B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1945/2018
Ur t e i l vom 8 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (…).
E-1945/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 23. November 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der im
EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 26. November 2015
sowie der Anhörung vom 15. Mai 2017 zu den Asylgründen machte er im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Tamile, stamme aus B._______ und habe von 1996 bis
zu seiner Ausreise mit seiner Familie in C._______, Distrikt Vavuniya, be-
ziehungsweise zwischenzeitlich von 2008 bis 2010 in Indien gelebt. Zuletzt
habe er mit (…)(…)transporte ausgeführt und nebenbei im (…)-Laden sei-
ner Familie ausgeholfen. Die Schule habe er elf Jahre lang besucht und
nach dem Abschluss des O-Levels in einer (…) seines Kollegen gearbeitet.
Kurz nach dessen Festnahme durch die Polizei und das „CID“ (Criminal
Investigation Departement) im Jahr 2001, sei auch er am (…) 2001 zu
Hause verhaftet worden. Auf dem Polizeiposten sei er betreffend einen
Bombenanschlag befragt worden. Während seines sechstägigen Gefäng-
nisaufenthaltes sei er gefoltert worden. Vom Gericht sei er zusammen mit
(…) weiteren Angeklagten aus seinem Dorf aus Mangel an Beweisen frei-
gesprochen worden. Danach sei wegen des in Kraft getretenen Friedens-
abkommens nichts mehr passiert. Im Jahr 2007 sei eine Bombe in der
Nähe seines Hauses explodiert, weswegen ihn das Militär im Familienla-
den gesucht habe. Aus Angst getötet zu werden, sei er nach D._______
gegangen, um ins Ausland auszureisen. Dort habe ihn aber die Polizei auf-
grund einer Bombenexplosion im E._______ vom (…) November 2006 be-
ziehungsweise (…) November 2007 mit über hundert anderen Leuten zu-
sammen verhaftet. Nach zwei Tagen hätten sie ihn zur Abklärung ins Ge-
fängnis gebracht, wo sie ihn unmenschlich gefoltert und verdächtigt hätten,
Mitglied der „LTTE“ (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein. Am (…) De-
zember 2006 beziehungsweise am (…) Dezember 2007 sei er mangels
Beweisen freigelassen worden. Das CID habe ihn danach immer wieder
gesucht. Deswegen sei er am (…) Januar 2008 von Sri Lanka legal nach
Indien ausgereist und aufgrund der ruhigen Lage in Sri Lanka am (…) Ok-
tober 2010 ohne Zwischenfälle am Flughafen wieder in seine Heimat zu-
rückgekehrt. Nach zirka zwei Monaten seien Leute des CID zu ihm nach
Hause gekommen und hätten ihm gedroht, ihn in ein Rehabilitationspro-
gramm zu schicken. Von da an seien sie mindestens einmal pro Monat
vorbeigekommen, um zu schauen, was er mache. Am (…) September
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2015 habe er an einer Demonstration gegen die SLA (Sri Lanka Army) teil-
genommen, weil die Mutter seines Kollegen durch einen (…) bei einem (…)
Militärcamp (…) gestorben sei. Die Demonstration sei von der Polizei, dem
Militär und dem CID beobachtet und fotografiert worden. Gleichentags be-
ziehungsweise am nächsten Morgen habe ihn das CID bei ihm zu Hause
und später auch bei der Arbeit gesucht. Daraufhin habe er sich – aus Angst
diesmal in ein Rehabilitationscamp geschickt zu werden – bei einem Kol-
legen versteckt gehalten. Mit Hilfe dieses Kollegen beziehungsweise sei-
nes (…) sowie eines Schleppers sei seine Ausreise organisiert worden. Er
habe Sri Lanka am (…) Oktober 2015 mit seinem Pass auf dem Luftweg
legal verlassen. Er sei nach F._______ geflogen, von dort auf dem Land-
weg in die Türkei und danach auf dem Seeweg bis nach Griechenland ge-
langt. Über ihm unbekannte Länder sei er am 22. November 2015 illegal in
die Schweiz eingereist. Mitglied der LTTE sei er im Übrigen nie gewesen.
Er habe diese aber von 1998 bis Anfang 2009 unterstützt, indem er (…)
abgegeben und (…) gemacht habe.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den
Akten: seine Identitätskarte, eine englische Übersetzung seiner Geburtsur-
kunde, seinen Führerausweis, Unterlagen betreffend seine Inhaftierungen
in den Jahren 2001 und 2007, die Nummer seines IKRK-Dossiers, einen
Zeitungsartikel betreffend die Demonstration vom Jahr 2015, ein Unterstüt-
zungsschreiben vom (…) November 2015 eines Pfarrers und eine Kopie
des auf den Namen seines (…) ausgestellten Fahrzeugausweises. Sein
Reisepass befinde sich beim Schlepper.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2018, eröffnet am 2. März 2018, verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. April 2018 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung. Darin
beantragt er deren Aufhebung, die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigen-
schaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und subeventualiter die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung
eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG (SR 142.31).
D.
Mit Verfügung vom 5. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin den einst-
weilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG und an die Asylrele-
vanz nach Art. 3 AsylG nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. So habe er der Vorinstanz vorerst seinen zweijährigen
Aufenthalt in Indien verschwiegen, was zwar noch nicht den Schluss zu-
lasse, seine Ausreisegründe seien unglaubhaft, jedoch seine persönliche
Glaubwürdigkeit beeinträchtige. Erheblich sei jedoch der Widerspruch,
dass er gemäss der BzP am Tag der Demonstration vom (…) September
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2015 gegen die SLA beziehungsweise gemäss (insbesondere) der Anhö-
rung erst am nächsten Morgen vom CID gesucht worden sei. Zudem habe
er weitere widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wo das CID nach ihm
gesucht und wie er davon erfahren habe. Die Vorinstanz erkennt weiter
eine Unlogik darin, dass der Beschwerdeführer bei seiner kontrollierten
Ausreise aus Sri Lanka und Rückkehr aus Indien keine Probleme gehabt
habe und während fünf Jahren bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 min-
destens 25 Mal beziehungsweise einmal pro Monat vom CID aufgesucht
und bedroht worden sei, jedoch nie an einem Rehabilitationsprogramm teil-
genommen habe. Im Vergleich zur (geringen) Wichtigkeit seiner Person sei
der Ressourcenaufwand der Einschüchterungsbesuche für den sri-lanki-
schen Staat unverhältnismässig hoch. Wären die sri-lankischen Behörden
ernsthaft daran interessiert gewesen, den Beschwerdeführer in Rehabilita-
tionshaft zu nehmen, so hätten sie dies innert dieser fünf Jahre getan. Da
dies aber nie geschehen sei, müsse geschlossen werden, dass diese Be-
suche so nie stattgefunden hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ge-
rade er nach der Demonstration gesucht worden sei, zumal seine Begrün-
dung dafür unglaubhaft sei. Die eingereichten Beweismittel würden keinen
Beweiswert aufweisen, weil der Zeitungsbericht keine namentliche Erwäh-
nung des Beschwerdeführers enthalte und das Schreiben des Pfarrers als
Gefälligkeitsdokument zu taxieren sei. Verschiedene Ungereimtheiten zwi-
schen den Daten der Dokumente und seinen Aussagen seien ein weiteres
Indiz für die Unglaubhaftigkeit, dass er vor seiner Ausreise 2015 vom CID
gesucht worden sei. Hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz seiner Vorbrin-
gen kam die Vorinstanz zum Schluss, seine Ausreise sei nicht die Folge
der Ereignisse in den Jahren 2001 und 2006 beziehungsweise 2007. Dies-
bezüglich bestehe – unbesehen der Glaubhaftigkeitsfrage – kein kausaler
Zusammenhang, da einerseits die Zeitspanne zwischen der letzten Haft
und seiner Ausreise zu gross sei und er andererseits nicht freiwillig von
Indien nach Sri Lanka zurückgekommen wäre, wenn er mit Übergriffen
durch die sri-lankischen Behörden gerechnet hätte. Da er 2001 vom Ge-
richt freigesprochen und 2007 mangels Beweisen aus der Haft entlassen
worden sei, sei zu schliessen, dass die Behörden kein weiteres Interesse
an seiner Person gehabt hätten.
5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerdeschrift, die
Vorinstanz habe die Tatsache verkannt beziehungsweise sei nicht darauf
eingegangen, dass durch Inhaftierungen, körperliche oder psychische Ge-
walt und Fluchterfahrungen traumatisierte Menschen oft Mühe bekunden
würden, sich an die genauen Vorkommnisse zu erinnern. Sich nicht an alle
Details erinnern zu können, spreche für das Selbsterlebte und somit für die
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Glaubhaftigkeit. Bei widersprüchlichen Aussagen dürfe nicht ohne eine Ge-
samtbetrachtung aller Fakten auf eine generelle Unglaubhaftigkeit ge-
schlossen werden. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung vorge-
nommen. Sie sei auf gewichtigere Sachverhaltselemente nicht eingegan-
gen und habe sich auf unwesentliche Unstimmigkeiten gestützt, welche in
der Befragung zu den Asylgründen bereits teilweise geklärt worden seien.
Hinsichtlich der Demonstration vom (…) September 2015 liege kein erheb-
licher Widerspruch vor, da sich aus der Tatsache, dass er gesucht worden
sei und nicht wann er gesucht worden sei, ein Fluchtgrund ergebe. Die
Vorinstanz habe nicht genügend dargelegt, welche Elemente als glaubhaft
und welche als unglaubhaft zu erachten seien und weshalb mehr Gründe
für die Unglaubhaftigkeit seiner Flüchtlingseigenschaft sprechen würden.
Bezüglich der langjährigen Drohungen durch das CID verkenne die Vor-
instanz, dass der Kosten- und Kräfteaufwand für den sri-lankischen Staat
viel höher wäre, wenn jeder Tamile tatsächlich verhaftet und gefoltert
würde. Glaubhaft sei auch, dass er nach der Demonstration gesucht wor-
den sei, zumal diese von der Polizei, dem Militär und dem CID gefilmt be-
ziehungsweise fotografiert und die Teilnehmer gezielt verfolgt worden
seien. Die Vorinstanz lasse zudem die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Verhaftungen ausser Acht. Das Schreiben des Pfarrers
stelle keine Gefälligkeit dar, da er nur auf diese Weise seine prekäre Situ-
ation habe dokumentieren können, und niemand grundlos ein solches
Schreiben verfassen würde. Ferner leide er aufgrund der Erlebnisse in der
Heimat seit zirka vier Jahren an massiven Gedächtnis- und Konzentrati-
onsproblemen sowie an starken Kopfschmerzen, weshalb er sich teilweise
an konkrete Ereignisse oder zeitliche Abfolgen nicht erinnern könne. Ein
entsprechendes ärztliches Attest werde nachgereicht. Zur Frage der Asyl-
relevanz bringt der Beschwerdeführer vor, dass er angesichts der ihm un-
terstellten Unterstützungshandlungen für die LTTE und der geschilderten
Vorfälle bei einer Rückkehr nach Sri Lanka an Leib und Leben gefährdet
sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die aktuelle Lage und Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka genau zu prüfen. Als Beweismittel hierfür
reichte er einen Artikel der Luzerner Zeitung vom 11. März 2018 betreffend
die Entschädigungspflicht des Bundes aufgrund der Verhaftung und Folte-
rung eines nach Sri Lanka ausgeschafften Tamilen ein.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachver-
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halts und an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz
gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben
kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die vorin-
stanzlichen Erkenntnisse zeichnen sich nicht nur durch eine umfassende
Aktenabstützung, sondern durch ihre Ausgewogenheit aus, indem für und
gegen die Glaubhaftigkeit der relevanten Angaben sprechende Elemente
erfasst, abgewogen und in das klare Gesamtergebnis eingebunden wur-
den. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungs-
weise und vermag insbesondere weder Widersprüche und noch weitere
Ungereimtheiten stichhaltig zu entkräften. Die Einwände richten sich teil-
weise pauschal gegen die vorinstanzlichen Erwägungen und beinhalten
über weite Teile blosse Gegenbehauptungen, Sachverhaltsbekräftigungen
und nicht stichhaltige Erklärungsversuche. Die Behauptung des Beschwer-
deführers, er könne sich aufgrund der Traumatisierung durch die Flucht
nicht an alle Details erinnern, stellt eine zu allgemein gehaltene Begrün-
dung dar. Auffallend ist, dass er sich bei der Sachverhaltswiedergabe zwar
teilweise an die weit zurückliegenden Daten (Ausreisedatum aus Sri Lanka
2008 und Rückreisedatum aus Indien 2010 oder Verhaftungs- und Freilas-
sungszeitpunkt 2007), jedoch nicht an die konkreten Handlungsabläufe
nach der Demonstration im Jahr 2015 erinnern kann. Das in Aussicht ge-
stellte psychiatrische Attest betreffend Gedächtnis- und Konzentrations-
probleme wurde bis heute ohne Erklärung nicht eingereicht und es ist man-
gels Sachdienlichkeit nicht weiter zuzuwarten, zumal er traumatisierungs-
bedingte kognitive Einschränkungen bislang nie geltend gemacht hat und
solche auch von der Hilfswerksvertretung anlässlich der Anhörung nicht
vermerkt wurden. Der Einwand, die Vorinstanz habe sich nicht auf weitere
sowie gewichtigere Sachverhaltselemente und nur auf unwichtige Unstim-
migkeiten gestützt, bezieht sich nicht auf konkrete Anhaltspunkte, weshalb
darauf nicht näher einzugehen ist. Zur Beanstandung, die Vorinstanz habe
seine Angaben zu seinen Verhaftungen ausser Acht gelassen, ist festzu-
halten, dass zu diesen – und insbesondere zu den angeblichen Folterun-
gen – keine hinreichend substanziierten Ausführungen seitens des Be-
schwerdeführers bestehen. Er hat diesen lange zurückliegenden Ereignis-
sen aber selber auch keine fluchtauslösende Bedeutung beigemessen. Im
Übrigen gehört der Beschwerdeführer offensichtlich keiner der in BVGE
2011/24 E. 8 definierten Risikogruppen an. Wie die Vorinstanz zutreffend
erkannt hat, halten die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG somit nicht stand. Bezüglich der bei
der Vorinstanz zu den Akten gelegten Beweismitteln ist auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen.
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6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Be-
stehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin des-
sen behauptete Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-1945/2018
Seite 10
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvoll-
zug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mass-
nahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background
Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland)
hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug
der Wegweisung ist somit zulässig.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2). Die Vorinstanz ist ebenso in seiner Erkenntnis zu
schützen, wonach der Vollzug der Wegweisung aufgrund des langjährigen
letzten Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Nordprovinz, seines dor-
tigen tragfähigen familiären Beziehungsnetzes, der familieneigenen Unter-
kunft, der in seinem Fall begünstigenden wirtschaftlichen und beruflichen
Umstände sowie seiner Reintegrationserfahrung (nach der Rückkehr aus
Indien) zumutbar sei. Der mit der Beschwerde als Beweismittel einge-
reichte Zeitungsartikel vermag an den gewonnenen Erkenntnissen nichts
zu ändern, weil sich dieser mit der Entschädigungspflicht des Bundes im
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Nachgang zu einer im Jahr 2013 erfolgten Verhaftung und Folterung eines
nach Sri Lanka ausgeschafften Tamilen befasst und sich nicht mit der ak-
tuellen Menschenrechtslage in Sri Lanka auseinandersetzt.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und das eingereichte Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (vgl. Art. 110a AsylG)
unbesehen der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzu-
weisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraus-
setzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amt-
lichen Rechtsverbeiständung fehlt.
10.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: