B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1951/2011
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 11
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
X._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Irma Stämpfli, Thurgauer Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
22. März 2011 / N (…).
E-1951/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige aus
A._______, am 7. April 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte,
auf welches das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2010 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat und die Beschwerdeführerin nach Italien wegwies,
dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. Juli 2010
vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juli 2010 abgewiesen
wurde, woraufhin sie am 20. Juli 2010 nach Italien überstellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2011 illegal in die Schweiz
gelangte, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass das BFM am 2. Februar 2011 im EVZ B._______ anlässlich der
Kurzbefragung die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen ih-
res Heimatstaates respektive Italiens befragte,
dass der Beschwerdeführerin im Anschluss an die genannte Befragung
vom 2. Februar 2011 und im Rahmen einer Nachbefragung vom 10. Feb-
ruar 2011 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Ge-
hör gewährt wurde,
dass sie hierzu geltend machte, bei einer erneuten Wegweisung nach Ita-
lien müsste sie wieder in denselben Umständen leben und sich um ihr
Leben fürchten, zumal sie als alleinstehende Frau auch in Europa keinen
Schutz habe,
dass sie zudem lieber sterben wolle, als nach Italien zurückzukehren,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wer-
den kann,
dass das BFM am 8. März 2011 die italienischen Behörden um eine Wie-
deraufnahme (take back) der Beschwerdeführerin gestützt auf Art.
16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zu-
E-1951/2011
Seite 3
ständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) ersuchte und dieselben am 15. März
2011 einer Übernahme der Beschwerdeführerin zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2011 – eröffnet am 24. März
2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eintrat und sie nach Italien wegwies, sie
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung ha-
be keine aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführerin gemäss der Zentraleinheit Eurodac am
11. Januar 2010 in Italien (D._______) ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staatsver-
traglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68,
DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die italienischen Behörden am 15. März 2011 gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO einer Übernahme der Beschwerdeführerin zu-
gestimmt hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 15. September 2011 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
E-1951/2011
Seite 4
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin nach Italien bestehen würden,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2011 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei und sie bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt habe,
bei einer Rückkehr nach Italien laufe sie Gefahr, erneut obdachlos zu
werden, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren wolle,
dass Italien Mitglied der Europäischen Union (EU) sei und als solches die
Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Antragsteller (RL 2003/9/EG
des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für
die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten) anwende und
demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle,
dass es in Italien zudem zahlreiche karitative Organisationen gebe, wel-
che sich auch um Asylsuchende kümmern würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2011 – Datum
Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 22. März 2011 erheben liess und in mate-
rieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die
Sache sei zur materiellen Prüfung der Asyl- und Wegweisungsgründe an
die Vorinstanz zurückzuweisen und auf das Asylgesuch sei einzutreten,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) unter Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung beantragte
und darum ersuchte, es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen,
insbesondere sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventualiter sei
der Vollzug der Wegweisung nach Italien auszusetzen,
E-1951/2011
Seite 5
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2011 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. April 2011 das in der
Beschwerde in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis nachreichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-1951/2011
Seite 6
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän-
dig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass die Beschwerde-
führerin am 11. Januar 2010 in Italien (D._______) ein Asylgesuch einge-
reicht hat,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien,
welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend
S. 3), Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und der DVO-
Dublin (vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO) als für die Durch-
E-1951/2011
Seite 7
führung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein
werden,
dass, selbst wenn das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Italien
bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und sie deshalb kein An-
recht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nicht-
staatliche Unterstützung hätte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dub-
lin-II-VO weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführerin bis zu einem
allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO
sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung,
3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rah-
men eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dorti-
gen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass sich die Beschwerdeführerin mit den Klagen, bei einer Rückschie-
bung bestehe keinerlei Gewähr für Unterkunft und Lebensunterhalt, an
die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden hat,
dass des Weiteren der Einwand in ihrer Eingabe, sie habe in der Schweiz
nahe Familienangehörige, nämlich (…), welche ihr helfen und ihr eine
Heimat geben könnten, kein Hindernis für die Überstellung im Rahmen
eines Dublinverfahrens darstellt,
dass diesbezüglich – anstelle einer Wiederholung – auf die entsprechen-
den Erwägungen des die Beschwerdeführerin betreffenden ersten Be-
schwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts (E-4830/2010 vom 9. Ju-
li 2010, insbes. S. 8 ff.) verwiesen werden kann, zumal sich die Sachlage
zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert hat,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein ärztliches Zeugnis
vom 30. März 2011 ins Recht legen liess, woraus hervorgeht, dass sie an
E-1951/2011
Seite 8
(…) leide, weshalb sie zur weiteren Behandlung an einen Facharzt zu
überweisen sei,
dass das nachträglich eingereichte Arztzeugnis des Facharztes vom
31. März 2011 ergab, dass die Beschwerdeführerin an einer (…) leide,
dass gemäss den ärztlichen Berichten die diagnostizierten gesundheitli-
chen Probleme der Beschwerdeführerin seit (…) vorbestanden hätten
und bereits in Italien mehrfach (…) behandelt worden seien,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass ebenso wenig Hinweise dafür bestehen, Italien würde seinen Ver-
pflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizinischer Hinsicht nicht
nachkommen,
dass betreffend ihre gesundheitlichen Probleme ferner auch diesbezüg-
lich auf das Urteil E-4830/2010 vom 9. Juli 2010 (S. 10) verwiesen wer-
den kann, in welchem unter anderem festgehalten wurde, es könne da-
von ausgegangen werden, die italienischen Behörden seien darum be-
müht, der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr eine allenfalls notwen-
dige medizinische Betreuung zukommen zu lassen, was durch die vorge-
hend erwähnte (…) Behandlung in Italien seit (…) manifestiert wird,
dass das BFM die italienischen Behörden auf die gesundheitlichen Prob-
leme hinweisen wird, wie dies in der Rückübernahmeerklärung des italie-
nischen Innenministeriums vom 15. März 2011 auch gefordert wird,
dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde näher einzu-
gehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise
zu führen,
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen
ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) gehabt,
E-1951/2011
Seite 9
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – ent-
spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,
sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits
im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängi-
ge Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, um Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden sind,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der
allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
E-1951/2011
Seite 10
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1951/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand