B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1958/2011
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 11
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nepal,
vertreten durch Thomas Zajac, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nepal Anfang des
Jahres 2009 verliess, elf Monate in Delhi (Indien) lebte, am 13. Dezember
2009 nach Paris flog und am 16. Dezember 2009 in die Schweiz gelang-
te, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 6. Januar 2010 im
(…) und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 21. Januar 2010 da-
selbst zur Begründung seines Asylgesuchs angab, er stamme ursprüng-
lich aus Bhutan und sei als kleiner Knabe mit seinem Vater nach Nepal
geflohen,
dass er dort im Jahre 2004 vom Buddhismus zum Christentum konvertiert
sei und mit einem Hindu-Mädchen eine Beziehung gehabt habe, womit
dessen Familie wegen seiner Religion nicht einverstanden gewesen sei,
dass der Vater des Mädchens ihm gedroht habe, er werde ihn erschies-
sen, und die Familie des Mädchens mehrere Leute geschickt habe, wel-
che ihn beschimpft und geschlagen hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2011 entschied, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylge-
such ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2011 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Asylge-
such gutzuheissen, eventualiter sei ihm vorübergehender Schutz zu ge-
währen, subeventualiter sei das Verfahren zur Sachverhaltsabklärung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er weiter beantragt, es sei dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1472.50 auszurichten, und der Rechts-
vertreter eine "Detaillierte Honorarnote" einreichte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. März 2011 die Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifizierte und zur Begrün-
dung ausführte, selbst wenn dieser sein Heimatland Bhutan als Kind ver-
lassen hätte, dürften von ihm gewisse Kenntnisse über seine Herkunft
und seinen familiären Hintergrund erwartet werden, der Beschwerdefüh-
rer jedoch keine substanziierten Angaben habe machen können,
dass auch die Aussagen bezüglich seiner fehlenden Ausweispapiere und
seines Lebenslaufs nicht zu überzeugen vermöchten und der Eindruck
entstehe, der Gesuchsteller habe einen Lebenslauf konstruiert und sich
als Staatsangehöriger von Bhutan ausgegeben, um ein Aufenthaltsrecht
in der Schweiz zu erlangen,
dass es sich beim Gesuchsteller mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen
nepalesischen Staatsangehörigen handle, bei welchem davon auszuge-
hen sei, er verfüge in Nepal über einen geregelten Aufenthaltsstatus, und
seine Behauptung, er sei aus Bhutan, sei als Schutzbehauptung zu wür-
digen,
dass auch die angeblichen Probleme, die er als konvertierter Christ mit
der Familie seiner (Hindu-)Freundin bekommen habe, nicht zu überzeu-
gen vermöchten, seien die diesbezüglich gemachten Aussagen doch äus-
serst mager und stereotyp ausgefallen und hätten sich auf Allgemeinplät-
ze beschränkt,
dass er bezüglich seiner angeblichen Probleme mit den vom Vater seiner
Freundin geschickten Schlägern widersprüchliche Aussagen gemacht ha-
be,
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dass an seiner Konversion zum Christentum gezweifelt werden müsse,
habe er doch auf die Frage, weshalb er Christ geworden sei, wenig über-
zeugend geantwortet und etliche Fragen – insbesondere auch nach dem
Grund für den Religionswechsel – nicht beantworten können,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, dieser die
Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht erfülle und das Asylgesuch abzu-
lehnen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 30. März
2011 dem entgegenhält, die Unwissenheit über sein Herkunftsland Bhu-
tan könne ihm nicht nachteilig ausgelegt werden, habe er doch als Kind
– er sei damals etwa 5 bis 7 Jahre alt gewesen – zusammen mit seinem
Vater aus dem Land fliehen müssen,
dass er aufgrund seiner Flucht aus Bhutan im Kindesalter über keine
Ausweispapiere verfüge und sich in Nepal jahrelang illegal aufgehalten
habe,
dass er von hinduistischen Gruppierungen in Nepal verfolgt und misshan-
delt worden sei und wegen seiner Konvertierung zum Christentum in Ne-
pal mit erheblichen Nachteilen rechnen müsse, da die Hindus keine An-
dersgläubigen dulden würden,
dass er zum Beweis seiner Konvertierung zum Christentum einen Tauf-
schein einreiche,
dass das Bundesamt den Sachverhalt verkenne und sich bei seinem Ent-
scheid auf "falsche Tatsachen" stütze,
dass das Gericht nach Prüfung der Aktenlage zum Schluss gelangt, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten wider-
sprüchlich und auffallend lückenhaft sind und tatsächlich konstruiert wir-
ken,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Befragung im EVZ zu-
nächst aussagte, er sei mit 6 bis 7 Jahren aus Nepal ausgereist, anläss-
lich der Anhörung durch das BFM dann aber angab, im Alter von 5 Jahren
ausgereist zu sein (vgl. Akten BFM A1/11 S. 1, A6/13 S. 5),
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dass er einmal aussagte, sein Vater habe nie Dzonkha (Amtssprache in
Bhutan) gesprochen, da er dies nicht gelernt habe, ein andermal jedoch
angab, sein Vater habe sich mit seinen Kollegen immer in Dzonkha un-
terhalten (A1/11 S. 3, A6/13 S. 11),
dass er auf die Frage nach der Mobiltelefonnummer seines ehemaligen
Chefs in Nepal anlässlich der Befragung im EVZ eine andere Nummer
angab, als bei der Anhörung durch das BFM, und seine Bemerkung dazu,
er habe einen Fehler gemacht, in keiner Weise überzeugt (A1/11 S. 5,
A6/13 S. 4),
dass er weiter behauptete, sein ehemaliger Chef in Nepal habe die 8000
Dollar für seine Reise in die Schweiz bezahlt, dann aber angab, er habe
3000 Dollar von seinem eigenen Verdienst bezahlt und 5000 Dollar habe
der Sohn seines Chefs beigesteuert (A1/11 S. 6, A6/13 S. 4), wobei in
keiner Weise ersichtlich ist, weshalb dieser einen derart hohen Betrag zur
Verfügung gestellt haben soll,
dass dem Gericht auch nicht plausibel erscheint, dass selbst für den Fall,
dass der Beschwerdeführer als Kind aus Bhutan geflüchtet sein sollte,
dieser keinerlei Angaben über die damaligen Fluchtgründe und über das
Land machen konnte,
dass auch die Konvertierung zum Christentum in einem Land, in welchem
Andersgläubige mit Repressalien zu rechnen haben, unglaubhaft er-
scheint, und der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nur vorbrachte,
sein Chef sei Christ gewesen und habe ihn von seinem Glauben über-
zeugt, zudem konnte er auch einfache Fragen zum Christentum nicht be-
antworten (A1/11 S. 6, A6/13 S. 8),
dass die im vorinstanzlichen Verfahren und dann auf Beschwerdeebene
eingereichten Unterlagen unbehelflich sind, da der Fotokopie von Fotos
der vorliegenden Art jeder Beweiswert abzusprechen ist und auch der
Taufschein einer Freikirche nur in Kopie vorliegt und deshalb unbehelflich
ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
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Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe – der Beschwer-
deführer verfügt in Nepal über ein Beziehungsnetz, hatte vor seiner Aus-
reise auch eine Arbeitsstelle und wohnte bei der Familie des Arbeitsge-
bers (vgl. A1/11 S. 3 f., A6/13 S. 4 f.) – auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich im Bedarfsfall bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatsstaates die für die Rückkehr notwendi-
gen Papiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist, die Vorinstanz diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet hat und nach dem Gesagten eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4
AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für
Migration des Kantons Basel-Landschaft.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Valerie Kaeser
Versand: