Abtei lung V
E-1951/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Serbien/Kosovo
vertreten durch M. Milovanovic,
Beratungsstelle für Ausländer, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Februar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1951/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 10. Dezember 2006 im Laderaum eines Kombi und
reiste am 14. Dezember 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte. Am
3. Januar 2007 wurde er dort befragt und am 5. Februar 2007 fand die
direkte Anhörung zu seinen Asylgründen statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Serbe und stamme aus dem
vorwiegend von Serben bewohnten Dorf C._______ (Gemeinde Vitina,
Distrikt Gnjilane, heute: Republik Kosovo), wo er bis zu seiner
Ausreise in die Schweiz zusammen mit seiner Ehefrau, dem
gemeinsamen Sohn, seiner Mutter und seinem Bruder gewohnt und
auf dem landwirtschaftlichen Gut (Hof) gearbeitet habe. Seit dem
Rückzug der serbischen Truppen aus dem Kosovo im Jahre 1999 habe
er in ständiger Angst vor Übergriffen seitens der kosovo-albanischen
Bevölkerung gelebt. Der Bruder seines Grossvaters sei mit einem Auto
überfahren und getötet worden. Zugespitzt habe sich die Lage im März
2004, als das Dorf angegriffen worden sei und es nur dank der
Intervention der KFOR nicht zu einer direkten Konfrontation mit den
Kosovo-Albanern gekommen sei. Er habe Angst gehabt, das Dorf zu
verlassen. Im 2005 habe er auf seinem Feld eine Mine mit dem Pflug
herausgezogen. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet, danach
jedoch nichts mehr von ihr gehört. Am 25. Oktober 2005, als er mit
seinem Bruder auf dem Feld gearbeitet habe und sein serbischer
Nachbar mit seiner Frau auch auf seinem Feld gewesen sei, sei bei
diesem Nachbarn eine Mine explodiert. (...). Die Polizei und die KFOR
seien zum Feld gekommen und hätten es für zwei Tage gesperrt. Am
12. Juli 2006 habe man in der Nacht seinen Hund vergiftet. Als er am
9. Oktober 2006 mit dem Auto von E._______ nach Hause unterwegs
gewesen sei, sei sein Auto mit Steinen beworfen worden und dabei
die Frontscheibe in Brüche gegangen. Er habe den Vorfall bei der
nächsten Polizeistelle gemeldet, die Polizei habe jedoch nichts
Wirksames unternommen. In seinem Dorf würden immer wieder Kühe
und Traktoren gestohlen und man finde keine Täter. Er habe sich in
seinem Dorf nicht mehr sicher gefühlt, insbesondere wenn er mit
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E-1951/2007
seinem Auto unterwegs gewesen sei, habe man ihn mit Gesten
bedroht, weshalb er ausgereist sei.
Für weitere Einzelheiten kann auf die entsprechenden Protokolle in
den Akten verwiesen werden.
B.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 – eröffnet am 22. Februar 2007 –
stellte das BFM in Anwendung von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am
18. April 2007 zu verlassen, und beauftragte den Kanton F._______
mit dem VollF._______.
C.
Mit Beschwerde vom 15. März 2007 (Eingabe und Poststempel) an
das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und ihm das Asyl in der Schweiz zu gewähren. Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2007 wies die damals
zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens
ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kosten-
vorschusses in der Höhe von Fr. 600.- an. Diesen bezahlte der
Beschwerdeführer am 3. April 2007, mithin innerhalb der gesetzten
Frist.
E.
Am 29. März 2007 wurde ein ärztliches Zeugnis datierend vom
13. März 2007 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer in ärztlicher
Behandlung sei, weil er unter Nervosität, Schlafstörungen und
psychischen Problemen leide.
F.
Am 20. November 2007 suchte die Ehefrau des Beschwerdeführers
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mit dem gemeinsamen Sohn (geboren 28. Mai 2004) in der Schweiz
um Asyl nach.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2008 ersuchte die
Instruktionsrichterin das BFM, sich in seiner Vernehmlassung zur
veränderten Lage im Kosovo (Unabhängigkeit des Kosovo) zu
äussern.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2008 hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Insbesondere wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative in Serbien habe.
I.
Mit Replik vom 15. Dezember 2008 nahm der Beschwerdeführer hierzu
Stellung.
J.
Das von der Ehefrau gestellte Asylgesuch wurde mit Verfügung des
BFM vom 27. November 2008 abgewiesen. Über die gegen diese
Verfügung anhängige Beschwerde vom 20. Dezember 2008 wird das
Bundesverwaltungsgerichts gleichzeitig entscheiden.
K.
Am (...) wurde die Tochter G._______ geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls h
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
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4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte es aus, im
Kosovo seien seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen
der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO
sowie dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 teilweise
schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige von ethnischen Minder-
heiten, namentlich Serben, zu verzeichnen. Es könne bis heute jedoch
kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen
Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Die KFOR und die
internationale Polizei der United Nations Interim Administration
Mission in Kosovo (UNMIK) seien in der Lage, die ethnischen
Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die KFOR-Präsenz sei gut
sichtbar sowie flächendeckend und gehe bis zum Schutz einzelner
Wohnobjekte. Bei Übergriffen würden die KFOR-Soldaten regelmässig
intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten
ahnden. Da demnach vom Schutzwillen und der weitgehenden
Schutzfähigkeit der KFOR sowie der UNMIK auszugehen sei, seien
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen und
Angriffe nicht asylrelevant. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz
erübrige es sich grundsätzlich, näher auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers
näher einzugehen. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die von ihm
geltend gemachte Bedrohungslage, die ursächlich zu seiner Flucht
aus dem Kosovo geführt haben soll, nur schwierig nachvollziehbar sei,
zumal er mehr als sieben Jahre lang in C._______ ausgeharrt haben
wolle.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest,
dass er sich in seinem Dorf von Albanern bedroht fühle und weder die
Kosovopolizei noch die KFOR-Truppen ihm Schutz bieten könnten. Er
habe auch den Terror der albanischen Untergrundkämpfer an seinem
eigenen Leib erfahren. Der Bruder seines Grossvaters sei von einem
Auto überfahren worden. Im Jahre 2001 seien Granaten in seinem
Haus eingeschlagen. Bei Feldarbeiten habe er eine scharfe Mine aus
seinem Grundstück geborgen. Am 9. Oktober 2006 sei sein Fahrzeug
in einem albanischen Dorf mit Steinen beworfen worden und er habe
sich in Lebensgefahr befunden. Die Meldung bei der Polizei habe
nichts gebracht. Seit Kriegsende seien circa 1000 Serben umgebracht
und unzählige geschlagen worden, ohne dass die Täter entdeckt und
bestraft worden wären.
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4.3 In seiner Vernehmlassung zur veränderten Lage im Kosovo
(Unabhängigkeitserklärung) hält das BFM fest, dass Serben aus den
südlichen Provinzen wie D._______, woher der Beschwerdeführer
stamme, grundsätzlich eine innerstaatliche Flucht- respektive
Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos hätten. Die
Inanspruchnahme dieser innerstaatlichen Aufenthaltsalterative im
Norden Kosovos sei vorliegend aber nicht zumutbar. Serben aus dem
Kosovo würden jedoch auch nach der Unabhängigkeit Kosovos als
serbische Staatsangehörige betrachtet, weshalb der
Beschwerdeführer bei der diplomatischen Vertretung Serbiens in der
Schweiz serbische Reisepapiere erhalten und nach Serbien einreisen
könne.
4.4 In seiner Replik vom 15. Dezember 2008 führte der
Beschwerdeführer aus, dass das Leben eines Serben im Kosovo sehr
erschwert sei, und Serbien von den Kosovoserben nicht mehr als
Mutterland betrachtet werde, da die Politiker in Belgrad einen Verrat
begangen hätten. Auch die medizinische Verpflegung im Kosovo sei
schlecht.
5.
5.1 Mit dem BFM und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe ver-
tretenen Ansicht ist festzuhalten, dass die Behörden im Heimatland
des Beschwerdeführers grundsätzlich in der Lage und willens sind,
adäquaten Schutz vor Repressalien durch Dritte zu gewährleisten.
Zudem sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile,
wonach sein Auto mit Steinen beworfen und sein Hund vergiftet
worden sei, auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und
sozialen Lebensbedingungen der serbischen Minderheit in Kosovo
zurückzuführen und stellen angesichts des grundsätzlichen adäquaten
Schutzes durch die Sicherheitskräfte keine asylrechtlich relevante
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Dass er eine Mine auf
seinem Feld gefunden hat, kann auch nicht als eine gegen ihn gezielt
gerichtete Verfolgung betrachtet werden, zumal es seit dem Krieg
noch vereinzelt Minen hat. Schliesslich hat der Beschwerdeführer
auch nicht geltend gemacht, seitens der Behörden oder von der
Polizei persönlich benachteiligt worden zu sein.
Unbesehen davon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der
als Staatsangehöriger Kosovos zu betrachten ist, infolge seiner
serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04,
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21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit
verfügt. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und
betrachtet damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als
serbische Staatsangehörige (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil
BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Der
Beschwerdeführer hat beim BFM eine Licna Karta der serbischen
Republik eingereicht, und auch auf seiner Heiratsurkunde wird die
serbische Staatsangehörigkeit aufgeführt. Somit kann er sich, als aus
dem Kosovo stammender ethnischer Serbe, nach Serbien begeben
und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen.
Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der
Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor
Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keine An-
haltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrecht-
lich relevante Verfolgung, weshalb er nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen ist.
5.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
Ausführungen in der Beschwerde und Replik weiter einzugehen, da
diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
Insbesondere ist die in der Replik vertretene Ansicht, wonach Serbien
von den Kosovoserben nicht mehr als Mutterland betrachtet werde,
weil die Politiker in Belgrad einen Verrat begangen hätten, nicht
zutreffend, da ja gerade Serbien bis heute die Unabhängigkeit
Kosovos nicht anerkannt und dieses Gebiet in seiner Verfassung von
2006 ausdrücklich als integralen Bestandteil Serbiens bezeichnet hat.
In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft
machen oder nachweisen kann. Die Feststellung des BFM, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist
dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei -
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
Seite 9
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darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR, [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erge-
ben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Voll -
zug der Wegweisung des aus C._______/D._______ (Gemeinde
Gnjilane) stammenden Beschwerdeführers in einen südlichen Bezirk
Kosovos nicht als zumutbar. Von einer zumutbaren innerstaatlichen
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Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos ist - wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung zutreffend feststellte - ebenfalls nicht auszu-
gehen, so dass sich weitere Ausführungen des Bundesverwaltungs-
gerichts zu diesem Punkt erübrigen.
7.3.3 Ferner ist festzustellen, dass in Serbien zurzeit keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug dorthin als
unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung nach
Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo ist
daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. dazu das bereits er-
wähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-7561/2008
vom 15. April 2010 E. 8.3.2 ff.).
7.3.4 Wird anstelle eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion
das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so
muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss
höheren Anforderungen genügen. Bei der Prüfung, ob der Be-
schwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre, sind demnach gemäss der in EMARK
1996 Nr. 2 statuierten, weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der
vormaligen ARK folgende Kriterien zu berücksichtigen: Sicherung des
wirtschaftlichen Existenzminimums, Bezug zum möglichen
Zufluchtsort sowie soziale Integration (vgl. dazu auch das erwähnte
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-7561/2008 vom
15. April 2010 E. 8.3.3.6).
7.3.5 Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen,
verheirateten Mann, der mit seiner Ehefrau und zwei Kindern im Alter
von (...) und (...) Jahren nun in der Schweiz lebt. Die Beschwerde
seiner Frau und seiner Kinder wird gleichzeitig mit derjenigen des
Beschwerdeführers abgewiesen, und es ist davon auszugehen, dass
sie die Schweiz alle zusammen verlassen werden. Den Akten ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer zeitweilig unter Nervosität,
Schlafstörungen und psychischen Problemen leidet. Wesentliche
gesundheitliche Probleme, welche einem Vollzug der Wegweisung
allenfalls entgegenstehen könnten, sind dagegen nicht aktenkundig.
Der Beschwerdeführer ist serbischer Ethnie und serbokroatischer
Muttersprache. Auch wenn er (...) gearbeitet hat, verfügt er über eine
überdurchschnittliche Ausbildung mit Hochschulabschluss (...). Bei
dieser Sachlage erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass er
nach allfälligen Anfangsschwierigkeiten durchaus in der Lage sein
Seite 11
E-1951/2007
wird, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs-
und Arbeitsmarkt zu erhalten, selbst wenn für ihn und seine Familie als
Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen
und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht einfach sein werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Familie bei einer Wohnsitznahme
in Serbien serbische Kinderzulagen erhalten wird. Sollten sie darüber
hinaus finanzielle Unterstützung benötigen, könnten sie sich entweder
an ihre zahlreichen im Kosovo und in der Schweiz wohnhaften
Verwandten oder an die dafür zuständigen sozialen Einrichtungen in
Serbien wenden. An dieser Stelle ist zudem auf das Rückkehrhilfe-
programm der Schweiz zu verweisen (vgl. Art. 62 ff. der Asylver-
ordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312), von welchem der Beschwerdeführer und seine Familie
profitieren könnten. Schliesslich ist festzustellen, dass sie zwar in
Serbien über keine aktenkundigen Bezugspersonen verfügen, jedoch
davon auszugehen ist, dass sie als Familie mit Kindern schnell neue
Kontakte knüpfen werden, was ihnen namentlich die soziale
Integration erleichtern dürfte.
7.3.6 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine
konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Ausschaffung nach Serbien aus individuellen
Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der
Vollzug der Wegweisung dorthin insgesamt als zumutbar zu
bezeichnen ist.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist auch als möglich im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der für die Einreise
nach Serbien erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 12
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.-
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 3. April 2007 im gleichen
Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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