Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1946/2007
U r t e i l v om 1 3 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessia Theis, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin TuBinh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Türkei,
beide vertreten durch Martin Ilg, Rämistrasse 5, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Familienasyl;
Verfügung vom 12. Februar 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 25. April 2000 (begleitet von einer Vollmacht vom
25. Januar 2007) – Eingang beim BFM am 26. Januar 2007 – ersuchten
die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter um Einbezug des
Beschwerdeführers A._______ in das Familienasyl der ihm angetrauten
Beschwerdeführerin B._______ und der beiden gemeinsamen Kinder
sowie um die Zuweisung in den Kanton C._______. Begründet wurde der
Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin sowie die beiden
gemeinsamen Kinder in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt seien und
bereits über eine CNiederlassungsbewilligung verfügen würden. Der
Grundsatz der Einheit der Familie sei auch im Asylverfahren zu
berücksichtigen und die Beschwerdeführerin verfüge über eine
angemessene Wohnung in D._______.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Februar 2007 – eröffnet am
13. Februar 2007 – fest, aus den vom Rechtsvertreter eingereichten
Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführenden am 21. August
2001 in E._______ geheiratet hätten. Der Beschwerdeführer lebe in
F._______ und sei in E._______ als Flüchtling anerkannt. Ferner verfüge
er über einen bis 2011 gültigen (Aufenthaltstitel in E.). Aus den Akten
gehe ferner hervor, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 31. Juli
2000 aufgrund eines Urteils der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 13. Juli 2000 im Nachgang Asyl gewährt habe.
Gestützt auf diesen Sachverhalt bewilligte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Einreise nicht und lehnte sein Asylgesuch um
Familienzusammenführung (recte: Gesuch um Einbezug ins
Familienasyl) ab. Sie begründete ihren ablehnenden Entscheid in
Anlehnung an Art. 51 Abs. 1, Abs. 2 sowie insbesondere Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Wesentlichen wie
folgt: Ein Gesuch um Familiennachzug (Einreisebewilligung zwecks
Familienvereinigung) müsse aufgrund dieser Bestimmungen abgewiesen
werden, wenn sich der Flüchtling erst nach der Ausreise aus seinem
Heimatland verheiratet habe. Trennung durch die Flucht setze eine
Familiengemeinschaft voraus, die bereits vor der Flucht bestanden haben
müsse. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu, da – wie aus den
Unterlagen hervorgehe – der Beschwerdeführer sich erst nach seiner
Ausreise aus der Türkei mit der Beschwerdeführerin verheiratet habe.
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C.
Mit Eingabe vom 15. März 2007 (Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und
beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie den
Einbezug des Beschwerdeführers in das Asyl seiner Ehefrau; eventualiter
sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
Die Beschwerdeführenden hielten den vorinstanzlichen Erwägungen
vorab entgegen, diese würden im Hinblick auf eine gegenteilige
Entscheidung des BFM in einem angeblich ähnlich gelagerten Fall "nicht
im Geringsten überzeugen". Ferner sei der Beschwerdeführer aufgrund
von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und dem
Grundsatz der Einheit der Familie in das Asyl seiner Familie mit
einzubeziehen und dem Kanton C._______ zuzuweisen. Begründet
wurde dieser Anspruch im Wesentlichen damit, dass die Ehefrau mit den
beiden gemeinsamen Kindern (alle im Besitze der C
Niederlassungsbewilligung) im Kanton C._______ leben würden, somit
drei von vier betroffene Familienmitglieder ihren Lebensmittelpunkt in der
Schweiz hätten und es diesen nicht zuzumuten sei, nach E._______ – wo
der Wohnsitz des Beschwerdeführers sei – zu ziehen. Zu beachten sei
hierbei auch das Wohl der beiden gemeinsamen Kinder (geboren: 2004
und 2006). Diese angeführten Gründe zugunsten des Einbezuges des
Beschwerdeführers in das Familienasyl würden gegenüber einem
allfälligen entgegenstehenden öffentlichen Interesse überwiegen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht erhob mit Zwischenverfügung vom
26. März 2007 einen Kostenvorschuss.
Durch ihren Rechtsvertreter liessen die Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 10. April 2007 ein Gesuch um Verzicht zur Erhebung des
Kostenvorschusses einreichen, welches das Bundesverwaltungsgericht
mit Verfügung vom 19. April 2007 antragsgemäss guthiess.
E.
Die Vorinstanz äusserte sich auf Einladung des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Mai 2007 in der Vernehmlassung
vom 14. Mai 2007 dahingehend, dass die Beschwerdeschrift keine neuen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres
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Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verweise sie auf ihre
Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalten würde. Diese wurde
den Beschwerdeführenden am 31. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Vorliegend handelt es sich nicht um
eine solche Ausnahme, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene
Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen
Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die gemäss
vorgenanntem Absatz anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht
getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch
hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.2. Die Vorinstanz geht in ihrer abweisenden Verfügung zweifellos davon
aus, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Ehegatten gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG handelt und dieser Ehe zwei gemeinsame Kinder
entsprungen sind. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin
und die beiden gemeinsamen Kinder als Flüchtlinge in der Schweiz
anerkannt sind. Das BFM weist das Gesuch um Einbezug des
Beschwerdeführers in das bestehende Asyl seiner Familie unter Hinweis
auf Art. 51 Abs. 4 AsylG dennoch ab, weil der Beschwerdeführer vor
Verlassen seines Heimatstaates mit seiner Ehefrau keine familiäre
Gemeinschaft begründet habe, weshalb die beiden nicht durch die Flucht
getrennt worden seien und dem Beschwerdeführer deshalb die Einreise
in die Schweiz zu verweigern sei.
3.3. Dem vermögen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde keine
substantiellen Argumente entgegenzuhalten, zumal der auf
Beschwerdeebene eingereichte Asylentscheid nicht von einem ähnlichen
Sachverhalt ausgeht und deshalb vorliegend unbeachtet bleiben kann: Es
handelte sich nämlich dabei um einen Ehegatten, der bereits in der
Schweiz war, weshalb Art. 51 Abs. 1 AsylG allein – und nicht wie
vorliegend in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4 AsylG – zur Anwendung
gelangte.
3.4. Gemäss ständiger Praxis der ARK, welche vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen worden ist, setzt eine
Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG eine
vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft voraus.
Im Falle von in der Heimat (oder in einem Drittstaat) weilenden Ehegatten
und minderjährigen Kindern, unbesehen der engen Familienbande, ist
also für eine Gewährung des Familienasyls namentlich erforderlich, dass
sie mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht
in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben, eine
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Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist und
in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. Entscheid und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2. S. 94 mit Hinweis auf
EMARK 2000 Nr. 11 E. 3a und b S. 88 f.).
3.5. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht festgestellt hat,
haben die Beschwerdeführenden erst nach ihrer Ausreise geheiratet. Den
Asylakten der Beschwerdeführerin sind keine Hinweise zu entnehmen,
dass sie mit ihrem späteren Ehemann bereits im Zeitpunkt der Flucht aus
der Türkei eine eheähnliche Gemeinschaft, welche gemäss der Praxis
der ARK genügen würde (vgl. EMARK 1993 Nr. 24 E. 7 und 8 S. 162 ff.),
gebildet habe. In der Beschwerdeschrift werden keine Ausführungen
dazu gemacht, mithin davon ausgegangen werden muss, die
Beschwerdeführenden waren sich vorgängig nicht bekannt. Das
Erfordernis einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft, welche durch die
Flucht getrennt worden ist, ist damit offensichtlich nicht erfüllt. Das
Bundesamt hat somit die Einreise des Beschwerdeführers und seinen
Einbezug ins Familienasyl zu Recht unter Verweis auf Art. 51 Abs. 4
AsylG verweigert.
4.
Die Beschwerdeführenden haben indessen auf Beschwerdeebene zudem
einen Anspruch auf Familienvereinigung gestützt auf Art. 8 EMRK und
den Grundsatz der Einheit der Familie geltend gemacht. Für die Prüfung
allfälliger konkreter Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK sind in casu aber
nicht die Asyl sondern die Migrationsbehörden zuständig (vgl. EMARK
2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 95). Mit dieser Zuständigkeitsabgrenzung wird
sichergestellt, dass hinsichtlich der Prüfung dieser Frage, dem Anspruch
auf eine wirksame Beschwerdemöglichkeit nach Art. 13 EMRK Genüge
getan wird, denn gegen einen allfälligen negativen Entscheid der
Migrationsbehörden würde den Beschwerdeführenden der Rechtsweg bis
zum Schweizerischen Bundesgericht offen stehen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung –
im Rahmen der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts –
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima TuBinh Truong
Versand: