Abtei lung V
E-1960/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______
Nigeria,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1960/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Nigeria im Februar 2007 verliess und nach Aufenthalten in Italien,
Dänemark und wiederum Italien am 17. November 2009 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, in seiner Heimatregion seien wegen Umweltverschmutzungen
durch Erdölgrabungen das Land verschmutzt und das Leben der dort
ansässigen Bauern zerstört worden,
dass auch das Land seines Vaters durch die Erdölgrabungen
verschmutzt worden sei,
dass es deswegen immer wieder zu Problemen zwischen den
Behörden und den dort ansässigen Bauern gekommen sei,
dass der "Dorfkönig" die Interessen der Bauern nicht verteidigt habe,
so dass es im Januar 2000 zu einem Aufstand gekommen sei, an wel-
chem sich auch der Beschwerdeführer beteiligt habe,
dass bei diesem Aufstand der "Dorfkönig" getötet worden sei, worauf
sich sein Sohn als sein Nachfolger habe rächen wollen,
dass bei diesen Auseinandersetzungen auch das Haus des Beschwer-
deführers verbrannt worden sei, und beide Eltern des Beschwer-
deführers kurz nacheinander verstorben seien,
dass der Sohn des "Dorfkönigs" zudem veranlasst habe, dass der
Beschwerdeführer am 18. August 2004 verhaftet worden sei,
dass er bis zu seiner Flucht am 23. Dezember 2006 inhaftiert gewesen
und dabei geschlagen worden sei,
dass er in der Folge im Februar 2007 via Niger und Libyen nach Italien
gelangt sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, welches – auch auf
Rechtsmittelebene – abgewiesen worden sei,
dass er in Italien verschiedenen Arbeiten nachgegangen sei, und als
er etwas Geld habe sparen können, nach Dänemark gereist sei, um
dort sein Glück zu versuchen,
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dass er auf dem Flughafen in Dänemark kontrolliert worden sei und
dabei seine gefälschten Dokumente erkannt worden seien,
dass er in Dänemark ein Asylgesuch gestellt habe, jedoch wieder nach
Italien zurückgeführt worden sei und von dort aus nach einigen
Monaten in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
vom 24. November 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis eines
Fingerabdruckabgleichs in der EURODAC Datenbank und zu einer all-
fälligen Wegweisung nach Italien oder Dänemark gewährte,
dass der Beschwerdeführer dazu anführte, er ersuche in der Schweiz
um Asyl,
dass er in Italien keine Unterkunft erhalten habe, und dort andere
nigerianische Staatsangehörige versucht hätten, ihn umzubringen,
dass er mit einem Messer verletzt und von der Polizei auf die
Notfallstation gebracht worden sei,
dass er gegen eine Wegweisung nach Dänemark nichts einzuwenden
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 – eröffnet am
19. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und
festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer habe am 13. Mai 2008 in Foggia, Italien, ein Asylge-
such eingereicht, was einerseits aus seinen Aussagen und anderer-
seits aus dem Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank EURODAC
hervorgehe,
dass Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig
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sei (namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen
{DAA}, SR 0.142.392.68]) sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist [Dublin II-VO] und die Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]),
dass Italien – nach bereits eingetretener Verfristung – mit Telefax vom
8. März 2010 seine Zustimmung zur Rückführung gegeben habe, und
diese – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlänge-
rung – bis spätestens am 19. Juni 2010 zu erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs keine Hindernisse für eine Wegweisung nach
Italien darstellten, da dieser europäische Rechtsstaat gemäss den
Dublin-Abkommen zur Rückübernahme und zur Behandlung eines
entsprechenden Asylgesuchs verpflichtet sei,
dass Italien im Übrigen ein Rechtsstaat sei, der die Menschenrechte
respektiere und der soziale Hilfsstrukturen und Justizbehörden habe,
an welche sich der Beschwerdeführer nötigenfalls wenden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 26. März 2010 (per Telefax) beziehungsweise 30. März 2010 (im
Original) gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei auf das
Asylgesuch einzutreten,
dass die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen sei,
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dass gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen sei,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. März 2010
(per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
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gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mithin auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht
einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner relativ kurzen Beschwerde im
Wesentlichen den zur Begründung des Asylgesuchs geltend ge-
machten Sachverhalt wiederholt und nochmals darauf hinweist, es sei
bekannt, dass in Nigeria ein grosser Konflikt zwischen den Behörden
und den Einwohnern (Bauern und Landbesitzern) der Erdölgebiete
herrsche,
dass der Beschwerdeführer eine asylrechtlich relevante Bedrohung
durch die nigerianischen Behörden glaubhaft geltend gemacht habe,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, so
dass ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
27. Februar 2008 und am 13. Mai 2008 von den italienischen Behör-
den daktyloskopisch erfasst wurde,
dass bei dieser Sachlage das BFM zu Recht feststellte, Italien sei ge-
stützt auf das DAA und die Dublin II-Verordnung für die Überprüfung
des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig,
dass Italien von den Schweizer Behörden am 4. Dezember 2009 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht wurde,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen am 8. März 2010 po-
sitiv beantwortet und einer Rückübernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt haben,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jeglichen Äus-
serungen enthält, welche gegen eine Zuständigkeit Italiens sprechen
würden,
dass festzuhalten ist, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, Italien
halte sich vorliegend nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Be-
stimmungen, insbesondere an das flüchtlingsrechtliche Refoulement-
Verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
dass sich damit aus den Akten keine Hinweise auf eine allfällige Ver-
letzung der Flüchtlingskonvention und/oder der EMRK im Falle einer
Überstellung nach Italien ergeben, was denn vom Beschwerdeführer in
der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird,
dass selbst, wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien
bereits rechtskräftig abgewiesen sein sollte, und er deshalb eventuell
kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche
oder nichtstaatliche Unterstützung in Italien haben sollte, Italien
gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin II-VO weiterhin für das Verfahren
des Beschwerdeführers (bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug,
Art. 16 Abs. 4 Dublin II-VO sowie CHRISTIANFILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
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Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art.
16 Abs. 4) zuständig ist,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch private Hilfsorganisationen der Betreu-
ung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass zudem die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar
2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) or-
ganisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an-
bietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte er-
sichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – falls sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung
der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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