B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1948/2018
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. März 2018 / N (…).
E-1948/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 4. März 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 24. März 2015
fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 11. Mai 2015 wurde die
eingehende Anhörung zu den Asylgründen gestützt auf Art. 29 AsylG (SR
142.31) durchgeführt.
A.b Die Beschwerdeführerin machte dabei Folgendes geltend: Sie sei Ale-
vitin kurdischer Ethnie. Sie sei in einem Dorf in der Provinz C._______ ge-
boren, und habe auch ein paar Jahre die Schule besucht, was der Vater
dann aber nicht mehr gewollt habe. Im Jahr 1987 sei die Familie nach Is-
tanbul in ein Haus gezogen, das dem Vater gehört habe. Die jüngere
Schwester habe dort die Schule besuchen und studieren dürfen, zumal ein
Onkel diesbezüglich Druck ausgeübt und der Vater wohl realisiert habe,
dass der Besuch einer Schule für junge Frauen nicht so schlecht sei.
Sie habe gut zehn Jahre lang in der Textilbranche als Schneiderin gearbei-
tet; während der letzten zwei bis drei Monate vor der Ausreise habe sie in
einer (...)fabrik gearbeitet. Ihr Vater sei nicht einverstanden gewesen, dass
sie einer Arbeit nachgehe und habe sie deswegen manchmal geohrfeigt.
Sie habe dann jeweils ein paar Tage nicht zur Arbeit gehen können, aus
diesen Gründen auch die Arbeitsstellen verloren und sich immer wieder
nach einer neuen Arbeit umsehen müssen. Der zunehmend strikt nach re-
ligiösen Grundsätzen lebende Vater habe von ihr zudem verlangt, ein Kopf-
tuch zu tragen und mit der Mutter zu Koranlesungen zu gehen. Es habe
deswegen immer wieder Auseinandersetzungen gegeben, zumal sie den
Forderungen nicht nachgekommen sei. Die jüngere Schwester sei konser-
vativ gekleidet, trage aber auch kein Kopftuch; die ältere Schwester sei
vom Vater verheiratet worden, habe sich aber nie aufgelehnt und kleide
und verhalte sich im Sinn der väterlichen Forderungen. Die jüngere
Schwester sei seit einiger Zeit verlobt; den Mann habe sie selber ausge-
wählt, allerdings sei hier von Seiten des Vaters noch nichts entschieden.
Die Aleviten seien eigentlich eher liberal eingestellt, jedoch sei der Vater
– gemäss Verlautbarungen seiner Mutter sowie eines Onkels – nach der
Eheschliessung mit ihrer Mutter, einer Sunnitin, religiös aktiver und stren-
ger geworden. Dennoch habe er bis ein paar Monate vor ihrer Ausreise im
Jahr 2006 keinen Druck hinsichtlich einer Eheschliessung gemacht. Da-
mals sei eines Abends Besuch von einer Familie gekommen. Einen Tag
später habe ein islamischer Geistlicher sie einem der Söhne jener Familie
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versprochen, obwohl sie selber nichts über diesen und die Familie wisse.
Als sie dem Vater gesagt habe, dass sie diese Ehe nicht eingehen wolle,
habe er sie bedroht. Mit Hilfe von Arbeitskollegen habe sie in der Folge ein
Schengen-Visum besorgt und kurz darauf die Türkei verlassen. Sie sei kurz
in Deutschland und dann in Österreich geblieben. Dort habe ihr späterer
Schweizer Ehemann – den sie bereits früher in Istanbul kennengelernt ge-
habt habe – sie besucht, und sie hätten entschieden zu heiraten. Am (…)
2006 sei die Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist und habe ge-
heiratet. Diese Ehe sei im Jahr 2009 wieder geschieden worden.
Weil sie die Türkei vor der drohenden Zwangsehe verlassen habe,
befürchte sie, bei einer Rückkehr vom Vater entweder doch noch zur Ehe-
schliessung gezwungen oder gar getötet zu werden. Auch seitens der
Familie des zugedachten künftigen Ehemanns würde ihr Gefahr drohen,
da sie deren Ehre verletzt habe. Bei den türkischen Behörden habe sie
nicht um Schutz nachgesucht, zumal in der Türkei täglich Frauen getötet
würden, was selbst in Frauenhäusern geschehe. Zudem habe sie auch
nicht gewusst, an wen sie sich hätte wenden können.
Sie habe psychische Probleme, sei deswegen auch stationär behandelt
worden und stehe immer noch in Behandlung. Bereits in der Türkei habe
sie zwei Suizidversuche unternommen – einmal, weil der Vater gegen ihren
damaligen Freund gewesen sei, das zweite Mal nach der versuchten
Zwangsverheiratung.
In der Schweiz würden zwei ihrer Brüder und ein Bruder ihres Vaters leben;
bei diesen wohne sie abwechslungsweise. Die Brüder hätten sich zwar
nach ihrer Scheidung zunächst von ihr zurückgezogen, nach Intervention
des Onkels sei das Verhältnis zu ihnen aber wieder gut. Sie habe bis heute
zudem intensiven Kontakt insbesondere zur jüngeren Schwester in der
Türkei. Mit der Mutter spreche sie ein- bis zweimal pro Jahr. Sie sei aus-
serdem ein oder zweimal heimlich in die Türkei gereist und habe ihre ältere
Schwester besucht, als diese krank gewesen sei; dabei habe sie auch die
Mutter und die jüngere Schwester gesehen.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte ihren am (…) ausgestellten und bis
(…) gültigen Reisepass, sowie zwei abgelaufene Reisepässe (Ausstell-
und Ablaufdaten: […] bis […]; […] bis […]) ein. Alle drei Pässe waren durch
(…) ausgestellt worden. Weiter reichte sie einen Auszug aus dem Ehere-
gister der Schweiz vom (…) 2006 (Kopie) zu den vorinstanzlichen Akten.
E-1948/2018
Seite 4
A.d Betreffend ihre gesundheitliche Situation legte sie folgende medizini-
sche Unterlagen ins Recht: Behandlungsvereinbarung mit der Integrierten
Psychiatrie (…) vom 18. Dezember 2014, Kurzaustrittsbericht, Arbeitsun-
fähigkeitszeugnis, Rezept (alle jeweils von der […] und je am 18. Februar
2015 ausgestellt), zwei Arztterminkarten der (...) (je Kopien), Originale des
Austrittsberichts vom 15. April 2015, die Bestätigung betreffend Beginn ei-
ner psychosozialen Gesprächstherapie vom 4. Mai 2015, zwei Austrittsbe-
richte "korrigierte Versionen" (je inhaltsgleich, einmal als Kopie) der (...)
vom 5. Mai 2015.
A.e Weiter reichte sie ein Bestätigungsschreiben ihrer jüngeren Schwester
vom 9. Mai 2014 (Mailkopie; amtsintern durch das SEM übersetzt), eine
Verfügung betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die
zuständige kantonale Behörde vom 15. November 2013, das Urteil des
Verwaltungsgerichts in gleicher Sache vom 23. Oktober 2014, ein undatier-
tes Schreiben der (…) und Unterlagen des in Sachen Aufenthaltsbewilli-
gung betrauten früheren Rechtsvertreters zu den Akten.
A.f Am 22. Dezember 2017 zeigte Dr. iur. Reza Shahrdar unter Einreichen
einer Vollmacht die Mandatsübernahme an und ersuchte das SEM um In-
formationen betreffend das hängige Asylverfahren.
Das SEM informierte den Rechtsvertreter am 9. Januar 2018 über den
Stand des Verfahrens.
A.g Auf Aufforderung des SEM vom 27. Februar 2018 hin liess die Be-
schwerdeführerin fristgerecht einen aktuellen Arztbericht der Psychiatri-
schen Universitätsklinik (…) vom 6. März 2018 einreichen.
B.
Mit (am 26.März 2018 eröffneter) Verfügung vom 23. März 2018 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
E-1948/2018
Seite 5
C.
C.a Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 1. April 2018 reichte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ge-
gen die Verfügung des SEM vom 23. März 2018 ein. Sie beantragte na-
mentlich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung
des Asyls, eventuell die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung und – zufolge "offensichtlicher Mittellosigkeit" – um Ver-
zicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und Kostenvorschuss er-
sucht.
C.c Dem Rechtsmittel wurden zwei Zeitungsartikel (online-Ausschnitte)
betreffend die Situation der Frauen in der Türkei und ein Austrittsbericht
der Psychiatrischen Universitätsklinik (…) vom 8. Februar 2018 (Kopie)
beigelegt.
C.d Am 9. April 2018 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht der Praxis
für Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. April 2018 zu den Akten reichen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, ihre Mittel-
losigkeit innert Frist zu belegen. Mit gleicher Verfügung wurde die
Beschwerdeschrift der Vorinstanz überwiesen und diese zur Einreichung
einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. April 2018 vollumfänglich
an seinen Erwägungen in der Verfügung vom 23. März 2018 fest.
F.
Am 19. April 2018 wurde eine aktuelle Bestätigung der Fürsorgeabhängig-
keit der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
G.
Der Instruktionsrichter hiess in der Folge in der Verfügung vom 27. April
2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig brachte er der Beschwerdeführerin die
Vernehmlassung des SEM vom 23. April 2018 zur Kenntnis.
E-1948/2018
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb ihr kein Asyl gewährt werden könne.
4.1.1 So hielt sie in ihren Erwägungen fest, die Probleme mit dem Vater
seien zwar bedauerlich, würden jedoch die Intensität einer asylrelevanten
Verfolgung nicht erreichen. Die Beschwerdeführerin hätte sich als erwach-
sene und berufstätige Frau diesen Konflikten durch einen Wegzug von zu
Hause entziehen können, zumal sie den Grossteil ihres Lebens in Istanbul
verbracht habe und mit den städtischen Verhältnissen vertraut gewesen
sei.
4.1.2 Hinsichtlich der drohenden Zwangsheirat führte das SEM einleitend
aus, das durch die Beschwerdeführerin gezeichnete Bild des Vaters deute
nicht darauf hin, dass es sich bei ihm um einen fundamentalistisch-
religiösen Mann handle. Es sei zwar wegen der unterschiedlichen Auffas-
sungen – beispielsweise bezüglich des Kopftuchtragens – zu Auseinander-
setzungen gekommen; die Beschwerdeführerin habe jedoch auch darge-
legt, die jüngere Schwester trage kein Kopftuch, habe die Schule ab-
schliessen und ein Studium aufnehmen können. Dies lasse nicht auf eine
zunehmende Radikalisierung des Vaters schliessen. Im Gegenteil sei er
sich, wie auch die Beschwerdeführerin bemerkt habe, vielleicht bewusst
geworden, dass eine Schulbildung von Vorteil sei. Sodann habe er die
Beschwerdeführerin vor ihrem (...) Altersjahr hinsichtlich einer Heirat nie
unter Druck gesetzt. Auch die Familie des Vaters sei offensichtlich nicht
fundamentalistisch eingestellt; dies gehe aus den Schilderungen der Be-
schwerdeführerin hervor. Sodann sei diese entgegen den Ausführungen
der jüngeren Schwester im Bestätigungsschreiben (vom 19. Mai 2014)
nicht von der ganzen Familie verstossen worden, habe sie doch immer im
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Kontakt zu den Schwestern und ab und zu zur Mutter gestanden. Ausser-
dem pflege sie eine gute Beziehung zu ihrem Onkel väterlicherseits und
ihren zwei Brüdern in der Schweiz und werde von diesen dauerhaft unter-
stützt.
4.1.3 Es sei weiter festzuhalten, dass die türkischen Behörden, zumal in
einer Grossstadt wie Istanbul, namentlich betreffend allfälliger Übergriffe
von privater Seite – wie vorliegend des Vaters oder der Familie des dann-
zumal zur Heirat bestimmten Mannes – schutzwillig und grundsätzlich auch
schutzfähig seien. Die Türkei habe in den vergangenen Jahren kontinuier-
lich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen
Situation der Frauen allgemein und deren Schutz vor Übergriffen mit sozio-
kulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. So sei auf
das seit 2012 geltende Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhütung
von Gewalt gegen Frauen, auf die 157 zugänglichen Familiengerichte so-
wie auf die in städtischen Verhältnissen angebotene Schutzinfrastruktur
(in Form von Beratungsstellen bis hin zu Frauenhäusern) hinzuweisen.
Weiter gelte in der Türkei grundsätzlich die Niederlassungsfreiheit. Diese
erlaube es der Beschwerdeführerin, sollte sie nicht nach Istanbul oder ih-
ren Geburtsort zurückkehren wollen, in einer anderen türkischen Gross-
stadt im Westen oder Südwesten des Landes Wohnsitz zu nehmen.
4.1.4 Insgesamt seien die Vorbringen daher flüchtlingsrechtlich nicht rele-
vant. Es könne vor diesem Hintergrund eine eingehende Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Darlegungen – es seien zeitliche und inhaltliche Diver-
genzen in den Aussagen vorhanden – letztlich unterbleiben.
4.2 Im Rechtsmittel wird den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen-
gehalten, die frauenspezifischen Asyl- und Verfolgungsgründe seien im
Gesetz explizit erwähnt. Vorliegend gehe es um eine gesundheitlich ange-
schlagene Frau aus einem islamischen Land, die lebenslang unterdrückt
und benachteiligt worden sei. Im Fall einer Rückkehr wäre die Beschwer-
deführerin vollständig ihrem Vater ausgeliefert; sie würde, da nun älter und
nach gescheiterter Ehe, als Versagerin zurückkehren, was den Vater in sei-
ner Lebensphilosophie bestärken würde. Die vor diesem Hintergrund ein-
setzende private Verfolgung würde "sicherlich vom Staat geduldet". Die
Asylfrage sei daher zu bejahen. Die allgemeine Situation, besonders der
Frauen, in der Türkei habe sich seit der Machtübernahme von Staatspräsi-
dent Erdogan verschlechtert. Die Ausführungen des SEM in der Verfügung
betreffend Frauenhäuser, Polizeiunterstützung seien "einfach tatsachen-
widrig". So seien im Internet hunderte Berichte von Übergriffen gegen
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Seite 9
Frauen und deren Benachteiligungen in der Türkei dokumentiert. Den bei-
den eingereichten Berichten sei zu entnehmen, dass diese Unterdrückung
und die Rechtlosigkeit der Frauen ein Faktum sei. Staatlichen Schutz gebe
es nicht, die schleichende Entrechtung der Frauen sei allgegenwärtig. Da-
bei handle es sich um eine fortschreitende Islamisierung seit der aktuelle
Präsident an der Macht sei.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vater sei mit den Jahren
zunehmend religiöser und konservativer geworden. Sie habe nur wenige
Jahre die Schule besuchen können und ihre späteren Erwerbstätigkeiten
in Istanbul sowie ihre Weigerung, ein Kopftuch zu tragen, hätten zu wie-
derholten Konflikten mit dem Vater geführt, der nicht gewollt habe, dass sie
arbeite. Hierzu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die geschilderten
familiären Konflikte flüchtlingsrechtlich nicht relevant, insbesondere die ge-
schilderten Streitigkeiten nicht intensiv genug im Sinn von Art. 3 AsylG sind
und folglich nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen können.
5.2
5.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, sie habe sich
mit ihrer Ausreise einer Zwangsverheiratung entzogen, ist festzustellen,
dass auch diese Darlegungen – ungeachtet der tatsächlich feststellbaren
inhaltlichen und zeitlichen Ungereimtheiten – nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen: Eine allfällige Bedrohung vor
diesem Hintergrund ist als eine Verfolgung durch einen nicht-staatlichen
Akteur zu beurteilen. Dabei erweisen sich die entsprechenden Ausführun-
gen der Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffas-
sung als korrekt und praxiskonform:
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehr-
fach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden
hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangs-
heirat geäussert (vgl. zum Folgenden insbesondere die Urteile BVGer
E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.5, D-5700/2014 vom 28. April 2016
E. 4.2, D-3305/2015 vom 4. Januar 2016 E. 6.3 f., E-1691/2015 vom
30. April 2015 E. 4.3, E-2166/2015 vom 30. April 2015 E. 6.2, D-4592/2013
vom 8. Januar 2014 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen) und dabei zusam-
menfassend Folgendes festgestellt:
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Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Ver-
besserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und
im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hin-
tergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen. Im Jahr 2012 ist das Ge-
setz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen
Frauen in Kraft getreten. Dieses zielt auf den Opferschutz und die Anord-
nung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab,
wobei alle Frauen, einschliesslich der Unverheirateten, vom Schutz um-
fasst sind. Zur Umsetzung des im Jahre 1998 in Kraft getretenen, im Jahre
2007 ergänzten Familienschutzgesetzes Nr. 4320 sind 166 Familienge-
richte geschaffen worden; der Zugang zu diesen Gerichten sowie die Voll-
streckung ihrer Urteile sind für die klagende Partei kostenlos. Bei der Re-
vision des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 sind der Strafrah-
men für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungs-
gründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben wor-
den. Bereits im Jahr 1990 wurden – offiziell als "Gästehäuser" bezeichnete
– Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher
Gewalt zu bieten. Das zuständige Ministerium arbeitet am Ausbau dieser
Infrastruktur, um sicherzustellen, dass in jeder türkischen Provinz mindes-
tens eine dieser temporären Zufluchtsstätten vorhanden ist. Auch wenn in
der Türkei unbestreitbarerweise nach wie vor Ehrenmorde und häusliche
Gewalt zu registrieren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen
innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Vielmehr
zeigt sich gemäss vorstehenden Ausführungen, dass die türkischen Behör-
den entschlossen sind, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und
dass sie grundsätzlich auch in der Lage sind, Schutz zu gewähren.
In mehreren Urteilen und in den darin zitierten Berichten wird allerdings auf
den Umstand hingewiesen, dass die Schutz-Infrastruktur in den städti-
schen Gebieten der Türkei dichter ist als in ruralen Gegenden (insbeson-
dere Zentral- und Ostanatoliens).
5.2.3 Es gibt Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen
Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr gleich kraftvoll weiter verfolgt. Der
türkische Staatspräsident Erdogan war in den letzten Jahren wiederholt mit
umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft
in den Medien zitiert worden (vgl. etwa Zeit-Online, 24. November 2014,
"Erdoğan nennt Gleichberechtigung unnatürlich",
tik/ausland/2014-11/tuerkei-erdogan-rede-gleichberechtigung, abgerufen
am 29. Mai 2018; NBC-News, 8. Juni 2016, "Turkey's President Erdogan
Calls Women Who Work 'Half Persons' ",
E-1948/2018
Seite 11
news/world/turkeys-president-erdogan-calls-women-who-work-half-perso
ns-n586421, abgerufen am 29. Mai 2018). Im November 2016 brachte
seine Regierungspartei AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi, Partei für Gerech-
tigkeit und Aufschwung) überraschend den Entwurf eines Amnestiegeset-
zes ins Parlament ein, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen
wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten (vgl. Neue Zürcher Zei-
tung [NZZ], 21. November 2016, Kindsmissbrauch – Ankara plant Amnes-
tie); nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der
Vereinten Nationen (Unicef) wurde der Vorstoss zurückgezogen (vgl. Süd-
deutsche Zeitung vom 21. November 2016, Türkei zieht umstrittenen Ge-
setzentwurf zur Kinderehe zurück, http://www. /politik/tu-
erkei-wenn-kinder-heiraten-muessen-1.3259497, abgerufen am 29. Mai
2018).
5.2.4 In verschiedenen, dem Gericht vorliegenden Berichten wird zudem
festgehalten, dass in der Türkei seit dem gescheiterten Putsch von Mitte
Juli 2016 eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen sei. Dies
wird einerseits nachvollziehbarerweise darauf zurückgeführt, dass Entlas-
sungen und Neuordnungen der Polizeikräfte nach dem Putschversuch die
Sicherheit von Frauen beeinträchtige, die zurzeit staatlichen Schutz erhal-
ten sollten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Gefähr-
dungsprofile / Update, 19. Mai 2017, S. 15 f.); andererseits wird etwa auch
eine tiefgreifende Veränderungen der türkischen Gesellschaft und ein poli-
tischer Diskurs im Land thematisiert, der sich immer weiter von Demokra-
tie, Rechtsstaatlichkeit und Laizismus entferne, was sich eben auch im Um-
gang der Menschen untereinander spiegle (vgl. Deutsche Welle, Gewalt
gegen Frauen in der Türkei wächst, 25. November 2016 [http://www.
/de/gewalt-gegen-frauen-in-der-t%C3%BCrkei-w%C3%A4chst/a-
36518565, abgerufen am 25. Mai 2018]). In der Tat scheint sich in der tür-
kischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild
durchzusetzen (vgl. etwa NZZ, 7. Januar 2017, "Wir gehören nicht mehr
hierher"; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey:
Women fearing gender-based violence, 8. Mai 2018,
/government/uploads/system/uploads/attachment_data/
file/706347/Turkey_-_Women_Fearing_GBV_-_CPIN_-_v2.0__May_201
8_pdf, abgerufen am 11. Juni 2018, S. 17).
5.2.5 Solche Feststellungen vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts
zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden vor-
derhand noch nicht grundlegend zu beeinflussen (zumal zumindest die
durch Entlassungswellen hervorgehobene organisatorische Unruhe in den
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Seite 12
Strafverfolgungsbehörden vorübergehender Natur sein dürfte). Sollten je-
doch bei dieser Thematik in Zukunft negative institutionelle Entwicklungen
– namentlich in der türkischen Gesetzgebung – oder andere tiefgreifende
Veränderungen der Gesellschaft zu verzeichnen sein, wäre insbesondere
die Frage der Schutzbereitschaft neu zu evaluieren.
5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin allfälligen
innerfamiliären Übergriffen – namentlich seitens des Vaters – nicht schutz-
los ausgeliefert wäre. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom
behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen behördlichen Schutz-
fähigkeit auszugehen.
In diesem Zusammenhang kann einerseits darauf hingewiesen werden,
dass sie trotz der angegebenen Angst vor Vergeltungsmassnahmen mehr-
mals besuchshalber in die Türkei zurückgereist ist. Andererseits hat die
Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch nicht nach der Einreise in die Schweiz
im Jahr 2006 gestellt hat, sondern erst neun Jahre später (offensichtlich
unter dem Eindruck des drohenden Vollzugs der ausländerrechtlichen
Wegweisung); auch dieses Verhalten spricht nicht für die Begründetheit der
behaupteten Gefährdung im Heimatland.
5.3.1 Bei Bedarf wäre der aus Istanbul stammenden Beschwerdeführerin
die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen
Anlaufstellen zuzumuten. Sie hat zwar gemäss ihren eigenen Angaben vor
ihrer Ausreise im Jahr 2006 nie eine schutzbietende Institution kontaktiert.
Ihr Einwand, eine Meldung bei der Polizei oder die Schutzsuche in einem
Frauenhaus würde nicht wirklichen sicheren Zuflucht bringen, ist – jeden-
falls mit Bezug auf die aktuelle Situation und die oben erwähnte Entwick-
lung seit ihrer Ausreise – nicht stichhaltig und ungeeignet, die Annahme
behördlichen Schutzwillens und behördlicher Schutzfähigkeit zu widerle-
gen. Die Beschwerdeführerin wird sich bei Bedarf jedenfalls mit ihrem An-
liegen Gehör verschaffen können, zumal ihre mehrjährige Arbeitstätigkeit
(die sie gegen den Willen des Vaters ausgeübt habe) durchaus auf Selb-
ständigkeit und Durchsetzungskraft hinweist.
5.4 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin,
namentlich auch in Beachtung der im Rechtsmittel angesprochenen frau-
enspezifischen Aspekte, nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu
führen.
E-1948/2018
Seite 13
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Seit die kantonalen Migrationsbehörden nach der Scheidung der Be-
schwerdeführerin von ihrem Schweizer Ehemann ihre Aufenthaltsbewilli-
gung nicht verlängert hatten (was gemäss Akten durch das Urteil des
kantonalen Verwaltungsgerichts vom 23. Oktiber 2014 rechtskräftig wur-
de), verfügt sie weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-1948/2018
Seite 14
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre; soweit die medizinische Situation betreffend, kann
auf die nachfolgenden Erwägungen zur Frage der Zumutbarkeit des Voll-
zugs verwiesen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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7.3.1 Seit Juli 2015 sind der türkisch-kurdische Konflikt und die bewaffne-
ten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK)
und staatlichen Sicherheitskräften im Südosten des Landes wieder aufge-
flammt. Von den gewaltsamen Auseinandersetzungen betroffen waren in
letzter Zeit neben den Provinzen Hakkâri und Şırnak – bei denen das
Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumut-
barkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2
E. 9.6) – weitere Provinzen im Südosten der Türkei. Auf der interaktiven
Karte, welche die International Crisis Group auf ihrer Website zur Verfü-
gung stellt (vgl. International Crisis Group, Turkey’s PKK Conflict: The Ri-
sing Toll abgerufen am
11. Juni 2018) sind für die Zeit von 10. Juni 2017 bis 9. Juni 2018 die fol-
genden Provinzen mit mehr als zehn Opfern der gewaltsamen Zwischen-
fälle (unter Sicherheitskräften, Guerilla und Zivilbevölkerung) aufgelistet:
Hakkâri (100 Todesopfer), Şırnak (85), Diyarbakır (71), Tunçeli (51), Siirt
(42), Bingöl (27), Van (25), Ağrı (18), Mardin (17), Hatay (15) Bitlis (13).
Allein in diesen elf Ostprovinzen waren gemäss dieser Quelle in den letzten
zwölf Monaten somit 464 Todesopfer zu verzeichnen.
7.3.2 Es ist aber nach wie vor nicht von einer landesweiten Situation allge-
meiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem ge-
samten Staatsgebiet auszugehen.
7.3.3 Die Beschwerdeführerin hatte ihren letzten offiziellen Wohnsitz vor
der Ausreise in Istanbul, mithin nicht in einer der soeben genannten Pro-
vinzen.
7.3.4 Nach einem zwölfjährigen Aufenthalt in Westeuropa dürfte eine
Rückkehr in die Türkei für sie zwar zweifellos eine Herausforderung dar-
stellen. Den bei den Vorakten liegenden Entscheiden der kantonalen Mig-
rationsbehörden erster und letzter Instanz kann jedoch entnommen wer-
den, dass diese – nach der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
infolge Vorliegens einer Scheinehe – eine Wegweisung in das Heimatland
bereits als zulässig, zumutbar und verhältnismässig qualifiziert hatten
(vgl. Verfügung des Migrationsamts des Kantons D._______ vom 15. No-
vember 2013 S. 5 f., Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
D._______ vom 23. Oktober 2014 E. 7).
7.3.5 Auch den übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten lassen sich keine
Hinweise auf eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG
entnehmen:
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7.3.5.1 In sozialer und ökonomischer Hinsicht ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben über mehrjährige Arbeitser-
fahrungen als Schneiderin und zuletzt während einiger Monate in einer
(...)fabrik verfügt. Entgegen ihrer Darstellung ist nicht davon auszugehen,
dass sie von der ganzen Familie verstossen worden ist. Sie hat einerseits
stets den Kontakt zu ihrer jüngeren Schwester (nebst sporadischen Kon-
takten zur älteren Schwester und der Mutter) unterhalten, und in der
Schweiz kann sie bis heute auf die Unterstützung ihrer beiden Brüder und
eines Onkels zählen. Zu den Letzteren hat sie offensichtlich eine sehr gute
und enge Beziehung, wohnt sie doch abwechslungsweise bei ihnen. Es ist
folglich davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr bei Bedarf na-
mentlich auch in finanzieller Hinsicht insbesondere auf die Angehörigen in
der Schweiz zählen kann.
7.3.5.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist dem eingehenden
fachärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (...) vom
6. März 2018 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidi-
vierenden depressiven Störung mit aktuell leichter Episode, einer Anpas-
sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und unter Problemen mit
Bezug auf (mit dem Asylverfahren zusammenhängende) andere psycho-
soziale Umstände leidet. Es wird eine Psychotherapie und die antidepres-
sive Medikation empfohlen sowie namentlich festgehalten, die gesundheit-
liche Prognose könnte sicherlich günstig beeinflusst werden, wenn die Be-
schwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit ausüben könnte. Auch wird eine
Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung in der Heimat als indiziert be-
urteilt. Hinsichtlich einer allfälligen akuten Selbst- oder Fremdgefährdung
oder eines akut behandlungsbedürftigen Gesundheitsschadens wird fest-
gehalten, dies müsste im Zusammenhang mit der Beurteilung einer even-
tuell dadurch eingeschränkten Transportfähigkeit erneut ärztlich begutach-
tet werden.
Gemäss dem letztdatierten Bericht vom 4. April 2018 leidet die Beschwer-
deführerin unter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Sie könne sich
nicht gut entspannen, leide unter Erregbarkeit und innerer Unruhe,
Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, Angstzuständen und Stimmungs-
schwankungen. Für sie stelle der Erhalt der erstinstanzlichen negativen
Verfügung und damit verbunden die Vorstellung, in die Türkei abgeschoben
zu werden, eine Bedrohung der Existenz dar. Die Beschwerdeführerin
könne sich ein Leben in der patriarchalisch geprägten Heimat nicht vorstel-
len und sie habe Angst, wegen der Eheschliessung mit einem fremden
Mann in der Türkei mit der Todesstrafe bestraft zu werden. Aufgrund der
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objektiven Bedrohung seitens der Männer wolle sie nicht in das Land ge-
hen, in dem sie sich sehr unsicher fühle. Die Ungewissheit des Asylverfah-
rens sei für sie wie ein Gerichtsprozess in der Türkei; der ungewisse Aus-
gang des Verfahrens bewirke bei ihr Pessimismus.
7.3.5.3 Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Behandlung psychischer
Probleme, wie sie in den vorliegenden ärztlichen Berichten aufgeführt wer-
den, in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es exis-
tieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne
Psychopharmaka zur Verfügung. Trotz den neusten politischen Entwick-
lungen ist namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten der
Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungsein-
richtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu etwa Urteile
BVGer D-3305/2015 vom 4. Januar 2016 und E-3040/2017 vom 28. Juli
2017). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin,
sollte sie weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen,
auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Soweit na-
mentlich im Bericht vom 4. April 2018 in der Prognosestellung die generelle
Situation der Frauen in der Türkei angesprochen und die Meinung vertreten
wird, staatliche Schutzmassnahmen seien wirkungslos, teilt das Gericht
diese pauschale Auffassung, wie oben erwähnt, nicht.
7.3.5.4 Dass der behandelnde Therapeut in diesem Zusammenhang die
gesundheitliche Sicherheit der Beschwerdeführerin in Frage stellt, vermag
namentlich vor dem Hintergrund der genannten Behandlungsmöglichkei-
ten für psychische Erkrankungen letztlich nicht zur Unzumutbarkeit des
Vollzugs zu führen. Soweit hier die Reisefähigkeit verneint wird, wird diese
Frage letzten Endes im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausreise durch die mit
dem Vollzug der Wegweisung betrauten Behörde mit den entsprechenden
ärztlichen Fachstellen – wie dies auch im Bericht vom 6. März 2018 emp-
fohlen wird – zu beurteilen sein (vgl. in diesem Zusammenhang auch die
Bestimmung von Art. 46 Abs. 2 AsylG). Hinweise auf eine langfristige
Reiseunfähigkeit (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.)
sind den Akten nicht zu entnehmen.
7.3.5.5 Abschliessend kann die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit
hingewiesen werden, dem SEM bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung
medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
7.3.6 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
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7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich bei der heutigen Aktenlage
nach dem soeben Gesagten auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83
Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführerin im Besitz eines bis zum
16. Oktober 2024 gültigen Reisepasses ist.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
27. April 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin gut, weshalb für das vorliegende
Beschwerdeverfahren von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay