B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1945/2016
Ur t e i l vom 2 1 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Libanon,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N (…).
E-1945/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Juli 2014 in der Schweiz
um Asyl nach.
A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2014 von der italienischen
Vertretung in Libanon vom (…) 2014 bis zum (…) 2014 gültige Visa erhal-
ten hatten.
A.c Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführenden am 24. Juli 2014
summarisch zur Person und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens. Dagegen brachten sie vor, sie möchten in der Schweiz arbeiten. Sie
hätten für eine Familie zu sorgen. Die wirtschaftliche Lage in Italien sei
schlecht. Die Arbeitslosenquote sei hoch. Zudem spreche die Sicherheits-
lage für einen Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer erklärte so-
dann, unter Stress, Bluthochdruck und F._______ zu leiden. Die Beschwer-
deführerin klagte über nicht näher bezeichnete Probleme im Nerven-, Ma-
gen- und Darmbereich.
Die Beschwerdeführenden reichten Identitätskarten, einen Geburtsschein,
einen Führerschein, Auszüge aus dem Familienregister, diverse Fotos so-
wie eine Anzeige ein.
A.d Am 31. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden. Die italieni-
schen Behörden lehnten am 29. September 2014 die Gesuche mit der Be-
gründung ab, die Anfrage des SEM enthalte nicht die erforderlichen Infor-
mationen, weder Indizienbeweise noch Eurodac-Abgleichergebnisse/Fin-
gerabdrücke der Beschwerdeführenden.
A.e Mit zwei Schreiben vom 17. Oktober 2014 ersuchte das SEM die itali-
enischen Behörden im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfah-
rens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission
vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit
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Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DVO]) um erneute
Prüfung des Aufnahmeersuchens. Zur Begründung verwies das SEM auf
die dem Schreiben beigelegten Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden
und den Auszug aus dem CS-Vis, gemäss welchem Italien den Beschwer-
deführenden Visa erteilt habe.
A.f Am (…) 2016 gebar die Beschwerdeführerin die Tochter E._______.
Die Vorinstanz setzte die italienische Behörde am 9. März 2016 darüber in
Kenntnis. Gleichentags stimmten diese den Gesuchen des SEM vom
17. Oktober 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich
zu.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2016 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche
nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwer-
deführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwer-
deführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne vor-
sorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über das Gesuch um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter sei auf die Auf-
erlegung allfälliger Verfahrenskosten, einschliesslich auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, zu verzichten.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden die Kopie einer Fürsor-
gebestätigung vom 23. März 2016 zu den Akten.
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Seite 4
D.
Mit Telefaxschreiben vom 1. April 2016 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
E.
Mit Schreiben vom 5. April 2016 teilten die Beschwerdeführenden mit,
Tochter E._______ leide an einem G._______.
F.
Mit Schreiben vom 6. April 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden
durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter um Ansetzung einer Frist zur
Einreichung eines Arztberichts betreffend das Kind E._______. Nach Ein-
gang des Arztberichts seien die italienischen Behörden zu ersuchen,
schriftlich zu bestätigen, dass in Italien die medizinische Versorgung des
Kindes E._______ und des Beschwerdeführers gewährleistet sei. Sodann
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Die Beschwerdeführenden reichten zwei Fürsorgebestätigungen vom
23. März 2016 im Original und einen Arztbericht vom 6. April 2016 betref-
fend den Beschwerdeführer ein.
G.
Mit Schreiben vom 11. April 2016 legte die frühere Rechtsvertreterin ihr
Mandat nieder.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte
fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und setzte den Beschwerdeführenden Frist an zur Einrei-
chung eines ärztlichen Berichts und einer Erklärung über die Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht.
I.
Mit Schreiben vom 26. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden Ko-
pien ärztlicher Atteste vom 5. und 15. April 2016 betreffend das Kind
E._______ und Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweige-
pflicht zu den Akten.
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Seite 5
J.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 gaben die Beschwerdeführenden drei Schrei-
ben der Primarschule (…) vom 27. April 2016 betreffend die Integration der
Kinder zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine
E-Mail-Nachricht einer Kinderärztin vom 11. Mai 2016 nach, gemäss wel-
cher Tochter C._______ an einer Sehschwäche leide.
L.
Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2016 hielt die Vorinstanz an der Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Replik vom 13. Juni 2016 hielten die Beschwerdeführenden an den ge-
stellten Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
E-1945/2016
Seite 6
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
2.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der
das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er (…) ein oder meh-
rere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund
deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können,
sind die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-
III-VO).
2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 9. Juli
2014 mit von der italienischen Vertretung in Beirut, Libanon, ausgestellten
Visa in Italien einreisten. Die Vorinstanz ersuchte daher die italienischen
Behörden am 31. Juli 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um
Aufnahme der Beschwerdeführenden. Diese lehnten das Übernahmeersu-
chen am 29. September 2014 zunächst ab, worauf das SEM innert der
vorgesehenen dreiwöchigen Frist ein Remonstrationsverfahren im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 DVO einleitete und die italienischen Behörden am 17. Ok-
tober 2014 erneut um Aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte.
3.1.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO wäre Italien nun gehalten gewesen, innert
zweier Wochen auf das Remonstrationsbegehren des SEM vom 17. Okto-
ber 2014 zu antworten. Die Antwort Italiens – die Zustimmung zur Über-
nahme der Beschwerdeführenden – ging jedoch erst am 9. März 2016,
rund 17 Monate nach der Anfrage, beim SEM ein.
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Seite 7
3.1.2 In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass das Ausbleiben
einer Antwort des ersuchten Mitgliedstaats innert der Frist gemäss Art. 5
Abs. 2 DVO im Remonstrationsverfahren zwar eine Verletzung des Uni-
onsrechts darstelle, jedoch mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in
der Grundverordnung keinen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchten
Mitgliedsstaat zur Folge habe (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, Kap. 4, zu Art. 5 Abs. 2, S. 287). Nach Verstreichen der
zweiwöchigen Antwortfrist von Art. 5 Abs. 2 DVO wäre demgemäss die
Schweiz für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zuständig geblieben und das SEM gehalten gewesen, sich als zuständig
zu erklären.
3.1.3 Am 9. März 2016 erklärten die italienischen Behörden ausdrücklich
ihre Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführenden, weshalb zu
prüfen ist, ob diese verspätete Erklärung den Wechsel der Zuständigkeit
auf Italien zu bewirken vermochte.
3.1.4 Das in der Dublin-III-VO festgelegte System steht dem Umstand,
dass sich ein gemäss den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzu-
ständiger Staat als zuständig erklärt, nicht entgegen, solange andere per-
sonenbezogene Rechte, insbesondere jenes auf Wahrung der Familien-
einheit, nicht verletzt werden (vgl. das Grundsatzurteil BVGE 2010/27
E. 7.3.2). Dem erwähnten Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass
der Bestimmungsstaat seine Zuständigkeit nachträglich durch konkluden-
tes Verhalten anerkannte, indem er die Überstellung auch nach Ablauf der
diesbezüglichen Frist zuliess.
In analoger Anwendung der in BVGE 2010/27 E. 7.3.2 enthaltenen Recht-
sprechung ist von einem Wechsel der Zuständigkeit aufgrund von konklu-
dentem Verhalten des Bestimmungsstaates auch in anderen Fällen auszu-
gehen; es ist nicht ersichtlich, weshalb eine solche Ausnahmekonstellation
nur auf Fälle des Überstellungsverfahrens beschränkt sein sollte. In seiner
Praxis geht das Gericht denn auch davon aus, das eine derartige Ausnah-
mekonstellation auch im Falle einer verspäteten Zustimmung zu einem Re-
monstrationsbegehren gegeben sein kann (vgl. etwa Urteile des BVGer
D-1149/2014 vom 14. Juli 2014 E. 9.3, D-3473/2015 vom 8. Juni 2015,
D-4002/2015 vom 6. Juli 2015, D-3321/2015 vom 15. September 2015
E. 5.1).
In den zitierten Urteilen des Gerichts wird auch darauf hingewiesen, dass
es stossend wäre, wenn ein ersuchter Mitgliedstaat (dessen ursprüngliche
E-1945/2016
Seite 8
Ablehnung ja anerkanntermassen auf einem Irrtum beruhte) der Über-
nahme verspätet zustimmt und er dann aus seinem Fehlverhalten – der
nicht fristgerechten Antwort auf ein Remonstrationsbegehren – etwas zu
seinen Gunsten ableiten könnte.
3.1.5 Die italienischen Behörden haben am 9. März 2016 nicht nur konklu-
dent, sondern ausdrücklich die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung
der Asylgesuche der Familie der Beschwerdeführenden (nucleo familiare)
gestützt auf Art. 12 Abs. Dublin-III-VO bestätigt. Anhaltspunkte, dass
dadurch die Familieneinheit tangiert werden könnte, bestehen nicht, zumal
die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben in der Schweiz keine
Familienangehörigen haben.
3.1.6 Die nachträgliche Zustimmung der italienischen Behörden vom
9. März 2016 erweist sich nach dem Gesagten als grundsätzlich rechtsgül-
tig. Sie ist trotz Verspätung geeignet, einen Zuständigkeitsübergang auf
den ersuchten Mitgliedsstaat zu bewirken.
3.2
3.2.1 Bei Durchsicht der Akten fällt auf, dass das SEM nach der Einleitung
des Remonstrationsverfahrens vom 17. Oktober 2014 bis zum Tag der Zu-
stimmung der italienischen Behörden vom 9. März 2016 das Verfahren
nicht mehr weiter behandelt hatte. Das SEM hatte mit seiner E-Mail vom
9. März 2016 den italienischen Behörden die Geburt der Tochter
E._______ angezeigt. Es ist davon auszugehen, dass die italienischen Be-
hörden einzig dadurch auf die noch hängige Remonstrationsanfrage auf-
merksam wurden, hiessen sie doch gleichentags das Übernahmeersuchen
gut.
3.2.2 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Dublin-
Verfahren die rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats be-
zweckt, um den effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten
und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden
(vgl. Erwägungsgrund 5 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2.3 Dass das SEM nach Ablauf der Frist zur Beantwortung seiner
Remonstrationsanfrage rund 17 Monate lang mit der weiteren Behandlung
des Asylverfahrens zuwartete, war offensichtlich nicht sachgerecht.
Die Gesamtdauer des erstinstanzlichen Verfahrens zur Bestimmung der
(Nicht-) Zuständigkeit der Schweiz von 20 Monaten steht in einem
krassen Missverhältnis zur Dauer, die der Gesetzgeber dem SEM heute für
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Seite 9
den materiellen Entscheid über ein Asylgesuch vorschreibt (vgl. Art. 37
Abs. 2 AsylG: in der Regel zehn Arbeitstage). Unter dem Blickwinkel einer
korrekten Sachverhaltsfeststellung ist es zudem nicht zweckmässig, wenn
Asylsuchende erst rund zwei Jahre nach Einreichen ihres Gesuchs erst-
mals durch die Asylbehörden des zuständigen Staates zu ihren Asyl-
gründen angehört werden können. Nicht zuletzt ist es für Asylsuchende
offenkundig unhaltbar, derart lange auf die Bestimmung des Dublin-
Mitgliedstaates warten zu müssen, der schlussendlich bereit ist, ihre
Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen. Dies zeigt sich am
Beispiel der Kinder der Beschwerdeführenden deutlich, deren Integration,
wie die drei eingereichten Schreiben der Primarschule (…) vom 27. April
2016 aufzeigen, fortgeschritten zu sein scheint.
3.2.4 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten – wie bereits im Urteil des
BVGer E-1719/2016 vom 4. Mai 2016 – aufzufordern, in Zukunft bei Fällen,
bei denen die zweiwöchige Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO ohne Antwort
auf die Remonstrationsanfrage des SEM abläuft, das Asylverfahren an die
Hand zu nehmen und zügig in der Schweiz durchzuführen.
3.3 Die Feststellung, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaats vorliegend nicht sachgerecht abgelaufen ist, vermag am Er-
gebnis der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der Asylbegehren der
Beschwerdeführenden allerdings grundsätzlich nichts zu ändern. Das Glei-
che gilt auch in Bezug auf den Wunsch der Beschwerdeführenden, mit der
Familie in der sicheren Schweiz leben und arbeiten zu können. Die Dublin-
III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/50 E. 8.3).
3.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
4.
4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
4.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
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Seite 10
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.
5.1 Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdefüh-
renden in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3
EMRK aufgezeigt ist, woraus sich – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-
III-VO – zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und
für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
5.2 Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang vorerst
geltend, es gebe keine genügenden konkreten individuellen und aktuellen
Zusicherungen der italienischen Behörden für eine geeignete Unterbrin-
gung der Familie mit ihren minderjährigen Kindern. Es sei unklar, ob die
Kreisschreiben, auf die sich Italien beziehe, gültig seien. Es sei weiter frag-
lich, wie es Italien mit der fachgerechten medizinischen Versorgung der
Beschwerdeführenden halten würde. Beim jüngsten Kind sei aufgrund sei-
nes Alters zudem die Fortführung der Behandlung beim behandelnden Arzt
in der Schweiz zwingend geboten. Das SEM habe versäumt, die für eine
Überstellung notwendigen Abklärungen durchzuführen und die erforderli-
chen Garantien von Italien einzufordern.
Zur Frage eines Vorliegens keiner angemessenen Zusicherungen der itali-
enischen Behörden für eine geeignete Unterbringung der Familie mit min-
derjährigen Kindern, kann auf die einschlägige Rechtspraxis (vgl. anstelle
vieler: Urteil BVGer E-8428/2015 E. 6.2 ff.; Urteil BVGer E-2737/2016 vom
6. Juni 2016 E. 6.2 und E. 6.3) verwiesen werden. Demzufolge stellt die
Antwort Italiens vom 9. März 2016 eine hinreichend konkretisierte und in-
dividualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE
E-1945/2016
Seite 11
2015/4 dar, weshalb die gegenteiligen Einwände der Beschwerdeführen-
den nicht verfangen. Somit liegt die erforderliche italienische Garantieer-
klärung für eine geeignete Unterbringung der Familie vor.
Weiter können die geltend gemachten Gesundheitszustände der Be-
schwerdeführenden (ad E._______ [Atteste vom 5. und 15. April 2016:
G._______, Infekt]; ad C._______ [E-Mail vom 11. Mai 2016]: Sehschwä-
che; ad Beschwerdeführer [Attest vom 6. April 2016, SEM-Akten A6 S. 9]:
Hypertonie, F._______, Stresssymptome; Beschwerdeführerin (SEM-Ak-
ten A5 S. 8): Nerven-, Magen-, Darmprobleme) einer Überstellung nach
Italien nicht entgegenstehen. Eine zwangsweise Rückweisung von Perso-
nen mit gesundheitlichen Problemen könnte nur dann einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fort-
geschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
Eine solche Situation ist vorliegend bei keinem Familienmitglied gegeben.
Zudem ist mangels eines gegenteiligen Nachweises von der Reisefähigkeit
aller auszugehen und nicht anzunehmen, dass eine Überstellung den Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführenden ernsthaft gefährden könnte.
Zudem geht aus den eingereichten Attesten nicht hervor, dass das jüngste
Kind in Italien nicht fachgerecht behandelbar wäre. Wie das SEM zu Recht
in seiner Vernehmlassung festgehalten hat, hat Italien gemäss Art. 19 Abs.
1 der Aufnahmerichtlinie allen Beschwerdeführenden die erforderliche me-
dizinische Versorgung zugänglich zu machen und sie zu gewährleisten. Es
ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich an die
zuständigen Stellen in Italien wenden können und ihre Krankheiten in den
medizinischen Einrichtungen Italiens behandelbar sind. Der Gesundheits-
zustand der Familienangehörigen vermag deshalb eine Unzulässigkeit im
Sinne der genannten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
5.3 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, das SEM habe sich nicht
genügend vertieft mit der Frage eines Selbsteintritts befasst. Es könne hier-
bei auch auf den Integrationsstand der Beschwerdeführenden verwiesen
werden. Sie hätten aufgrund der zeitlichen Verhältnisse und sinngemäss
der Umstände einer fortschreitenden Integration davon ausgehen dürfen,
dass ihre Asylgesuche in der Schweiz behandelt würden. Es sei unerklär-
lich, dass das SEM angesichts dieser Sachlage seine Zuständigkeit nicht
anerkannt hat beziehungsweise nicht von der Möglichkeit eines Selbstein-
tritts Gebrauch gemacht habe.
E-1945/2016
Seite 12
Mit diesen Vorbringen fordern die Beschwerdeführenden die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der (das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden) Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311); gemäss Letzterer kann das SEM das Asylgesuch "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
5.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung
seither im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüg-
lich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rech-
nung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Bei Durchsicht des angefochtenen Entscheids ist zunächst festzustellen,
dass darin die ausserordentlich lange Dauer des Zuständigkeitsverfahrens
in der Schweiz vom SEM nicht thematisiert worden ist; auch dass ein Re-
monstrationsverfahren (mit höchst aussergewöhnlichem Verlauf) durchge-
führt worden ist, kann der Verfügung nicht entnommen werden.
5.4.1 Inhaltlich ist der Verfügung im Zusammenhang mit der Beurteilung
des Vorliegens humanitärer Gründe zu entnehmen, dass die Vorinstanz auf
einzelne Vorbringen wie Arbeit, fehlende Sicherheit und Gesundheit ein-
geht, die im Rahmen der Befragungen zur Person vom 24. Juli 2014 gel-
tend gemacht wurden. Sie unterlässt es aber in Betracht zu ziehen, ob seit
der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sommer 2014 allenfalls neue
Gründe hinzugekommen sind. Dies ist deshalb überraschend, weil mit stei-
gender Aufenthaltsdauer häufig auch die Integration der Betroffenen in der
Schweiz zunimmt und diese bei der Beurteilung des Vorliegens humanitä-
rer Gründe einen zu berücksichtigenden Faktor darstellen kann, nament-
lich wenn auch Kinder im schulpflichtigen Alter betroffen sind.
5.4.2 In der Vernehmlassung vom 18. Mai 2016 führt die Vorinstanz trotz
ausdrücklichem Hinweis des Gerichts in der Zwischenverfügung vom
E-1945/2016
Seite 13
9. Mai 2016 auf das Urteil E-1719/2016 vom 4. Mai 2016 aus, sie stehe via
ihre Verbindungsperson in Rom mit den italienischen Behörden in engem
Kontakt und könne pendente Fälle regelmässig abmahnen. Dies habe im
vorliegenden Fall zur Zustimmung der italienischen Behörden geführt,
denn das SEM sei stets bemüht gewesen, schnellstmöglich den vorliegen-
den Fall einem Entscheid zuzuführen. Damit nimmt die Vorinstanz jedoch
nicht hinreichend Bezug auf die konkret vorliegende Situation der Be-
schwerdeführenden und ihrer Kinder. Zudem sind den Akten keine Hin-
weise für entsprechende Bemühungen der Vorinstanz im Rahmen des Re-
monstrationsverfahrens zu entnehmen.
5.4.3 Mit diesem prozessualen Vorgehen lässt die Vorinstanz – trotz kon-
kreter Hinweise auf einen analogen Fall – nicht erkennen, dass sie das
Vorliegen humanitärer Gründe inhaltlich hinreichend geprüft hat.
5.4.4 Bei dieser spezifischen Aktenlage stellt das Gericht fest, dass das
SEM sein Ermessen faktisch nicht ausgeübt hat (Ermessensunterschrei-
tung; vgl. BVGE 2015/9 E. 6.1 m.w.H.).
5.5 Das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden ist somit insoweit begrün-
det als die Verletzung von Bundesrecht gerügt und die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt wird.
5.6 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben. Die Akten sind der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des
Verfahrens zu überweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 und 2 VwVG). Damit ist die
mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 gewährte unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 Abs. 1 und 3 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
Weder die erste Rechtsvertreterin noch der aktuelle Rechtsvertreter haben
eine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann
verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der
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Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und
11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung verlangt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 16. März 2016 wird aufgehoben. Die Akten
werden der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens über-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1‘000.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
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