B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1947/2015, E-2081/2015
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren (…)
alle Ukraine,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Polen
(Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom
20. März 2015 / N (…), N (…).
E-1947/2015; E-2081/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – ein Ehepaar mit einem minderjährigen
Kind und einer volljährigen Tochter – am 5. Februar 2015 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit zwei separaten Verfügungen vom 20. März 2015 – beide
eröffnet am 25. März 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz nach Polen anordnete und die Beschwerdeführenden auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) mit Eingabe vom
26. März 2015 (Datum Poststempel) gegen die beiden vorinstanzlichen
Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei sinngemäss beantragte, sie seien aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und sich für die vorliegenden
Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass die Beschwerdeführerin 4 mit Faxeingabe vom 30. März 2015 dem
Gericht mitteilte, die eingereichte Beschwerde beziehe sich sowohl auf ihre
Familie (N […]) als auch auf sie selber (N […]),
dass das SEM am 30. März 2015 einen Arztbericht betreffend B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), datierend vom 25. März 2015, an
das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 27. und 31. März 2015
den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im Sinne einer
provisorischen Massnahme vorläufig aussetzte, bis nach Eingang der Ak-
ten über die Notwendigkeit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung ent-
schieden werden könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2015 resp. 2. April 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahren E-2081/2015 (Beschwerdeführerin 4) und E-1947/2015
(A._______, B._______ und C._______; nachfolgend: Beschwerdefüh-
rende 1 bis 3) aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusam-
menhangs vereinigt werden,
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich
vertreten sind, sondern die Beschwerdeführerin 4 gemäss Eingabe vom
26. März 2015 in eigenem Namen (E-2081/2015) und in Vertretung der Be-
schwerdeführenden 1 bis 3 (E-1947/2015) Beschwerde erhob,
dass die Mitteilungen im Verfahren der Beschwerdeführenden 1 bis 3 (E-
1947/2015) demnach ihrer Vertreterin, der Beschwerdeführerin 4, zuge-
stellt werden (Art. 11 Abs. 3 VwVG),
dass die Beschwerde gegen beide Verfügungen frist- und formgerecht ein-
gereicht wurde und darauf einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführenden am 12. Februar 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ summarisch zu ihrer Person und ih-
rem Reiseweg befragt wurden und dabei unter anderem angaben, vor der
Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch in Dänemark gestellt zu haben,
dass in der Tat ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerde-
führenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass die Beschwerdefüh-
renden am 28. August 2014 in Dänemark ein Asylgesuch eingereicht
hatten,
dass auf Anfrage des SEM hin, die dänischen Behörden am 17. März 2015
mitteilten, die Beschwerdeführenden verfügten über polnische Visa und die
polnischen Behörden hätten ihr damaliges Übernahmeersuchen gutge-
heissen,
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dass das SEM am 17. März 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO die polnischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden
ersuchte,
dass die polnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. März
2015 zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelschrift dagegen ein-
wenden, nicht die polnischen, sondern die Schweizer Behörden seien zur
Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig, da ihre polnischen Visa zum
heutigen Zeitpunkt seit über sechs Monaten abgelaufen seien und daher
gemäss Art. 9 Abs. 4 der Dublin-Verordnung (recte: Art. 12 Abs. 4 Satz 1
Dublin-III-VO e contrario) nicht mehr zu berücksichtigen seien,
dass gemäss Aktenlage die Visa bis zum 7. September 2014 gültig waren
und die ab dann beginnende sechsmonatige Frist am 7. März 2015 endete,
dass die fragliche Frist demnach zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe
(26. März 2015) – wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht – zwar
abgelaufen war, dass dieser Zeitpunkt indessen für die Fristberechnung
nicht massgebend ist,
dass nämlich gemäss Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO bei der Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen wird, wie sie zu
dem Zeitpunkt besteht, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf interna-
tionalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Versteine-
rungsregel),
dass die Beschwerdeführenden am 28. August 2014 erstmals in einem Mit-
gliedstaat (in casu: Dänemark) um Asyl bzw. internationalen Schutz er-
suchten,
dass die Gesuche vom 28. August 2014 demnach noch vor Ablauf der
sechsmonatigen Frist am 7. März 2015 (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-
VO) gestellt wurden und die Beschwerdeführenden seither das Hoheitsge-
biet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben, weshalb in Anwendung von
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig, der das Visum er-
teilt hat (in casu: Polen)
dass Polen denn auch die Rückübernahme der Beschwerdeführenden
ausdrücklich akzeptiert hat,
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dass die Einwendung der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Zustän-
digkeitsbestimmung nach der Dublin-Verordnung nach dem Gesagten ins
Leere geht und Polen für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Polen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
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Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden ferner auch in individueller Hinsicht kein
konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die polnischen Behör-
den würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internati-
onalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prü-
fen,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend ma-
chen, bei einer Überstellung nach Polen drohe ihnen die Gefahr der Rück-
schiebung in die Ukraine,
dass die offizielle politische Haltung Polens hinsichtlich der Kriegssituation
in der Ukraine erschreckend sei, namentlich sei gemäss polnischen Politi-
kern und Diplomaten die Situation in der Ukraine mehr oder weniger stabil
und Menschen aus den östlichen Konfliktgebieten könnten sich friedlich in
anderen Teilen des Landes aufhalten,
dass diese Auffassung aber keinesfalls der harschen Realität entspreche,
wo doch die Beschwerdeführenden aufgrund von Verfolgung und Diskrimi-
nierung gezwungen gewesen seien, ihren Heimatstaat zu verlassen,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die polnischen Be-
hörden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen respektieren, so auch ge-
genüber Flüchtlingen aus der Ukraine (vgl. Entscheide des Bundesverwal-
tungsgerichts D-161/2014 vom 27. Januar 2014, E-1547/2014 vom 2. April
2014, D-1813/2014 vom 11. April 2014),
dass auch gemäss internationalen Berichten keine Fälle bekannt sind, wo-
nach die polnischen Behörden Flüchtlinge aus der Ukraine unter Verlet-
zung des Refoulement-Verbots in ihren Heimatstaat zurückweisen würden
und sie der Gefahr der Verfolgung oder unmenschlicher und erniedrigender
Behandlung aussetzen würden,
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dass gemäss dem aktuellsten Country Report der Helsinki Foundation for
Human Rights und des European Councils on Refugees and Exiles ECRE
(AIDA Asylum Information Database, Country Report Poland, Januar 2015)
und einem entsprechenden Update vom 3. April 2015 (AIDA Update: Po-
land is refusing international protection to Ukrainian Nationals) im Jahr
2014 – somit seit Beginn des Ukraine-Konflikts – die Anzahl ukrainischer
Flüchtlinge in Polen erheblich gestiegen sei (im Jahr 2014 seien 34 % aller
Asylgesuche durch Ukrainer gestellt worden),
dass gemäss diesen Berichten im Jahr 2014 von den insgesamt 2318
durch Ukrainer gestellten Asylgesuchen 645 abgelehnt worden seien und
die anderen aktuell noch hängig seien, wobei die Gesuchsabweisungen
mehrheitlich mit der Begründung erfolgt seien, dass in der Ukraine eine
innerstaatliche Fluchtalternative bestehe (Country Report Poland, Januar
2015, S. 9 und 38),
dass aus der der vorstehenden Lagebeurteilung aber keine Hinweise auf
eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots durch Polen zu
entnehmen sind und dieser Schluss sich genauso hinsichtlich des Berichts
des UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) vom 5. Dezember
2014 aufdrängt (UNHCR, Fighting displaces more than half a million peo-
ple inside Ukraine, hundreds of thousands more into neighbouring coun-
tries, 05.12.2014, vtx/
rwmain?page=search&do-
cid=5485415b4&skip=0&coi=UKR&advsearch=y&process=y&all-
words=&exactphrase=&atleastone=&without=&title=&montfrom=01&year-
from=2014&monthto=&yearto=&coa=POL&language=&citation=, abgeru-
fen am 08.04.2015),
dass im vorliegenden Fall das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in
Polen noch hängig ist, nachdem die polnischen Behörden der Rücküber-
nahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben,
dass auch den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Polen werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
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dass sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Refoule-
ment-Gefahr demnach als unbegründet erweist und es den Beschwerde-
führenden nicht gelingt, die Vermutung, wonach Polen sich an seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen hält, umzustossen,
dass die Rückweisung der Beschwerdeführenden in den Mitgliedstaat Po-
len somit – vorausgesetzt eine Verfolgungsgefahr bzw. die Gefahr der un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung würde in der Ukraine für
sie drohen – kein sogenanntes Ketten-Refoulement zur Folge haben wird,
dass die Beschwerdeführenden sodann keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan haben, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen
nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihnen zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass die Beschwerdeführenden im Rechtsmittelverfahren ferner einen me-
dizinischen Bericht vom 25. März 2015 ins Recht legten, welcher für die
Beschwerdeführerin 2 – bei gutem Allgemeinzustand – einen Verdacht auf
eine depressive Episode attestiert,
dass am 1. April 2015 ein Arztbericht über die gleichentags durchgeführte
Nachkontrolle der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten gereicht wurde (Ein-
gang Bundesverwaltungsgericht: 7. April 2015) und der Befund auf eine
weiterhin leicht depressive Verstimmung lautet, wobei die Beschwerdefüh-
rerin es allerdings unterlassen habe, die Medikamente einzunehmen,
dass für den Beschwerdeführer 3 gemäss Arztbericht vom 1. April 2015
(Eingang Bundesverwaltungsgericht: 7. April 2015) psychosomatische
Kopfschmerzen diagnostiziert wurden,
dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die Über-
stellung nach Polen setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und
könnte damit Art. 3 EMRK verletzen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
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E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der betroffenen Beschwer-
deführenden nicht zutrifft, deren Beschwerden mit Tabletten erfolgreich be-
handelt werden können,
dass somit der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin einer
Überstellung nach Polen nicht entgegensteht,
dass ferner Polen als Mitgliedstaat den Antragstellern die erforderliche me-
dizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtli-
nie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie) sowie über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur verfügt,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Seite 11
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die beiden
Verfügungen des SEM zu bestätigen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: