B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1944/2019
Ur t e i l vom 1 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2019 / N (…).
E-1944/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. April 2016 um Asyl in der Schweiz.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Mai 2016 führte er im We-
sentlichen aus, er sei ethnischer B._______ und habe von seiner Geburt
bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt. Er sei geschieden und seine
drei Kinder seien verstorben. Er habe die sechste Klasse abgeschlossen
und danach Khat verkauft. Er habe Probleme mit der D._______ Polizei
bekommen, als diese erfahren habe, dass drei seiner Cousins der
E._______ angehörten. Beinahe täglich sei er von der D._______ Polizei
behelligt worden und man habe ihn zwingen wollen, Soldat zu werden.
Ende 2014 sei ihm verboten worden zu arbeiten. Am 1. Januar 2016 sei er
illegal aus Äthiopien ausgereist.
An der Anhörung vom 19. Mai 2017 gab der Beschwerdeführer ergänzend
an, seine Familie und seine Clan-Verwandten, insbesondere sein Vater und
sein Onkel väterlicherseits, welche inzwischen beide verstorben seien,
seien Mitglieder der E._______ gewesen. Er selber habe der Organisation
nicht angehört. Sein Halbbruder, der ebenfalls Mitglied der E._______ ge-
wesen sei, sei im Jahr 2014 oder 2015 zu 25 Jahren Haft verurteilt worden.
Seit Anfang 2015 sei er ungefähr zehn Mal für jeweils zwei bis drei Tage
inhaftiert gewesen. Er sei befragt worden, wie vielen E._______ Angehöri-
gen er Khat verkauft habe und wie viele Angehörige der E._______ er beim
Verkauf von Khat gesehen habe. Im Dezember 2015 sei er von zwei Si-
cherheitsbeauftragten festgenommen und für sieben Tage ins Lager
F._______ gebracht worden. Danach sei er 14 Tage im Gefängnis gewe-
sen. Man habe ihn zur Aussage zwingen wollen, dass er der E._______
angehöre. Er sei misshandelt worden, weshalb er verschiedenen Narben
am Körper aufweise. Nach seiner offiziellen Entlassung habe er nicht mehr
gearbeitet und sei ungefähr einen Monat später illegal aus Äthiopien aus-
gereist.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2019 (eröffnet am 21. März 2019) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 23. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
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desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die vorläufige Aufnahme sei
anzuordnen. Zur Einreichung weiterer Beweismittel sei eine Nachfrist an-
zusetzen.
Der Beschwerdeführer reichte zwei Schreiben des G._______, vom
30. März 2006 und vom 10. September 2007 in Kopie ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, wegen fehlender Originalunterschrift eine Be-
schwerdeverbesserung einzureichen. Diese ging innert gesetzter Frist am
9. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, weitere Beweismittel im Origi-
nal einzureichen, wobei er weder deren Art noch ihre Beweistauglichkeit
auch nur ansatzweise beschreibt.
4.2 Der Beschwerdeführer hätte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Ge-
legenheit und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Sinne
von Art. 8 AsylG auch die Obliegenheit gehabt, weitere Beweismittel einzu-
reichen. Dies hat er nicht getan. Es besteht demnach und namentlich in
Ermangelung jeglicher Spezifizierung der Beweisofferte keine Veranlas-
sung, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Sein
Antrag ist abzulehnen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Ausführungen des
Beschwerdeführers dazu, welche seiner Familienangehörigen der
E._______ angehörten, seien widersprüchlich und würden konstruiert wir-
ken. In der Befragung habe er lediglich Probleme mit der Polizei erwähnt.
In Haft sei er nie gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch erklärt,
er sei mehrmals durch die Polizei festgenommen worden und im Dezember
2015 sei er insgesamt 21 Tage im Gefängnis gewesen. Dort sei er miss-
handelt worden. Später habe er zudem widersprüchlich erklärt, vor den
beiden längeren Haftzeiten sei es ungefähr zu zehn weiteren Inhaftierun-
gen von je drei Tagen gekommen. Zudem gäbe es Widersprüche betref-
fend den Zeitpunkt und den Grund seiner Arbeitsaufgabe. Weiter habe er
keine substanziierten Angaben zum letzten Monat in seiner Heimat ma-
chen können. Widersprüchlich seien auch seine Aussagen über den Auf-
enthaltsort seiner Mutter und seiner Schwester. Der Wegweisungsvollzug
sei zulässig, zumutbar und möglich.
6.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er
sei Opfer von Verfolgung und ihm drohe in seiner Heimat weiterhin Verfol-
gung. Sein Haus sei beschlagnahmt worden und sein Halbbruder sei we-
gen der Mitgliedschaft bei der E._______ zu 22 Jahren Haft verurteilt wor-
den. Seine Mutter, seine Schwester und sein Halbbruder seien aus der
Heimat geflüchtet. Die von der Vorinstanz behaupteten Widersprüche wür-
den nicht zutreffen. Er habe stets erklärt, seine gesamte Familie gehöre
der E._______ an. In der Befragung habe er jedoch vor allem über seine
besonders aktiven Cousins gesprochen. Er habe insbesondere wegen sei-
nes Halbbruders und seines im Jahr 2000 verstorbenen Vaters im Fokus
der Polizei gestanden. Der Clan seiner Mutter gehöre ebenfalls der
E._______ an.
7.
7.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerde-
führers widersprüchlich sind. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung zunächst an, drei Cousins würden der E._______ angehören,
weshalb er Probleme mit der D._______ Polizei bekommen habe. Anläss-
lich der Anhörung erklärte er, er habe wegen seines Vaters und seines
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Halbbruders das Land verlassen. Später erklärte er, er habe Probleme be-
kommen, weil sein Vater und sein Onkel väterlicherseits bei der E._______
gewesen seien. Der beschwerdeweise Erklärungsversuch, er habe immer
ausgesagt, die gesamte Familie gehöre der E._______ an, ist unbehelflich.
Die Unklarheiten betreffen nicht die Frage, welche Familienangehörigen
der E._______ angehört haben sollen, sondern, weshalb er Probleme be-
kommen habe. Im Weiteren hat er anlässlich der Befragung die als Kern-
punkt zu qualifizierende Mitgliedschaft seines Halbbruders bei der
E._______ und dessen Verurteilung mit keinem Wort erwähnt, obwohl dies
angeblich der Hauptgrund für seine Verfolgung durch die D._______ Poli-
zei gewesen sein soll. Zudem erklärte er an der Anhörung mehrmals, der
Halbbruder sei zu einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren verurteilt worden,
während er in der Beschwerde 22 Jahre angab. Bezüglich seiner Angaben
zu den Inhaftierungen und Misshandlungen bestehen weitere erhebliche
Widersprüche. In der Befragung gab er ausdrücklich an, nie inhaftiert ge-
wesen zu sein. Nebst den Problemen mit der D._______ Polizei aufgrund
seiner drei Cousins sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Die
Polizei habe ihn zwingen wollen, Soldat zu werden. Er sei nicht geschlagen
worden. Anlässlich der Anhörung gab er indes an, er sei mehrmals von der
Polizei festgehalten worden und er sei sieben Tage im Gefängnis gewesen,
bevor man ihn für weitere 14 Tage in ein anderes Gefängnis verlegt habe.
Er sei dort schwer misshandelt worden. Vor dieser Haft sei er oft bei der
Polizei gewesen, es sei jeweils zu kurzen Befragungen von ungefähr 30
Minuten gekommen. An anderer Stelle in der Anhörung gab der Beschwer-
deführer im Widerspruch hierzu an, er sei vor der Haft von insgesamt 21
Tagen ungefähr zehn Mal für jeweils drei Tage inhaftiert gewesen. Sein Er-
klärungsversuch, es gäbe einen Unterschied zwischen vor und nach dem
zwölften Monat, ist nicht nachvollziehbar. Weiter gab er in der Befragung
an, Soldaten hätten ihm gegen Ende 2014 verboten zu arbeiten. In der
Anhörung erklärte er indes, er habe bis zu seiner Inhaftierung Ende 2015
gearbeitet. Er habe seine Arbeitsstelle wegen der Festnahme verloren.
Seine Erklärung, eine andere Person habe seine Stelle übernommen, was
einem Verbot gleichkomme, vermag nicht zu überzeugen. Ebenfalls wider-
sprüchlich sind seine Aussagen zum Aufenthaltsort seiner Mutter und sei-
ner Schwester. Anlässlich der Befragung erklärte er, sie würden sich in
C._______ in Äthiopien aufhalten. An der Anhörung sagte er hingegen aus,
sie hätten Äthiopien bereits im Oktober 2015 verlassen. Sofern der Be-
schwerdeführer angab, die Widersprüche seien durch Übersetzungsfehler
anlässlich der Befragung entstanden, vermag dies nicht zu überzeugen.
Bei der Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe die Dolmetsche-
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rin „sehr gut“ verstanden. Im Rahmen der Rückübersetzung brachte er we-
der Korrekturen noch Ergänzungen an und bestätigte unterschriftlich, das
Protokoll entspreche seinen Aussagen (vgl. act. A7/11 S. 8). In Anbetracht
dieser zahlreichen Widersprüche vermag die eingereichte Kopie, wonach
sein Halbbruder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur E._______ im Jahr
2014 oder 2015 zu 22 Jahren Haft verurteilt worden sei, nichts an der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern, weshalb in antizipierter Beweis-
würdigung auch auf die zur Nachlieferung angebotenen Originale verzich-
tet werden kann. Eine Reflexverfolgung aufgrund seines Halbbruders ist
angesichts der Widersprüche auszuschliessen. Ebenso ist eine Reflexver-
folgung aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters zur E._______ auszu-
schliessen. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ist sein Vater be-
reits im Jahr 2000 verstorben, weshalb kein Zusammenhang ersichtlich ist.
Zudem wäre aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zur aktuellen Lage
in Äthiopien bei Unterstellung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ihre Asyl-
relevanz abzulehnen.
7.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend ver-
ändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Ge-
schichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der
seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im gleichen
Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen
mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu
akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt
damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blo-
ckierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des Natio-
nal Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle ge-
gen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt. Die
Vereinigungen Oromo-Befreiungsfront (OLF), Ogaden National Liberation
Front (ONLF) und Ginbot 7, welche sich für die Anliegen der Oromo ein-
setzten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Grup-
pierungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur
Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle
Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen
teilnehmen können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspal-
tungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed
zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politi-
schen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das
Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der
Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen (vgl. Urteile des BVGer
E-6440/2018 vom 20. Dezember 2018 und D-6630/2018 vom 6. Mai 2019).
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Bis Februar 2019 hat Äthiopien offiziell ungefähr 1700 ehemalige Rebellen
der ONLF reintegriert (Jeune Afrique, L'Éthiopie réintègre 1700 anciens re-
belles de l'ONLF, 10.02.2019, litique/lethiopie-reintegre-1-700-anciens-rebelles-de-lonlf/ >,abgerufen am
19.06.2019).
7.3 Zufolge der dargelegten neusten Entwicklungen in Äthiopien ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine angebliche
Verwandtschaft mit E._______ Mitgliedern bei einer Rückkehr nach Äthio-
pien aktuell noch gefährdet wäre. Seine Vorbringen sind somit, selbst wenn
sie glaubhaft wären, nicht mehr asylrelevant.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
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Seite 9
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthio-
piens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der ak-
tuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. E. 5.2; Urteil des
BVGer D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedin-
gungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung ge-
nügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Bezie-
hungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4).
Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er hat sechs Jahre die Schule
besucht. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise hat er in C._______ ge-
wohnt. Es ist davon auszugehen, dass sich seine Mutter und seine
Schwester nach wie vor in C._______ aufhalten. Der Beschwerdeführer
verfügt demnach über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seinem
Heimatort. Im Weiteren kann auch davon ausgegangen werden, dass er
nach der Rückkehr bei seiner Mutter oder bei seiner Schwester wohnen
kann und diese ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen. Es sollte ihm
zudem möglich sein, seine langjährige lukrative Tätigkeit als Khathändler
wieder aufzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch
in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 10
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, wes-
halb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer all-
fälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG
und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG).
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1944/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
Versand: