Abtei lung V
E-1953/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A_______, geboren (...), Togo,
wohnhaft (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 6. März 2007 in Sachen Nicht-
eintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1953/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöri-
ger Togos, reiste am 14. Januar 2007 in Chiasso in die Schweiz ein,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 13. Februar 2007 wurde er im Transitzentrum (TZ) Altstätten zu
seinen Personalien, seinem Reiseweg und seinen Asylgründen sum-
marisch und am 20. Februar 2007 nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt befragt.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend was folgt:
Er sei im Quartier (...) in Lomé aufgewachsen und jeweils über die
Grenze in Ghana zu Schule gegangen, da seine Mutter täglich in
Ghana geschäftlich zu tun gehabt habe. Er hab in Lomé einen Laden
bzw. ein Restaurant betrieben und sei Mitglied der Union des Forces
de Changements (UFC). Nach den Wahlen vom 24. April 2005 seien
am 26. April 2005 zahlreiche Teilnehmer von Protestkundgebungen in
seinem Restaurant versammelt gewesen, als die Polizei erschienen
sei und alle, inklusive ihn selbst, verhaftet habe. Am 31. Dezember
2005 sei ihm, dank der Hilfe eines Bekannten, die Flucht aus dem
Gefängnis gelungen und er sei direkt nach B_______/Ghana geflohen.
Die Polizisten hätten seine Frau aufgesucht und ihr gedroht, wenn sie
ihnen nicht mitteile, wo er sich aufhalte. Daraufhin habe er über einen
Freund veranlasst, dass seine Frau, welche Staatsangehörige Ghanas
sei, in ihr Heimatdorf C_______ gehe. Mit Hilfe eines Freundes habe
er am 13. Januar 2007 B_______ verlassen und sei von Accra mit dem
Flugzeug über Amsterdam und von dort nach Mailand geflogen, wo er
den Zug nach Chiasso genommen habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
schwer lesbare Kopie eines Nationalitätenausweises sowie eine unle-
serliche Kopie eines Dokumentes der Republic Togolaise ein. Er gab
an, seine Identitätspapiere seien bei seiner Ehefrau.
C.
Mit Verfügung vom 6. März 2007 - eröffnet am 8. März 2007 - trat das
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E-1953/2007
BFM auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der
Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben habe und er da-
für keine entschuldbaren Gründe habe glaubhaft machen können. Wei-
ter seien seine Asylvorbringen unglaubhaft, weshalb er die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
D.
Mit Fax- und Posteingabe vom 15. März 2007 erhob der Beschwerde-
führer mittels seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, und
beantragte die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 6. März 2007
und das Eintreten auf das Asylgesuch sowie die unentgeltliche
Rechtspflege.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich,
im Folgenden eingegangen werden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2007 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
Mit Verfügung vom 27. März 2007 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
G.
Mit Eingabe vom 28. März 2007 (Poststempel) reichte der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers Kopien zweier Einschreiben des Be-
schwerdeführers (an einen Freund in D_______/Ghana und an die rö-
misch-katholische Kirche von C_______/Ghana) samt
Postsendebestätigung zu den Akten, mit welchen der
Beschwerdeführer um Zustellung seiner Identitätskarte bat.
H.
Mit Eingabe vom 4. April 2007 beantragte die Vorinstanz in ihrer Ver-
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nehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2007 wurde dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers eine Kopie der Vernehmlassung der Vorin-
stanz zur Replik zugestellt.
J.
Am 13. April 2007 gelangte die Vorinstanz mit einer Anfrage betreffend
Vergleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers an die Republik
Österreich. Mit Telefax vom 22. Mai 2007 teilte das Bundeskriminalamt
des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich mit, dass
am 2. Januar 2006 mit denjenigen des Beschwerdeführers identische
Fingerabdrücke unter den Personalien E_______, geboren am (...) in
D_______/Ghana, aufgenommen worden seien. Diese Erkenntnisse
sind dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme im Rahmen des
rechtlichen Gehörs unterbreitet worden.
K.
Mit Faxeingabe vom 17. April 2007 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, dass sein Mandat sich nur auf die Zeit bis zur
Kantonszuweisung beschränkt habe.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer
eine Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 4. April 2007 zur Replik
persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einrei-
chung einer Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begrün-
detheit hin zu prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Dement-
sprechend ist im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.).
3.2 Bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, hat das BFM im Rahmen einer
summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts,
[BVGE] 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1).
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3.3 Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Norm findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsu-
chende entweder glaubhaft machen können, dass sie aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Weiter findet die obgenannte Be-
stimmung auch dann keine Anwendung, wenn sich aufgrund der Anhö-
rung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Aus-
weise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl
eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der
Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung
der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen
nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken
ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs-
und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7).
Vorliegend reichte der Beschwerdeführer eine schwer lesbare Kopie
eines Nationalitätenausweises sowie eine unleserliche Kopie eines
Dokumentes der Republic Togolaise ein. Gemäss zitierter Rechtspre-
chung sind diese Papiere (selbst wenn sie im Original eingereicht wor-
den wären) nicht rechtsgenüglich. Blosse Kopien können angesichts
der bestehenden Manipulationsmöglichkeiten als rechtsgenügliche
Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst a AsylG nicht in Fra-
ge kommen.
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4.3 Demnach ist bezüglich der Papierlosigkeit des Beschwerdeführers
zu prüfen, ob er entschuldbare Gründe geltend machte, weshalb er
keine Identitätspapiere habe abgeben können.
Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen entschuldbarer Gründe, da die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei-
en; der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass seine Identi-
tätskarte sowie die Originale der abgegebenen Dokumente bei seiner
Frau in Ghana seien. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer, wie behauptet, während seines mehr als einjährigen
Aufenthaltes in Ghana nie Kontakt mit seiner Frau und seiner Tochter
gehabt habe und nicht wisse, wie er sie kontaktieren könne.
In der Beschwerde wird bezüglich der Nichtabgabe der Identitätspa-
piere nichts angeführt. Mit Eingabe vom 28. März 2007 reichte der Be-
schwerdeführer Kopien von Einschreibebriefen an einen Freund in
D_______/Ghana sowie an den Pastor der römisch-katholischen
Kirche in C_______/Ghana ein, durch welche er versuchte, Kontakt
mit seiner Frau aufzunehmen, um diese zu veranlassen, ihm seine
Papiere zu schicken. In der Folge hat der Beschwerdeführer indessen
keine weiteren Unterlagen eingereicht.
Das Vorgehen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene erklärt
sodann nicht, weshalb er während seines angeblichen Aufenthaltes in
Ghana vom 31. Dezember 2005 bis zum 13. Januar 2007 keinen Kon-
takt mit seiner Frau aufgenommen hat, um seine sich angeblich bei ihr
befindenden Papiere zu erlangen. Daran ändert auch die Tatsache
nichts, dass er im März 2007 - mithin erst zwei Monate nach Einrei-
chung seines Aslygesuchs und der damit verbundenen Aufforderungen
der Behörden, seine Identitätspapiere einzureichen - versuchte, Kon-
takt mit seiner Frau in Ghana aufzunehmen. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach sich seine Papiere bei seiner Frau in Ghana
befinden und er in der gesamten Zeit, in welcher er ebenfalls in Ghana
gewesen sein will, ausser einem Telefonat an Weihnachten 2006 kei-
nerlei Kontakt mit seiner Familie gehabt haben will, sind wenig glaub-
haft und stellen jedenfalls keine plausible Begründung für die Nichtab-
gabe von Reise- oder Identitätspapieren dar. Auch kann dem Be-
schwerdeführer nicht geglaubt werden, er kenne niemanden, der eine
Telefonnummer besitze (A14, S. 3).
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in-
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nerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine
Reise- oder Identitätspapiere einreichte, ohne dafür entschuldbare
Gründe glaubhaft machen zu können.
4.4
4.4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer angefochtenen Verfügung weiter
aus, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Wi-
dersprüchen und Unstimmigkeiten nicht geglaubt werden könnten. So
habe er anlässlich der Erstbefragung ausgesagt, dass er, als die Poli-
zei am 26. April 2005 bei seinen Kunden Waffen entdeckt habe, ver-
haftet worden sei und dass die Polizisten zuerst weggegangen und
dann zurückgekommen seien, um ihn zum Chef mitzunehmen. Später
habe er aber ausgesagt, dass er zuerst geflohen sei, bevor er verhaf-
tet worden sei und dass ihn die Polizisten sofort verhaftet und mit dem
Auto zum Chef gebracht hätten. Weiter habe er anfangs ausgesagt,
dass er einen Monat im Gefängnis verbracht habe, später habe er be-
hauptet, dass es sechs Monate gewesen seien. Bei der Erstbefragung
habe er angegeben, dass er in B_______/Ghana bei F_______
gewohnt habe und dass der Schlepper G_______ heisse, bei der
Zweitanhörung habe er jedoch ausgeführt, dass der Schlepper
F_______ heisse und er bei G_______ gewohnt habe. Überdies habe
er zuerst ausgesagt, dass er an Weihnachten 2006 mit seiner Frau
telefoniert habe und dass er einen Händler kenne, den er anrufen und
über den er seine Frau um Zusendung der Originalausweise bitten
könne. Bei der Zweitanhörung habe er aber ausgesagt, dass er nie-
manden kenne, der eine Telefonnummer besitze.
Zudem habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass ihn die Polizis-
ten am 26. April 2005 zwecks Hausdurchsuchung vom Polizeiposten
wieder nach Hause gebracht hätten, wobei aber keine Waffen gefun-
den worden seien. Diese Aussage habe er aber an der Zweitanhörung
nicht wiederholt.
Aus diesen Gründen könnten dem Beschwerdeführer seine Asylvor-
bringen nicht geglaubt werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle. Zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
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4.4.2 In der Beschwerde wurde hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen in allgemeiner Weise angeführt, dass der Nichteinretens-
entscheid auf einer Glaubhaftigkeitsprüfung basiere, eine solche aber
einem materiellen Entscheid vorbehalten und der Entscheid damit in
sich selbst widersprüchlich sei. Aufgrund der kurzen Beschwerdefrist
sei den angeblichen Unglaubhaftigkeitsgründen vorerst nichts entge-
genzuhalten. Bei einem Nichteintretensentscheid wie vorliegend, wür-
den zudem bereits Hinweise auf eine Verfolgung genügen, um auf das
Asylgesuch eintreten zu müssen. Solche offensichtlich nicht haltlosen
Hinweise seien vorliegend gegeben, da der Beschwerdeführer ange-
geben habe, Mitglied der Oppositionsbewegung zu sein und Waffen in
seinem Besitzbereich gehabt zu haben.
4.4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2007 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und führte dazu an, dass auf-
grund von Art. 32 Abs. 3 AsylG bei einem Nichteintretensentscheid die
Flüchtlingseigenschaft in Anwendung von Art. 7 AsylG geprüft werden
müsse, was vorliegend geschehen sei, wobei sich die Vorbringen des
Beschwerdeführers als vollumfänglich unglaubhaft erwiesen hätten.
Eben gerade die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Mit-
glied der Oppositionsbewegung sei und sich in seinem Besitzbereich
Waffen befunden hätten, welche nach seinem Dafürhalten Hinweise
auf Verfolgung darstellen sollten, welche zu einem Eintreten auf das
Asylgesuch führen müssten, seien in der Verfügung vom 6. März 2007
aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten widerlegt worden.
4.4.4 Weder der Rechtsvertreter, welcher im Rahmen des Schriften-
wechsels das Mandat niederlegte, noch der Beschwerdeführer selbst
liessen sich zu den Ausführungen der Vorinstanz vernehmen.
4.4.5 Mit zwei Entscheiden vom 11. Juli 2007 (BVGE 2007/7 und
2007/8) hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene grundsätzli-
che Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der revidierten Ge-
setzesbestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG
geklärt. Wie bereits oben unter E. 3.2 ausgeführt, stellt das Verfahren
nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren dar,
in welchem über die Flüchtlingseigenschaft abschliessend befunden
wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Vor-
bringen materiell im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen.
Auf ein Asylgesuch ist nicht einzutreten, wenn bereits aufgrund einer
summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchen-
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de Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit
der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden
Asylrelevanz ergeben (BVGE 2007 Nr. 8 E.5.6.4 und 5.6.5). Die dies-
bezüglichen Ausführungen in der Beschwerde schlagen deshalb fehl.
Das Gericht erachtet zudem die Ausführungen der Vorinstanz als zu-
treffend: Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind widersprüchlich
und nicht nachvollziehbar. Den von der Vorinstanz angeführten Wider-
sprüchen wurde in der Beschwerde keine plausible Erklärung entge-
gengehalten. Zudem scheint angesichts der notorischen Überbelegung
der Gefängnisse in Togo für das Gericht wenig glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer im Gefängnis von Lomé während seiner Haft in einer
Einzelzelle gehalten worden sein soll (A14, S. 12). Auch die Art und
Weise, wie ihm die Flucht gelungen sein soll, ist wenig glaubhaft: In ei-
nem streng bewachten, grossen Gefängnis wird kaum ein einzelner
Wächter das Risiko auf sich nehmen, einem Gefangenen in der Weise
zur Flucht zu verhelfen, wie es der Beschwerdeführer schilderte, ganz
abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Be-
schwerdeführer an allen anderen Wächtern unbemerkt vorbeigekom-
men sein soll, um anschliessend – ebenfalls unbemerkt – eine hohe
Wand hochzuklettern und davonzulaufen (A14, S.13).
Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht.
4.4.6 Festzuhalten bleibt weiter, dass sich aus den Akten auch keine
Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer zusätzliche sachliche oder
rechtliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum
Vollzug der Wegweisung ergibt (vgl. Erwägungen 6 und 7) - eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.
4.5 Das BFM ist demnach zu Recht gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einge-
treten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
Seite 10
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG
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verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren auch keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Da die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft sind,
ergeben sich weder aus diesen noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen), was ihm aufgrund der dargelegten Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Nachdem es in Togo im Zuge der Präsidentschaftswahl vom 24. April
2005 zu einer Phase erhöhter Gewalt und zu schwerwiegenden Men-
schenrechtsverletzungen gekommen war, ist seit einiger Zeit eine Be-
ruhigung der politischen Lage zu beobachten. Im August 2006 unter-
zeichneten die Regierung und Teile der Opposition einen "accord poli-
tique global", und unerwartet wurde im September 2006 der Oppositio-
nelle Yawovi Agboyibo zum Premierminister ernannt. Die Parlaments-
wahlen im Oktober 2007 verliefen weitgehend frei und fair, und die Op-
positionspartei UFC errang dabei 27 Sitze (vgl. im Einzelnen Freedom
House, Freedom in the World, Togo, 2008, Juli 2008; US Department
Seite 12
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of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008, Togo,
Februar 2009). Unter Berücksichtigung dieser neueren Entwicklung
kann zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass in
Togo keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund de-
rer die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo als unzumutbar
beurteilt werden müsste. Der Beschwerdeführer ist noch
verhältnismässig jung und führte in Lomé einen Laden bzw. ein
Restaurant; sein wirtschaftliches Auskommen war demnach gesichert
(A1, S. 2). In den Akten deutet weiter auch nichts darauf hin, dass er
aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Sollte der Beschwerdeführer in Wirklichkeit Staatsangehöriger von
Ghana, nicht von Togo sein, kann festgehalten werden, dass in Bezug
auf Ghana keinerlei Wegweisungsvollzugshindernisse geltend ge-
macht worden sind, und dass es in einer derartigen Konstellation auch
nicht den Behörden obliegen würde, von Amtes wegen nach allfälligen
Vollzugshindernissen zu forschen.
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung vom 22. März 2007 wurde ihm jedoch (angesichts der
damals noch ausstehenden grundsätzlichen Klärung der Rechtslage)
die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt.
Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der Akten auch heute wei-
terhin als bedürftig gelten muss, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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