B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1955/2016
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (Akten SEM A9/13) durch das
SEM vom 21. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend machte, sein Hei-
matland im Alter von zwei Jahren verlassen und danach im Iran gelebt zu
haben, bevor er vor zirka zwei Monaten illegal aus dem Iran nach Grie-
chenland gereist sei,
dass er weiter über Mazedonien, Kroatien, Slowenien, Österreich und
Deutschland die Schweiz erreicht habe, wobei ihm nebst in Griechenland
in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien (A9/13 Rz.
5.02),
dass ihm das SEM im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zur
möglichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Kroatien
(nebst der übrigen Transitländer) gewährte,
dass er dagegen vorbrachte, er sei damit nicht einverstanden, da er gese-
hen habe, wie überfordert diese Länder seien, und er fühle sich hier in der
Schweiz besser behandelt und sicherer (A9/13 Rz. 8.01),
dass das SEM am 4. Januar 2016 die kroatischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. März 2016 – eröffnet am 21. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragt, der negative Entscheid des SEM vom 15. März 2016 sei aufzuheben
und es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt auszu-
üben und auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht, es sei die auf-
schiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen und ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sowie auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass der vorgängige Aufenthalt in Kroatien vom Beschwerdeführer explizit
bestätigt wurde und er aufgrund seiner Angaben die kroatische Landes-
grenze illegal überschritten hat und somit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO grundsätzlich Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen
Schutz zuständig geworden ist,
dass vorliegend die Vorinstanz am 4. Januar 2016 – innerhalb der in Art. 21
Dublin-III-VO festgelegten Frist – die kroatischen Behörden gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
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dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gege-
ben ist,
dass das Gericht vorliegend feststellt, dass weder die bei der Gewährung
des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Kroatiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern
und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass zudem festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem das Asylverfahren gemäss Dublin-III-VO durch-
zuführen ist, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nach-
folgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Meinung
vertritt, im Falle einer Rückkehr nach Kroatien sei die Garantie der Euro-
päischen Menschenrechts- und Flüchtlingskonvention und damit des Min-
destschutzniveaus des europäischen Flüchtlingsrechts nicht gegeben und
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ihm drohe eine Kettenabschiebung, welche nicht wieder gutzumachen sein
werde,
dass sich der Beschwerdeführer dabei auf Medienberichte beruft, wonach
sich der kroatische Regierungschef deutlich dahingehend geäussert habe,
sein Land schaffe es nicht mehr, die Tausenden von Flüchtlingen zu regist-
rieren und zu beherbergen,
dass diese Einwände in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudrin-
gen vermögen,
dass einerseits flüchtlingspolitische Äusserungen von Regierungsmitglie-
dern vorliegend in einen diesbezüglichen aktuellen gesamteuropäischen
Sachkomplex zu stellen sind,
dass es andererseits nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichts keine
hinreichenden Hinweise darauf gibt, Kroatien würde generell den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und vorliegend nicht damit zu rech-
nen ist, Kroatien werde den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land
zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass nicht erstellt ist, Kroatien würde systematisch gegen die Bestimmun-
gen der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt hat, Kroatien
würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi-
nimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete im
Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen Aufenthaltsbedin-
gungen in eine existenzielle Notlage,
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dass er sodann auch die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkei-
ten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Orga-
nisationen zu wenden,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und weder die im erstin-
stanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusserten Einwände an
einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien etwas zu ändern
vermögen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein eigenes
Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf
eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung verfügt – gestützt auf Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien
angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass die Beschwerdebegehren unter Berücksichtigung und Gewichtung
der entscheidwesentlichen Aspekte als aussichtslos zu bezeichnen sind,
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womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das
entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger