B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1947/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch B._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 1. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. November 2015 in der Schweiz um
Asyl. Bei der Befragung zur Person vom 9. Dezember 2015 nannte er den
(…) (nach afghanischem Kalender: […]) als Geburtsdatum.
B.
Eine am 26. Januar 2016 durchgeführte Knochenalteranalyse nach Greu-
lich und Pyle ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von
19 Jahren oder älter. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
vom 2. Februar 2016 teilte das SEM ihm mit, dass es ihn für volljährig halte.
Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden. Im zentralen Mig-
rationsinformationssystem ZEMIS wurde hierauf als Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers der (…) erfasst.
C.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 beziehungsweise vom 23. Februar
2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Berichtigung sei-
nes Geburtsdatums auf den (…). Er reichte eine Kopie seines Schulzeug-
nisses zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 1. März 2017 lehnte die Vorinstanz eine Berichtigung
der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS ab.
E.
Mit Eingabe vom 30. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die
Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2017 sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) zu be-
richtigen.
F.
Am 26. April 2017 und 4. Mai 2017 gingen bei der Vorinstanz zwei weitere
Schreiben des Beschwerdeführers ein, welche an das Bundesverwaltungs-
gericht weitergeleitet wurden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die wie hier von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde, zuständig. Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist we-
der an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG).
2.
2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über
das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung
ein uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom
15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015
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E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. Sep-
tember 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 aus-
drücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den
massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen,
wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass
keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen
nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Be-
hörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt
grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch-
stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet,
an dessen Feststellung mitzuwirken (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom
15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und
A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz
zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Be-
schwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das
von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumin-
dest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe.
3.2 Die Vorinstanz stützt ihre Annahme der Volljährigkeit des Beschwerde-
führers auf die Knochenalteranalyse. Nach Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts weist das Ergebnis einer radiologischen Knochenalteranalyse nur
einen beschränkten Beweiswert auf, wenn das von der betroffenen Person
behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb
der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren liegt. In einem solchen
Fall können aus der Knochenalteranalyse zwar keine verlässlichen
Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten Person gezogen wer-
den; sie bildet jedoch immerhin ein im Rahmen der Beweiswürdigung zu
berücksichtigendes Indiz für deren Minder- beziehungsweise Volljährigkeit
(Urteile des BVGer E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 4.1, A-4313/2015
vom 14. Dezember 2015 E. 5.1 und D-6534/2015 vom 26. Oktober 2015
S. 7; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014
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E. 3.3). Der Beschwerdeführer behauptet für das Jahr 2016 ein Alter von
(…) Jahren (geboren am […]), während das Untersuchungsergebnis für
dasselbe Jahr ein Alter von 19 Jahren oder älter ergab. Die Differenz liegt
somit innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren. Das Er-
gebnis der Knochenalteranalyse stellt folglich ein Indiz für die Volljährigkeit
des Beschwerdeführers dar; ein verlässlicher Rückschluss auf sein tat-
sächliches Alter kann daraus nicht gezogen werden.
3.3 Der Beschwerdeführer behauptet, sein Geburtsdatum ergebe sich aus
der eingereichten Kopie des Schulzeugnisses, wonach er am 9. Septem-
ber 1999 geboren worden sein soll. Das Schulzeugnis ist keine öffentliche
Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB und nicht geeignet, die Richtigkeit des
vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums nachzuweisen. Ein
Nachweis der Minderjährigkeit ist daher nicht erbracht.
3.4 Aufgrund der vorgebrachten Beweismittel kann weder das im ZEMIS
eingetragene Geburtsdatum (…) noch das beantragte Geburtsdatum (…)
als soweit bewiesen gelten, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen.
Folglich ist zu prüfen, welches die Folgen der Beweislosigkeit sind (vgl.
Urteil des BVGer A-2058/2011 vom 22. September 2011 E. 4.3.3).
4.
4.1 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab-
sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige
der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder
die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per-
sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-
weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste
Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche In-
teresse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In-
teresse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2
DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie-
sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten
ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe-
rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies-
send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra-
genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen
sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge-
kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als
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wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen
und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge-
stellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. De-
zember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und
A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des
BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
4.2 Nebst der Knochenalteranalyse begründet die Vorinstanz die Annahme
der Volljährigkeit damit, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs vom 2. Februar 2016 mit dem Ergebnis der
Knochenalteranalyse konfrontiert worden. Er sei mit der Änderung seines
Geburtsdatums auf den (…) einverstanden gewesen.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Knochenalteranalyse sei unge-
eignet für eine exakte Altersbestimmung. Anlässlich des rechtlichen Ge-
hörs habe er der Korrektur seiner Altersangabe zugestimmt, weil er nicht
gewusst habe, was er sonst für Möglichkeiten gehabt hätte, zumal ihm
nicht einmal bekannt gewesen sei, dass es nebst einem islamischen Ka-
lender noch andere Kalender gebe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen,
dass eine Änderung des Geburtsdatums und die sich daraus ergebende
Volljährigkeit Nachteile für ihn haben könnten.
4.4 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Knochenalter-
analyse keine exakte Altersbestimmung erlaubt. Ihr Ergebnis stellt aber
– wie oben ausgeführt – ein wichtiges Indiz für die Annahme seiner Voll-
jährigkeit dar. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am
2. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass die
radiologische Untersuchung seiner Hand ein Skelettalter von 19 Jahren
oder älter ergeben habe. Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass er so-
mit volljährig sei. Auf die Aufforderung, sich dazu zu äussern, gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, „Ich habe derzeit keine Belege für mein Alter.
Machen Sie mal (…) Jahre. Ich bin einverstanden“. Auf den nochmaligen
Hinweis, sein Geburtsdatum sei somit der (…), womit er bei Einreichung
des Asylgesuchs bereits volljährig gewesen sei, meinte er, dann sei das so.
Der Beschwerdeführer wurde über die Auswirkung der Änderung des Ge-
burtsdatums hinreichend aufgeklärt. Er weist ein Alter auf – selbst unter
Berücksichtigung seines angegebenen Geburtsjahrs –, in welchem er in
der Lage sein sollte, Vorbehalte gegen die Änderung seines Geburtsda-
tums zu äussern, sollte er denn solche gehabt haben. Dass er dies unter-
lassen hat, muss er sich entgegenhalten lassen. Daran ändert auch nichts,
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dass er im Personalienblatt und an der Befragung als Geburtsdatum das
Jahr (…) nannte.
4.5 Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des eingetragenen
Geburtsdatums noch die des behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Auf-
grund aller Beweismittel und Indizien (Aussageverhalten, Ergebnis der
Knochenalteranalyse und Schulzeugnis) steht indes fest, dass die Volljäh-
rigkeit des Beschwerdeführers deutlich wahrscheinlicher ist als die be-
hauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit
(…) ist daher unverändert zu belassen. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des
Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht
richtig ist. Das lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt
ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag er-
fasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 5, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3 und
A-1582/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6).
Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen, jedoch
mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsda-
tum des Beschwerdeführers (…) mit einem Bestreitungsvermerk zu verse-
hen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel-
lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre-
tariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe-
auftragten.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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