Abtei lung V
E-1957/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1957/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. November 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er am 2. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zu seinem Asylgesuch befragt wurde und ihm gleichen-
tags das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Gross-
britannien gewährt wurde, da er gestützt auf die Fingerabdruckver-
gleiche in der Datenbank EURODAC am 28. März 2003 in Gross-
britannien daktyloskopisch erfasst wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs verneinte, je in Grossbritannien gewesen zu sein, jedoch keine
Gründe anzugeben vermochte, die gegen die Zuständigkeit Gross-
britanniens für die Durchführung des Asylverfahrens sprechen könnten
(Akten BFM A7/2),
dass das BFM am 28. Dezember 2009 an Grossbritannien ein Über-
nahmeersuchen richtete,
dass am 8. Januar 2010 beim BFM eine Antwort Grossbritanniens
eingegangen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 (eröffnet am 19. März
2010) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung nach Grossbritannien sowie den Vollzug anordnete und
einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine auf-
schiebende Wirkung erteilte,
dass das Bundesamt den Nichteintretensentscheid gestützt auf die
einschlägigen völkerrechtlichen Verträge im Wesentlichen mit der
Zuständigkeit Grossbritanniens für die Durchführung des Asylver-
fahrens begründet,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vehement bestritten habe, sich jemals in Grossbritannien auf-
gehalten zu haben, obschon ein EURODAC-Treffer vom 28. März 2003
in Grossbritannien bestehe und er keine relevanten Gründe geltend
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gemacht habe, die gegen eine Rückkehr nach Grossbritannien
sprechen würden,
dass eine entsprechende Zustimmung Grossbritanniens vorliege,
dass das BFM für den Fall einer Rückkehr nach Grossbritannien keine
Hinweise für einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) erkannte und feststellte, weder die in
Grossbritannien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2010 (vorab per
Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben liess und in materieller Hinsicht beantragt, die Ver-
fügung des BFM vom 3. März 2010 sei aufzuheben, die Sache sei an
die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsaufnahme und zum
neuen Entscheid zurückzuweisen und eventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, auf die Sache einzutreten und vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass das BFM sowie die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, einst-
weilen auf Vollzugsmasssnahmen zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. März 2010
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung
aussetzte, bis das Bundesverwaltungsgericht über die allfällige Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befinde,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 30. März 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
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[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der
vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]
publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer von den Behörden Grossbritanniens in der
Datenbank EURODAC erfasst wurde und in der Rechtsmitteleingabe
entgegen des hartnäckigen Bestreitens im erstinstanzlichen Verfahren
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nun einräumt, im März 2003 nach England gelangt zu sein und dort
um Asyl ersucht zu haben,
dass bei dieser Sachlage Grossbritannien gestützt auf die ein-
schlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, das BFM habe ver-
schiedene Verfahrensfehler begangen, indem es über das Asylgesuch
entschieden habe, ohne den Inhalt des beim BFM eingereichten
Schreibens vom 5. Februar 2010 zu berücksichten, aus dem die
partnerschaftliche Beziehung und die geplante Heirat des Be-
schwerdeführers mit einer in der Schweiz wohnhaften Frau hervor-
gehe,
dass hiezu dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hätte gewährt
oder das Schreiben in der angefochtenen Verfügung entsprechend
hätte berücksichtigt werden müssen,
dass das vom 5. Februar 2010 datierte Schreiben des Beschwerde-
führers jedoch mit Postaufgabe vom 10. März 2010 (Poststempel) an
das BFM versandt wurde und am 11. März 2010 beim BFM ein-
gegangen ist und somit der Vorinstanz zur Kenntnis gelangen konnte,
dass demnach selbstredend das Schreiben in der am 3. März 2010
ergangenen Verfügung des BFM nicht hat berücksichtigt werden
können,
dass die Rügen der Verletzung von Verfahrensvorschriften demnach
allesamt offenkundig unbegründet sind,
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dass die Postsendung vom 10. März 2010 "Recommandé" aufgegeben
wurde und der die Postsendung aufgebenden Person demnach eine
Quittung der Post ausgehändigt worden ist,
dass davon ausgegangen werden kann, diese Quittung wäre dem
Beschwerdeführer zugänglich gewesen,
dass zudem in der Rechtsmitteleingabe selbst angemerkt wird, das
vom 5. Februar 2010 datierte Schreiben könnte "evtl. recte" vom März
stammen,
dass sich darüber hinaus der Beschwerdeführer beziehungsweise sein
Rechtsvertreter ohne nennenswerten Aufwand beim BFM hätte er-
kundigen können, ob und wann das entsprechende Schreiben beim
BFM eingegangen und zur Kenntnis genommen worden ist,
dass bei dieser Sachlage insoweit gar von trölerischer Beschwerde-
führung auszugehen ist,
dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG, wonach
Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden,
wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Be-
ziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die
asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht, bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichtein-
tretensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34
Abs. 3 AsylG e contrario),
dass zwar Ehevorbereitungen zwischen dem Beschwerdeführer und
einer in der Schweiz lebenden Landsfrau getroffen worden sind, was
gemäss dem Willen des Gesetzgebers einer Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG aber nicht entgegensteht,
dass demnach die Beziehung des Beschwerdeführers zu der in der
Schweiz wohnhaften Frau unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. d
AsylG unerheblich ist,
dass Art. 2 Bst. i der Dublin II-Verordnung als "Familienangehörige"
den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten
Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung
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führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogen-
heiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach
dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete
Paare, die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des An-
tragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleich-
gültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder
ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit der in der
Schweiz lebenden Landsfrau nicht zivilrechtlich rechtsgültig verheiratet
ist,
dass aufgrund der Aktenlage auch nicht von der Erfüllung der Voraus-
setzungen einer dauerhaften eheähnlichen Beziehung im Sinne der
entsprechenden Rechtssprechung gesprochen werden kann, weshalb
auch unter diesem Aspekt entgegen den Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe nichts zugunsten der Beschwerdebegehren abgeleitet
werden kann,
dass der Beschwerdeführer offenbar seit März 2003 bis November
2009 in England gelebt hat,
dass aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers zwar von einer
bisherigen freundschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerde-
führer und der in der Schweiz lebenden Landsfrau und allenfalls ge-
legentlichen Ferienbesuchen der Frau in England ausgegangen
werden kann,
dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom
2. Dezember 2009 keine relevanten Gründe geltend gemacht hat, die
gegen eine Rückkehr nach Grossbritannien sprechen würden (A7/2),
dass er anlässlich seiner Anhörung durch das BFM ausdrücklich ver-
neinte, in der Schweiz verwandtschaftliche Beziehungen zu haben
(A1/10 S. 3), jedoch hätte erwartet werden müssen, dass er bei Be-
stehen einer eheähnlichen Beziehung die in der Schweiz wohnhafte
Landsfrau genannt hätte,
dass der Beschwerdeführer zwar die Einladung zu einer kirchlichen
Trauungsfeier zu den Akten reichte,
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dass dies zwar als Indiz zu werten ist, wonach der Beschwerdeführer
beabsichtigt, künftig mit der in der Schweiz lebenden Landsfrau eine
eheliche Beziehung einzugehen, jedoch aufgrund der Aktenlage nicht
von der Erfüllung der Voraussetzungen einer bisherigen dauerhaften
eheähnlichen Beziehung im Sinne der entsprechenden
Rechtssprechung ausgegangen werden kann,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern bei einer
Überstellung nach Grossbritannien schwerwiegende humanitäre
Gründe oder die Gefahr einer Verletzung der EMRK oder anderer
Grundrechte drohen würden, und folglich Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zur
Anwendung kommen müsste,
dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass
Grossbritannien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Be-
stimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die ein-
schlägigen Normen der EMRK halten würde,
dass das BFM den Beschwerdeführer somit in den Dublin-Staat
Grossbritannien überführen darf, welcher für die Prüfung seines Asyl-
antrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, die Ehevor-
bereitungen mit der in der Schweiz lebenden Landsfrau von Gross-
britannien aus weiterzuführen und nach einer allfälligen rechtsgültigen
Heirat rechtliche Schritte zur Verwirklichung des Rechts auf Einheit der
Familie in die Wege zu leiten,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu
prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
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von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellen,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittrechts oder gegebenenfalls - falls sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) [statt vieler
E-4763/2009],
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch, der vorliegenden Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegen-
standslos ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
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Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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