B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1950/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 26. De-
zember 2012 in Richtung Äthiopien. Am 3. Juli 2014 reiste er in die Schweiz
ein und stellte einen Tag später ein Asylgesuch. Am 12. Juli 2014 wurde er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 17. September 2015 zu den Asylgrün-
den an. Im Wesentlichen führte er aus, im Jahr 2009 habe er mit drei Kol-
legen erstmals versucht, Eritrea illegal zu verlassen. Der Versuch sei je-
doch misslungen und zwei seiner Kollegen seien festgenommen worden.
Daraufhin sei er nach Hause zurückgekehrt und habe wieder die Schule
besucht. Kurze Zeit später sei er von der Polizei in der Schule festgenom-
men und für zirka sechs Monate inhaftiert worden, da ihm vorgeworfen
worden sei, er habe versucht das Land illegal zu verlassen. Nach seiner
Entlassung sei er für den Militärdienst ausgebildet worden. Er habe ge-
sundheitliche Probleme gehabt, und weil ihm die Vorgesetzten eine Be-
handlung nicht erlaubt hätten, sei er aus dem Militärdienst desertiert und
habe das Land illegal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 – eröffnet am 1. März 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kan-
ton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Asyl-
punkt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Weg-
weisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die
Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Er antworte in den Befragun-
gen betreffend seine Biographie und seine Vorbringen widersprüchlich und
insbesondere in der Anhörung stets vage, ausweichend und zurückhal-
tend. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Festnahme, die Zeit in Ge-
fangenschaft sowie den Militärdienst widerspruchsfrei, plausibel und sub-
stantiiert zu schildern.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es treffe zu, dass er wäh-
rend der Anhörung teilweise eher kurz geantwortet habe. Daraus könne
aber keinesfalls auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen
werden. Die Anhörung erinnere sodann aufgrund zahlreicher geschlosse-
ner Fragen an ein Polizeiverhör. Wenige offene Fragen würden zu kurzen
Antworten verleiten. Er habe trotz dieser unvorteilhaften Situation seine An-
liegen genügend substantiiert sowie plausibel darlegen können und seine
Schilderungen würden sehr wohl Realkennzeichen und einen genügenden
Detaillierungsgrad aufweisen.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist.
4.3.1 Zum Beschwerdevorbringen, der Befrager der Vorinstanz habe an
der Anhörung zahlreiche geschlossene Fragen gestellt, ist folgendes aus-
zuführen: Tatsächlich wurden an der Anhörung eine Vielzahl von geschlos-
senen Fragen gestellt, auf die lediglich mit kurzen Ausführungen geantwor-
tet werden konnte. Jedoch kann dies der Vorinstanz nicht zum Vorwurf ge-
macht werden. Der Befrager versuchte immer wieder auch mit offenen Fra-
gen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, frei zu erzählen
(SEM-Akten, A19/20 F81, F90, F98, F106, F114, F128, F148, F155, F166,
F171, F182 usw.). Der Beschwerdeführer antwortet jedoch auch auf diese
Fragen einsilbig und unsubstantiiert. Dem Befrager blieb schliesslich nichts
anderes übrig, als dem Beschwerdeführer geschlossene Fragen zu stellen,
um an die notwendigen Details zur Erstellung des Sachverhalts zu kom-
men. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl.
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4.3.2 Die Vorinstanz stellt sodann zutreffend fest, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seinem ersten Fluchtversuch im Jahre 2009 wi-
dersprüchlich und unplausibel sind. So führt der Beschwerdeführer in der
BzP aus, er habe Mitte des Jahres 2009 zum ersten Mal versucht, Eritrea
illegal zu verlassen (SEM-Akten, A6/12 S. 8). In der Anhörung hingegen
gibt er an, dies sei im Januar 2009 gewesen (SEM-Akten, A19/20 F75 f.
und F93). Weiter gibt er an, dass der Grund für seinen ersten Fluchtver-
such gewesen sei, dass er als Sportler nicht Mitglied in einem Klub werden
durfte und er deswegen von der Schule geflogen sei (SEM-Akten, A19/20
F66 ff.). Als der Befrager nachfragt, welches seine Disziplin gewesen sei
und was seine Bestzeit für die angegebene Distanz von 10'000 Meter ge-
wesen sei, antwortet der Beschwerdeführer mit einer krass unrealistischen
Zeitangabe (SEM-Akten, A19/20 F72 ff.).
4.3.3 Weiter gelingt es dem Beschwerdeführer weder seine Verhaftung
noch die Haftzeit oder den Militärdienst und die Desertion aus selbigem
glaubhaft darzulegen. Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass der Be-
schwerdeführer diese angeblichen Vorkommnisse ohne Substanz und Re-
alkennzeichen schildert. Dass seine Ausführungen, wie er auf Beschwer-
deebene vorbringt, plausibel und genügend substantiiert seien, ist nicht er-
kennbar. Auf die offene Frage, weshalb er in der Schweiz Asyl beantrage,
bringt der Beschwerdeführer seine Gründe zwar in einer längeren freien
Erzählung vor. Er schildert diese jedoch als reinen Handlungsablauf ohne
jegliche Realkennzeichen, die darauf hindeuten würden, dass er das Er-
zählte auch tatsächlich erlebt hat (SEM-Akten, A19/20 F77). Die Beschrei-
bung seiner Haftzeit in B._______ fällt äusserst spärlich aus (SEM-Akten,
A19/20 F106). Auch auf zahlreiche Nachfragen hin, gelingt es dem Be-
schwerdeführer nicht, seine Haft glaubhaft dazulegen (SEM-Akten, A19/20
F107 ff., insbesondere F118). Gleiches gilt für seine Zeit im Militärdienst.
Auf die Frage, ob er erzählen könne, wie er militärisch ausgebildet wurde,
bringt er einzig vor, er habe in Reihen marschieren, rennen und laufen müs-
sen (SEM-Akten, A19/20 F138). Er kann zwar einige Waffen und Begriffe
des militärischen Gebrauchs nennen, jedoch ergibt sich aus seinen weite-
ren Schilderungen, die ohne jegliche Realkennzeichen auskommen, nicht
den Eindruck, dass er tatsächlich militärisch ausgebildet wurde (SEM-Ak-
ten, A19/20 F133 ff.). Zu seiner Desertion bringt er einzig vor, er habe an
diesem Tag mit dem Auto Proviant holen müssen, und das Auto sei stecken
geblieben. Er sei gezwungen worden zu helfen. Er habe kaputtes Schuh-
werk gehabt und sei deswegen in die Stadt C._______ gegangen und habe
dort neue gekauft. Er habe die Chance genutzt und sei illegal ausgereist
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(SEM-Akten, A19/20 F165 f.). Der Schluss der Vorinstanz, dass dem Be-
schwerdeführer unter diesen Umständen nicht geglaubt werden kann, dass
er selbst Erlebtes wiedergebe, ist zu bestätigen. Was in der Beschwerde
dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Erwägungen der Vor-
instanz und deren Schlussfolgerung in Frage zu stellen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer
geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes ledig-
lich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum
möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch
unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbe-
träge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei
Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis
47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Ver-
schiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen
Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Rei-
sepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlas-
sen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da
die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl
haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritrei-
sche Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen poli-
tischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen
Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewe-
gung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-
5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
5.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete illegale Aus-
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reise und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaub-
haft zu machen. Die Wiedergabe des Weges sei äusserst dürftig ausgefal-
len. Es sei erstaunlich, dass er nicht weiter über die Ausreise berichten
könne, obwohl er die Grenze mit dem Auto überquert habe. Er antworte auf
Fragen betreffend die Organisation und den Ablauf im selben Erzählmuster
wie zu seinen Asylgründen. Auch hier fehle es an Substanz und Realkenn-
zeichen. Nichts in den Aussagen des Beschwerdeführers lasse erkennen,
dass er diese Ausnahmesituation tatsächlich durchlebt habe.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er vermöge den Ablauf seiner illega-
len Ausreise nachvollziehbar zu erklären. Aus seinen Aussagen gehe deut-
lich hervor, dass er die Grenze zu Fuss und nicht mit dem Auto überquert
habe. Der Grenzübertritt nach Äthiopien erfolge immer illegal, was die
Glaubhaftigkeit seiner illegalen Ausreise weiter untermauere. Ausserdem
werde die Situation des Beschwerdeführers zusätzlich durch das Stellen
eines Asylgesuchs im Ausland verschärft.
5.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise
unglaubhaft sind. Ob der Beschwerdeführer die Grenze zu Fuss oder mit
dem Auto überquert hat, geht aus seinen Aussagen tatsächlich nicht klar
hervor. Dies kann jedoch offengelassen werden, ist die Schilderung der
angeblich illegalen Ausreise des Beschwerdeführers doch äusserst ober-
flächlich und einsilbig ausgefallen. Auf die Aufforderung hin, er solle schil-
dern, wie er nach Äthiopien gekommen sei, bringt er einzig vor, er sei zu-
nächst von C._______ nach D._______ gegangen, dort vier Tage geblie-
ben und dann weiter nach E._______ gegangen (SEM-Akten, A19/20
F171). Auch auf Nachfrage hin schildert der Beschwerdeführer lediglich
Handlungsabläufe, die nicht darauf hindeuten, dass er die geschilderte
Ausreise auch tatsächlich erlebt hat. Gefragt nach Problemen oder beson-
deren Vorkommnissen gibt der Beschwerdeführer einzig zu Protokoll, dass
es ausser seiner Müdigkeit und seiner Krankheit keine Probleme gegeben
habe (SEM-Akten, A19/20 F177). Trotz offensichtlichen Bemühens des Be-
fragers war vom Beschwerdeführer nicht mehr zu erfahren.
Das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland und die Landesabwesenheit
vermögen für sich alleine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dazu
zu führen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea von den heimatlichen
Behörden der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und eine Verfol-
gung durch den eritreischen Staat zu befürchten hat.
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5.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise
offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit
der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit
Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht
ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise
zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur
ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter
der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden,
subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen
und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom
21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter
diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstin-
stanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die per-
sönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts
des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzu-
stellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat
deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu
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gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos gewor-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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