B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-196/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2007 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz gestellt hatte, welches das BFM mit Verfügung vom 24. August
2007 abgewiesen hatte,
dass der Beschwerdeführer während des von ihm eingeleiteten Be-
schwerdeverfahrens (Verfahren E-6479/2007) verschwunden war, worauf
das Bundesverwaltungsgericht sein Rechtsmittel mit Beschluss vom
8. Januar 2008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben hatte,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz am 17. Dezember 2012
schriftlich ein zweites Asylgesuch stellte, und in der Eingabe unter ande-
rem darum ersuchte, nicht den Kantonen B._______ und C._______ zu-
geteilt zu werden, weil er in diesen beiden Kantonen den dort lebenden
Sympathisanten der Kurdischen Arbeiterpartei PKK bekannt sei und sich
vor deren Verfolgung fürchten müsse,
dass das BFM den Beschwerdeführer mittels Zuweisungsentscheid vom
4. Januar 2013 für die Dauer des Asylverfahrens (wie bereits während
des ersten Asylverfahrens) dem Kanton B._______ zuteilte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
15. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
inhaltlich im Wesentlichen beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton
D._______, eventuell "einem anderen Kanton mit bevölkerungsreicher
Stadt und Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer (Kanton E._______)"
zuzuweisen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Befreiung von der Vorschusspflicht ersuch-
te,
dass mit der Beschwerde unter anderem Kopien des schriftlichen zweiten
Asylgesuchs sowie einer Vorladung des in C._______ wohnhaften Bru-
ders zur Befragung als Auskunftsperson durch die (…) eingereicht wur-
den,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) um eine selbständig beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1
AsylG),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG – welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von
Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass diese Rüge in der Beschwerde formell erhoben wird (vgl. Be-
schwerde S. 2 und 7 f.),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen
hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe den
Zuweisungsentscheid nicht genügend begründet, zumal er in seinem
schriftlichen Asylgesuch dargelegt habe, dass und weshalb er in den Kan-
tonen B._______ und C._______ gefährdet sei, und das BFM auf diese
Ausführungen mit keinem Wort eingegangen sei,
dass eine solche prozessuale Rüge gemäss publizierter Praxis des Bun-
desverwaltungsgericht nur zulässig ist, wenn sie im Zusammenhang mit
der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie erhoben wird (vgl.
BVGE 2008/47 E. 1.3),
dass dies hier schon deshalb nicht der Fall sein kann, weil der Bruder des
Beschwerdeführers im Kanton C._______ lebt, wohin der Beschwerde-
führer gerade nicht zugeteilt werden möchte,
dass auf die prozessuale Rüge deshalb nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde inhaltlich schwergewichtig nicht mit einer Verlet-
zung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 letz-
ter Satz AsylG begründet, sondern vielmehr ausführlich dargelegt wird,
der Beschwerdeführer sei bei einem weiteren Verbleib im Kanton
B._______ (oder C._______) durch Landsleute konkret gefährdet und
könne von der Polizei dort nicht hinreichend geschützt werden,
dass Bundesverwaltungsgericht auf diesen Teil der Beschwerdebegrün-
dung im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens angesichts der ge-
setzlichen Überprüfungsbeschränkung nicht weiter eingehen kann,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich nach Eintreffen einer von
ihm erwarteten, durch die (…) ausgestellten Bestätigung seiner Gefähr-
dung im zugewiesenen Aufenthaltskanton (vgl. Beschwerde S. 3, 5 und 6)
mit einem begründeten und dokumentierten Wiedererwägungsgesuch an
das BFM zu wenden,
dass eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie inhaltlich
nur insoweit geltend gemacht wird, als in Aussicht gestellt wird, der Bru-
der des Beschwerdeführers möchte sich ebenfalls um eine Umteilung in
den Kanton D._______ bemühen, wo er bereits eine medizinische Thera-
pie absolviere, und sein Therapeut wäre bereit, dem Bundesverwaltungs-
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gericht bis zum 15. Februar 2013 eine schriftliche Bestätigung zukommen
zu lassen, dass ein Zusammenziehen der beiden Brüder für beide von
grosser Wichtigkeit wäre,
dass diese Ausführungen nichts daran ändern, dass der Bruder aktuell
gerade in einem der beiden Kantone wohnt, wohin der Beschwerdeführer
nicht zugeteilt werden möchte, und ein Begehren um Kantonsumteilung
des Bruders von C._______ nach D._______ gemäss Formulierung der
Beschwerdebegründung noch nicht einmal eingereicht ist,
dass unter diesen Umständen auch dieses angekündigte respektive an-
gebotene Beweismittel nicht abzuwarten ist,
dass schliesslich das Begehren um Zuteilung des Beschwerdeführers in
den Kanton E._______ offensichtlich nicht im Zusammenhang mit der
Familieneinheit steht, weil nicht geltend gemacht wird, dass dort Angehö-
rige des Beschwerdeführers leben würden, weshalb auch hierauf nicht
weiter einzugehen ist,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung
des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinn
von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass zur Kassation der angefochten Verfügung bei der heutigen Aktenla-
ge keine Veranlassung besteht,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
– ungeachtet der bisher nicht belegten Bedürftigkeit – schon deshalb ab-
zuweisen ist, weil die Beschwerdebegehren aussichtslos im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorlie-
genden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird (ein Antrag auf Wie-
derherstellung der vom BFM entzogenen aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde war nicht gestellt worden).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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