Abtei lung V
E-1958/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1958/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus
C._______ (D._______) und dem Stamme der Haussa zugehörig -
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Februar 2009 verliess,
per Schiff ab Lagos in ein ihm unbekanntes europäisches Land und
von dort per Auto und Zug durch ihm unbekannte Länder am
20. Januar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 10. März 2009 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach
der Heirat seiner Eltern sei sein ehemals muslimischer Vater zum
Christentum, der Glaubenszugehörigkeit der Mutter, konvertiert,
dass sich hieraus und infolge der Weigerung des Vaters, zum Islam
zurückzukehren, Probleme mit dessen Familie ergeben hätten, zumal
D._______ ein muslimischer Gliedstaat sei,
dass der Beschwerdeführer deshalb mit seinem Bruder und seiner
Mutter an deren Heimatort E._______ (F._______) gezogen sei,
dass dort im März 2007 die Tochter des Königs gestorben sei, worauf
der König die Familie des Beschwerdeführers des Mordes bezichtigt,
eingefangen und in einem kleinen Raum eingesperrt habe, um weitere
Nachforschungen betreiben zu können,
dass eines Nachts ein Mann des Königs zu ihnen gekommen sei und
sie unter der Bedingung, dass sie das Dorf verlassen würden, freige-
lassen habe,
dass die Familie hierauf zum Vater nach C._______ zurückgekehrt sei,
worauf erneut Probleme mit der Familie des Vaters entstanden seien,
welche diesen zur Rückkehr zum Islam aufgefordert und ihm ein
Ultimatum von einer Woche gestellt habe,
dass am (...) 2007 Muslime in das Haus der Familie eingedrungen
seien und die Eltern des Beschwerdeführers getötet hätten,
dass der Beschwerdeführer und sein Bruder hierauf in unterschiedli-
che Richtungen geflohen seien,
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dass er in der Folge bis zum 29. Januar 2009 im Busch im Umland von
C._______ gelebt habe, wobei er jeweils Essen in einer nahegelege-
nen Farm gestohlen habe,
dass ihn am besagten Tag die Besitzerin der Farm erwischt und ihm
nach Anhörung seiner Geschichte ein Busticket nach G._______ be-
zahlt habe, wo er bei einem ihrer Söhne habe unterkommen können,
dass er in G._______ von drei Jungen aus dem Umfeld der Mörder
seiner Eltern erkannt und geschlagen worden sei, worauf er geflohen
und mit dem Bus nach Lagos gereist sei,
dass dort vier Männer versucht hätten, ihn zu entführen, da sie seine
Familie verdächtigt hätten, die vorgenannte Königstochter getötet zu
haben,
dass ihm wiederum die Flucht gelungen sei, indem er zu einem
fremden Mann ins Auto gesprungen sei, welcher ihm auf ein Schiff
nach Europa verholfen habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. Februar 2009 und am
9. März 2009 aufforderte, rechtsgenügliche Papiere einzureichen, und
dieser der Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist,
dass Dr. med H._______, Arzt für Innere Medizin FMH, I._______, am
11. März 2009 auf Zuweisung durch das BFM beim Beschwerdeführer
eine Knochenaltersbestimmung vornahm,
dass der Arzt in seinem Bericht vom 12. März 2009 im Ergebnis zum
Schluss kam, dass aufgrund der Wachstumsfugen der Mittelhandkno-
chen des Beschwerdeführers von einem Alter von mindestens 19 Jah-
ren ausgegangen werden könne,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 13. März 2009 das rechtli-
che Gehör zum Knochenaltersgutachten gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei am geltend gemachten Alter fest-
hielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2009 – gleichentags eröff-
net - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Diffe-
renz zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen und dem
vom Experten mittels Handknochenanalyse bestimmten Alter betrage
über drei Jahre, da in der Expertise von einem Alter von mindestens
19 Jahren ausgegangen werde,
dass somit der Nachweis einer Identitätstäuschung, welche genügen-
de Grundlage für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG darstelle, vorliege,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf
seiner Altersangabe beharrt habe,
dass demnach auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom
24. März 2009 (Poststempel: 25. März 2009) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er explizit
um die Gewährung von Asyl ersuchte und zudem sinngemäss bean-
tragte, die Verfügung des BFM vom 19. März 2009 sei aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er weiter darum ersuchte, die Verfügung des BFM sei ihm in einer
ihm verständlichen Sprache (Englisch, [...], [...]) zu eröffnen,
dass die Akten am 27. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in ei-
ner Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch
– abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und
Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2009 nicht in
einer der erwähnten Sprache verfasst ist, das Bundesverwaltungsge-
richt indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entge-
genzunehmen, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe ge-
nügend klare Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass vorab festzuhalten ist, dass die Verfügung des BFM dem Be-
schwerdeführer am 19. März 2009 mündlich in Englisch eröffnet wor-
den ist (A15 S. 1),
dass grundsätzlich kein Anspruch auf Eröffnung einer Verfügung in ei-
ner anderen Sprache als der Amts- respektive Verfahrenssprache be-
steht,
dass das Verfahren vor dem Bundesamt vorliegend in der Amtsspra-
che Deutsch erfolgt ist, weshalb die Vorinstanz die angefochtene Ver-
fügung zutreffend in der Amtssprache Deutsch erlassen hat (Art. 16
Abs. 2 AsylG),
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dass daher das Gesuch des Beschwerderdeführers um vollständige
Eröffnung der Verfügung des BFM in (...), (...) oder Englisch abgewie-
sen wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass bei dieser Sachlage auf den Antrag auf Gewährung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem
die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Ge-
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burtsort umfasst (Art. 1 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311])
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren überein-
stimmend den 25. Dezember 1995 als Geburtsdatum angab (A1 S. 1,
A10 S. 1), wohingegen die durchgeführte Handknochenanalyse ein Al-
ter von mindestens 19 Jahren ergab (A8 S. 1),
dass die vorliegend durchgeführte Knochenaltersanalyse den von der
Praxis festgesetzten Anforderungen entspricht (vgl. EMARK 2005
Nr. 16 S. 141 ff.; 2004 Nr. 31 S. 218 ff.),
dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs ausführte, sein Vater habe ihm sein Alter genannt, er habe sich
nicht selbst geboren und könne dies deshalb nicht anzweifeln und
sein Alter nicht ändern (A10 S. 1 f.),
dass insgesamt das Verhalten des Beschwerdeführers, trotz mehrfa-
chen Nachfragens und trotz Vorhalts der Ergebnisse der Handkno-
chenanalyse sein tatsächliches Alter zu bestreiten, ein klares Indiz da-
für bildet, dass er nicht gewillt ist, seine wahre Identität und damit sein
Alter zu offenbaren,
dass zudem zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter
und dem chronologischen Alter eine Abweichung von mehr als vier
Jahren besteht, weshalb das BFM zu Recht davon ausgegangen ist,
die vom Beschwerdeführer versuchte Täuschung über die Identität
habe als rechtsgenüglich nachgewiesen zu gelten (vgl. EMARK 2001
Nr. 23 S. 184 ff.),
dass die äusserst knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der
Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
zumal darin auf die Identitätstäuschung respektive das Ergebnis der
Handknochenanalyse mit keinem Wort Bezug genommen wird,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht verstanden,
was er anlässlich des rechtlichen Gehörs unterschrieben habe, akten-
widrig ist, bezeichnete er doch die Verständigung mit dem Dolmet-
scher als gut und bestätigte das diesbezügliche Protokoll mit seiner
Unterschrift (vgl. A10 S. 2),
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dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass sodann im Sinne eines obiter dictum festzustellen ist, dass vorlie-
gend bereits die Papierlosigkeit des Beschwerdeführers einen Nicht-
eintretensentscheid zu rechtfertigen vermöchte, zumal der Beschwer-
deführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs kei-
ne Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG), ohne dass er hätte glaubhaft machen können, dass er dazu
aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen sei (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass nämlich die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen Aus-
weisdokumenten und die Schilderungen der Reiseumstände in hohem
Masse realitätsfremd, substanzarm und unplausibel ausgefallen sind,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im (...), die Begriffe Rei-
sepass, Identitätskarte, Geburtsurkunde Dokumente und Papiere alle-
samt nicht zu kennen (A1 S. 4 f.), mit Blick auf die allgemeine
Lebensrealität wenig plausibel anmutet,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Be-
schwerdeführer angesichts strenger Hafen- sowie Grenzkontrollen
möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von Lagos
an einem ihm unbekannten europäischen Hafen und von dort per Auto
und Zug durch im unbekannte Länder in die Schweiz zu gelangen,
ohne dabei jemals kontrolliert worden zu sein (A1 S. 9 f.),
dass überdies offensichtlich realitätsfremd erscheint, dass der Helfer,
den er in Lagos zufällig getroffen haben will, für den Beschwerdeführer
die Reise organisiert haben soll, ohne dafür eine geldwerte Gegenleis-
tung zu verlangen (A1, S. 10),
dass auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden kann (Art. 32
Abs. 3 Bst. b AsylG) und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
entbehrlich sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch Muslime
den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass der
Beschwerdeführer – im Nachgang der angeblichen Ermordung seiner
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Eltern – Anzeige bei der Polizei eingereicht hätte, obschon ihm die In-
anspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur möglich und zu-
mutbar gewesen wäre, zumal es sich bei Nigeria um einen laizisti-
schen Staat mit einem christlichen Bevölkerungsanteil von etwa 40%
handelt,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht un-
zulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und
den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens in E._______
(F._______) verbrachte und sowohl dort wie auch an seinem Geburts-
und letzten Aufenthaltsort C._______ (D._______) über ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz verfügt (A1 S. 1 und 4), weshalb nicht da-
von auszugehen ist, er gerate in Nigeria nach seiner Rückkehr in eine
existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des [...] (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundes-
verwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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