B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1949/2012
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 reiste am 2. September 2008 in die Schweiz ein
und stellte gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum E._______ und wurde dort am 12. September 2008 summarisch
befragt. Am 7. August 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an.
B.
Die Beschwerdeführenden 2 – 4 sowie die älteste Tochter F._______ reis-
ten am 5. Januar 2011 in die Schweiz ein und stellten am 7. Januar 2011
im (…) ein Asylgesuch. Am 14. Januar 2011 fanden dort summarische
Befragungen der Beschwerdeführerin 2 sowie der Tochter F._______ statt
und am 14. März 2011 wurden sie vom BFM ausführlich zu ihren Asyl-
gründen angehört.
C.
C.a. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
G._______, North Province. Er sei ab dem Jahre 2004 von den LTTE (Li-
beration Tigers of Tamil Eelam) immer wieder gezwungen worden,
Schweisserarbeiten für sie zu erledigen. Er sei deswegen von anderen
militanten tamilischen Gruppierungen und von den Sicherheitskräften be-
droht und schikaniert worden. Am 9. Mai 2006 sei sein Haus von Angehö-
rigen einer tamilischen Gruppe oder des Militärs teilweise zerstört worden
und er habe sich ab diesem Zeitpunkt bei verschiedenen Verwandten
aufgehalten und sei schliesslich illegal aus Sri Lanka ausgereist.
C.b. Die Beschwerdeführerin, ebenfalls tamilischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz in G._______, North Province, brachte vor, dass Angehörige
der sri-lankischen Armee wiederholt nach dem Verbleib ihres Ehemannes
gefragt hätten, nachdem dieser begonnen habe, für die LTTE zu arbeiten.
Nach der schweren Beschädigung ihres Hauses im Jahre 2006 habe sie
in den darauffolgenden drei Jahren mit den Kindern bei verschiedenen
Verwandten und Bekannten und zeitweise in einem Tempel gelebt. Nach
der Rückkehr in ihr Haus im Jahre 2009 sei sie von Soldaten der sri-
lankischen Armee wiederholt bedroht und aufgefordert worden, den Auf-
enthaltsort ihres Ehemannes bekanntzugeben. Einmal habe ein Soldat
sie gepackt und habe versucht, sie zu vergewaltigen. Daraufhin habe sie
einen Selbstmordversuch unternommen. Da sie die Situation nicht mehr
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ertragen habe, habe ihr Bruder schliesslich die Ausreise für sie und ihre
Kinder in die Wege geleitet.
D.
Mit Verfügung vom 6. März 2012 stellte das BFM fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, da
ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht zu genügen vermöchten, wies ihre Asylgesuche ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Betreffend
die inzwischen volljährig gewordene Tochter F._______ erliess das BFM
eine separate Verfügung gleichen Datums.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. April 2012 erhoben die Be-
schwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung und beantrag-
ten, diese sei wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
sowie wegen unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2012 bestätigte der zuständige In-
struktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass die
Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden wird
in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Rich-
ters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Vorliegende Beschwerdesache ist – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich begründet zu erkennen, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gleich-
zeitig ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) wird eine asylsuchende Person von einer Person gleichen
Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf ge-
schlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Geschlechtsspezifisch ist eine
Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder
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die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (Entscheidungen und Mittei-
lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Diese Verfahrensvorschrift ist
nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der betroffenen asylsuchen-
den Person ausdrücklich verlangt wird; vielmehr verpflichtet sie die zu-
ständige Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen,
sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich aus der Tatsa-
che, dass Art. 6 AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs
ist, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift bezweckt, Asylsuchenden
zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen, das heisst
konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und von Schamgefühlen oder
Angst unbeeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig dient die Bestimmung
aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleis-
ten. Aus diesen Gründen ist Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich von Amtes we-
gen anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.).
3.2. Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: In der Erstbe-
fragung machte die Beschwerdeführerin noch keine geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung geltend. Demzufolge bestand für das BFM keine Veran-
lassung, für die Direktanhörung vom 14. März 2011 ein reines Frauen-
team aufzubieten. Es ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass
anlässlich der Direktanhörung ein Befrager des BFM, ein Dolmetscher
sowie eine Hilfswerkvertreterin anwesend waren (vgl. A30, S. 1). Im Ver-
lauf dieser Anhörung brachte die Beschwerdeführerin dann (erstmals) vor,
ein Soldat der sri-lankischen Armee habe sie tätlich angegriffen und habe
versucht, sie zu vergewaltigen. Nach diesem Vorfall habe sie versucht,
sich das Leben zu nehmen (A30, S. 8). Entgegen der von der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung können diese
Vorbringen nicht mit der Begründung als unglaubhaft erachtet werden,
dass die Beschwerdeführerin sie anlässlich der Erstbefragung nicht er-
wähnte. Dass eine Vergewaltigung verspätet vorgebracht wird, kann
durch Gefühle von Schuld und Scham sowie einen vom Opfer entwickel-
ten Selbstschutz-Mechanismus erklärt werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 17
E. 4). Ferner hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zwar
nur von einer versuchten Vergewaltigung gesprochen. Es kann aber nicht
ausgeschlossen werden, dass sie aus Scham gegenüber den bei der An-
hörung anwesenden männlichen Personen (Befrager, Dolmetscher) dar-
auf verzichtete, den geltend gemachten Übergriff in seiner vollen Tragwei-
te zu schildern. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die
Tochter F._______ im Rahmen ihrer eigenen Befragung den Selbstmord-
versuch der Beschwerdeführerin bestätigt hat (A31, S. 5). Die bei der An-
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hörung der Beschwerdeführerin anwesende Hilfswerkvertreterin hielt auf
dem Unterschriftenblatt schriftlich fest, sie habe angeregt, die Beschwer-
deführerin sollte auf ihr Recht auf eine Befragung durch ein gleichge-
schlechtliches Team aufmerksam gemacht werden. Die Befragung sei
aber ohne entsprechenden Hinweis fortgesetzt worden. Angesichts der
Tatsache, dass es der Befrager anlässlich der Anhörung unterlassen hat,
die Beschwerdeführerin über ihre diesbezüglichen Rechte aufzuklären, ist
auch nicht davon auszugehen, sie habe auf eine Anhörung durch ein rei-
nes Frauenteam ausdrücklich verzichtet.
3.3. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass
die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin in der Direktanhö-
rung überwiegend glaubhafte Hinweise auf eine geschlechtsspezifische
Verfolgung enthalten. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen folgt
daraus, dass das BFM vorliegend verpflichtet gewesen wäre, die Schutz-
vorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden, namentlich die Anhörung abzu-
brechen und – allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – eine Anhörung
durch ein reines Frauenteam zu veranlassen.
3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt durch die vor-
liegend als pflichtwidrig zu qualifizierende Nichtanwendung von Art. 6
AsylV 1 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollstän-
dig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Angesichts der formel-
len Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt von vornherein kei-
ne Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1
auch Einfluss auf das Ergebnis hatte.
4.
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Verweigerung
des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich re-
formatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter
(Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine re-
formatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache ent-
scheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt
richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen,
wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklä-
rungen unterblieben sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Vorliegend ist es
insbesondere nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die vom BFM
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pflichtwidrig unterlassene Anhörung der Beschwerdeführerin durch ein
reines Frauenteam nachzuholen. Abgesehen davon ginge der Beschwer-
deführerin dadurch eine Überprüfungsinstanz verloren.
5.
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu-
heissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2012 ist aufzuheben
und das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
im Sinne der Erwägungen zu gewähren, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch
neu zu entscheiden. Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer
Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung sowie insbe-
sondere auf den Antrag auf Gewährung einer ergänzenden Akteneinsicht
ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, weil es Sache des
Bundesamtes sein wird, sich damit zu befassen.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ge-
mäss Art. 14 Abs. 1 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Partei-
entschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältin-
nen dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzurei-
chen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht,
obschon ihm dies im Rahmen der Eingabe vom 10. April 2012 möglich
gewesen wäre. Der Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der
Verfahrensakten verlässlich einschätzen. Der Antrag auf angemessene
Fristansetzung zur Einreichung einer detaillierten Kostennote ist deshalb
abzuweisen. Die Parteientschädigung ist auf Grund der Akten (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE) unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwer-
deführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. März 2012 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Sinne
der Erwägungen zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu ent-
scheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1'200.-- (inklusive Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: