Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1957/2008
Urteil vom 19. April 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…), Irak,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 19. Februar 2008 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ (Nordirak), verliess sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge am 10. November 2005 und reiste am 22. November
2005 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Anlässlich
der Befragung durchs BFM im EVZ Kreuzlingen vom 28. November 2005
sowie der einlässlichen Anhörung vom 14. Dezember 2005 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit Geburt in
B._______ wohnhaft gewesen, habe dort die Schulen bis zur 5. Klasse
besucht und danach während zirka eines Jahres bis etwa am 1.
November 2005 (…) gearbeitet. Im Heimatland seien weiterhin die Eltern,
[mehrere Geschwister und Halbgeschwister] wohnhaft. Nach dem Grund
der Ausreise aus dem Irak gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er
sei am 1. November 2005 mit einem sehr engen Freund in einem
Sammeltaxi nach Mosul gefahren. Sein Freund habe beabsichtigt, in
Mosul ein paar Dinge einzukaufen. Auf dem Bazar habe er seinen Freund
dann aus den Augen verloren. Er habe vergebens nach ihm gesucht.
Plötzlich sei er von sieben Arabisch sprechenden Männern angesprochen
und mit einem Auto beziehungsweise Minibus in ein Haus geführt
worden, wo sich viele andere Männer aufgehalten hätten. In der Nacht
beziehungsweise zwei oder drei Nächte später sei er mit verbundenen
Augen in einem Auto an einen anderen Ort geführt worden. Als plötzlich
eine Polizeisirene ertönt sei, seien die Männer geflohen. Mit Hilfe eines
kurdisch aussehenden Mannes, der Mitleid mit ihm gehabt habe, sei er
dann wieder nach Hause zurückgekehrt, wo er seinen Eltern alles erzählt
habe – auch dass er nicht wisse, was mit seinem Freund passiert sei.
Von seinen Eltern habe er erfahren, dass die Leiche seines Freundes in
der Zwischenzeit bereits gefunden worden sei. Die Angehörigen seines
Freundes hätten mehrmals nach ihm gefragt, da sie gewusst hätten, dass
sie zusammen nach Mosul gefahren seien. Sie hätten ihn gar
beschuldigt, etwas mit dessen Tod zu tun zu haben. Seine Eltern hätten
ihm deswegen empfohlen, das Land zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ab. Das Bundesamt ordnete zudem die Wegweisung
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aus der Schweiz an, verfügte jedoch gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs in der Folge
unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 29. November 2007 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, aufgrund der gegenwärtigen Sicherheits- und
Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt mehr.
Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500
Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84
Prozent in den Nordirak inklusive Mosul und Kirkuk), unterstreiche diese
Feststellung zur Situation in der Region. Das BFM teilte dem
Beschwerdeführer mit, ein Wegweisungsvollzug in die erwähnte Region
sei daher grundsätzlich wieder als zumutbar zu erachten. Dies gelte
insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich
alleine in der Schweiz aufhielten. Das BFM stellte weiter fest, dass der
Beschwerdeführer in der Provinz B._______ geboren und aufgewachsen
sei und sich noch Familienangehörige dort aufhielten. Weiter stellte es
fest, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprächen. Das BFM erwäge deshalb, die verfügte
vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben. Dem Beschwerdeführer räumte
das BFM eine Frist bis zum 15. Dezember 2007 ein, um zur
beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen
und allfällige Gründe zu nennen, die einer Aufhebung entgegenstünden.
Für den Säumnisfall wurde dem Beschwerdeführer ein Aktenentscheid in
Aussicht gestellt.
D.
Mit Fax-Schreiben vom 11. Dezember 2007 informierte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über die Mandantsübernahme.
Gleichzeitig ersuchte sie um Edition der Akten und Erstreckung der dem
Beschwerdeführer eingeräumten Frist zur Stellungnahme, da sie sich erst
in den Fall einarbeiten müsse. Die Frist sei bis Mitte Januar zu
erstrecken, die Fristerstreckung sei vorab per Fax zu bestätigen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 gewährte das BFM der
Rechtsvertreterin die gewünschte Einsicht in die Akten, soweit es sich
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nicht um interne oder kantonale Akten handelte. Gleichzeitig hiess es das
Fristerstreckungsgesuch gut.
F.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 nahm die Rechtsvertreterin zur
beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung. Sie
beantragte, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen;
diese sei vielmehr um weitere zwölf Monate zu verlängern. Zur
Begründung führte sie an, ihr Mandant sei bei einer Rückkehr weiterhin
erheblich an Leib und Leben gefährdet. Dieser habe vor rund drei
Monaten letztmals mit Familienangehörigen telefoniert. Die Familie habe
ihn eindringlich davor gewarnt, in den Irak zurückzukehren, da die
Bedrohungssituation immer noch bestehe. Der Beschwerdeführer habe
begründete Furcht vor einer Rückkehr in seine Heimatregion B._______
im Nordirak. Er leide zudem erheblich an einer Augenschwäche sowie
unter den psychischen Folgen seiner Entführung und Flucht aus dem
Irak. Nichtsdestotrotz sei ihm ein guter Einstieg ins hiesige Berufsleben
gelungen, was ihm ein wirtschaftliches Auskommen ermögliche. Die
Gedanken an eine mögliche Wegweisung hätten ihn in den letzen
Wochen jedoch in Bedrängnis versetzt und es sei mit
Retraumatisierungen zu rechnen. Im Falle der Rückkehr sei eine
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation absehbar. Entgegen den
Ausführungen des BFM sei die Herkunftsgegend des Beschwerdeführers
keineswegs als sicher einzustufen. Vielmehr sei die Gegend in den
letzten Monaten sogar vermehrt von Kriegsgeschehnissen heimgesucht
worden und hätten sich die türkischen Streitkräfte in den Konflikt
eingemischt. Die irakische Regierung sei weder willens noch imstande,
der kurdischen Bevölkerung in B.______ jederzeit den nötigen Schutz
zukommen zu lassen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass im Irak
Tausende von Binnenflüchtlingen eine neue Heimat suchten. Die
staatlichen Organe seien nicht imstande, die vielgestaltigen Probleme
und den Ordnungsbedarf anzugehen und zu lösen. Der
Beschwerdeführer müsse in ein Land und eine Gesellschaft
zurückkehren, die arg gebeutelt sei und in der er sich nicht mehr
zurechtfinden werde. Der Eingabe lagen eine Brillenverordnung sowie ein
NZZ-Artikel über die Lage im Nordirak bei.
G.
Mit Entscheid vom 19. Februar 2008, eröffnet am 22. Februar 2008, hob
das BFM die am 16. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme
wieder auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum
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15. April 2008 zu verlassen. Das BFM begründete seinen Entscheid mit
der Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya. Dort herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt mehr. Der Wegweisungsvollzug sei daher
grundsätzlich zumutbar. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des aus B._______
stammenden Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfüge in
B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihm in der
Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Es sei davon
auszugehen, dass sich der junge und gesunde Beschwerdeführer im
Heimatland reintegrieren könne. Seine Augenschwäche beziehungsweise
der Umstand, dass er Brillenträger sei, stelle kein Wegweisungshindernis
dar. Dem Beschwerdeführer stehe es zudem offen, vom Angebot der
Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. Der Wegweisungsvollzug sei weiter
auch zulässig und möglich, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf
Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben sei.
H.
Mit Eingabe vom 25. März 2008 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung
des BFM Beschwerde erheben und beantragen, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei (weiterhin) in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für die Begründung der Eingabe
wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Der Eingabe lagen
diverse Berichte zur Lage im Irak sowie ein Arbeitszeugnis und eine
Unterschriftensammlung von Arbeitskollegen des Beschwerdeführers bei.
I.
Am 7. April 2008 ging beim BFM ein Zeugnis eines Augenarztes ein,
welches dieses in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
Mit Eingabe vom 7. April 2008 reichte die Rechtsvertreterin vom gleichen
Augenarzt ein weiteres Zeugnis zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer an einer angeborenen Augenerkrankung
leide und die Sehkraft mit der besten Korrektur an beiden Augen nur (…)
betrage. Der Beschwerdeführer sei durch seine schwache Sehkraft im
Alltag sehr eingeschränkt. Er benötige eine Brille mit Tönung als Sehhilfe.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008 hielt die Instruktionsrichterin
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des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Der
Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 23. April 2008 einen
Kostenvorschuss zu leisten und seine Sehbehinderung betreffend einen
Arztbericht einzureichen.
K.
Am 22. April 2008 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss
fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht lud das BFM in der Folge
zur Vernehmlassung ein.
L.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2008 die
Abweisung der Beschwerde. Zur Sehschwäche des Beschwerdeführers
führte es aus, diese sei keine schwerwiegende Krankheit, die eine
Rückkehr in den Irak als unzumutbar erscheinen liesse. Der
Beschwerdeführer sei dadurch lediglich gezwungen, eine Brille zu tragen.
Dieses Schicksal teilten mit ihm unzählige im Irak lebende Personen.
M.
Mit Replik vom 9. Juni 2008, zu welcher die Rechtsvertreterin vom
Bundesverwaltungsgericht vorgängig eingeladen worden war, nahm
diese zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Sie machte geltend, der
Beschwerdeführer halte vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.
Sodann wies sie unter Beilage von zwei Artikeln aus dem Internet darauf
hin, dass die Türkei immer noch Angriffe auf Gebiete im Norden Iraks
starte und weitere Angriffe plane. Die Lage im Nordirak müsse als instabil
bezeichnet werden, zumal es auch zu schlimmen Attentaten gekommen
sei. Entscheidend sei jedoch, dass dem Beschwerdeführer im Falle der
Rückkehr in sein Heimatland Blutrache drohe. Schliesslich sei bei einer
Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Augenerkrankung und der (…) eingeschränkten
Sehfähigkeit im Alltag sehr stark beeinträchtigt sei. Alles in allem erweise
sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 7
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet betreffend die vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.
2.1. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83
Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
2.2. Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie
bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/ Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
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3.
3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
3.2. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
3.3. Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen
nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass die Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2005,
soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Verweigerung des Asyls beinhaltet, unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist.
3.4. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe bei einem
Wegweisungsvollzug Blutrache wegen des Verdachts seitens der Eltern
seines Freundes, für dessen Ermordung verantwortlich zu sein. Die
Vorinstanz hat sich im unangefochten gebliebenen Entscheid vom 16.
Dezember 2005 zu diesem Vorbringen dahingehend geäussert, die
Behörden des kurdisch kontrollierten Nordiraks seien grundsätzlich willig
und fähig, die Bevölkerung vor solchen Übergriffen Dritter zu schützen.
PUK und KDP hätten sich mit ihrer Vertretung in der Übergangsregierung
verpflichtet, die Einhaltung der Menschenrechte zu gewährleisten und
ihren staatlichen Schutzpflichten nachzukommen. Es sei vorliegend
davon auszugehen, dass die Behörden schutzfähig und –willig gewesen
wären. Den Behörden könne nicht vorgeworfen werden, sie hätten nichts
zum Schutze des Beschwerdeführers unternommen, da er es nämlich
unterlassen habe, diese über seine Situation sowie sein Schutzbedürfnis
zu informieren. Ohne plausible Gründe habe der Beschwerdeführer
weiter auch darauf verzichtet, die Familie des Freundes über die wahren
Vorfälle zu unterrichten. Angesichts dessen sei eine Verantwortung des
irakischen Staates zu verneinen und es könne darauf verzichtet werden,
auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeiten in den Vorbringen des
Beschwerdeführers näher einzugehen.
Diesen unangefochten gebliebenen und auch im gegenwärtigen
Beschwerdeverfahren seitens des Beschwerdeführers nicht
aufgegriffenen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Sie decken
sich mit der vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4
vorgenommenen Lageanalyse.
Die dargestellte Flucht des Beschwerdeführers ohne vorgängige
Richtigstellung gegenüber den Eltern des angeblich so engen Freundes
sowie ohne Meldung der genauen Umstände des Verschwindens des
Freundes und der eigenen Entführung bei der Polizei ist überdies als
äusserst realitätsfremd zu bezeichnen. Die vom Beschwerdeführer
angeführte Begründung für die auch vom Sachbearbeiter des BFM als
überstürzt gewertete Flucht (vgl. A7/10, S. 3), nämlich dass ihm niemand
geglaubt hätte und die Polizei ihn geschlagen und verhört hätte, wenn er
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die Wahrheit erzählt hätte (vgl. A1/12, S. 6, A7/10,S.3), entbehrt jeglicher
Grundlage und vermag folglich ebenfalls nicht zu greifen. Zu Recht hat
das BFM auch erwähnt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeiten aufweisen würden. Augenfällig ist
insbesondere die Unsubstanziiertheit bezüglich der Darstellung der Reise
und des Aufenthalts in Mosul, dem Ort des Geschehens. Dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage war zu schildern, in welcher
Himmelsrichtung Mosul liegt, welche grösseren Ortschaften er passiert
habe, wie lange die Reise gedauert habe, was ihm in der Stadt
Besonderes aufgefallen sei, etc. (vgl. A7/10, S. 5f.) lässt vermuten, dass
er noch gar nie in Mosul war.
Ungeachtet der Glaubhaftigkeit lässt sich zu diesem Vorbringen
abschliessend festhalten, dass auch heute nach wie vor von der
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in der Heimatprovinz
des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Auf die in BVGE
2008/4 vorgenommene Lageanalyse darf weiterhin verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer vermag somit aus seinem Fluchtvorbringen, selbst
wenn dieses geglaubt werden könnte, keine Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs herzuleiten.
4.
4.1. Als weiteres Vollzugshindernis macht der Beschwerdeführer geltend,
die Lage im Nordirak sei weiterhin als unzumutbar zu qualifizieren.
Zudem spreche seine Sehschwäche sowie seine Integration in der
Schweiz gegen den Vollzug der Wegweisung.
4.2. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hielt das
BFM im angefochtenen Entscheid fest, aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleimanyia keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprächen
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, welcher seinen letzten
Wohnsitz in B._______ gehabt habe. So lebten seinen Angaben zufolge
seine Eltern und Geschwister vor Ort. Damit verfüge er über ein
Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur
Seite stehen könne. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Mann
sollte somit in der Lage sein, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren
und eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Die Augenschwäche und
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der Umstand, dass er eine Brille tragen müsse, stellten kein Hindernis für
eine Rückkehr in die Heimat dar. Schiesslich stehe es dem
Beschwerdeführer offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu
machen.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil –
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zum Schluss
gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat
sich seit der Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der
überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UN- Sicherheitsrats wird eine
insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur aktuellen
Lageeinschätzung die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
1618/2008 vom 28. Februar 2011 und E-1804/2008 vom 14. März 2011,
mit weiteren Hinweisen). Die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend Sicherheitslage im Nordirak lassen demnach den
Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen.
Der heute (…)-jährige, alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus der
Provinz B._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise wohnhaft
war. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge vor
Ort über ein tragfähiges, soziales Beziehungsnetz, wurde in der
Beschwerde nicht bestritten. Demgegenüber hat die Rechtsvertreterin
geltend gemacht, im Falle der Wegweisung sei mit psychischen
Problemen sowie mit Integrationsschwierigkeiten wegen der
Sehbehinderung des Beschwerdeführers zu rechnen. Hinsichtlich der
psychischen Erkrankung ist festzustellen, dass diesbezüglich keinerlei
Beweismittel vorliegen, so dass darauf nicht näher einzugehen ist. Was
die angeborene Sehschwäche betrifft, stellt das Gericht fest, dass in den
eingereichten Arztzeugnissen zwar eine erhebliche Beeinträchtigung des
Alltagslebens behauptet wird. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass der
Beschwerdeführer trotz seiner Sehschwäche bereits im Heimatland einer
Erwerbstätigkeit nachgehen konnte und er auch in der Schweiz
erwerbstätig ist. Das eingereichte Arbeitszeugnis vom 12. März 2008
nennt keine Beeinträchtigungen, vielmehr ist von einer äusserst
sorgfältigen Arbeitsweise zu voller Zufriedenheit (…) die Rede. Gemäss
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den Berichten des Augenarztes vom 29. März 2008 wird die
Sehschwäche des Beschwerdeführers mit einer Sehhilfe in Form einer
Brille mit Tönung behandelt. Die Prognose mit oder ohne Behandlung
bezeichnet der Augenarzt als "unverändert". Aufgrund der Aktenlage ist
der Umstand der angeborenen Sehschwäche somit nicht dergestalt zu
beurteilen, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein wirtschaftliches
Auskommen verwehrt wäre, was bereits aus der Arbeitstätigkeit im
Heimatland hervorgeht. Die Sehschwäche vermag somit, wie das BFM zu
Recht erwogen hat, keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
begründen. Schliesslich ist festzuhalten, dass blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Ferner hat die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf die Möglichkeit einer finanziellen
Rückkehrhilfe hingewiesen.
5. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber hinsichtlich des sechsjährigen
Aufenthalts und der geltend gemachten fortgeschrittener Integration auf
das in Art. 14 Abs. 2 AsylG geregelte, kantonale Verfahren sowie auf Art.
84 Abs. 5 AuG zu verweisen. Gemäss dem letztgenannten Artikel werden
Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig
aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als
fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der
Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer
Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
6. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu
ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz
B._______ keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher –
übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen.
7.
Sodann obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen, sollten die zu den Akten gereichten
Identitätspapiere nicht genügen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug ist
somit auch als möglich zu bezeichnen, zumal Direktflüge in den Nordirak
verfügbar sind (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 16. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22.
April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind mit dem am 22. April 2008 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: