B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1946/2018
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 / N (…).
E-1946/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 13. Juli 2016 und suchte am 28. Juni 2017 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 4. Juli 2017 wurden im Rahmen des Testbetriebes seine
Personalien erfasst. Am 11. August 2017 folgte die Erstbefragung gemäss
Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) und am 25. September 2017 die Anhörung nach Art. 17
Abs. 2 Bst. b TestV. Da sein Asylgesuch weiterer Abklärungen bedurfte,
wurde es ab dem 27. September 2017 im erweiterten Verfahren gemäss
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) behandelt. Am 9. Feb-
ruar 2018 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs schilderte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Erstbefragung in freier Erzählung im Wesentlichen Folgendes:
Er sei in B._______ geboren, habe aber stets in C._______ gewohnt. Nach
Beendigung der Schule habe er zunächst mit seinem Vater als (…) gear-
beitet und sei dann im Jahr (…) mit einem Kollegen nach D._______ ge-
gangen, um dort als (…) zu arbeiten. D._______ habe sich im Gebiet der
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) befunden. (…) habe ihn die Bewe-
gung mitgenommen und er habe ein einmonatiges Training absolviert. Da-
nach sei er dazu angehalten worden, Leute für die Bewegung zu rekrutie-
ren. Im (…) sei er nach C._______ zurückgekehrt. Nachdem ihn jemand
verraten habe, sei er festgenommen und in ein Armeecamp zur Befragung
mitgenommen worden. Dort sei er geschlagen worden. Nachdem er ein
Formular unterzeichnet habe, habe er gehen können (SEM-Akte A17/9 F25
S. 4).
Er sei danach erneut nach D._______ gegangen, um ein sich im Bau be-
findliches Haus fertigzustellen. Am (…) 2006 sei die A9-Route gesperrt
worden und er habe nicht mehr nach Hause zurückkehren können. Er habe
dann an Protesten gegen die Strassensperrung mitgemacht. Schliesslich
sei er doch nach Hause zurückgekehrt und im (…) 2006 auf der Suche
nach Arbeit im Quartier herumgelaufen. Als er mit seinem Fahrrad unter-
wegs gewesen sei, hätten zwei Personen der Armee ihn gerufen. Einer
habe ihn getreten, er sei vom Fahrrad gefallen und sie hätten ihn ins Ar-
meecamp mitgenommen. Erst im (…), als seine Mutter mit einem Friedens-
richter ins Camp gekommen sei, habe man ihn wieder freigelassen (SEM-
Akte A17/9 F25 S. 5).
E-1946/2018
Seite 3
Ab (…) 2007 habe er für „(…)“, eine Organisation, die in Sri Lanka (…),
gearbeitet. Dabei sei er wiederholt von Unbekannten aufgefordert worden,
(…) auszuhändigen. Er habe deshalb immer einen anderen Arbeitsweg be-
nützt. Im (…) 2008 habe ihn die Armee festgenommen und ihn dazu be-
fragt, ob er die Bewegung mit (…) beliefern würde. Dabei sei er eine Woche
lang befragt und geschlagen worden, danach habe er wieder gehen kön-
nen (SEM-Akte A17/9 F25 S. 5).
Im (…) 2009 hätten ihn zwei Leute der Bewegung gebeten, ihnen eine Un-
terkunft zu besorgen. Er habe sie bei sich wohnen lassen, bis er eine Woh-
nung für sie gefunden habe. Das Militär habe erfahren, dass er der Bewe-
gung ein Haus besorgt habe, und habe ihn im (…) 2010 festgenommen. Er
sei während einer Woche im Camp festgehalten und geschlagen worden.
Ab (…) 2011 habe er sich bei einer Organisation, die Flüchtlinge aus dem
Vanni-Gebiet unterstütze, engagiert. Das Militär habe ihn dabei nicht in
Ruhe gelassen (SEM-Akte A17/9 F25 S. 5 f.).
Im (…) 2013 habe er sich dem Wahlkampf der Kongress-Partei ange-
schlossen, verlangt, dass das Land den Tamilen zurückgegeben werden
solle, und Plakate aufgeklebt. Auf dem Nachhauseweg beziehungsweise
zu Hause sei er vom CID (Criminal Investigation Department) festgenom-
men worden. Er sei mit verbundenen Augen in ein Camp gebracht, dort
verhört und geschlagen worden. Er sei gefragt worden, ob er der Bewe-
gung helfe, ihnen Essen gebe und im Krieg Waffen für sie versteckt habe.
Die Soldaten hätten ihn aufgefordert zu zeigen, wo sich die Waffen befän-
den. Während der Haft habe er einen Becher Wasser am Tag und jeden
zweiten Tag einen kleinen Teller Essen erhalten. Es seien immer wieder
Personen zur Befragung gekommen, er wisse nicht wie viele. Nach drei
Monaten sei ihm aufgetragen worden, dass er sich einmal wöchentlich zur
Unterschrift melden müsse, und er sei freigelassen worden (SEM-Akte
A17/9 F25 S. 6).
Im (…) 2015 habe er mit seinem Vater einen (…)auftrag erledigt und dabei
die Bekanntschaft einer Person namens E._______ (gemäss Protokoll der
Erstbefragung und der ergänzenden Anhörung; auch F._______ gemäss
Auszug aus TamilNet vgl. Beschwerdebeilage 1) gemacht. Dieser habe
auch Probleme mit dem CID gehabt und ihm G._______ vorgestellt, dem
es gleich gegangen sei. Im (…) 2015 habe ihn das CID erneut festgenom-
men und ihn nach seiner Verbindung zu E._______ gefragt. Nach einer
Woche hätten sie ihn wieder gehen lassen. G._______ sei eines Tages zu
ihm nach Hause gekommen und habe ihm erzählt, dass E._______ am
E-1946/2018
Seite 4
(…) 2015 getötet worden sei. Weil sie Genaueres über dessen Tod hätten
herausfinden wollen, hätten sie Proteste organisiert, aber selbst nicht da-
ran teilgenommen. Eine Bewegungsschwester, die protestiert habe, sei im
(…) 2015 umgebracht worden. Zusammen mit G._______ habe er Plakate
gedruckt und aufgehängt. Dieser habe ihm danach erzählt, er sei zwei Tage
lang vom CID festgehalten und zu ihm (dem Beschwerdeführer) befragt
worden. G._______ sei danach vom CID verfolgt worden, vor einen Zug
gelaufen und verstorben (SEM-Akte A17/9 F25 S. 6 ff.).
Am (…) 2015 habe er deshalb das Haus verlassen und sich während sechs
bis sieben Monaten bei seinem Onkel versteckt. Zwei Tage nachdem er
sein Zuhause verlassen habe, habe das CID ihn bei seinen Eltern gesucht.
Im (…) 2016 sei er bei seinem Bruder gesucht worden. Daraufhin habe er
seinem Vater gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Er habe ihn ei-
nem Schlepper vorgestellt, der ihm einen Pass besorgt habe. Am (…) 2016
sei er von H._______ nach I._______ und am (…) 2016, von dort nach
J._______ geflogen. Am (…) 2016 sei er in die Türkei gebracht worden.
Dort habe er sich vier Monate und in Griechenland einen Monat lang auf-
gehalten. Am 2. Mai 2017 habe man ihn in die Schweiz gebracht, wo er am
27. Juni 2017 angekommen sei (SEM-Akte A17/9 F25 S. 8).
Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitäts-
karte ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die
zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 3. April 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen
und beantragen, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben,
das Verfahren sei an das Amt zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl in
der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei er vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und eventualiter der Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragt.
E-1946/2018
Seite 5
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
Ausdruck eines Berichts von TamilNet über die Tötung einer Person na-
mens F._______ ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
In der Vernehmlassung vom 20. April 2018 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2018 zur
Kenntnis gebracht.
F.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-1946/2018
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
3.1.1 Zur Begründung führt sie an, die Aussagen des Beschwerdeführers
seien logisch nicht nachvollziehbar. Es müsse bezweifelt werden, dass er
trotz zahlreicher Inhaftierungen den Behörden nur aus Überzeugung für die
tamilische Sache immer wieder neue Anlässe geliefert habe, sich erneut
festnehmen zu lassen, insbesondere, dass er LTTE-Anhängern Unter-
schlupf gewährt, Kontakt mit LTTE-Anhängern gepflegt und gegen die Re-
gierung demonstriert habe. Zudem sei es unrealistisch, dass ihn im Jahr
2008 wiederholt Unbekannte (ohne zu sagen wer sie seien und worum es
gehe) auf der Strasse angesprochen hätten, um an (…) zu gelangen. Wei-
ter sei nicht nachvollziehbar, dass er alleine aus der Tatsache, dass Solda-
ten ihn komisch angeschaut hätten, schliesse, er sei beschattet worden.
Ferner sei nicht plausibel, dass er erst ein Jahr nach der Beherbergung
von zwei LTTE-Mitgliedern verhaftet worden sei. Auch die Aussagen zur
Haft im Jahr 2013 seien unrealistisch. Ferner entspreche es nicht der Vor-
gehensweise einer Behörde, eine Person stets nur eine Woche oder einen
Monat zu inhaftieren und dann ohne Konsequenzen oder Änderung der
Taktik wieder freizulassen. Es sei nicht verständlich, wie ein junger Mann
E-1946/2018
Seite 7
(Anmerkung des Gerichts: G._______), der im Jahr 2015 (…) Jahre alt ge-
wesen sei, für die LTTE Leute zwangsrekrutiert haben könne, wenn die
Zwangsrekrutierungen bereits im Jahr 2009 beendet worden seien. Weiter
sei nicht erkennbar, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer nicht zu
Hause oder bei der Leistung der Unterschrift verhaftet hätten, wenn sie ihn
wirklich gesucht hätten. In diesem Zusammenhang sei auch nicht verständ-
lich, dass er sich auch nach den Warnungen von Kollegen weiterhin zu
Hause aufgehalten habe, obwohl er dort jederzeit hätte verhaftet werden
können.
Daneben seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch unsubstanzi-
iert. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine angeblich zahlreichen Inhaf-
tierungen konkret und differenziert zu schildern. Er habe sich darauf be-
schränkt auszuführen, er sei immer wieder geschlagen und verhört wor-
den. Dabei habe er jede Haft gleich geschildert und keinerlei Differenzie-
rungen machen können. Ferner habe er auch zu den genannten LTTE-
Aktivisten, mit denen er befreundet gewesen sei, nichts Genaueres aus-
führen können.
Weiter seien seine Angaben widersprüchlich. Er habe einmal erklärt, er sei
verraten worden, bevor er im Jahr 2006 an einer Demonstration teilgenom-
men habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er jedoch angegeben, er sei
aufgrund von Fotos, welche das CID anlässlich der Demonstrationen ge-
macht habe, identifiziert worden. Ferner habe er einmal ausgesagt, er sei
gerade nach Hause gekommen, als er festgenommen worden sei, und ein
anderes Mal ausgeführt, er habe bereits geschlafen. Zudem habe er sich
auch bezüglich der Dauer und des Zeitpunktes, wann er zuletzt Unterschrif-
ten geleistet habe, widersprochen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht ge-
lungen, diese Widersprüche aufzulösen.
3.1.2 Die Vorbringen betreffend die Probleme des Beschwerdeführers mit
den Behörden seit dem Jahr 2006 seien nicht glaubhaft. In einem weiteren
Schritt sei zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch
begründete Frucht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG habe.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer geltend mache, ein einmonati-
ges Training bei den LTTE absolviert, für diverse Hilfsorganisationen
(…)arbeiten ausgeführt, (…) und eine Kongresspartei unterstützt zu haben,
vermöge für sich alleine keine Grundlage für eine begründete Furcht vor
E-1946/2018
Seite 8
asylrelevanter Verfolgung zu bieten. Er habe nicht glaubhaft machen kön-
nen, dass er in den Jahren vor seiner Ausreise konkrete Probleme mit den
sri-lankischen Behörden gehabt habe.
Allfällige Befragungen zu seinem Hintergrund bei einer Wiedereinreise am
Flughafen sowie ein allfälliges Eröffnen eines Strafverfahrens wegen ille-
galer Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar.
3.1.3 Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ge-
macht habe, die letzten zehn Jahre vor der Ausreise asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er bis (…)
2017 (recte: 2016) in Sri Lanka gewohnt und damit nach Kriegsende noch
acht (recte: sieben) Jahre im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt
seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfol-
gungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht.
Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr bei einer
Rückreise in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise
verfolgt werden sollte.
Die Fotografien, welche ihn bei seiner Tätigkeit für „(…)“ zeigten, lieferten
keine Hinweise für eine Verfolgung. Bei der Bestätigung (…), wonach er
verfolgt werde, handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, welchem im
Lichte seiner unglaubhaften Aussagen kein Beweiswert zukomme.
3.2
3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, der Be-
schwerdeführer habe sich trotz der Nachteile, die er dadurch gehabt habe,
nicht davon abbringen lassen, sich für die tamilische Sache einzusetzen.
Seine Aussage, er sei beschattet worden, sei so zu verstehen, dass er im
Augenmerk der Sicherheitsleute gewesen, nicht aber im eigentlichen Sinn
beschattet worden sei. Er sei neun Monate nach der Beherbergung von
LTTE-Mitgliedern verhaftet worden, weil „K._______“ diese Information
preisgegeben habe. Dass er während der Haft im Jahr 2013 während Mo-
naten lediglich ein Glas Wasser pro Tag erhalten habe, sei insoweit zu re-
lativieren, dass er beim Duschen und Toilettengang zusätzlich Wasser
habe konsumieren können. Dass er jeweils nach einer gewissen Zeit ohne
weitere Konsequenzen wieder freigekommen sei, sei nicht unlogisch, son-
dern entspreche in den meisten Fällen dem Vorgehen der Behörden bei
„minderen Fällen“. Was die erwähnten Zwangsrekrutierungen betreffe,
habe der Dolmetscher das falsche Wort verwendet. Er habe klar angege-
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ben, dass G._______ Leute für die tamilische Sache habe gewinnen wol-
len. Er habe die Leute nicht zwangsrekrutieren wollen. Weiter sei es nach-
vollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich im (…) 2015 noch zu Hause
aufgehalten habe. Erst der Tod G._______ und das Geräusch, dass eines
Nachts jemand bei seinen Eltern zu Hause „über die Mauer springt“, hätten
ihn so stark beunruhigt, dass er sich bis zu seiner Flucht bei seinem Onkel
aufgehalten habe.
3.2.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er detaillierte Angaben zu
seinen Inhaftierungen gemacht. Er habe angegeben, wie und um welche
Uhrzeit er verhaftet worden sei, seine Angaben seien nicht unsubstanziiert.
Auch zu seinen Bekannten G._______ und E._______ habe er diverse An-
gaben gemacht, welche durch die Zeitungsberichte bestätigt würden.
Was seine Festnahme im (…) 2015 betreffe, habe er zwei Mal angegeben,
er habe bereits geschlafen. Bei der ersten Befragung hingegen seien die
Sätze im Protokoll missverständlich formuliert. Es handle sich um eine
„Dolmetscherproblematik“ und nicht um widersprüchliche Angaben. Er
habe letztmals im (…) 2015 Unterschrift geleistet, was er auf Nachfrage
bestätigt und präzisiert habe.
3.2.3 Die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu
Unrecht in Zweifel gezogen und einen falschen Massstab für die Glaub-
haftmachung angewendet. Damit habe sie Art. 7 AsylG verletzt. Da seine
Aussagen als nicht glaubhaft beurteilt worden seien, habe keine eigentli-
che Prüfung der Asylrelevanz stattgefunden. Damit habe die Vorinstanz
auch das rechtliche Gehör verletzt, weshalb die Sache zur neuerlichen Prü-
fung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
3.2.4 Ferner erfülle der Beschwerdeführer das Risikoprofil, welches eine
Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte wahrscheinlich ma-
che. Er sei sechs Mal festgenommen und fünf Mal in Haft genommen wor-
den, wobei er menschenrechtswidrig behandelt worden sei. Seine Aktivitä-
ten, die erlittenen und drohenden Nachteile, stünden im Zusammenhang
mit seinem Engagement für die tamilische Sache. Alleine schon aufgrund
der Anzahl der Verhaftungen sei klar, dass er im Fokus der Sicherheitsbe-
hörden stehe und ein Profil aufweise, welches eine neue und weitere Ver-
folgung durch die singhalesischen Behörden und Sicherheitskräfte nahe-
lege. Er werde der Unterstützung der LTTE verdächtigt und es werde ver-
mutet, dass er am Wiederaufbau einer Nachfolgeorganisation beteiligt sein
könnte.
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Seite 10
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen
Gelegenheit gegeben, sich ausführlich zu seinen Asylgründen zu äussern
und entsprechende Beweismittel beizubringen. Soweit sie zum Schluss ge-
langte, die Vorbringen seien nicht glaubhaft, betrifft dies deren rechtliche
Würdigung und ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht
unter dem Titel „rechtliches Gehör“ nicht zu beanstanden. Soweit die Dar-
legungen die rechtliche Würdigung beschlagen, ist daher an dieser Stelle
darauf nicht weiter einzugehen.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nie gesagt,
G._______ habe die Leute zwangsrekrutieren wollen, ist nicht auszu-
schliessen, dass die Dolmetscherin dieses Sachverhaltselement tatsäch-
lich falsch übersetzt hat oder es nicht präzise protokolliert wurde. Dabei
handelt es sich jedoch um einen vernachlässigbaren Punkt, der für die Ge-
samtwürdigung nicht ins Gewicht fällt. Weitere Probleme bei der Überset-
zung werden nicht vorgebracht und es gibt auch keine Hinweise dafür.
Dementsprechend können die Protokolle dem vorliegenden Entscheid zu-
grunde gelegt werden.
4.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen
ist daher nicht angezeigt und das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 11
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.3 Soweit sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, sämtliche Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, kann dieser Ansicht sei-
tens des Gerichts nicht gefolgt werden.
5.3.1 Vorab ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer sich bei seinen Aussagen nicht grundsätzlich widerspro-
chen hat. Der Beschwerdeführer hat an den beiden nachfolgenden Anhö-
rungen auf konkrete Fragen hin bestätigt und teilweise präzisiert, was er in
freier Erzählung anlässlich der ersten Anhörung ausgeführt hat. Seine aus-
führlichen Schilderungen in der freien Erzählung enthielten denn auch ei-
nige Realkennzeichen. Indes ist übereinstimmend mit der Vorinstanz fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer sich in einigen wesentlichen Punk-
ten widersprochen hat und insbesondere seine Schilderungen, was den
Zeitpunkt nach der Inhaftierung im (…) 2013 betrifft, vage und oberflächlich
geblieben sind.
5.3.2 Es fällt auf, dass die Darstellungen, welche die neuerliche Inhaftie-
rung im (…) 2015 und die Bekanntschaft zu E._______ betreffen, im Ver-
gleich zu den früheren Vorfällen (Jahre 2005 bis 2008) oberflächlich und
konstruiert wirken. Die Antworten des Beschwerdeführers in der ergänzen-
den Anhörung dazu waren denn auch auffällig einsilbig und wortkarg. Ins-
besondere ein Vergleich mit den freien Erzählungen anlässlich der ersten
E-1946/2018
Seite 12
Anhörung zeigt, dass die Schilderungen zur Festnahme und Inhaftierung
im (…) 2015 sehr vage gehalten sind und Realkennzeichen fast gänzlich
fehlen. Auf die Aufforderung, die Woche in Gefangenschaft zu beschreiben,
antwortete der Beschwerdeführer lediglich knapp, er sei dabehalten und
geschlagen worden (SEM-Akte A28/18 F63). Auf die Bitte, detailliert von
der Festnahme bis zur Freilassung zu erzählen, führte er aus, er habe dies
nicht mehr in Erinnerung. Als er geschlagen worden sei, sei er jeweils nach
E._______ gefragt worden (F64). Auf weitere Fragen antwortete er im sel-
ben ausweichenden Stil und war nicht in der Lage, weitere Angaben zur Art
der Verhöre zu machen. Aufgrund dieser vagen und oberflächlichen Schil-
derungen der Inhaftierung im (…) 2015, bei welchen der Beschwerdeführer
auch in keiner Weise aufzuzeigen vermochte, wie die Verhöre abgelaufen
seien, sind starke Zweifel an deren Glaubhaftigkeit anzubringen.
Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auch auf
wiederholte Nachfrage hin nicht detailliert erzählen konnte, wie er
E._______ kennengelernt habe und weshalb er nicht dessen ganzen Na-
men kenne. Es erstaunt zudem, dass er auch sonst nichts über seinen an-
geblichen Freund weiss, zum Beispiel, ob dieser Kinder habe. Gleiches gilt
für seinen Freund G._______. Auch zu diesem konnte er nur oberflächlich
Auskunft geben. Das gesamte Erzählverhalten wirkt diesbezüglich leblos.
Die freien Schilderungen zeigen hingegen, dass der Beschwerdeführer
durchaus in der Lage ist, detailreich und erlebnisgeprägt zu berichten. Es
ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest was diese
Vorbringen betrifft, nicht auf selbst Erlebtes zurückgreifen kann.
5.3.3 Weiter ist auf die divergierenden Angaben bezüglich des Zeitpunktes,
bis wann er Unterschrift geleistet habe, hinzuweisen (bis zur Ausreise
[SEM-Akte A28/18 F8] beziehungsweise bis April 2014 [F9] oder 2015
[F10] respektive November 2015 [F15]). Unklar bleibt auch, wann er erst-
mals Unterschriften habe leisten müssen (Dezember 2013 [SEM-Akte
A28/18 F5 f.] oder seit 2014 [F12]), wie er dies konkret getan habe, ob er
bei einer weiteren Inhaftierung mit einer neuerlichen Pflicht belegt worden
sei oder ob eine solche dauerhaft bestanden habe.
Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe, er habe re-
gelmässig bei den Behörden Unterschrift geleistet, letztmals im (…) 2015.
Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, hätten sie
demnach ausreichend Gelegenheit gehabt, ihn entweder zu Hause
oder direkt beim Leisten der Unterschrift festzunehmen. Ferner erscheint
E-1946/2018
Seite 13
es wenig realistisch, dass der Beschwerdeführer weiterhin bei seinen El-
tern gelebt haben will, obwohl G._______ ihn vor einer möglichen Gefähr-
dung gewarnt habe. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe sich
versteckt, indem er zu Hause geblieben und selten nach draussen gegan-
gen sei. Zudem habe er sich jeweils unter dem Bett versteckt. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern er dadurch einer Hausdurchsuchung und Festnahme
durch Soldaten – die seinen Aufenthaltsort gekannt haben mussten – hat
entgehen wollen.
5.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft darzutun vermochte, dass er nach seiner Freilassung im (…)
2013 erneut Inhaftiert worden ist. Auch an der Bekanntschaft des Be-
schwerdeführers mit E._______ sind starke Zweifel anzubringen. Selbst
wenn der Beschwerdeführer nach der Inhaftierung im (…) 2013 mit der
Auflage einer Unterschriftspflicht freigelassen worden ist, ist diese Kontroll-
massnahme (Leistung der Unterschrift) als zu wenig intensiv anzusehen,
um asylrechtliche Relevanz entfalten zu können. Auch wiederholte kurze
Befragungen – wenn sie denn stattgefunden haben – wären nicht asylrele-
vant. Die bedingungslosen Freilassungen zeigen zudem, dass das Inte-
resse seitens der sri-lankischen Behörden nicht ihm selbst gegolten hat,
sondern von ihm lediglich weiterführende Informationen erwartet wurden.
Sollte er tatsächlich bis zu seiner Ausreise Unterschrift geleistet haben,
hatten die Behörden offensichtlich kein Interesse mehr an ihm, ansonsten
sie wiederholt Gelegenheit gehabt hätten, ihn zu befragen. Insgesamt ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner
Ausreise asylrelevante Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lanki-
schen Behörden zu befürchten hatte.
5.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher im Wesentli-
chen die Asylvorbringen wiederholt werden, vermögen an dieser Beurtei-
lung nichts zu ändern.
5.5
5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
E-1946/2018
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pektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risi-
kobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel
für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofakto-
ren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be-
rücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse
(Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
5.6 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe im (…) ein einmo-
natiges Training bei den LTTE absolvieren müssen, sei im (…) behördlich
dazu befragt worden und habe anschliessend einer Unterschriftspflicht un-
terlegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer in jungen Jahren ein kurzes
Training bei den LTTE absolvieren musste, hat er sich damals und auch
später nie speziell für die Bewegung engagiert. Im Jahr 2009 habe er le-
diglich zwei Personen der Bewegung eine Unterkunft vermittelt.
Gemäss eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer nach seiner Inhaf-
tierung freigelassen und keiner Straftat angeklagt. Das Interesse der Be-
hörden am Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ist daher zu verneinen
und es ist nicht davon auszugehen, dass er in einer Stopp-List vermerkt
ist. Die Behörden haben ihn bis zur Ausreise nicht mehr behelligt, hätten
ihn aber, wenn ihrerseits ein Interesse an seiner Person bestanden hätte,
jederzeit zu Hause auffinden können. Der Beschwerdeführer ist gemäss
Akten nicht exilpolitisch tätig und erfüllt damit keinen der oben erwähnten
stark risikobegründenden Faktoren. Da er nie einen Pass beantragt hat,
kann er sich bei der Wiedereinreise zwar nicht mit einem Pass, aber mit
seiner originalen Identitätskarte ausweisen. Alleine aus der tamilischen
Ethnie und der bald dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefähr-
dung ableiten. Insgesamt ist daher beim Beschwerdeführer nicht anzuneh-
men, dass ihm die sri-lankischen Behörden Bemühungen vorwerfen, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen zu wollen. Eine allfällige
Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in H._______ wegen il-
legaler Ausreise stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es
ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf-
grund risikobegründender Faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der
Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
5.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
E-1946/2018
Seite 15
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30],
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter-
reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politi-
scher Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzu-
halten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat
wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung.
Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl.
Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11, Ziff. 37).
Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger
Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die
politischen Entwicklungen oder die allgemeine Menschenrechtslage in Sri
Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher
Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies ergibt sich auch nicht
aus dem auf Beschwerdeebene zitierten Länderbericht von Amnesty Inter-
national 2017/2018.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzli-
chen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 17
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten anderen Einschätzung der Menschenrechtslage. Nach ei-
ner eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Weg-
weisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der
individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Ur-
teil E-1866/2015 E. 13.2), was seither in diversen Urteilen fortlaufend be-
stätigt wurde (vgl. dazu zuletzt Urteil des BVGer E-66/2019 vom 4. Februar
2019).
Der – soweit den Akten zu entnehmen – gesunde Beschwerdeführer lebte
zuletzt zusammen mit seinen Eltern, welche aktuell noch dort seien, in
C._______ (Nordprovinz). Weiter wohnen seine Schwester, seine Brüder
sowie diverse Onkel und Tanten in Sri Lanka. Er verfügt über eine solide
schulische Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung als (…) und (…)
(SEM-Akte A17/9 F25). Insgesamt ist davon auszugehen, dass er eine
neue Existenz wird aufbauen können, wobei ihn auch seine Familie unter-
stützen kann.
7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 18
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 16. April 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gutgeheis-
sen. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den fi-
nanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb
von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.
Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht auszu-
richten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger