B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1947/2019
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
sowie die Kinder der Beschwerdeführerin
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Olivia Eugster,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 5. Februar 2019 in der Schweiz
um Asyl. Anlässlich den Befragungen zur Person (BzP) vom 14. Februar
2019 führten sie im Wesentlichen aus, afghanische Staatsangehörige zu
sein und in Griechenland gelebt zu haben. Die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Der Beschwer-
deführer verfüge in Griechenland über eine gültige griechische Aufenthalts-
bewilligung. Im Rahmen der BzP wurde den Beschwerdeführenden das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur
Wegweisung nach Griechenland gewährt. Der Beschwerdeführer machte
geltend, er habe in Griechenland mit dem Ex-Ehemann der Beschwerde-
führerin Probleme gehabt. Er hätte Anzeige erstatten können, habe sich
jedoch um seinen guten Ruf im afghanischen Verein gefürchtet. Die Be-
schwerdeführerin führte aus, sich wegen ihres Ex-Ehemannes und Vaters
ihrer Kinder Sorgen um die Zukunft ihrer Kinder zu machen. Beiden Be-
schwerdeführenden gehe es psychisch nicht gut. Die Beschwerdeführerin
sei im sechsten Monat schwanger und sie habe genug von der Aussichts-
losigkeit. In der Nacht könne sie kaum schlafen, habe Angst und Alp-
träume.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen
zu den Akten: eine Kopie der pakistanischen „Befaran“ des Beschwerde-
führers, seinen negativen Asylentscheid in Griechenland, seine griechische
Buskarte, eine Kopie seiner Bankkarte und Kopien von Medikamentenver-
packungen.
B.
Am 1. März 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden ge-
stützt auf die Rückführungsrichtlinie EG 2008/115 um Rückübernahme der
Beschwerdeführenden. Diese stimmten dem Ersuchen am 23. März 2019
zu.
C.
Mit Entscheid vom 2. April 2019 (eröffnet am 18. April 2019) trat die Vor-
instanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und hielt fest, sie müssten die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheides verlassen, ansonsten sie in Haft genommen
und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnten.
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Seite 3
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 24. April
2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Weiter sei der Be-
schwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und allfällige
Vollzugsmassnahmen durch das Migrationsamt seien auszusetzen.
Mit der Beschwerde reichten sie Kopien von Arztberichten (SEM-Akten
A28) ein.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 2. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte
die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu be-
zeichnen, welche amtlich beigeordnet werden soll.
G.
Am 28. Mai 2019 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsüber-
nahme an.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht ordnete mit Zwischenverfügung vom
29. Mai 2019 die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din bei und lud die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeergänzung ein.
I.
Am 11. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeer-
gänzung ein. Darin beantragten sie präzisierend, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Als
Beweismittel legten sie ein Scheidungsgesuch der Beschwerdeführerin
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vom 15. März 2017 sowie die bereits mit Beschwerde eingereichten Arzt-
berichte bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.3. Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zu (vgl. Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch
nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag (Ziffer 5) ist
nicht einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
3.
3.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2. Vorliegend rügen die Beschwerdeführenden das Nichteintreten der
Vorinstanz auf ihre Asylgesuche.
3.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
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Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des
angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des
vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag
(Ziffer 2) ist deshalb nicht einzutreten.
3.4. Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung
vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt.
3.5. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren
kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
4.
4.1. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht
einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat
bezeichnet. Abklärungen hätten sodann ergeben, dass die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Griechenland als Flüchtlinge
anerkannt seien und der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage über
eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfüge. Griechenland
habe sich bereit erklärt, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen. Im
vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
erfüllen würde, da sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei.
Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein
schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden könne. Dieser Nachweis
gelinge offensichtlich nicht, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt. Die Beschwer-
deführenden würden in Griechenland als Familie gelten, weshalb auch der
Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine
Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten
zu müssen.
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Seite 6
4.2. In ihrer Beschwerde und der Beschwerdeergänzung machen die
Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Bei ihrer Ausreise aus
Afghanistan habe Bürgerkrieg geherrscht und ihr Bruder sei im Krieg
gewesen. Ihre Eltern seien aus Angst um ihren Bruder ausgereist. Der
Beschwerdeführer sei mit seiner Mutter nach dem Tod seines Vaters nach
Afghanistan gegangen, um den Besitz und die Grundstücke der Familie zu
regeln. Sie hätten erfahren, dass sein Onkel das gesamte Vermögen des
Vaters dem Halbbruder des Beschwerdeführers überschrieben habe.
Deshalb sei er wieder nach Pakistan zurückgekehrt. Seine Mutter und er
hätten kein Geld und keine Unterkunft gehabt. Aufgrund der
Parteizugehörigkeit seines Vaters habe er zudem Probleme gehabt.
4.3. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass Griechenland, wo sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in
die Schweiz unbestrittenermassen aufhielten, als sicherer Drittstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gilt (vgl. Beschluss des Bundesrates
vom Juni 2014). Zudem haben sich die griechischen Behörden am
23. März 2019 zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden bereit
erklärt, unter Hinweis auf die Einheit der Familie (vgl. A25). Die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurden am 31. Mai 2016 in
Griechenland als Flüchtlinge aufgenommen (vgl. A9 und A25). Das
Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde in Griechenland am 19. Juli
2009 abgelehnt (vgl. A25), ihm wurde am 18. April 2015 jedoch Schutz
gewährt (vgl. A6). Damit sind die Voraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Die
Vorinstanz ist folglich zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
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Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2. Die Vorinstanz führte aus, hinsichtlich der geltend gemachten
Bedrohung durch den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin könnten sich
die Beschwerdeführenden an die zuständigen staatlichen Stellen in
Griechenland wenden. Griechenland sei ein Rechtsstaat, der über eine
funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig als
auch als schutzfähig gelte. Bezüglich der medizinischen Vorbringen sei
darauf hinzuweisen, dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember über Normen
für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen
Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz
und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikations-
richtlinie) umgesetzt habe, welche unter anderem die Ansprüche von
Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich medizinischer Versorgung
und Sozialleistungen bestimme und deren Zugang Wohnraum regle. Es sei
von der Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung auszugehen.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar, technisch möglich
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Seite 8
und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Griechen-
lands liege vor.
6.3. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde und der
Beschwerdeergänzung vor, der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin sei
in Griechenland und habe ihr die Kinder wegnehmen wollen, um mit ihnen
nach Afghanistan zu gehen. Er habe ihr immer wieder gedroht. Sie sei
hochschwanger und es gehe ihr psychisch nicht gut. Sie habe grosse
Angst, nach Griechenland zurück zu müssen und dort ihrem Ex-Ehemann
zu begegnen. Der Beschwerdeführer sei vom Ex-Ehemann der Beschwer-
deführerin und vier weiteren Männern misshandelt worden. Die Miss-
handlungen hätten sie gefilmt und mit der Veröffentlichung gedroht, wenn
er sich bei der Polizei melden würde. Er fürchte nicht nur den Verlust seiner
sozialen Stellung, sondern es wäre bei einer Veröffentlichung wohl auch
auf Angriffe gegen ihn gekommen, da (…) Handlungen von vielen
Afghanen als Verbrechen angesehen würden. Von Freunden hätten sie
erfahren, dass sich der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin immer noch
in Griechenland aufhalte und auf der Suche nach der Familie sei. Er wisse
nicht, dass sie sich in der Schweiz aufhalten würden. Sie hätten in
Griechenland zwar eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, diese sei jedoch
unterdessen nicht mehr gültig.
6.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei Griechenland um einen sicheren
Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Griechenland ist
sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es sind
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK
ersichtlich, die den Beschwerdeführenden in Griechenland droht. Aus den
Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die staatliche
Schutzinfrastruktur den Beschwerdeführenden nicht zugänglich wäre oder
die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihnen Schutz vor
allfälligen Übergriffen durch private Dritte zu gewähren und zu diesem
Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Gemäss Auskunft
der griechischen Behörden werden die Beschwerdeführenden als Familie
angesehen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurden als
Flüchtlinge anerkannt und dem Beschwerdeführer wurde Schutz gewährt.
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Die Beschwerdeführenden befinden sich in Griechenland schliesslich nicht
mehr im Asylverfahren und können sich auf die sog. Qualifikationsrichtlinie
berufen. Kapitel VII der Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen
mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art.
26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozialhilfe] und 30
[medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es liegen damit keine
Anhaltspunkte vor, die Beschwerdeführenden wären bei der Rückkehr
nach Griechenland unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer
menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. Es
obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu
machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
6.5. Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, die
Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückführung nach
Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Um Schutz vor dem
Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin zu erhalten, obliegt es ihnen, sich an
die zuständigen Behörden zu wenden. Den die Beschwerdeführerin
betreffenden Arztberichten sind keine gravierenden gesundheitlichen
Probleme zu entnehmen, weder hinsichtlich ihrer Schwangerschaft noch
ihres psychischen Gesundheitszustands (vgl. A28). Zum Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers wurden keine Arztberichte eingereicht.
Der Beschwerdeführer arbeitete in Griechenland gemäss eigenen
Aussagen während mehreren Jahren als Übersetzer (vgl. A15 S. 9) und es
ist davon auszugehen, dass er wieder für sich und seine Familie wird
aufkommen können. Die Beschwerdeführenden belegen nicht, dass sie
über kein Aufenthaltsrecht in Griechenland mehr verfügen würden. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
6.6. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als
möglich, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der
Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.
6.7. Bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten ist die gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen. Insbesondere ist
den speziellen Schutzbedürfnissen der schwangeren Beschwerdeführerin
Rechnung zu tragen.
6.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 10
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
8.2. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne
von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Mai
2019 gutgeheissen und den Beschwerdeführenden die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das
Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte
Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.–
bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der mit der
Honorarnote vom 11. Juni 2019 geltend gemachte Aufwand erscheint
angemessen und der Rechtsbeiständin ist zu Lasten der Gerichtskasse ein
Honorar von Fr. 575.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, wird zu Lasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 575.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
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