B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1954/2012
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Vater der Beschwerdeführerin am 2. September 2008 in die
Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch einreichte,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter sowie ihren Ge-
schwistern am 5. Januar 2011 in die Schweiz einreiste und sie am 7. Ja-
nuar 2011 im Transitzentrum B._______ ein Asylgesuch stellten,
dass das BFM mit zwei separaten Verfügungen vom 6. März 2012 die
Asylgesuche der (…) Beschwerdeführerin einerseits und ihrer Eltern und
minderjährigen Geschwister andererseits abwies und ihre Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen mit einer gemeinsa-
men Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. April 2012 Beschwerde ge-
gen die jeweiligen Verfügungen der Vorinstanz einreichten und beantrag-
ten, diese seien aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
sowie zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das Asyl zu
gewähren, beziehungsweise die Ziffern 4 und 5 der Verfügungen vom
6. März 2012 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. April 2012
(E-1949/2012) die Verfügung des BFM vom 6. März 2012 betreffend die
Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin aufgrund einer Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufhob und die Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur richtigen und vollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückwies,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 26. April 2012 aufgrund des engen Sachzusammenhangs die Sistie-
rung des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin verfügte, bis
das BFM über das Asylgesuch ihrer Angehörigen befunden habe,
dass der neu zuständige Instruktionsrichter sich am 20. März 2013 und
3. April 2013 per E-Mail beim BFM nach der mutmasslichen Dauer bis
zum Erlass einer neuen Verfügung im Verfahren der Eltern und Ge-
schwistern der Beschwerdeführerin erkundigte,
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dass gemäss Auskunft des BFM vom 3. April 2013 im Verfahren der An-
gehörigen in nächster Zeit eine Anhörung vorgesehen sei, leider aber
keine weiteren Angaben zur voraussichtlichen Dauer dieses Verfahrens
gemacht werden könnten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – vorbe-
hältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und
die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet wird,
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dass das Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen gehalten ist,
beförderlich über Beschwerden gegen Asylverfügungen des BFM zu
entscheiden (vgl. Art. 109 insbesondere Abs. 4 AsylG) und längere
Verfahrenssistierungen mit diesem Beschleunigungsgebot nicht zu ver-
einbaren sind,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren seit der Verfügung des
vormals zuständigen Instruktionsrichters vom 26. April 2012 – mithin
seit fast einem Jahr – sistiert ist, weshalb die Verfahrenssistierung auf-
zuheben und das Beschwerdeverfahren weiterzuführen ist,
dass die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens, wie vom Bundes-
verwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 26. April 2012 fest-
gestellt, vom Ausgang des Asylverfahrens der Eltern und Geschwister
der Beschwerdeführerin abhängen kann,
dass aus der Antwort des BFM auf die Frage des Instruktionsrichters
nach der mutmasslichen Dauer bis zur Erlass einer neuen Asylver-
fügung in jenem Verfahren zu schliessen ist, dass in nächster Zeit
nicht mit einem erstinstanzlichen Entscheid über das Asylgesuch der
Angehörigen der Beschwerdeführerin gerechnet werden kann,
dass damit die sachverhaltsmässige Grundlage für eine Beurteilung
der Beschwerdebegehren der Beschwerdeführenden fehlt und vom
Bundesverwaltungsgericht nicht hergestellt werden kann,
dass unter diesen Umständen auch die Verfügung des BFM vom
6. März 2012, mit der das BFM das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin abwies, aufzuheben ist und die Akten der Vorinstanz zur koor-
dinierten Weiterführung und Behandlung der beiden Asylverfahren zu
überweisen sind,
dass es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt, auf die wei-
teren Rügen und Anträge in der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung des BFM beantragt wird, und die Sache zur
Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum neu-
en Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 4 VwVG),
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dass der obsiegenden Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschä-
digung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen eine gemeinsame
Eingabe des von ihnen mandatierten Rechtsvertreters vom 10. April 2012
gegen die jeweiligen Verfügungen des BFM vom 6. März 2012 einreich-
ten und das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. April
2012 den Angehörigen der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von
Fr. 1'200.− für ihren Vertretungsaufwand zusprach,
dass der Beschwerdeführerin kein zusätzlicher Aufwand erwachsen ist,
weshalb die ihr entstandenen Kosten mit der im Urteil vom 25. April 2012
ausgesprochenen Entschädigung abgegolten sind und es sich nicht
rechtfertigt, im vorliegenden Parallelverfahren eine weitere Parteient-
schädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt worden ist.
3.
Die Verfügung des BFM vom 6. März 2012 wird aufgehoben. Die Akten
werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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