B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1956/2011
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (...), Eritrea,
vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Juli
2003, gelangte in den Sudan und von dort nach Äthiopien und Libyen.
A.b Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, B._______, und die ge-
meinsame Tochter C._______ ersuchten am 24. Oktober 2008 in der
Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 10. November 2010 lehnte das
BFM ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz
und nahm sie wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
A.c Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 stellte der Beschwerdeführer
bei der Schweizerischen Vertretung in Tripolis ein Asylgesuch aus dem
Ausland und beantragte unter anderem eine Einreisebewilligung zwecks
Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz. Am 11. Ja-
nuar 2011 bewilligte das BFM seine Einreise. Die Einreise des Beschwer-
deführers von Libyen in die Schweiz erfolgte am 7. Februar 2011.
A.d Am 18. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person
befragt und am 1. März 2011 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, er habe nach Abschluss des elften
Schuljahres in Asmara nach Sawa gehen müssen, um dort das zwölfte
Schuljahr im Militär zu absolvieren. Nach einem sechstägigen Aufenthalt
in der Kaserne sei er in den Sudan geflüchtet, da er nicht sein ganzes
Leben als Soldat habe verbringen wollen. Da er aus dem Militär desertiert
sei, könne er nicht nach Eritrea zurückkehren.
A.e Mit mündlich eröffneter Verfügung vom 1. März 2011 anerkannte das
BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte jedoch
sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und nahm ihn zufolge
unzulässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
Der Beschwerdeführer habe, so die Begründung des BFM, keine konkre-
te Verfolgungsmassnahme geltend gemacht. Daher hielten alle von ihm
"gemachten Ausführungen – abgesehen von dem Vorbringen in Bezug
auf den bevorstehenden Militärdienst – den Anforderungen an Art. 3 AsylG
nicht stand". Da die eritreischen Behörden Personen, die wie er Eritrea il-
legal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen hätten, grundsätzlich
eine regierungsfeindliche Haltung unterstellten und sie bei ihrer Rückkehr
streng und brutal bestraften, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.
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Seite 3
B.
Mit Eingabe vom 31. März 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde und
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren. Frau und Kind seien in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl des
Beschwerdeführers einzubeziehen. Eventualiter sei die Sache zwecks
erneuter Sachverhaltsabklärung und Neuverfügung an das BFM zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, sein Anspruch auf rechtli-
ches Gehör sei verletzt worden, da die Anhörung qualitativ äusserst zwei-
felhaft und die Begründung der Verfügung sowie die Würdigung der Vor-
bringen durch die Vorinstanz mangelhaft seien. Insbesondere die Be-
gründung für die fehlende Asylrelevanz seiner Vorbringen genüge bezüg-
lich Umfang und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Bezüglich
des Einbezugs der vorläufig aufgenommenen Lebenspartnerin und der
gemeinsamen Tochter beziehe sich die Verfügung zwar explizit auch auf
diese; trotzdem seien sie aber nicht in die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers einbezogen worden. Gemäss Auskunft des zuständigen
Fachspezialisten des BFM habe der Bezug auf Frau und Kind keine Be-
deutung. In dieser Diskrepanz sei jedenfalls ein Verfahrensmangel zu er-
blicken.
C.
C.a Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2011 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.
C.b Das BFM beantragte mit Eingabe vom 28. April 2011 die Abweisung
der Beschwerde, ohne sich inhaltlich zu äussern.
C.c Am 4. Mai 2011 wurde die Stellungnahme des BFM dem Beschwer-
deführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
D.
Am (…) wurde D._______, ein zweites gemeinsames Kind, geboren. Mit
Entscheid des BFM vom 22. März 2012 wurde dieses in die vorläufige
Aufnahme der Mutter einbezogen. Gemäss Akten hat der Beschwerde-
führer seine Vaterschaft anerkannt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde trotz ordentlich mandatiertem
Rechtsvertreter (BFM-Akte C2 S. 3) nicht diesem, sondern dem Be-
schwerdeführer eröffnet (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Da der Beschwerdeführer
trotzdem innert Frist Beschwerde einreichen konnte, entstand ihm durch
die mangelhafte Eröffnung kein Nachteil (Art. 38 VwVG), weshalb davon
abgesehen wird, die angefochtene Verfügung für nichtig zu erklären (BGE
132 I 249 E. 6 und BGE 122 I 97 E. 3a).
1.4 Die Beschwerde wurde nicht vom bevollmächtigten Rechtsvertreter,
sondern von einer Frau Jacomet, c/o HEKS Beratungsstelle für Asylsu-
chende, unterschrieben und eingereicht. Die Vollmacht vom 10. Februar
2011 führt ihren Namen nicht auf. Die pauschale Formulierung, wonach
"die Mitarbeiterinnen der Rechtsberatungsstelle" bevollmächtigt werden,
stellt keine ausreichende Vollmacht beziehungsweise Substitutionsvoll-
macht dar. Somit gilt für das Gericht weiterhin der rubrizierte Rechtsver-
treter als allein Bevollmächtigter. Immerhin kann wegen der Beschäfti-
gung in der gleichen Beratungsstelle davon ausgegangen werden, der
Inhalt der Beschwerde sei vom Willen des Rechtsvertreters und des Be-
schwerdeführers gedeckt.
1.5 Die Beschwerde ist damit fristgerecht eingereicht und wird im obge-
nannten Sinn hinsichtlich der Form akzeptiert. Der Beschwerdeführer hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochte-
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ne Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu erteilen, Frau und Kind
seien in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubezie-
hen, eventualiter sei die Sache zwecks erneuter Sachverhaltsabklärung
und Neuverfügung ans BFM zurückzuweisen und es sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren.
2.3 Was den Antrag auf Einbezug von Frau und Kind in die festzustellen-
de Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anbelangt, ist vorab
festzustellen, dass darauf nicht einzutreten ist. Obwohl das BFM in der
Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung von Asylgesuchen (Plural)
sprach und am Ende der Verfügung feststellte, diese beziehe sich auch
auf B._______ und C._______, bildete deren Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorinstanzli-
chen Verfahrens und der Verfügung; der Einbezug wurde im vorinstanzli-
chen Verfahren gar nicht beantragt (vgl. auch Telefonnotiz vom 3. März
2011, worin der BFM-Fachspezialist gegenüber der Rechtsvertretung die-
se Diskrepanz als Versehen bezeichnete; BFM-Akte C22 und Beschwer-
deschrift S. 3 f.). Der Einbezug kann somit auch nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden.
3.
Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird damit be-
gründet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt
und in der Verfügung fehlerhaft zusammengefasst worden ist, sowie mit
fehlender Begründung und falscher Würdigung der Asylvorbringen. Damit
rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs we-
gen Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG. Da ein
Rückweisungsantrag aus Gründen der Verfahrenslogik stets als Hauptan-
trag zu betrachten ist, ist dieser, obwohl in der Beschwerde als Eventual-
antrag bezeichnet, vorab zu behandeln.
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3.1 Das BFM verneint in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen
konkreter Verfolgungsmassnahmen mit der Begründung, der Beschwer-
deführer habe keine solchen geltend gemacht, "abgesehen von dem Vor-
bringen in Bezug auf den bevorstehenden Militärdienst". Auf diese Ein-
schränkung geht die Vorinstanz allerdings in der Folge nicht ein, sondern
hält lediglich fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an (recte: von) Art. 3 AsylG nicht standhalten.
3.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift aus, sowohl die
Anhörung und die Begründung als auch die Würdigung der Vorbringen
seien mangelhaft. Die Anhörung sei qualitativ äusserst zweifelhaft gewe-
sen, da zum Beispiel weder Details zur Flucht noch zum Militärdienst er-
fragt worden seien. Die Asylrelevanz seiner Vorbringen sei in der ange-
fochtenen Verfügung in zwei Sätzen verneint worden. Es sei offensicht-
lich, dass der Fachspezialist des BFM weder erkannt habe, dass der Be-
schwerdeführer aus dem laufenden Militärdienst desertiert sei, noch sei
ihm die dazugehörige Amtspraxis bekannt gewesen. Aus der Befragung
zur Person werde aber klar, dass er in Sawa sein zwölftes Schuljahr als
Teil des Militärdienstes hätte absolvieren müssen. Das BFM hege zudem
keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, weshalb praxisge-
mäss eine Asylerteilung die Rechtsfolge sein müsse. Das BFM habe sei-
ne Vorbringen grundlegend falsch eingeschätzt und falsch gewürdigt.
3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in den
Art. 26 ff. VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst
das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Ak-
ten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten
Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeits-
bezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den
wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Ent-
scheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Ent-
scheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht
anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle-
gungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
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Seite 7
Zudem stellt nach Art. 12 VwVG die zuständige Behörde den Sachverhalt
grundsätzlich von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Unter-
suchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise
von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze
an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG und für das Asylver-
fahren Art. 8 AsylG), welche die Parteien verpflichtet, an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstel-
lers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation be-
treffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die
von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.).
3.4 Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, warum dem Be-
schwerdeführer das Asyl verweigert wurde. Das BFM führt in der Zu-
sammenfassung des Sachverhaltes nur aus, der Beschwerdeführer habe
geltend gemacht, er hätte die zwölfte Klasse in Sawa besuchen müssen,
sei aber zuvor illegal ausgereist, da er befürchtet habe, sein künftiges Le-
ben im Militär zu verbringen. In den Erwägungen erwähnt das BFM ledig-
lich zwischen Gedankenstrichen das an dieser Stelle vorbehaltene "Vor-
bringen in Bezug auf den bevorstehenden Militärdienst" (E. I.1), geht aber
in der weiteren Begründung nicht – weder bezüglich Glaubhaftigkeit noch
Asylrelevanz – darauf ein. Es äussert sich auch nicht zu seiner Aussage,
er sei bereits in Sawa gewesen, von wo er nach sechs Tagen geflüchtet
sei, und zum Faktum, dass es sich bei "Sawa" um eine militärische Ein-
richtung handelt. Eine genaue Prüfung dieser Vorbringen wäre aber auf-
grund der Verfolgungsgefahr, welcher Deserteure in Eritrea ausgesetzt
sind (siehe Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3), notwendig gewesen.
Der Befrager des BFM stellte in der Anhörung keine Fragen zum Aufent-
halt des Beschwerdeführers in der Militärschule in Sawa und zu seiner
Flucht von dort. Dies obwohl der Beschwerdeführer in der Befragung zur
Person angab, er sei im Juli 2003 für das zwölfte Schuljahr nach Sawa
gegangen und dort für sechs Tage in der Kaserne gewesen, bevor er in
den Sudan geflohen sei (C8 S. 1 ff.). Er sagte ausdrücklich, er sei "aus
dem Militär desertiert" (C8 S. 6), widerspricht dieser Aussage allerdings
an der Anhörung insofern, als er auf die in Frageform gekleidete Aussage
des Befragers "Sie selbst waren nicht im Militär?" antwortete: "Nein, war
ich nicht" (C14 S. 3). Der Befrager konfrontierte den Beschwerdeführer in
der Folge nicht mit dieser Diskrepanz beziehungsweise diesem allfälligen
Widerspruch und stellte keine weiterführenden Fragen.
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Damit hat das BFM weder die Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfäl-
tig und ernsthaft geprüft, noch hat es in der angefochtenen Verfügung die
Verweigerung des Asyls adäquat begründet. Damit hat das BFM den An-
spruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
3.5 Verletzungen von Verfahrensregeln führen im Verwaltungsbeschwer-
deverfahren grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung
und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Kassation recht-
fertigt sich vorliegend auch insofern, als der rechtserhebliche Sachverhalt
ungenügend abgeklärt wurde und zu dessen Klärung eine weitere per-
sönliche Befragung des Beschwerdeführers notwendig ist.
Entsprechend ist die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sa-
che zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM hat dazu eine ergänzende An-
hörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Dabei sind insbesondere
zu seinem Aufenthalt in der Sawa-Militäranlage detaillierte Fragen zu stel-
len und die genauen Umstände seiner Flucht aus selbiger zu klären, und
es sind die entsprechenden Angaben auf Glaubhaftigkeit und Asylrele-
vanz hin zu prüfen. Zudem ist zu erfragen, ob seine Angehörigen seit sei-
ner Flucht irgendwelchen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens
nach dem Grad des Unterliegens – Nichteintreten auf den Einbezugsan-
trag, Gutheissung des Kassationsantrages – zur Hälfte dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben.
4.2 Dem obsiegenden und im Beschwerdeverfahren vertretenen Be-
schwerdeführer ist eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen,
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die mit der Beschwerde eingereichte
Kostennote weist bei einem Zeitaufwand von fünf Stunden einen Ge-
samtaufwand von Fr. 1185.–, inklusive Spesen, auf. Dies erscheint an-
gemessen. Nach dem Grad des Durchdringens ist die vom BFM auszu-
richtende Parteientschädigung zu halbieren; sie beträgt Fr. 592.50.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur voll-
ständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 592.50 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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