B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1953/2016
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer)
2. B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
3. C._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin – Angehörige der
Volksgruppe der Oromo – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge gegen Ende des Jahres 2011 per illegalen Grenzübertritt in den
Sudan. Nach einem dortigen Aufenthalt von einem Jahr und fünf Monaten
seien sie nach Libyen weiter gereist, wo der Beschwerdeführer 3 am
(…) zur Welt kam. Anfangs April 2015 setzten die Beschwerdeführenden
ihre Reise von Libyen aus auf dem Seeweg nach Italien fort und gelangten
am (…). April 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch stellten. Am 11. Mai 2015
fand eine Befragung zur Person (BZP) des Beschwerdeführers und der
Beschwerdeführerin statt; am 11. Februar 2016 folgte eine einlässliche An-
hörung zu ihren Asylgründen. Dabei trugen sie im Wesentlichen folgenden
Sachverhalt vor:
Der Beschwerdeführer habe als (…) für die äthiopische Regierung gear-
beitet. Er sei Mitglied der Demokratischen Organisation des Oromo Volkes
(OPDO) gewesen. Aufgrund seiner Volkszugehörigkeit sei er allerdings
von den staatlichen Behörden diskriminiert und verfolgt worden. Nament-
lich habe man ihm zu Unrecht vorgeworfen, in seiner Funktion als (...) den
(…) durch die Mitglieder der militanten Oromo-Befreiungsfront ("Oromo
Liberation Front" OLF, eine nicht-registrierte Partei in Äthiopien) begünstigt
zu haben. Am (…) 2009 sei er deshalb verhaftet worden. Im (…) 2011 sei
ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen und gegen Ende des Jahres
2011 sei er zusammen mit der Beschwerdeführerin in den Sudan ausge-
reist.
Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, ihr Vater sei ein Regie-
rungsgegner gewesen und von den staatlichen Behörden (…) worden als
sie vier oder fünf Jahre alt gewesen sei. Sie sei ohne ihre leiblichen Eltern
bei einer (…) aufgewachsen. Als sie acht oder neun Jahre alt gewesen sei,
sei sie durch unbekannte Männer (…) worden. Dieser Übergriff sei in Zu-
sammenhang mit der Ermordung ihres Vaters zu betrachten und bei den
Tätern handle es sich vermutlich um Regierungsleute. Im Übrigen verwies
sie auf die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, den sie ihm
Jahr 2009 geheiratet habe. Seine Verfolgungssituation habe die Beschwer-
deführenden dazu veranlasst, ihren Heimatstaat zu verlassen. Auf ihrem
gemeinsamen Reiseweg durch die Länder Sudan und Libyen sei die Be-
schwerdeführerin ausserdem Opfer sexueller Übergriffe geworden.
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Seite 3
Zur Untermauerung der Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende
persönliche Dokumente aus seiner Heimat ins Recht: einen (…)ausweis,
einen (…)ausweis OPDO, ein Abschlusszeugnis der (…)ausbildung sowie
einen Einwohnerausweis.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 – eröffnet am 24. Februar 2016 –
verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete deren Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das
SEM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Den
Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf
die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2016 focht die Rechtsvertreterin namens und im
Auftrag der Beschwerdeführenden die ablehnende Verfügung der Vor-
instanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhe-
bung, die Gewährung von politischen Asyl zu Gunsten der Beschwerdefüh-
renden. Eventualiter wurde die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und als Folge davon die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden beantragt. In prozessualer Hinsicht
wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Stützung der Vorbringen wurden zwei vom (…) 2016 datierende Flug-
blätter der Amnesty International mit dem Titel "URGENT ACTION –
Peaceful Oromo Protesters must be released" sowie eine Personenliste
(ohne Angabe zur Autorschaft) über die der äthiopischen Regierung zum
Opfer gefallenen Oromos betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2015
bis 17. Januar 2016 eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 hiess das Gericht die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
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Seite 4
E.
In seiner Vernehmlassung vom 18. April 2016 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführenden liessen die ihnen am 19. April 2016 einge-
räumte Replikfrist ungenutzt verstreichen.
G.
Mit Schreiben vom 13. März 2018 wurden die Beschwerdeführenden über
einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Vorab ist die prozessuale Rüge in der Rechtsmitteleingabe zu prüfen,
wonach die Übersetzung anlässlich der Befragungen ungenügend gewe-
sen sei. Namentlich werde beim Durchlesen des Anhörungsprotokolls er-
sichtlich, dass der Übersetzer den Beschwerdeführer nicht gut verstanden
habe respektive nicht über einen genügenden Wortschatz verfügt habe.
3.2 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung der vorstehenden Rüge ent-
gegen, dass es sich hierbei um eine blosse Behauptung handle, welche in
keiner Weise zutreffe. Weder der Beschwerdeführer selber noch die Hilfs-
werksvertretung hätten diesbezüglich Einwände erhoben. Mit dem geltend
gemachten Verfahrensmangel werde die Verantwortung für die unglaub-
haften Aussagen auf das Anhörungsteam abgeschoben.
3.3 Das Gericht teilt die Auffassung des SEM und erachtet den prozessu-
alen Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Beschwerde-
führer hat zu Beginn der BzP respektive der Anhörung ausdrücklich zu Pro-
tokoll gegeben, den Dolmetscher gut respektive sehr gut zu verstehen. So-
dann bestätigte er auch am Ende der jeweiligen Befragung und nach er-
folgter Rückübersetzung schriftlich die Richtigkeit seiner Aussagen (vgl.
A4/15 S. 12, A12/17 S. 16). Aus den Befragungsprotokollen sind denn auch
keinerlei Hinweise auf sprachliche Missverständnisse ersichtlich und es
wurden auch seitens der Hilfswerksvertretung keine Einwände vorge-
bracht. Bei dieser Sachlage muss sich der Beschwerdeführer bei seinen
protokollierten Aussagen behaften lassen. Die entsprechende Rüge ist zu-
rückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids zu-
nächst aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte (…) in ihrer
Kindheit im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Jahre zurück gelegen
habe und deshalb nicht mehr als fluchtauslösendes Ereignis gewertet wer-
den könne. Sie habe bei der Anhörung auch ausdrücklich geltend gemacht,
sie sei nach diesem Übergriff in Äthiopien keinerlei Benachteiligungen sei-
tens der Regierung ausgesetzt gewesen. Es fehle hier in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht, weshalb gemäss konstanter Praxis das Vorliegen
einer asylrelevanten Verfolgung zu verneinen ist. Hinsichtlich der geltend
gemachten sexuellen Gewaltverbrechen in Libyen wurde festgehalten,
diese seien nicht asylrelevant, da eine flüchtlingsrechtliche Verfolgungssi-
tuation im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegend alleine bezüglich Äthiopien
bestehen könne.
5.2 Sodann seien die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um seine
Gefängnishaft widersprüchlich. So habe er an der BZP angegeben, am
(…) 2009 im Gefängnis von D._______ inhaftiert worden zu sein, danach
habe er entfliehen können, sei jedoch erneut fest genommen worden und
habe die zweite Haftstrafe im Gefängnis von E._______ verbüssen müs-
sen. Im (...) 2011 habe er erneut aus der Haft entfliehen können. Anlässlich
der Anhörung habe er dagegen erklärt, bis zu seiner Flucht im (...) 2011 nur
eine Haftstrafe, nämlich im Gefängnis von D._______, verbüsst zu haben.
Darauf angesprochen, habe er sich in weitere Widersprüche verstrickt.
Schliesslich habe er an der jüngsten Darstellung der Haftumstände festge-
halten und seine Aussagen an der BzP bestritten. Überdies erscheine die
Flucht aus dem Gefängnis von D._______ realitätsfremd, wenn der Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Angaben anlässlich eines begleiteten Toi-
lettengangs – als sein Wärter gerade nicht bei ihm gestanden sei – mehr
oder weniger problemlos durch ein Loch in der Gefängnismauer habe
flüchten können.
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5.3 Weitere Widersprüche seien bezüglich den Vorkommnissen auf dem
Weg in den Sudan festzustellen. Während der Beschwerdeführer anläss-
lich der BZP hierzu keinerlei Probleme geltend machte, habe die Be-
schwerdeführerin an der BzP zu Protokoll gegeben, die Schlepper hätten
sie und ihren Ehemann getrennt und im Sudan sei sie durch einen Schlep-
per vergewaltigt worden. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerde-
führer seine Aussage angepasst und nun behauptet, er und die Beschwer-
deführerin seien auf dem Weg in den Sudan festgenommen und getrennt
worden. Er selber sei misshandelt worden, während seine Frau vermutlich
vergewaltigt worden sei. Konkrete Fragen bezüglich des Vorfalls habe er
jedoch nicht beantworten können. So habe er sich weder daran erinnern
können, wie lange er in der Gewalt dieser Männer gewesen, noch wo er
festgehalten worden sei. Zudem habe er nicht gewusst, ob es sich bei den
Männern um Gauner oder Polizisten gehandelt habe. Erst auf Vorhalt hin,
dass die Beschwerdeführerin an der BzP geltend gemacht habe, es habe
sich bei diesen Männern um Schlepper gehandelt, habe er erwähnt, dass
diese Männer möglicherweise mit den Schleppern zusammen gearbeitet
hätten. Die Beschwerdeführerin ihrerseits, habe ihre Aussagen ebenfalls
angepasst, indem sie bei der Anhörung im Gegensatz zur BzP keine kon-
kreten Angaben mehr gemacht hätte. So habe sie plötzlich erklärt, nicht zu
wissen, ob sich dieser Vorfall noch in Äthiopien oder bereits im Sudan er-
eignet habe; zudem habe sie auch nur noch vage Angaben zu den Tätern
machen können, von welchen sie nunmehr bloss vermutet habe, dass sie
Schlepper hätten sein können.
5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten insgesamt nicht als lo-
gisch bezeichnet werden. So habe er einerseits erklärt, er sei (...) gewor-
den, weil er Mitglied der in der Regierung vertretenen Partei OPDO gewe-
sen sei; es sei deshalb nicht plausibel, wenn er andererseits behaupte, die
Regierung habe in ihm bei der Ausübung der (…)funktion kein Vertrauen
gehabt, weil er ein Angehöriger der Volksgruppe der Oromo sei. Es sei zu-
dem nicht nachvollziehbar, wenn die Regierung einerseits kein Vertrauen
in den Beschwerdeführer gehabt habe, andererseits ihn als (...) ausgerech-
net im Grenzgebiet zu (…) eingesetzt habe, wo er den (...) der Oromo hätte
unterbinden sollen. Es erscheine ferner realitätsfremd, dass er im Gegen-
satz zu seiner Einheit vom (...) der Oromo nichts mitbekommen haben
wolle, obwohl er gerade für die Unterbindung des (…) zuständig gewesen
sei. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, habe er angegeben, er sei
auch im (…) als (…) im Einsatz gewesen. Diese Erklärung könne jedoch
nicht gehört werden, da er zuvor ausdrücklich angegeben habe, sein Ar-
beitsort sei F._______ an der Grenze zu (…) gewesen. Im Weiteren könne
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Seite 8
– auch nach Nachfragen beim Beschwerdeführer – nicht erklärt werden,
weshalb der Beschwerdeführer wegen einer Straftat dreimal zu unter-
schiedlichen Strafen verurteilt worden sein soll.
5.5 All diese in ihrer Logik in keiner Art stimmigen Erzählelemente würden
zum Schluss führen, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden um ein reines Konstrukt handeln müsse. Die Vorbringen würden
damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG nicht
gerecht werden. In der angefochtenen Verfügung wird überzeugend dar-
gelegt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen
grundlegende Zweifel bestehen und inwieweit sich die Beschwerdeführen-
den anlässlich der Befragungen unvereinbar geäussert haben.
6.2
6.2.1 Das Gericht schliesst sich betreffend den von der Beschwerdeführe-
rin geschilderten sexuellen Gewalterlebnisse den Ausführungen des SEM
an, wenn es mangels Aktualität respektive Ereignisbezogenheit zum Hei-
matstaat das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung verneint und ver-
weist diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung. In der Rechtsmitteleingabe wird eingewendet, der Be-
schwerdeführer habe die geschlechtsspezifischen Probleme der Be-
schwerdeführerin deshalb nicht angesprochen, da er sich dafür schäme,
dass sie vergewaltigt worden sei und er seine Ehefrau nicht beschützt habe
(vgl. Beschwerde, S. 5). Dieser Umstand vermag an der mangelnden Asyl-
relevanz dieser Ereignisse indessen nichts zu ändern, weshalb es nicht
näher auf diesen einzugehen bedarf.
6.2.2 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit als (...)
und die ihm drohenden behördlichen Massnahmen anbelangt, sind in
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen verschiedene Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten in seinen Schilderungen festzustellen. So
widersprach sich der Beschwerdeführer zwischen den beiden Befragungen
bezüglich zentraler Sachverhaltselemente, wenn er an der BzP von zwei
Aufenthalten in zwei Gefängnissen (E._______ und D._______) sprach
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(vgl. A4/15 S. 5) und an der späteren Anhörung dagegen nur noch von ei-
nem Gefängnisaufenthalt in D._______ die Rede war (vgl. A12/17 F26 ff.).
Auf entsprechenden Hinweis hin verstrickte er sich in weitere Widersprü-
che (vgl. A12/17 F89 ff.). Derartige Divergenzen sind angesichts der
Schwere und Intensität der geschilderten Verfolgungshandlungen und der
zu erwartenden erhöhten Einprägsamkeit solcher Ereignisse im vorliegen-
den Kontext kaum zu erklären. Vielmehr lassen sie grundsätzliche Zweifel
am Wahrheitsgehalt der Vorbringen aufkommen. Die Erzählungen der Be-
schwerdeführenden weisen – sowohl innerhalb ihrer eigenen Sachver-
haltsdarstellung zwischen der BzP und der Anhörung als auch im Verhält-
nis zu derjenigen des jeweils anderen Beschwerdeführenden – in wesent-
lichen Punkten augenfällige Unstimmigkeiten auf. Zur Vermeidung von
Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen
in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. oben E. 5). Demnach
sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden mit erheblichen Unglaub-
haftigkeitsmerkmalen behaftet. Weiter konnte der Beschwerdeführer seine
drei Verurteilungen (Todesstrafe, lebenslängliche sowie zehnjährige Ge-
fängnisstrafe) mit keinerlei Beweismitteln belegen (vgl. A12/17 F58 ff.). Bei
der Sichtung des Anhörungsprotokolls fällt zudem auf, dass die Beschrei-
bung wichtiger Umstände wie beispielsweise rund um den Gefängnisauf-
enthalt oder die Ausreise in weiten Teilen vage, unsubstanziiert und teil-
weise auch realitätsfern ausfielen (vgl. A12/17 F69 ff., F76 ff., F105 ff.). Den
Aussagen fehlt es an den zu erwartenden Realkennzeichen wie Detail-
reichtum, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen, inhaltli-
che Besonderheiten sowie persönliche Betroffenheit. Die Verfolgungsge-
schichte der Beschwerdeführenden weist unter den gegebenen Umstän-
den einen konstruierten Charakter auf. Was in der Rechtsmitteleingabe ge-
gen die verschiedenen Ungereimtheiten vorgebracht wird, ist nicht geeig-
net, die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zumal
dabei bloss pauschal entgegnet wird, der Beschwerdeführer habe nach-
vollziehbare Erklärungen abgegeben und seine Angaben seien überein-
stimmend, schlüssig und plausibel (vgl. Beschwerde, S. 5 f.).
6.2.3 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdebegründung so-
dann vor, Hunderte bis Tausende Oromo seien in den letzten Jahren bei
friedlichen Kundgebungen gegen die Diskriminierung der Oromo schika-
niert, verhaftet, misshandelt und gefoltert worden. Demnach würden die
Beschwerdeführenden zu einer ethnischen Gruppe gehören, welche in ih-
rer Heimat gezielt und systematisch von der herrschenden Regierung ver-
folgt würde. Aufgrund des Vorwurfs der Kooperation mit einer illegalen Par-
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Seite 10
tei sowie die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, sei die Verfolgungs-
furcht vorliegend im Sinne einer sogenannten "Sippenhaftung" begründet
(vgl. Beschwerde, S. 6 f.). Nachdem der Beschwerdeführer indessen wie
oben aufgezeigt nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass ihm wegen sei-
ner ethnischen Herkunft ernsthafte Nachteile drohen sollen, erübrigt es
sich an dieser Stelle auf die in der Beschwerdeeingabe geltend gemachte
"Sippenhaftung" beziehungsweise die Verfolgung von Angehörigen der
ethnischen Minderheit der Oromo einzugehen. Im Übrigen sind gemäss
Aktenlage auch keinerlei Hinweise ersichtlich, die auf eine Kollektiv-Verfol-
gung des Oromo-Volkes im Sinne der Schweizerischen Asylpraxis deuten
würden (zum Begriff der Kollektiv-Verfolgung vgl. etwa BVGE 2014/32
E. 6.2).
6.2.4 Ferner schliesst sich das Gericht in Bezug zu den eingereichten Be-
weismittel den Erwägungen des SEM an, wenn es diesbezüglich festhielt,
dass die Ausweise über die Parteimitgliedschaft bei der OPDO und die Zu-
gehörigkeit zur (…) in keiner Weise die geltend gemachte Verfolgungssitu-
ation belegen würden.
6.3
6.3.1 Schliesslich machte der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe erstmals exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend. Er setze
sich für die Anliegen der Oromo-Volkspartei ein und nehme an entspre-
chenden Versammlungen in der Schweiz teil. Im (…) 2015 und (…) 2016
sei er in (…) an Kundgebungen vor dem (…)-Gebäude anwesend gewe-
sen. Aufgrund dieses politischen Engagements könne man davon ausge-
hen, dass die äthiopischen Behörden – welche die exilpolitische Tätigkei-
ten über ihre Auslandsvertretungen streng und genau beobachten und do-
kumentieren würden – über die Aktivitäten des Beschwerdeführers Be-
scheid wissen und er bei seiner Rückkehr Repressionen ausgesetzt würde
(vgl. Beschwerde, S. 7).
6.3.2 Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme ei-
ner begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Alleine mit den vor-
stehenden Vorbringen sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür gege-
ben, dass der Beschwerdeführer das Interesse der äthiopischen Behörden
auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Person namentlich
identifiziert und registriert worden sein könnte. Weitere exilpolitische Akti-
vitäten seit (…) 2016 sind nicht aktenkundig. Somit ergibt sich, dass die
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Seite 11
geltend gemachten Nachfluchtgründe die Anforderungen einer asylrele-
vanten Verfolgung ebenfalls nicht zu erfüllen vermögen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
die Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 12
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 13
8.4.1 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Voll-
zug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar. Die allge-
meine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zi-
vilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste
(vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3, Urteile des BVGer E-3399/2016 vom 13. Juni
2016 und E-623/2016 vom 28. Dezember 2017).
8.4.2 Die Beschwerdeführerin sei in (…) geboren und ohne ihre leiblichen
Eltern in einer (…) aufgewachsen; die Schule habe sie nicht besuchen kön-
nen. Später habe sie ihren heutigen Ehemann geheiratet und mit ihm zu-
letzt in (…) gelebt. Heute habe sie mit keinen Bekannten oder Verwandten
mehr Kontakt in Äthiopien. Als sie sich im Sudan aufgehalten habe, habe
sie ab und zu mit ihrem (…) in Äthiopien Kontakt gehabt. Der Beschwerde-
führer seinerseits, sei in (…) geboren worden, wo heute noch seine Mutter
und seine Geschwister ([…] Brüder und […] Schwestern) wohnhaft seien.
Er habe eine zehnjährige Schulbildung genossen und danach als (…) ge-
arbeitet. Von 2000 bis 2001 habe er eine Ausbildung zum (…) absolviert
und in der Folge als äthiopischer (...) gearbeitet. Er gab ebenfalls zu Pro-
tokoll, zuletzt mit seiner Frau im Quartier (…) – in einem durch ihn zur Hei-
rat erworbenen Häuschen – gelebt zu haben (vgl. BzP A4/15 S. 5).
8.4.3 Angesichts der für äthiopische Verhältnisse überdurchschnittlichen
Ausbildung des Beschwerdeführers, seine Zugehörigkeit zur gesellschaft-
lichen Mittelschicht und seines noch bestehenden familiären Netzes am
Heimatort ist die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung des Be-
schwerdeführers an seinem Heimatort als möglich zu erachten. Den an-
lässlich seiner Anhörung genannten Probleme, welche seine Angehörigen
heute wegen ihm hätten (vgl. A12/17 F112-114), fehlt es nach den oben-
stehenden Erwägungen an der Glaubhaftigkeit, weshalb dieses Vorbringen
bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges nicht zu berücksichtigen ist.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
der Lage sein wird, in seiner Heimat für den Lebensunterhalt von sich und
seiner Kleinfamilie aufzukommen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Kin-
deswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind keine Hinweise auf
eine Gefährdung der Beschwerdeführerin 3 im Hinblick auf ihre Wegwei-
sung ersichtlich, zumal sie noch sehr klein ist. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich für die Beschwerdeführenden somit auch als zumutbar.
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Seite 14
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten in
ihrer Rechtsmitteleingabe vom 29. März 2016 jedoch ein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwischen-
verfügung vom 12. April 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Eine zwischenzeitliche
Veränderung der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden geht aus
den Akten nicht hervor, weshalb weiterhin von ihrer prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen ist. Es werden ihnen somit keine Verfahrenskosten auf-
erlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1953/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Lhazom Pünkang
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