B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1953/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, stellte am 28. Februar 1983 erstmals ein Asylgesuch in der
Schweiz, welches nach unkontrollierter Abreise am 2. Februar 1984 ge-
genstandslos erklärt wurde.
A.b Ein zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Mai 1984
wurde am 29. Mai 1984 ebenfalls als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
A.c Am 12. Juni 1984 stellte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch,
welches mit Verfügung vom 9. Mai 1985 abgewiesen wurde.
A.d Am 13. Januar 1993 wurde der Beschwerdeführer vorläufig aufgenom-
men. Mit Verfügung vom 6. April 1995 stellte die Vorinstanz fest, dass die
vorläufige Aufnahme erloschen ist, da der Beschwerdeführer die Schweiz
verlassen hatte.
A.e Am 11. Dezember 1996 reichte der Beschwerdeführer ein viertes Asyl-
gesuch ein, welche am 28. November 1997 abgewiesen wurde. Am
17. September 2000 wurde der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat
zurückgeführt.
A.f Der Beschwerdeführer reichte am 28. März 2008 sein fünftes Asylge-
such in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 28. April 2008 trat die Vor-
instanz auf das Gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz nach Frankreich weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2995/2008 vom 15. Mai 2008
ab. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Mai 2008 nach Frankreich zu-
rückgeführt, reiste aber am gleichen Tag wieder in die Schweiz ein und galt
seither als untergetaucht. Er führte hierzu aus, er sei nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt.
B.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am
9. Juli 2016. Er reiste am 11. Juli 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Am 18. Juli 2016 wurde er zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 16. September 2016 zu den Asylgrün-
den an. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe in Sri
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Lanka von 2007 bis Mitte 2016 in einem Camp gelebt und sei deshalb aus-
gereist. In seinem Heimatland gebe es grosse Militärpräsenz und das Volk
leide. Er selbst sei von 1975 bis 1977 im Gefängnis gewesen, weshalb er
bei einer Rückkehr Probleme bekomme.
C.
Mit Verfügung vom 1. März 2017 – eröffnet am 7. März 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 31. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid der
Vorinstanz sei in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung
seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei festzu-
stellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und
die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
2.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Wegwei-
sungsvollzug. Sowohl der Asylpunkt als auch die Flüchtlingseigenschaft
und die Wegweisung werden vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
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Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
3.3 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, der Voll-
zug der Wegweisung sei unzumutbar. Er sei seit über 15 Jahren nicht mehr
in Sri Lanka gewesen, bereits in einem fortgeschrittenen Alter und daher
besonders verletzlich. Es sei komplett offen, worin die konkrete Wohnsitu-
ation sowie die gesicherte Einkommenssituation bestehen sollten. Über ein
Beziehungsnetz verfüge er nicht.
Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______ im Jaffna-Dis-
trikt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung:
BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er
die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen, zumal er
sich gemäss eigener Angaben von 2007 bis Mitte 2016 in Sri Lanka aufge-
halten hat. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdefüh-
rers um einen gesunden Mann mit guter Schul- und Berufsbildung. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, verfügt der Beschwerdeführer über Brüder
in Grossbritannien und Frankreich, welche ihn im Bedarfsfall auch finanziell
unterstützen können. Aus der Tatsache, dass er bereits (…) Jahre alt ist,
kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt für seine erstmals
auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, seit 15 Jahren nicht mehr in
Sri Lanka gewesen zu sein. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
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der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
3.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichts-
los zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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