B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-196/2016
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
alle vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 / N (…).
E-196/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden den Hei-
matstaat im (…) 2015 und sie stellten am 3. Juli 2015 in der Schweiz Asyl-
gesuche. Dabei gaben sie unter anderem an, von Libyen mit dem Boot
nach Italien gelangt zu sein. Dort seien sie nach D._______ transferiert
worden. Nach kurzem Aufenthalt seien sie über E._______ am 2. Juli 2015
in die Schweiz gereist.
Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 13. Juli 2015 wurde den
Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien ge-
währt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sei.
B.
Am 29. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der gesetzten Frist zum
Übernahmeersuchen keine Stellung.
C.
Am (…) kam das Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt.
D.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 entsprachen die italienischen Be-
hörden explizit dem Ersuchen um Übernahme aller drei Beschwerde-
führenden.
E.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 (eröffnet am 4. Januar 2016) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre
Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
E-196/2016
Seite 3
lung ihrer Gesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Voll-
zug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 11. Januar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die
Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2015. Es sei die Zuständig-
keit des SEM gemäss Art. 21 Abs. 1 beziehungsweise Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO festzustellen und das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche ein-
zutreten. Eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das
SEM anzuweisen, sich im Sinn des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) vorgesehenen Selbsteintritts als zuständig zu erklären und auf
das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren
Abklärung und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
dies namentlich zwecks Einholung verbesserter Garantien hinsichtlich der
Einhaltung von Art. 3 EMRK.
In prozessualer Hinsicht liessen die Beschwerdeführenden die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung be-
antragen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchen.
G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Januar 2016 setzte der In-
struktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung
der Beschwerdeführenden per sofort einstweilen aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2013 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwer-
deführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies er auf einen späteren Verfahrens-
zeitpunkt; er forderte die Beschwerdeführenden dazu auf, ihre Bedürftigkeit
zu belegen, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Mit der gleichen Verfügung übermittelte er der Vorinstanz die
Akten und setzte ihr Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
E-196/2016
Seite 4
I.
Am 14. Januar 2016 liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung
ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 hielt das Staatssekreta-
riat innert erstreckter Frist an seiner Verfügung vollumfänglich fest und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am
23. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Gelegenheit
zum Einreichen einer Replik sowie allfälliger Beweismittel gewährt.
L.
Die Beschwerdeführenden liessen innert erstreckter Frist am 4. April 2016
ihre Stellungnahme sowie ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 31. März 2016 zu den Akten reichen und an ihren Anträgen
festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-196/2016
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungs-
gerichts in Dublin-Beschwerdeverfahren vgl. BVGE 2015/9).
2.2
2.2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.2.2 Die vorliegende Beschwerde war angesichts der darin aufgeworfe-
nen Rechtsfragen im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht offensichtlich unbe-
gründet.
Am 7. April 2016 wurden diese Rechtsfragen allerdings im Rahmen eines
analogen Rekursverfahrens durch die Abteilungen IV und V des Gerichts
koordiniert entschieden (Urteil D-6358/2015, zur Publikation vorgesehen).
Durch den Ausgang dieses Pilotverfahrens ist die Beschwerde offensicht-
lich unbegründet geworden. Sie ist deshalb heute im vereinfachten Verfah-
ren gemäss Art. 111 Bst. e AsylG zu behandeln.
2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
E-196/2016
Seite 6
3.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbst-
eintrittsrecht).
E-196/2016
Seite 7
4.
4.1 Wird festgestellt, dass eine antragsstellende Person aus einem Dritt-
staat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates ille-
gal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags
auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Mo-
nate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO).
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden angege-
ben haben, sich unmittelbar vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien auf-
gehalten zu haben. Gemäss den jeweiligen Befragungen zur Person vom
13. Juli 2015 führten sie hierzu im Wesentlichen übereinstimmend aus, sie
seien auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Direkt nach der Ankunft seien
sie in Bussen nach D._______ transferiert worden. Dort hätten sie einen
Reiseunterbruch genutzt und seien allein nach E._______ und von dort mit
dem Zug in die Schweiz gereist.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der allfälligen Zuständig-
keit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens führten die Beschwer-
deführenden an, konkrete Probleme habe es nicht gegeben. Allerdings hät-
ten sie auf der Strasse geschlafen und gesehen, dass die Flüchtlinge dort
ohne Schutz und Unterstützung auskommen müssten. Die Beschwerde-
führerin ergänzte, sie sei schwanger, weshalb diese Situation für sie be-
sonders schwierig gewesen wäre. Beide Beschwerdeführenden gaben an,
sie seien gesund (vgl. Protokoll BzP Beschwerdeführer 1 S. 12, Protokoll
BzP Beschwerdeführerin S. 14).
Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 29. Juli 2015 ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerde-
führenden. Die italienischen Behörden beantworteten das Übernahme-
ersuchen zunächst nicht. Am 15. Dezember 2015 bestätigten sie die Über-
nahme aller drei Beschwerdeführenden, wobei sie die einzelnen betroffe-
nen Familienmitglieder namentlich und mit Geburtsdaten aufführten.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die italienischen Behör-
den hätten das Übernahmeersuchen in ihrem Fall nicht innert Frist beant-
wortet. Das SEM habe in der Folge nochmals über zwei Monate zugewar-
tet, bis Italien am 15. Dezember 2015 ihre Übernahme zugesichert habe.
Da vorliegend die Zustimmungsfiktion gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO
nicht greife, sei aus dieser Bestimmung der Umkehrschluss zu ziehen, dass
E-196/2016
Seite 8
die Schweiz vorliegend zuständig sein müsse. Dies entweder nach Ver-
streichen der zweimonatigen Frist oder, in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1
Satz 3 Dublin-III-VO, nach Ablauf der maximalen Frist von fünf Monaten
nach Einreichen des Asylgesuchs.
4.3.2 Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen: Das SEM hatte Italien
am 29. Juli 2015 fristgerecht (vgl. Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO) zunächst um
Aufnahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 ersucht (die Beschwerdefüh-
rerin 3 war damals noch nicht geboren). Die italienischen Behörden ant-
worteten innert der zweimonatigen Frist gemäss Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-
VO nicht, wodurch die Zuständigkeit für die Behandlung dieser Asylgesu-
che Ende September 2015 durch sogenannte Verfristung auf Italien über-
ging (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
Nach der Geburt der Beschwerdeführerin 3 ersuchte das SEM Italien of-
fenkundig auch um Aufnahme des Kindes der Beschwerdeführenden 1
und 2. Die italienischen Behörden erklärten am 15. Dezember 2015 fristge-
recht ihre Zustimmung und bekräftigten in diesem Scheiben – nach dem
eben Gesagten eigentlich unnötigerweise – auch noch die explizite Bereit-
schaft zur Aufnahme der Beschwerdeführenden 1 und 2. Damit ging die
Zuständigkeit auch mit Bezug auf das Kind auf Italien über.
4.3.3 An dieser Feststellung vermag auch die Tatsache, dass die zweite
Anfrage in den Akten aus unbekannten Gründen nicht dokumentiert ist,
nichts zu ändern: Das Anschluss-Aufnahmebegehren (unter zwingender
Nennung der Personalien des Kindes) kann naturgemäss nicht vor dessen
Geburt – und muss somit nach dem (…) – erfolgt sein. Damit steht fest,
dass mit der knapp drei Wochen später erfolgten Erklärung vom 15. De-
zember 2015 die zweimonatige Antwortfrist nach Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-
VO auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 eingehalten ist.
4.4 Insgesamt steht demnach die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens fest.
5.
5.1 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nachfolgend zu prüfen, ob
es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
E-196/2016
Seite 9
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie)
ergeben.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE
2015/4 ausführlich mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Verfahren Tarakhel gegen
die Schweiz (Urteil der Grossen Kammer vom 4. November 2014;
Nr. 29217/1) auseinandergesetzt.
5.3.2 In diesem Entscheid stellte der EGMR fest, asylsuchende Personen
würden als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe speziellen
Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei an-
gesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder
handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten
der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrschein-
lichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft
vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstel-
len würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien
mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Be-
hörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kind-
gerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt
werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden
Erwägungen des EGMR).
E-196/2016
Seite 10
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung würden nicht eine blosse Überstellungs-
modalität darstellen, sondern seien eine Voraussetzung der völkerrechtli-
chen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung. Folgerichtig müsse
im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle
Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der be-
troffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde,
dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft
der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unter-
bringung nicht getrennt werde (vgl. a.a.O. E. 4.3).
5.4
5.4.1 In casu hat das SEM unter Hinweis auf das Urteil Tarakhel des EGMR
und das Urteil BVGE 2015/4 festgestellt, im Kreisschreiben vom 2. Februar
2015 habe Italien den Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen
eines Dublin-Verfahrens überstellte Familie in einer kindgerechten Unter-
bringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen
werde. Weiter sei am 8. Juni 2015 den Mitgliedstaaten eine Liste mit Auf-
nahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR)
zugänglich gemacht worden. Diesen Projekten entsprechend würden Auf-
nahmeplätze für im Rahmen eines Dublin-Verfahrens rückübernommene
Familien reserviert und diese Familien in jeglicher Hinsicht (wirtschaftliche,
gesellschaftliche Eingliederung) engmaschig betreut. Die für Familien re-
servierten Aufnahmeplätze würden je nach Auslastung fortlaufend ergänzt.
Und das jeweils für eine Familie anzuwendende SPRAR-Projekt würde in-
dividuell bei der Ankunft festgelegt.
5.4.2 Das SEM führt weiter aus, es habe bei seinem Ersuchen um Auf-
nahme die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass es vorliegend
um die Rückübernahme einer Familie gehe. Italien habe dem Ersuchen am
15. Dezember 2015 explizit zugestimmt und festgehalten, dass eine Über-
stellung nach F._______ erfolgen solle.
5.4.3 Weiter weist das SEM auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(D-4394/23015) hin, in welchem die genannte SPRAR-Liste bereits als sol-
che eine genügende Garantie dafür darstelle, gemäss der Italien eine kind-
gerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste.
Es führt weiter aus, das Festlegen der konkreten jeweiligen Unterkunft sei
Sache der italienischen Behörden.
E-196/2016
Seite 11
5.5
5.5.1 In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, hinsichtlich dieser
Garantien habe der EGMR im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom
4. November 2014 betreffend Italien festgestellt, dass dort zwar keine Si-
tuation herrsche, welche Überstellungen dorthin gänzlich verbiete. Den-
noch bestünden erhebliche Zweifel, dass genügend Kapazitäten vorhan-
den seien, um eine adäquate Unterbringung sicherzustellen. Diese Miss-
stände würden insbesondere Kinder der Gefahr einer Verletzung von Art. 3
EMRK aussetzen. Dabei habe der EGMR die allgemeine Zusicherung, in
einer Unterkunft in einer bestimmten Region untergebracht zu werden, ver-
bunden mit der Zusicherung, dass diese Menschen adäquat und men-
schengerecht untergebracht würden, als ungenügend beurteilt und bereits
damals darauf hingewiesen, dass Familien in der Regel in SPRAR-Unter-
künften untergebracht würden, in welchen Essen, Gesundheitsversorgung,
Italienischunterricht und eine Vernetzung mit sozialen Diensten sicherge-
stellt seien.
5.5.2 Gemäss Urteil des EGMR müssten damit konkrete Plätze in konkret
bezeichneten Unterkünften für die Rückkehrenden reserviert werden und
eine diesbezügliche Zusicherung müsste im Zeitpunkt des Zuständigkeits-
entscheids vorliegen. Umgekehrt bedeute dies, dass das Vertrauen in die
Einhaltung der menschenrechtlichen Standards durch das italienische
Asylsystem aufgrund dieses Urteils erschüttert sei. Damit würden Zusiche-
rungen der italienischen Behörden über die "idealerweise beabsichtigte
Behandlung […] keine Garantie dafür bilden, dass die Menschen auch tat-
sächlich einen Platz erhalten" würden (vgl. Beschwerde S. 5). Im Urteil
E-6629/2014 (BVGE 2015/4) sei das Bundesverwaltungsgericht dem Urteil
Tarakhel auch nur teilweise gefolgt. Dieses und das Urteil D-4394/2015
vom 27. Juli 2015 vermöchten die allgemeinen Feststellungen des EGMR
betreffend fehlende Vertrauenswürdigkeit und Gefährdung von Familien
nicht umzustossen.
5.5.3 Bis heute würden dem SEM nicht mehr als allgemeine Garantien vor-
liegen. Das SEM mache in seiner Verfügung weder Angaben zu den in den
SPRAR-Projekten verfügbaren Plätzen für Familien noch verfüge es über
Informationen, in welcher Unterkunft die Familie konkret untergebracht
werden solle. Auch aus dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei nicht
ersichtlich, inwieweit die im Juni 2015 zur Verfügung gestellten Plätze auch
tatsächlich vorhanden seien; diesbezüglich seien in verschiedenen Verfah-
ren verschiedene Zahlen genannt worden, was durchaus als irritierend gel-
E-196/2016
Seite 12
ten müsse. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als ein Grossteil der eritrei-
schen Flüchtlinge von Italien herkommend in die Schweiz gelange und als
Folge davon auch wieder dorthin zurückgeführt würde. Zudem handle es
sich bei einer Grosszahl der eritreischen Flüchtlinge um Familien mit Kin-
dern. Davon ausgehend, dass Familien aus ganz Europa nach Italien zu-
rücküberstellt würden, sei anzunehmen, dass die im Juni 2015 noch vor-
handenen Plätze nicht weit reichten. Es könne aus diesem Rundschreiben
nicht geschlossen werden, im Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung
seien tatsächlich Plätze in SPRAR-Unterkünften in der Region F._______
freigewesen oder solche würden absehbar frei werden, mithin könne nicht
von einer konkreten Garantie ausgegangen werden. Vor diesem Hinter-
grund sei die Übernahmezusicherung vom 15. Dezember 2015 ihrerseits
keine ausreichende Garantie des konkreten Unterbringens einer Familie
mit einem Säugling.
5.5.4 Es hätten folglich im Zeitpunkt der Verfügung des SEM bezüglich der
Beschwerdeführenden keine der gemäss Rechtsprechung notwendigen
Garantien vorgelegen. Eine Rücküberstellung ohne diese individualisierten
und konkreten Garantien stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wes-
halb das SEM gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zum Selbsteintritt
verpflichtet sei.
5.6
5.6.1 In der Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 wird ausgeführt, die
Beschwerdeführenden hätten in Italien Anspruch auf Unterstützung; dies-
bezüglich müssten sie sich an die zuständigen nationalen und lokalen Be-
hörden wenden. Ausserdem könnten sie in Italien ein Asylgesuch stellen
und damit Zugang zu Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie
2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 erhalten. Im Übrigen würden Dublin-Rückkehrende von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt.
5.6.2 Unter Hinweis auf das Urteil Tarakhel führt die Vorinstanz aus, in den
speziell für Familien reservierten SPRAR-Projekten würden Familien voll-
umfängliche Betreuung erhalten. Die detaillierte Auflistung aller Dienstleis-
tungen sei unter zu finden. Die (…) könne dabei die Schule
besuchen, und aufgrund der engmaschigen Betreuung der ganzen Familie
sei auch keine Verletzung der Kindsrechte zu befürchten.
E-196/2016
Seite 13
5.6.3 Am 15. Februar 2016 habe das italienische Dublin-Office den Mit-
gliedstaaten eine aktualisierte Liste dieser SPRAR-Projekte und der für Fa-
milien reservierten Aufnahmeplätze zugestellt. Für die Beschwerdeführen-
den, die in der Antwort der italienischen Behörden namentlich und als Fa-
milienmitglieder aufgeführt und identifiziert seien, sei eine Überstellung
nach F._______ vorgesehen. Die Familie werde nach Ankunft in Italien ge-
meinsam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte
untergebracht. Das genaue Projekt könne erst bezeichnet werden, sobald
die Familie vor Ort ankomme, zumal die tatsächliche Auslastung der
SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt werden könne. Damit werde
Art. 3 EMRK nicht verletzt, zumal es Sache der italienischen Behörden sei,
die Betroffenen dann in Berücksichtigung der jeweiligen Auslastung einer
konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Die italienischen Behörden wür-
den vorgängig über den Transfer informiert und könnten dann die individu-
ell notwendige, adäquate Unterbringung bereitstellen. Es würden insge-
samt keine Hinweise dafür vorliegen, wonach Italien nicht in der Lage wäre,
die Beschwerdeführenden in eine ihrer Situation gerecht werdenden Struk-
tur aufzunehmen.
5.6.4 Es treffe zwar zu, dass die Schweiz sich an den europäischen Ver-
teilprogrammen beteilige. Es sei jedoch ausgeschlossen, dass Personen,
die sich ausserhalb dieser Programme in einen anderen Dublin-Staat be-
geben hätten, nachträglich in diese Relocation-Programme aufgenommen
würden; mithin hätten die zwei Umverteilungsprogramme für die Be-
schwerdeführenden gar keine Auswirkung.
5.6.5 Die Zuständigkeit Italiens stehe vorliegend fest. Es seien keine
Gründe vorhanden, die das SEM zu einem Selbsteintritt verpflichten wür-
den. Im italienischen Asylwesen würden zudem keine systematischen
Mängel vorliegen, was auch im Urteil Tarakhel bestätigt werde.
5.7
5.7.1 In der Replik wird im Wesentlichen festgehalten, gemäss Auskunft
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) – der vollständige Bericht sei
auf Juni dieses Jahres vorgesehen – sei das italienische Asylsystem sehr
stark frequentiert. Die Situation variiere von Ort zu Ort. Dies mache es
praktisch unmöglich, einen umfassenden Überblick zu geben und allge-
meingültige Aussagen zu bringen. Es bleibe auch unklar, ob überstellte Fa-
milien tatsächlich in den SPRAR-Projekten untergebracht würden.
E-196/2016
Seite 14
5.7.2 Die aktualisierte Liste vom 15. Februar 2016 weise insgesamt
85 Plätze auf; in F._______, wohin die Beschwerdeführenden überstellt
werden sollten, seien (…) Plätze als verfügbar ausgewiesen. Gemäss SFH
handle es sich bei diesen Zahlen um die Anzahl Personen und die Liste
gelte nicht nur für Familien, die von der Schweiz überstellt würden, sondern
für alle Dublin-Mitgliedstaaten. Die aufgelisteten Plätze würden nicht ein-
mal für die bei der HEKS-Rechtsberatungsstelle hängigen Beschwerdever-
fahren von Familien mit Kindern ausreichen. Zusätzlich müssten die italie-
nischen Behörden auch für neu ankommende Flüchtlingsfamilien adäquate
Unterbringung gewährleisten. Die neue Liste garantiere daher nicht im Ge-
ringsten, dass effektiv eine Unterkunft vorhanden sei.
5.7.3 Das Schreiben der italienischen Behörden vom 15. Dezember 2015
verweise auf das alte Rundschreiben vom 8. Juni 2015. Damit liege keine
aktuelle Zusicherung vor, dass die Beschwerdeführenden in den zuletzt
aufgelisteten SPRAR Plätzen untergebracht würden.
5.7.4 Es würden insgesamt vorliegend weiterhin keine individuellen und
konkreten Garantien vorliegen, welche nach Rechtsprechung des EGMR
ausreichend wären, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschliessen.
5.8
5.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Koordinationsurteil
D-6358/2015 vom 7. April 2016 (zur Publikation vorgesehen, vgl. dazu
auch oben bei E. 2.2) festgestellt, dass ein Schreiben der italienischen Be-
hörden, welches die jeweiligen Familienmitglieder unter Namens- und
Altersangabe und als Familiengemeinschaft aufführe und deren Überstel-
lung in ihr Hoheitsgebiet zustimme, als genügend im Sinn der Rechtspre-
chung BVGE 2015/4 zu beurteilen sei.
5.8.2 Diese individualisierte Zusicherung müsse in Zusammenhang mit
den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen
werden (vgl. zum Ganzen das Urteil D-6358/2015 E. 5.2). So sei im Rund-
schreiben vom 2. Februar 2015 bestätigt worden, dass alle im Rahmen des
Dublin-Übereinkommens überstellten Familien unter Wahrung der Einheit
der Familie in familiengerechten Unterbringungen aufgenommen würden.
Und im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei eine Liste von SPRAR-Pro-
jekten zuhanden der Mitgliedstaaten publiziert worden, woraus deutlich
werde, dass es Italien gelungen sei, familiengerechte Unterbringungs-
plätze zu schaffen. In neueren Dublin-Verfahren seien die italienischen Be-
E-196/2016
Seite 15
hörden dazu übergegangen, explizit einen Passus in die individuelle Zusi-
cherung aufzunehmen, gemäss dem die jeweilige Familie in Übereinstim-
mung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, was
als klare Verdeutlichung in diesem Zusammenhang zu begrüssen sei.
5.8.3 Im Koordinationsurteil vom 7. April 2016 wurde weiter festgestellt,
dass das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 als wesentliche Zusicherung
dafür zu verstehen sei, dass kontinuierlich für familiengerechte Unterbrin-
gungsplätze gesorgt werde. Dies werde namentlich durch das letzte Rund-
schreiben vom 15. Februar 2016 bestätigt, welches eine aktualisierte Liste
der SPRAR-Projekte enthalte. Dies zeige auf, dass es sich bei den
SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Ange-
bot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche (vgl.
a.a.O., E. 5.2).
5.8.4 Schliesslich hielt das Gericht im Koordinationsurteil fest, es gebe ak-
tuell auch keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung
von Familien zu gravierenden Problemen komme, zumal nicht ausser Acht
bleiben dürfe, dass es sich bei Italien auch bei vorkommenden Problemen
bei der Unterbringung von Asylsuchenden um einen funktionierenden
Rechtsstaat handle. An den Inhalt der Zusicherungen dürften keine über-
höhten Anforderungen gestellt und beispielsweise verlangt werden, dass
die Unterkunft genau benannt werde, zumal ein derartiges Vorgehen auch
kaum praktikabel wäre.
5.9 In casu haben die italienischen Behörden mit ihrer konkreten Zusiche-
rung vom 15. Dezember 2015 zur Übernahme der Beschwerdeführenden,
unter deren Namens- und Altersangaben sowie der Anerkennung als Fa-
milieneinheit ("Nucleo Familiare"), zusammen mit dem expliziten Hinweis
deren Unterbringung in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom
8. Juni 2015 den im Koordinationsurteil vom 7. April 2016 genannten Vor-
aussetzungen für eine individualisierte und konkrete Garantieerklärung im
Einzelfall genügend Rechnung getragen, zumal vorliegend bereits durch
den Hinweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 davon ausgegangen
werden kann, dass die Beschwerdeführenden in einer der vorhandenen
SPRAR-Unterkünfte Aufnahme finden werden. An diesen Feststellungen
vermögen auch die Ausführungen in den Rechtsschriften und die damit
eingereichten Beweismittel (insbesondere das Schreiben der SFH vom
31. März 2016) nichts zu ändern.
E-196/2016
Seite 16
5.10 Soweit in der Beschwerde auf das Alter der Beschwerdeführerin 3 hin-
gewiesen und eine Verletzung der Kinderrechtskonvention geltend ge-
macht wird, ist einerseits festzuhalten, dass sich eine Reise von der
Schweiz in den Nachbarstaat Italien auch für das mittlerweile (…) Monate
alte Mädchen gemeinsam mit den Eltern als problemlos erweisen dürfte.
Andererseits sind die oben mehrfach angesprochenen SPRAR-Projekte
speziell auch auf die Bedürfnisse von Kindern und von Familien mit Klein-
kindern ausgerichtet.
5.11 Nach dem Gesagten bleibt Italien der für die Behandlung der Asylge-
suche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-
III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
aufzunehmen.
6.
6.1 Soweit die Beschwerdeführenden mit der Anrufung von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sinnge-
mäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Fol-
gendes festzuhalten:
6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 7 f.).
Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Feb-
ruar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht
den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurtei-
lung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt dies-
bezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
6.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammen-
hang weiterer Äusserungen.
E-196/2016
Seite 17
7.
7.1 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug ange-
ordnet.
7.2 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom
16. Dezember 2015 ist zu bestätigen. Auch für die eventualiter beantragte
Rückweisung der angefochtenen Verfügung besteht keine Veranlassung.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Sie haben jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gestellt, über das bisher noch nicht befunden worden ist. Ihre pro-
zessuale Bedürftigkeit ist belegt, und der massgebende Zeitpunkt der Be-
urteilung der Aussichtslosigkeit im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ge-
mäss konstanter Praxis derjenige der Einreichung des Gesuchs (vgl. be-
reits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9). Nachdem ihre Rechtsbegehren
– wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.2) – damals nicht aussichtslos waren, ist
in Gutheissung ihres Gesuchs von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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