Abtei lung V
E-1950/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, Äthiopien,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1950/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Äthiopien eigenen Angaben zufolge im
März 2003 verlassen und sich bis im Juli 2008 im Sudan bei einer
Schwester aufgehalten hat, bevor er nach weiteren Aufenthalten in
Libyen und in Italien am 24. November 2008 in die Schweiz gelangt ist,
wo er gleichentags im B._____ um Asyl nachgesucht hat,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 3. Dezember 2008 und der
Anhörung zu seinen Asylgründen vom 15. Mai 2009 zur Begründung
seines Asylgesuchs geltend machte, er sei eritreischer Staats-
angehöriger und habe vor seiner Ausreise aus Äthiopien in C._____,
einem Ort rund (...) Kilometer von (...) der Region Tigray im äussersten
Norden Äthiopiens (Anm. BVGer) entfernt, gelebt, wo er als Sohn einer
Äthiopierin und eines Eritreers geboren und aufgewachsen sei,
dass er eine äthiopische Identitätskarte besessen und nach dem Tod
seiner Mutter bei seinem Vater und seiner Stiefmutter gelebt habe,
dass sein Vater im Jahr 1999 wegen des Verdachts der Kollaboration
mit der eritreischen Opposition verhaftet und im Jahr 2000 nach Eri-
trea deportiert worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) weiterhin in Äthiopien gelebt und im
März 2003 zu einer Schwester in Khartum (Sudan) gereist sei, weil er
keine Arbeit gefunden habe und das Leben allgemein schwierig ge-
wesen sei,
dass er im Juli 2008 aus Angst, nach Eritrea deportiert zu werden, aus
dem Sudan ausgereist sei,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass die Schweizer Botschaft in Addis Abeba am 25. November 2009
dem BFM ihren Abklärungsbericht zu der Anfrage des Bundesamtes
vom 10. Juni 2009 überwies,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
2. Dezember 2009 den wesentlichen Inhalt der Abklärungsergebnisse
zur Kenntnis brachte und ihn zur Stellungnahme innert Frist einlud,
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dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gleichzeitig mitteilte, sie
beabsichtige aufgrund der Abklärungsergebnisse, seine Personalien
respektive seine Nationalität im Zentralen Migrationsinformations-
system ZEMIS entsprechend anzupassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2009
Stellung zum Ergebnis der Abklärungen nahm,
dass er im erstinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitäts-
dokumente betreffend seine Person, sondern lediglich Kopien der
Identitätskarten seiner Schwester und seines Onkels zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2010 - eröffnet am
22. Februar 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht -
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass insbesondere die Abklärungen der Schweizer Botschaft unter
anderem ergeben hätten, der Beschwerdeführer verfüge über die
äthiopische Staatsangehörigkeit und sei vor Ort als Äthiopier registriert
gewesen,
dass sein Vater tatsächlich Eritreer gewesen sei, indessen bis zu
seinem Tod ungefähr im Jahr 2003 in C._____ (Äthiopien) gelebt habe,
dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Entgegnungen in der
Stellungnahme vom 10. Dezember 2009, sein Vater habe ihm die eri -
treische Staatsangehörigkeit übertragen, er habe jedoch nie eine eri-
treische Identitätskarte besessen, weil er nie in Eritrea gewesen sei,
die Behauptung im Botschaftsbericht, sein Vater sei in Äthiopien ge-
storben, sei falsch, nicht gelinge, das Ergebnis der Botschaftsab-
klärungen in Zweifel zu ziehen,
dass er nämlich keine Gegenbeweismittel eingereicht und in der An-
hörung zudem selber ausgesagt habe, im Besitz einer äthiopischen
Identitätskarte gewesen zu sein,
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dass an dieser Sachlage auch die eingereichten Kopien der eri -
treischen Identitätskarten seiner Schwester und seines Onkels nichts
zu ändern vermöchten, zumal diese nichts über die Staatsbürgerschaft
des Beschwerdeführers aussagten und unbesehen davon deren Be-
weiswert als gering einzuschätzen sei,
dass sich der Beschwerdeführer nie um die eritreische Staatsbürger-
schaft bemüht und nie Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt
habe, von diesen nicht registriert worden sei und auch nie eritreische
Identitätspapiere besessen habe,
dass sein Anspruch auf die eritreischen Staatsbürgerschaft lediglich
theoretischer Natur sei, weil er diesen Anspruch eigenen Aussagen
zufolge nicht mit entsprechenden Unterlagen geltend gemacht habe,
dass vielmehr davon auszugehen sei, dass es sich beim Beschwerde-
führer um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle, zumal er bei
der Anhörung geltend gemacht habe, er habe sich bei der lokalen
Verwaltung von C._____ eine äthiopische Identitätskarte ausstellen
lassen, die er auf der Reise nach Libyen verloren habe,
dass vor diesem Hintergrund nicht erstaune, dass er gemäss Bot-
schaftsbericht vom 25. November 2009 über die äthiopische Staats-
angehörigkeit verfüge und in C._____ als äthiopischer Staatsbürger
registriert sei,
dass zwar die eritreische Staatsbürgerschaft seines Vaters bestätigt
worden sei, sich dessen Deportation nach Eritrea im Jahr 2000 in-
dessen als tatsachenwidrig herausgestellt habe, zumal die diesbezüg-
lichen Abklärungen ergeben hätten, dass dieser bis zu seinem Tod
ungefähr im Jahr 2003 in C._____ gewohnt habe und dort beerdigt
worden sei,
dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe
Äthiopien im Jahr 2003 verlassen, weil die Lebensumstände allgemein
schwierig gewesen seien, weil er nach dem Tod seiner Eltern allein
gewesen sei und keine Arbeit gefunden habe, keine asylrechtlich
relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, sondern
auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen
Lebensbedingungen in Äthiopien zurückzuführen seien,
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dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-
suchs und der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe vom 23. März 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung
der Dispositivziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5
(Wegweisungsvollzug durch den Kanton Bern) der Verfügung vom
19. Februar 2009 unter Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der
vorläufigen Aufnahme, und in prozessualer Hinsicht die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Einreichung einer Für-
sorgebestätigung in Aussicht stellt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. März 2010 den
Eingang der Beschwerde bestätigte, feststellte, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und den
Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt
verlegte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass festzustellen ist, dass die Dispositivziffern 1 (Verneinen der
Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Weg-
weisung aus der Schweiz) der Verfügung des BFM vom 19. Februar
2010 mangels Anfechtung in Rechtskraft sind,
dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein-
zig die Prüfung der Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zu-
lässig erscheint, da die Vorinstanz in rechtsverbindlicher Weise fest-
gestellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asyl -
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Äthiopien drohen
könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in
Äthiopien nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation all-
gemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1505/2010 vom 17. März 2010),
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer
jung und, soweit aktenkundig, gesund ist,
dass er eigenen Aussagen zufolge (Akten BFM A1/9 S. 3 und 5, A10/9
S. 7) mit seinen Angehörigen (eine Schwester, ein Halbbruder und ein
Onkel) in Äthiopien über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz ver-
fügt,
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dass er des Weiteren über eine gewisse Schulbildung und über
Arbeitserfahrung (A10/9 S. 5 und 6) verfügt, welche Umstände ihm die
Reintegration in Äthiopien erleichtern dürften,
dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvoll -
zug auch als zumutbar erweist,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde in einer Wiederholung
und Bekräftigung der Authentizität der von der Vorinstanz in rechts-
verbindlicher Weise als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant
erachteten gesuchsbegründenden Vorbringen erschöpfen, weshalb sie
nicht geeignet sind, an der Feststellung, der Wegweisungsvollzug sei
zulässig und zumutbar, etwas zu ändern,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien schliesslich möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar
sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Be-
schwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatlandes die für die Reise nach Äthiopien benötigten
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allen-
falls bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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