B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1954/2014
Ur t e i l vom 2 9 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis,
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Richte-
rin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran, vertreten durch Jana Maletic, Caritas Schweiz,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Revision betreffend das Urteil E-6369/2013 des Bundesver-
waltungsgerichts vom 26. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 18. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 stellte das BFM fest, er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus
der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Weg-
weisungsvollzug.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 26. März 2014 (Verfahren E-6369/2013) ab,
womit die Verfügung rechtskräftig wurde.
B.
Mit Eingabe vom 10. April 2014 reichte der Gesuchsteller beim Bundesver-
waltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, auf das Gesuch
sei einzutreten, das Urteil vom 26. März 2014 sei aufzuheben und das Be-
schwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zu verweisen. Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfah-
ren sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung
und korrekten Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventu-
aliter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsvertreterin
für die Revision und das Beschwerdeverfahren. Zudem seien die Vollzugs-
behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Voll-
zugshandlungen bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch abzusehen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 setzte das Bundesverwaltungs-
gericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2014 setzte das Bundesverwaltungs-
gericht den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Revisionsverfahrens
aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lehnte
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (alles bezüglich des
Revisionsverfahrens).
E-1954/2014
Seite 3
E.
Am 3. Juni 2014 reichte der Gesuchsteller weitere Beweismittel (von einer
Drittperson verfasster Lebenslauf des Gesuchstellers, Zwischenbericht der
Berufsfachschule, Zeitungsartikel über den Gesuchsteller, seine Integra-
tion in der Schweiz und seine Konversion zum Christentum, alle Schriftstü-
cke (…), sowie eine Iran-Länderanalyse der SFH vom 3. Dezember 2013)
ein.
F.
Am 5. Mai 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Substitutions-
vollmacht zu Gunsten der rubrizierten Rechtsvertreterin per Telefax ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM
(Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Es ist ferner zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Gesetzesbestimmungen Art. 121–128 BGG sinnge-
mäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revi-
sionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentli-
chen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massge-
blichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im
Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu
entschieden werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den
in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG
analog).
E-1954/2014
Seite 4
1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
Der Gesuchsteller beruft sich auf den gesetzlichen Revisionsgrund der ver-
sehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen
(Art. 121 Bst. d BGG) und macht als weiteren Grund die Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend. Ausserdem belegt er die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 124 Abs. 1 Bst. b
BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 und 52 VwVG).
1.4 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 und Art. 24 VGG
i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für
das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf
Richtern beziehungsweise Richterinnen.
2.
2.1 Beim Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist ein Versehen dann
anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen be-
ziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt
erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht be-
rücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und
nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelas-
sene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der ange-
fochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, de-
ren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. BGE
122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3395/2011 vom 20. Juli 2011
E. 4.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.54; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kom-
mentar, Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl.
2011, Art. 121 BGG N 9; SEILER/WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsge-
setz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar,
2007, Art. 121 Rz. 27-30).
2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, er werde im Iran aus religiösen Grün-
den verfolgt, da er in der Schweiz zum Christentum konvertiert sei. Der
christliche Glaube sei zentral für ihn, er habe sich taufen lassen und enga-
giere sich stark in zwei Freikirchen. Da Freikirchen Bekenntniskirchen
seien, versuchten ihre Mitglieder grundsätzlich, andere Menschen von ih-
rem Glauben zu überzeugen. Das missionierende Element gehe bei ihm
E-1954/2014
Seite 5
jedoch weit über dieses grundsätzliche Verkündungsgebot hinaus: Als
früherer Muslim und Asylsuchender könne er anderen Muslimen den Zu-
gang zum Christentum besonders gut öffnen. Er besuche regelmässig
Asylheime, lehre interessierte Asylsuchende den christlichen Glauben und
ermögliche ihnen die aktive Teilnahme an Gottesdiensten. Dafür hole er sie
ab und übersetze ihnen die Predigten. Für die (…) Gemeinde (…) sei er
offizielle Ansprechperson der Zentralschweiz für Muslime, die sich für das
Christentum interessierten.
Im angefochtenen Urteil vom 26. März 2014 zitiere das Bundesverwal-
tungsgericht die geltende Rechtsprechung in Bezug auf konvertierte Iraner
und stelle gestützt darauf klar, dass missionierenden Konvertiten flücht-
lingsrelevante Gefahr im Iran drohen könne, weshalb eine eingehende Prü-
fung im Einzelfall unumgänglich sei. Das Gericht räume sinngemäss ein,
dass der Gesuchsteller aus religiösen und nicht aus asyltaktischen Grün-
den konvertiert sei. Trotzdem lehne es eine Gefährdung wegen der Kon-
version ab, weil in den Akten keine Hinweise auf eine missionierende Glau-
bensausübung vorlägen. Dies treffe jedoch nicht zu: Aus den Schreiben
der beiden Pastoren, die dem Gericht im Beschwerdeverfahren vorgelegen
hätten, gehe deutlich hervor, dass er seinen Glauben missionierend aus-
übe. In einem Bericht heisse es, er evangelisiere Muslime. Als besonders
aktives Gemeindemitglied betreibe er diese Missionstätigkeit stark. Zu die-
sem Zweck gehe er in die Asylheime und begeistere Leute vom Christen-
tum.
Der Gesuchsteller stellt zudem fest, das Gericht erwähne zwar die beiden
Schreiben in seinem Urteil vom 26. März 2014. Der Revisionsgrund der
versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher
Tatsachen sei aber auch erfüllt, wenn das Gericht ein Aktenstück nicht rich-
tig gelesen, dessen Sinn nicht korrekt erfasst und deshalb irrtümlich von
seinem klaren Wortlaut abgewichen sei. Dies sei vorliegend gegeben. Aus
den Schreiben der beiden Pastoren gehe aus theologischer Sicht klar her-
vor, dass der Gesuchsteller stark missionierend tätig sei. Als Belege reiche
er im Revisionsverfahren zwei weitere Schreiben der beiden Pastoren bei,
welche dies bestätigten. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden,
dass das Gericht den Inhalt der Bestätigungsschreiben nicht richtig ver-
standen habe, zumal es keine Ausführungen dazu gemacht habe, weshalb
die beiden Schreiben der Pastoren nicht schlüssig sein sollten, was indi-
ziere, dass das Gericht die Ausführungen der Pastoren in Bezug auf seine
missionierende Glaubensausübung nicht richtig verstanden habe. Diese
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Seite 6
Tatsache sei erheblich, da eine Konversion in der Schweiz als flüchtlings-
rechtlich relevant gelte, wenn sie aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert
werde und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das hei-
matliche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge an-
nehmenden Glaubensausübung erfahre.
2.3 Im Beschwerdeverfahren hatte der Gesuchsteller drei Schreiben von
Geistlichen eingereicht. Das erste Schreiben datiert vom 31. Oktober 2013
und stammt von B._______, Pastor bei (…). Darin führte dieser aus, der
Gesuchsteller unterrichte eine Kleingruppe von Asylsuchenden aus seinem
Heimatland im Glauben. Er lese jeweils vorgängig die Predigt, um sie im
Gottesdienst seinen Landsleuten übersetzen zu können. Er besuche regel-
mässig die Asylzentren in der Region und informiere die Asylsuchenden
über das Christentum. Zudem kommuniziere er auf eine gute Art das Evan-
gelium. In einem zweiten Brief des gleichen Pastors vom 18. Dezember
2013 wird ausgeführt, die (…) sei eine Freiwilligenkirche. Dabei sei von
zentraler Bedeutung, persönlich frei formulierte Gebete zu sprechen, mit
Freude in der Bibel zu lesen, über seinen Glauben zu reden und der
Wunsch, sich in einer christlichen Gemeinschaft zu integrieren. Ein drittes
Schreiben stammt von Pfarrer C._______ von (…). Dieser führte aus, die
(…) evangelisiere vor allem in Flüchtlingsheimen und auch in den Strassen
verschiedener Städte. Der Gesuchsteller habe eine Vision und Berufung
vom Heiligen Geist bekommen, der Kirche zu dienen.
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil vom 26. März 2014 auf das
Vorbringen des (damaligen) Beschwerdeführers eingegangen, wonach er
sich stark in der christlichen Gemeinde engagiere und vom Pastor als über-
aus gläubiger Christ, "der sich aufgrund seines Glaubens zur Missionie-
rung verpflichtet fühle", bezeichnet werde. Er übernehme nach seinen Aus-
sagen eine wichtige Funktion als Bindeglied zwischen der Gemeinde be-
ziehungsweise dem Pfarrer und den Asylsuchenden. So besuche er regel-
mässig die Asylzentren in der Region und informiere die Farsi sprechenden
Asylsuchenden über das Christentum (E. 4.2).
Das Gericht verwies in seinem Urteil auf seine Rechtsprechung gemäss
BVGE 2009/28 E. 7.3.5. Demgemäss vermöge eine christliche Glaubens-
ausübung im Iran gegebenenfalls dann "Massnahmen auszulösen, wenn
sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Ein-
zelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld
von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmen-
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den Glaubensausübung erfährt" (E. 5.2.5). Aufgrund der eingereichten Be-
stätigungsschreiben gelte zwar als erstellt, dass der Gesuchsteller sich in
der Schweiz habe taufen lassen und die Konversion formell bestätigt sei.
Den Bestätigungsschreiben sei auch zu entnehmen, dass er regelmässig
Gottesdienste besuche und ein engagierter Mitarbeiter in Seminaren der
(…) sei. "Darüber hinaus weis[e] er jedoch entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde gemäss den Akten kein Profil aus, dass von einer Glau-
bensausübung die Rede sein müsste, die missionierende Züge annehmen
würde" (E. 5.2.6).
2.5 Der Gesuchsteller macht im Revisionsverfahren damit im Wesentlichen
geltend, das Gericht habe im Beschwerdeverfahren nicht verstanden, dass
die in den eingereichten Schreiben genannten Aktivitäten missionarischer
Natur seien.
2.5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung kann der Revisionsgrund nach
Art. 121 Bst. d BGG auch erfüllt sein, wenn eine Aktenstelle nach dem tat-
sächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen worden ist (ESCHER, a.a.O.,
Art. 121 BGG N 9; BGE 115 II 399 E. 2a).
2.5.2 Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die zitierten Passagen aus
dem Urteil vom 26. März 2014 zeigen, dass das Gericht den Inhalt der
fraglichen Schreiben zur Kenntnis genommen hatte. So paraphrasiert das
Gericht in seinem Urteil die wesentlichen Elemente der Schreiben (Besu-
che von Asylzentren, Information von Asylsuchenden über das Christen-
tum) und schreibt (in der E. 4.2) sogar ausdrücklich, dass der Gesuchsteller
vorbringe, er fühle sich zu Missionierung verpflichtet. Es deutet nichts da-
rauf hin, dass das Gericht den Wortlaut der Schreiben falsch wahrgenom-
men hat. Dass das Gericht später (E. 5.2.6) zum Schluss kommt, der Ge-
suchsteller weise "gemäss den Akten kein Profil aus, dass von einer Glau-
bensausübung die Rede sein müsste, die missionierende Züge annehmen
würde", lässt nicht darauf schliessen, dass das Gericht die Schreiben
falsch verstanden hat. Vielmehr hat es die Aussagen in den Schreiben nicht
so interpretiert, dass der Gesuchsteller (im Sinne der Rechtsprechung)
missionarisch tätig sei. Eine – allenfalls – falsche Interpretation oder Wür-
digung von Beweismitteln kann im Revisionsverfahren jedoch nicht geltend
gemacht werden, da es sich dabei um reine Urteilskritik handelt. Über die
Richtigkeit dieser Schlussfolgerung und die Angemessenheit der Ausführ-
lichkeit der Begründung muss und kann im Revisionsverfahren deshalb
nicht befunden werden. Dass die beiden Pfarrer in ihren im Revisionsver-
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Seite 8
fahren vorgelegten Schreiben darauf verweisen, sie hätten in ihren im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Schreiben darauf hingewiesen, dass der
Gesuchsteller Muslime evangelisiere respektive missionarisch tätig sei, ist
deshalb insofern nicht von Bedeutung, als nicht davon ausgegangen wer-
den muss, das Gericht habe die im Beschwerdeverfahren eingereichten
Schreiben falsch verstanden.
3.
Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch zudem eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht gel-
tend. Dazu führt er aus, es sei aus verfassungs- und menschenrechtlicher
Sicht problematisch, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
mehr als eigenständiger Revisionsgrund gelte, weil die Revisionsgründe
des VwVG auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht an-
wendbar seien. Art. 29 Abs. 2 BV vermittle einen generellen Anspruch auf
rechtliches Gehör in staatlichen Verfahren und Art. 13 EMRK sehe ein
Recht auf wirksame Beschwerde vor. Da Bundesgesetze verfassungs- und
menschenrechtskonform auszulegen seien, müsse im asylrechtlichen Re-
visionsverfahren zumindest der Kerngehalt des rechtlichen Gehörs mitbe-
rücksichtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe das rechtliche
Gehör im Beschwerdeverfahren unter anderem verletzt, indem es gegen
die Begründungspflicht verstossen habe.
Es ist zu prüfen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Bundes-
verwaltungsgericht als Revisionsgrund angerufen werden kann.
3.1 Am 1. Januar 2007 ist die Bundesjustizreform in Kraft getreten, mit der
das Bundesverwaltungsgericht geschaffen wurde. Die Organisation und
die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sind im VGG geregelt.
Dieses enthält einige wenige Verfahrensvorschriften, im Übrigen richtet
sich das Verfahren gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG. Zu beachten
sind zudem verfahrensrechtliche Sondervorschriften in verschiedenen ver-
waltungsrechtlichen Rechtsakten (vgl. bspw. Art. 6 AsylG).
Betreffend Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts verweist
Art. 45 VGG auf die Bestimmungen der – ebenfalls per 1. Januar 2007 in
Kraft getretenen ‒ Art. 121‒128 BGG, wobei diese "sinngemäss" anzuwen-
den sind. Bezüglich Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung von Revi-
sionsgesuchen verweist Art. 47 VGG auf Art. 67 Abs. 3 VwVG. Mithin be-
stimmen sich die Revisionsgründe für Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts nicht nach Art. 66 VwVG, wie dies bei den Vorgängerorganisationen
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Seite 9
des Bundesverwaltungsgerichts (den eidgenössischen Rekurskommissio-
nen und Beschwerdediensten der Departemente) der Fall war. Die
Art. 121–123 BGG erlauben eine Revision wegen der Verletzung von Ver-
fahrensvorschriften (Art. 121 BGG), aufgrund einer Verletzung der EMRK
(Art. 122 BGG) und aus anderen in Art. 123 BGG genannten Gründen (vgl.
BVGE 2013/22 E. 3.2).
Die Revision aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften kann
nach Art. 121 BGG verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Beset-
zung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a),
das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, an-
deres zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die
Gegenpartei anerkannt hat (Bst. b), einzelne Anträge unbeurteilt geblieben
sind (Bst. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen
aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d). Nicht als Revisionsgrund in
Art. 121 BGG genannt werden Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Dies
im Gegensatz zu Art. 66 VwVG, der auch Verletzungen der Akteneinsicht
nach den Art. 26–28 VwVG und des rechtlichen Gehörs nach Art. 29–32
VwVG als Revisionsgründe vorsieht.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bisher nicht abschliessend
dazu geäussert, ob Verletzungen des rechtlichen Gehörs als Revisions-
grund geltend gemacht werden können. Recht ausführlich sind allerdings
die Erwägungen in seinem Urteil E-1175/2013 vom 14. März 2013: Das
Gericht führte darin aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in den
Art. 121–123 BGG eine klare und eindeutige Regel bezüglich der mögli-
chen Revisionsgründe habe, und dass der Revisionsgrund der Gehörsver-
letzung darin nicht vorgesehen sei. Andere Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts gehen ohne weitere Ausführungen davon aus, dass Verlet-
zungen des rechtlichen Gehörs in Revisionsverfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nicht geltend gemacht werden können (vgl. Urteile des
BVGer D-5578/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 3.2 und D-590/2013 vom
4. April 2014 E. 2.2). In zwei Urteilen wird die Frage offen gelassen (Urteile
des BVGer E-5113/2008 vom 3. März 2011 E. 3.3 und D-3324/2012 vom
26. Oktober 2012 E. 3.1). Seit Bestehen des Bundesverwaltungsgerichts
ist, soweit ersichtlich, kein Urteil ergangen, das einen Revisionsgrund der
Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassen hätte.
3.3 Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Regeln der
Gesetzesauslegung. Wie das Bundesgericht praktiziert das Bundesverwal-
E-1954/2014
Seite 10
tungsgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus, der eine vorge-
gebene Hierarchie der Auslegungselemente ablehnt und grundsätzlich alle
Elemente als gleichberechtigt berücksichtigt. Ziel ist es, zu einem vernünf-
tigen und praktikablen Normsinn zu gelangen, der dem Problemlösungs-
bedarf der Gegenwart Rechnung trägt, ohne die Wertungen des Gesetz-
gebers zu missachten (vgl. BGE 138 V 445 E. 5.1; BGE 128 I 34 E. 3;
BVGE 2010/63 E. 4.2.6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 216 ff.). Ausgangspunkt jeder Auslegung
bildet der Wortlaut. Gleichzeitig ist jedoch nach dem "wahren Rechtssinn"
der Norm zu suchen unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, na-
mentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wer-
tung. Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext mit anderen
Bestimmungen zukommt (vgl. BGE 138 V 445 E. 5 m.w.H.).
3.4
3.4.1 Der Wortlaut der Art. 121–123 BGG, welche die Revisionsgründe für
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts enthalten, erscheint eindeutig und
wenig auslegungsbedürftig: Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind
nicht als Revisionsgrund vorgesehen.
3.4.2 Auch die Literatur bezeichnet die Liste der Revisionsgründe in den
Art. 121–123 BGG als abschliessend (vgl. ESCHER, a.a.O., Art. 121 BGG
N 1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1787; DOMINIK VOCK, in: Spüh-
ler/Dolge/Vock [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz (BGG), Praxiskommentar,
2. Aufl. 2013, Vorbemerkungen zu Art. 121–128 BGG, Rz. 2). Als Gründe
für die Exhaustivität der Liste werden insbesondere genannt, dass die Re-
vision aus Gründen der Rechtssicherheit eng definiert werden müsse, da
sie sich als ausserordentliches Rechtsmittel gegen einen rechtskräftigen
Entscheid richte. Die Revision erlaube nur die Behebung von Mängeln, die
so schwer wögen, dass sie hinzunehmen in einem Rechtsstaat unerträglich
wäre (vgl. ESCHER, a.a.O., Art. 121 BGG N 1; PIERRE FERRARI, in: Corboz
et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 121 BGG Rz. 3 f.;
VOCK, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 121–128 BGG, Rz. 2; KARIN SCHER-
RER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009,
Art. 66 VwVG Rz. 4). Das Bundesgericht bezeichnet die Revisionsgründe
des BGG in seiner Rechtsprechung seit dessen Inkrafttreten ebenfalls als
abschliessend (vgl. Urteile des BGer 1F_11/2009 vom 26. Juni 2009 E. 2
und 4F_10/2009 vom 11. September 2009) und schloss in den Urteilen
5F_6/2015 vom 22. Mai 2015 E. 3 und 5F_2/2010 vom 23. April 2010 E. 2
E-1954/2014
Seite 11
eine Gehörsverletzung als Revisionsgrund aus (allerdings implizit wieder
offen gelassen im Urteil 1F_31/2010 vom 7. Januar 2011 E. 3).
Die angeführten Literaturstellen beziehen sich allerdings stets auf die Re-
vision von Bundesgerichtsurteilen, auf die sich die Revisionsgründe des
BGG in erster Linie beziehen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Liste auch
bezüglich Revisionen von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab-
schliessend ist (so JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure admi-
nistrative fédérale, 2013, Rz. 230, ohne weitere Begründung).
3.4.3 Die Revisionsgründe des BGG sind gemäss Art. 45 VGG auf Ent-
scheide des Bundesverwaltungsgerichts "sinngemäss" anwendbar. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich insbesondere in BVGE 2013/22 (bezo-
gen auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) damit auseinandergesetzt, was unter
der "sinngemässen" Anwendung der Revisionsgründe des BGG zu verste-
hen ist.
Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet sinngemäss (gemäss Duden):
"nicht dem genauen Wortlaut, jedoch dem Sinn, dem Inhalt nach". Der fran-
zösische und der italienische Gesetzestext sprechen davon, dass die Re-
visionsgründe des BGG "par analogie" respektive "per analogia" anzuwen-
den seien. Der Analogieschluss dient dazu, eine rechtliche Regel über de-
ren Wortsinn hinaus auf einen gleich gelagerten Sacherhalt auszudehnen,
und stützt sich auf den durch teleologische Auslegung ermittelten Norm-
sinn der auszudehnenden Norm (vgl. MANUEL JAUN, Die teleologische Re-
duktion im schweizerischen Recht, 2001, S. 35). Ein Analogieschluss wird
gemäss der tradierten Methodenlehre dann angewendet, wenn der nicht
geregelte Sachverhalt (der per Analogie geregelt werden soll) dem glei-
chen "Wertmuster" (vgl. CHRISTOPH LÜSCHER, Zum Verhältnis von Sprache
und Recht, dargestellt an einer [Re-]Konstruktion der wörtlich-grammatika-
lischen Interpretationsmethode, in: Rechtstheorie, 43. Bd., 2012, S. 59 ff.)
respektive dem gleichen "Grundgedanken" (vgl. ERNST HÖHN, Praktische
Methodik der Gesetzesauslegung, 1993, S. 271) entspricht wie der Sach-
verhalt, dessen Regel übernommen werden soll. Übertragen auf den vor-
liegenden Fall einer vom Gesetz vorgeschriebenen analogen Anwendung
bedeutet dies, dass von der zu übernehmenden Regel abgewichen werden
kann, wenn und soweit der dieser Regel innewohnende Sinn und der ihr
zugrundeliegende Zweck deren Anwendung auf einen bestimmten Sach-
verhalt als unangemessen erscheinen lässt. Dies ergibt sich aus der An-
ordnung des Gesetzgebers, die Regeln des BGG "sinngemäss" respektive
E-1954/2014
Seite 12
in Analogie anzuwenden; er hat bewusst keine Sonderregelung für das Re-
visionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, aber mit
der Formulierung des Verweises in Art. 45 VGG Raum für die Auslegung
belassen (vgl. BVGE 2013/22 E. 4.2.2).
3.4.4 Zu prüfen ist deshalb, ob sich die Revision von Bundesverwaltungs-
gerichtsurteilen von der Revision von Bundesgerichtsurteilen in einem sol-
chen Ausmass unterscheiden, dass die Zulassung eines Revisionsgrundes
der Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit ein Abweichen von der
analogen Anwendung angezeigt erscheint (vgl. BVGE 2013/22 E. 11.3.1).
Ein solcher Unterschied in den beiden zu regelnden Sachverhalten (Revi-
sion vor Bundesgericht einerseits und vor Bundesverwaltungsgericht an-
dererseits) könnte sich wohl einzig aus der unterschiedlichen Stellung der
beiden Gerichte im Instanzenzug oder ihren unterschiedlichen Kognitionen
ergeben: Das Bundesgericht entscheidet in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten in der Regel als zweite oder dritte Instanz, letztinstanzlich und
mit eingeschränkter Kognition (Art. 86, 95–98 und 116 BGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht urteilt demgegenüber in Verwaltungsverfahren als erste
Beschwerdeinstanz (Art. 31 VGG) – in gewissen Rechtsgebieten als letzte
und damit einzige Gerichtsinstanz, in anderen jedoch als Vorinstanz des
Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 VGG). Seine Kognition ist grundsätzlich un-
beschränkt (Art. 49 VwVG), soweit nicht spezialgesetzliche Sondervor-
schriften Einschränkungen vorsehen (z.B. Art. 106 AsylG).
Dass in einem Teil der Verfahren gegen Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts eine Beschwerde möglich ist, spricht für diesen Teil höchstens gegen
die Notwendigkeit eines Revisionsgrundes der Verletzung des rechtlichen
Gehörs, da Verletzungen von Verfahrensvorschriften und damit auch Ver-
letzungen des rechtlichen Gehörs normalerweise auf dem Beschwerdeweg
geltend gemacht werden können. Urteilt das Bundesverwaltungsgericht als
letzte Instanz – wie das in Asylsachen in der Regel der Fall ist –, unter-
scheidet sich seine Funktion nicht von derjenigen des Bundesgerichts, wo-
mit ebenfalls kein Anlass für ein Abweichen von einer analogen Anwen-
dung besteht. Als einziges Argument für eine Ausweitung der Revisions-
gründe auf Verletzungen des rechtlichen Gehörs könnte der Umstand her-
angezogen werden, dass dem Bundesverwaltungsgericht – anders als
dem Bundesgericht – volle Kognition im Bereich der Sachverhaltsprüfung
zukommt. Daraus könnte eine gesteigerte Relevanz des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs abgeleitet werden, zumindest insoweit sich dieser auf
dessen Kernbereich bezieht, nämlich auf die Möglichkeit, zu Beweisen und
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Sachverhaltsfeststellungen vor der Entscheidung in der Sache Stellung zu
nehmen. Insgesamt erscheint allerdings auch dieses Argument zu wenig
gewichtig, um in Abweichung von der abschliessenden Liste von Revisi-
onsgründen im BGG abzuweichen und einen zusätzlichen Revisionsgrund
zuzulassen (vgl. BVGE 2013/22 E. 8.2).
3.4.5 Die Formulierung von Art. 45 VGG, welcher die sinngemässe Geltung
der Revisionsgründe gemäss BGG vorschreibt, lässt damit darauf schlies-
sen, dass die Liste der Revisionsgründe in den Art. 121–123 BGG auch für
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts als abschliessend anzusehen
ist.
3.5
3.5.1 Der Verweis auf die sinngemässe Anwendung der Revisionsgründe
des BGG war bereits im Entwurf des Bundesrates für das VGG enthalten
(Art. 40 E-VGG; BBl 2001 4539, S. 4548). In der Botschaft an das Parla-
ment führte der Bundesrat lediglich aus, für die Revision von Entscheiden
des Bundesverwaltungsgerichts würden die Bestimmungen des Bundes-
gerichtsgesetzes über die Revision von Bundesgerichtsurteilen sinnge-
mäss gelten. Es seien drei Arten von Revisionsgründen zu unterscheiden:
bestimmte Verfahrensmängel, Verletzungen der EMRK und unrichtige tat-
beständliche Entscheidgrundlagen. Soweit das Bundesgerichtsgesetz
keine besonderen Bestimmungen betreffend die Revision aufstelle, gelte
das VwVG, so namentlich für die Kosten (Botschaft des Bundesrates vom
28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001
4102, Ziff. 4.3.4.1 S. 4396). Sowohl Stände- als auch Nationalrat nahmen
diese Bestimmung ohne Änderungen und ohne Diskussion an (AB 2003
S 867 und AB 2004 N 1649).
Der Botschaft des Bundesrates können auch bezüglich der Revisions-
gründe des BGG keine weiterführenden Informationen entnommen wer-
den. Gesagt wird nur, dass die bewährten Regeln des geltenden Rechts
über die Revision ohne grosse Änderungen übernommen werden (BBl
2001 4352). Weder im Stände- noch im Nationalrat wurde über die Revisi-
onsgründe des BGG diskutiert und der Entwurf des Bundesrates wurde
ohne Änderungen angenommen (AB 2003 S 913 und AB 2004 N 1615).
3.5.2 Der Bundesrat hat sich in seiner Botschaft bezüglich der BGG-Revi-
sionsgründe explizit für die Übernahme der bis dato nach dem per 1. Ja-
nuar 2007 aufgehobenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG; BS
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3 531) geltenden und in seinen Augen bewährten Regeln entschieden. Das
Parlament ist ihm darin ebenso diskussionslos gefolgt wie hinsichtlich des
Vorschlags, die Revisionsgründe des BGG für das Bundesverwaltungsge-
richt sinngemäss anzuwenden. Den Materialien lassen sich keine Hinweise
entnehmen, wieso sich der Gesetzgeber für die Revisionsgründe nach
BGG und gegen die weiter gefassten Revisionsgründe des VwVG ent-
schied. Dennoch bleibt festzuhalten, dass der Gesetzgeber eine bewusste
Wahl getroffen hat. Ihm wäre eine klare, ausformulierte und allseits be-
kannte Alternative zur Verfügung gestanden – nämlich die bis zu diesem
Zeitpunkt für die eidgenössischen Rekurskommissionen und Beschwerde-
dienste geltenden Revisionsgründe nach VwVG –, die er aber gerade nicht
gewählt hat (vgl. BVGE 2013/22 E. 6.1–6.5).
3.6 Auch bei einer teleologischen Auslegung von Art. 45 VGG erhellt sich
nicht, wieso die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Bundesverwal-
tungsgericht als Revisionsgrund anerkannt werden sollte.
3.6.1 Dem Zweck des Instituts der Revision – die Wiederaufnahme eines
abgeschlossenen Verfahrens in Fällen, die zu einem rechtsstaatlich nicht
vertretbaren Ergebnis geführt haben – wird mit dem Verweis auf die Revi-
sionsgründe des BGG Rechnung getragen. Ein Einbezug der Verletzung
des rechtlichen Gehörs in die Liste der möglichen Revisionsgründe ist für
die Erreichung dieses Zwecks nicht notwendig. Diesbezüglich unterschei-
det sich die vorliegende Konstellation von derjenigen, die das Bundesge-
richt in BGE 118 II 199 zu beurteilen hatte. Darin (E. 2.b) stellte das Bun-
desgericht fest, dass das Fehlen von Bestimmungen betreffend die Revi-
sion internationaler Schiedsentscheide im IPRG eine Gesetzeslücke dar-
stelle, die durch den Richter auszufüllen sei. Es sei möglich, Revisions-
gründe ohne rechtliche Gründe anzuerkennen; dies jedoch nur, wenn die
entsprechenden Rechtsgrundlagen die Revision überhaupt nicht vorsehen
würden, jedoch klar erscheine, dass eine solche Möglichkeit notwendig sei.
Eine solche Situation liegt jedoch nicht vor: Das VGG hat die möglichen
Gründe einer Revision geregelt. Entsprechend kann auch aus Sicht einer
teleologischen Auslegung nicht von einer vom Gericht auszufüllenden Lü-
cke gesprochen werden. Das Bundesgericht bezieht sich im genannten Ur-
teil im Übrigen nie auf einen Revisionsgrund der Gehörsverletzung, son-
dern nur auf die im BGG vorgesehenen Revisionsgründe.
3.6.2 Damit ist festzustellen, dass es sich nicht um eine Lücke im Sinne
einer planwidrigen Unvollständigkeit des positiven Rechts handelt, die
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Seite 15
durch das Gericht zu schliessen wäre (vgl. BVGE 2013/22 E. 4.2.2). Viel-
mehr hat der Gesetzgeber eine Regel festgelegt, die einer teleologischen
Auslegung standhält.
3.7 Schliesslich sind auch aus Sicht einer systematischen Auslegung von
Art. 45 VGG keine Gründe ersichtlich, die für einen Revisionsgrund der
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Urteilen des Bundesverwaltungsge-
richts sprechen würden.
3.7.1 Dass das VGG bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisions-
gesuchs im gleichen Abschnitt, in dem sich auch der Verweis auf die Revi-
sionsgründe des BGG befindet, die einschlägigen Artikel des VwVG für an-
wendbar erklärt, spricht nicht dafür, das VwVG auch bezüglich der Revisi-
onsgründe für anwendbar zu erklären. Dies würde klar der gesetzlichen
Logik widersprechen, die für das materielle Revisionsrecht auf das BGG
verweist und für formellrechtliche Fragen auf das VwVG.
3.7.2 Die vom Gesuchsteller geforderte verfassungsrechts- und völker-
rechtskonforme Auslegung von Art. 45 VGG i.Vm. Art. 121 BGG führt eben-
falls zu keinem anderen Schluss.
Art. 29 Abs. 2 BV schreibt vor, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör haben. Dieser Anspruch gilt insbesondere auch im Verwaltungsver-
fahren und -prozessrecht. Der Anspruch wird für das Bundesverwaltungs-
verfahren in den Art. 26 ff. VwVG konkretisiert und gilt gleichermassen für
das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV kann jedoch entgegen der Mei-
nung des Gesuchstellers kein Anspruch auf Revision von Urteilen abgelei-
tet werden. Eine solche Forderung findet sich weder in der Rechtsprechung
des Bundesgerichts noch in der einschlägigen Literatur.
Das Bundesgericht hat zwar für mehrere Verwaltungsbereiche die Möglich-
keit einer Revision anerkannt, obwohl die entsprechenden Gesetze keine
Revisionsmöglichkeit vorsahen (vgl. BGE 118 II 199 E. 2b.aa und 102 V 13
E. 3a). Für das Steuerveranlagungsverfahren sah das Bundesgericht zu-
dem die Möglichkeit einer Geltendmachung von Verletzungen wesentlicher
Verfahrensvorschriften vor (vgl. BGE 111 Ib 209 E. 1 und 105 Ib 245 E. 3a).
Das Bundesgericht lehnte sich dabei allerdings an die Bestimmungen des
damaligen OG an, das in Art. 136 unter der Marginalie "Verfahrensmängel"
die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht als Revisions-
grund auflistete. Bei diesen Fällen handelte es sich um Revisionsgesuche
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bezüglich erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren und um Verwaltungsbe-
reiche, in denen das Gesetz überhaupt keine Möglichkeit der Revision vor-
sah. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich deshalb nichts ableiten, weil es
sich im vorliegenden Fall nicht um ein Revisionsgesuch betreffend einen
erstinstanzlichen Verwaltungsentscheid handelt und weil der Gesetzgeber
die Revision eben gerade geregelt hat.
Art. 13 EMRK verbrieft das Recht auf eine wirksame Beschwerde und sieht
vor, dass jede Person, die in ihren in der EMRK verankerten Rechten oder
Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, bei einer innerstaatlichen In-
stanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Art. 13 EMRK findet nur An-
wendung, wenn der Schutzbereich eines in der EMRK verankerten Men-
schenrechts eröffnet ist (vgl. z.B. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] Nada
gegen Schweiz vom 12. September 2012, Beschwerde-Nr. 10593/08,
§ 207). Sofern vorliegend eine Verletzung des menschenrechtlichen Re-
foulement-Verbots gemäss der EGMR-Praxis zu Art. 3 EMRK in Frage
steht, kann diese Voraussetzung als erfüllt betrachtet werden. Der materi-
elle Schutzbereich von Art. 13 EMRK verlangt jedoch lediglich die Möglich-
keit, gegen Entscheide eine wirksame Beschwerde einreichen zu können.
In der Rechtsprechung des EGMR finden sich keine Hinweise darauf, dass
dieser Artikel mehr als eine Rechtsmittelinstanz fordert. Entsprechend
kann Art. 13 EMRK keine Verpflichtung der Vertragsstaaten entnommen
werden, mehr als eine Rechtsmittelinstanz vorzusehen oder bezüglich Ver-
fahrensfehler der Rechtsmittelinstanz ein weiteres (ordentliches oder aus-
serordentliches) Rechtsmittel vorzusehen. Die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht ist grundsätzlich als "wirksame Beschwerde" im
Sinne von Art. 13 EMRK zu verstehen. Eine Verpflichtung, über die wirk-
same Beschwerde hinaus ein weiteres Rechtsmittel vorzusehen, kann der
EMRK nicht entnommen werden. Ein solches Recht auf Anrufung einer
weiteren Gerichtsinstanz sieht auch Art. 6 EMRK nicht vor, dessen Schutz-
bereich gemeinhin als weiter bezeichnet wird als derjenige von Art. 13
EMRK. Die EMRK gewährt in diesem Sinne nur einen Schutz durch den
Richter, aber nicht gegen den Richter (JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Eu-
ropäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-
Baden 2011, Art. 6 Rz. 61). Sollte in einem konkreten Einzelfall eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht zu
einer offenkundigen Verletzung eines völkerrechtlich zwingenden Refoule-
ment-Verbots führen, müsste – analog zum in BVGE 2013/22 E. 9.3.1 f.
und 11.4.7 festgehaltenen Vorgehen – ein neues Verfahren vor dem SEM
eröffnet werden. Eine Verweisung der Sache an das SEM muss nicht von
Amtes wegen erfolgen.
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3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verletzung des rechtli-
chen Gehörs vor Bundesverwaltungsgericht nicht als Revisionsgrund gel-
tend gemacht werden kann. Ob dem Wort "sinngemäss" in Art. 45 VGG
überhaupt eine Bedeutung zukommt, die darüber hinausgeht, dass das
Bundesverwaltungsgericht natürlich nie die "Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts" (so der Wortlaut von Art. 121 BGG), sondern eben nur im
sinngemässen Verständnis dieser Bestimmung die Revision eines Ent-
scheides des Bundesverwaltungsgericht vornehmen kann, und der Anwen-
dungsfall von Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG (Strafsachen) sich in Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nie ergibt, bleibe dahingestellt.
3.9 Auf das Revisionsgesuch ist deshalb, soweit es sich auf die Verletzung
des rechtlichen Gehörs bezieht, nicht einzutreten.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 10. April 2014 ist demzufolge abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten ist.
5.
Eventualiter beantragt der Gesuchsteller gestützt auf Art. 29 BV eine Über-
weisung an das SEM. Da aus Art. 29 BV jedoch keine solche Verpflichtung
des Gerichts abzuleiten ist, ist der Antrag abzuweisen.
Sofern mit neu entstandenen Beweismitteln (vgl. Sachverhalt E) eine ver-
änderte Situation dargetan oder der Beweis einer vorbestandenen Tatsa-
che erbracht werden wollte – die Eingabe vom 3. Juni 2014 enthält aller-
dings keine entsprechenden Anträge – wird der Gesuchsteller zuständig-
keitshalber ans SEM verwiesen (vgl. auch BVGE 2013/22 E. 13). Der dem
Bundesverwaltungsgericht am 3. Juni 2014 vom Gesuchsteller direkt zu-
gestellte Zeitungsbericht vom (…) wird (in Form einer Fotokopie) zusam-
men mit seiner Eingabe der Rechtsvertreterin zur Kenntnis zugestellt.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten grundsätzlich dem Ge-
suchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Infolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ist auf Kostenerhebung zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf