B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1962/2015
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Albanien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Albanien am
12. Februar 2015 und gelangte am 15. Februar 2015 in die Schweiz, wo
sie am 17. Februar um Asyl nachsuchte. Am 27. Februar 2015 wurde sie
im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt. Die
Vorinstanz hörte sie am 13. März 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesent-
lichen machte die Beschwerdeführerin geltend, mit 16 Jahren sei sie ver-
heiratet worden. Seither habe sie kein Leben mehr, habe das Haus nicht
verlassen dürfen. Nach ehelichen Problemen sei sie vor etwa acht Jahren
in eine schwere Depression verfallen. Sie habe sich eingesperrt gefühlt,
sie habe kein Recht auf Leben gehabt. Sie nehme regelmässig (...) und
(...). Mehrmals habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen. Sie habe
ihren Ex-Ehemann mehrere Male angezeigt. Indes sei er sehr einfluss-
reich. Im (…) 2012 sei sie auf ihren Wunsch von ihrem Ehemann geschie-
den worden. Es habe eine Abmachung zwischen ihrem Ex-Ehemann und
ihrem Bruder gegeben. Sie sei nicht vor einem Gericht gestanden, sondern
habe nur die Scheidungspapiere unterschrieben. Sie habe nichts erhalten.
Danach habe sie bei ihrem Bruder gelebt. Dieser habe auch die Ansicht
vertreten, dass sie kein Recht auf ein eigenes Leben habe. Sie sei prak-
tisch eingesperrt worden. Nach erneuten Drohungen durch ihren Ex-Ehe-
mann habe sie im (…) 2015 einen Infarkt erlitten. Schliesslich habe sie
keinen Ausweg mehr gesehen, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen
habe. Allerdings wäre sie nicht ausgereist, wenn sie sich frei bewegen und
hätte arbeiten können.
Ihre Familie, namentlich ihre Brüder, sei(en) seit Jahren in eine Blutrache
verwickelt. Sie persönlich sei nie bedroht worden. Von Zeit zu Zeit sei Besa
(eine Art Friedenspakt) gewährt worden, zu einer Versöhnung sei es indes
nicht gekommen.
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2015 – eröffnet am 19. März 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Sodann forderte es die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten
sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt
werden könnte. Sodann verpflichtete das SEM den zuständigen Kanton mit
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dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 26. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, von Vollzugs-
handlungen abzusehen, bis ein Urteil über die Beschwerdesache ergan-
gen sei. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Ok-
tober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Gemäss eigenen
Angaben wäre die Beschwerdeführerin nicht ausgereist, wäre sie nicht von
ihrem Bruder und ihrem Ex-Mann bedroht worden. Demnach sei die gel-
tend gemachte Blutrache für die Ausreise nicht ausschlaggebend gewe-
sen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Rahmen der Blutra-
che nie konkret bedroht worden und in diesem Konflikt eine Besa geschlos-
sen worden sei.
Was die geltend gemachte Bedrohung durch den Bruder und Ehemann
anbelange so sei zunächst darauf hinzuweisen, dass Albanien seit dem
Beschluss des Bundesrates vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheres
Land (sog. Safe Country) gelte. Die angeführten Bedrohungen würden
strafbare Handlungen darstellen, die von den albanischen Strafverfol-
gungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet wür-
den. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich an die zuständigen
heimatlichen Behörden zu wenden, allenfalls unter Beizug eines Rechts-
vertreters.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin sinngemäss
geltend, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt
und damit Bundesrecht verletzt.
Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der ange-
fochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, weshalb die Beschwerde-
führerin die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt.
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Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeig-
net, einen anderen Schluss zu ziehen. Namentlich legt die Beschwerde-
führerin mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flücht-
lingseigenschaft verneint hat. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten,
dass der albanische Staat im Rahmen des Strafrechts Möglichkeiten zum
Schutz vor Übergriffen Dritter bietet, mithin es der Beschwerdeführerin zu-
zumuten ist, sich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu wen-
den, allenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts. Sodann ist darauf hinzu-
weisen, dass Albanien zum Schutz vor häuslicher Gewalt seit dem 1. Juni
2007 über ein Gewaltschutzgesetz verfügt. Dieses Gesetz sieht ein Netz-
werk verschiedener Behörden sowie eine Schutzanordnung für Opfer
häuslicher Gewalt vor. Darüber hinaus ist auf das Beratungszentrum
Councelling Center for abused Women and Girls (CCWG) in Tirana hinzu-
weisen, welches der Beschwerdeführerin Hilfe bei einem allfälligen Vorge-
hen gegen ihre Familie im Zusammenhang mit der erlittenen oder allenfalls
zukünftig sich ergebenden häuslichen Gewalt (Drohungen) bieten kann.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz
hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass (…) Geschwister der Beschwer-
deführerin in Albanien leben, sie damit über ein familiäres Beziehungsnetz
verfügt. Sodann hat sie das Gymnasium abgeschlossen, (…) Privatunter-
richt genommen und Arbeitserfahrungen als (…). Gemäss ihren eigenen
Angaben wäre sie nicht ausgereist, könnte sie frei leben und arbeiten. Es
ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereit wäre,
sich eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Was die benötigten
(...) sowie (...) anbelangt, hat sie diese bereits vor der Ausreise während
Jahren beziehen können, mithin ist davon auszugehen, dass sie diese
auch weiterhin erhalten wird. Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin
frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle einen Antrag auf medizi-
nische Rückkehrhilfe zu stellen. Im diesem Rahmen wird ihr auch während
und nach der Rückkehr Unterstützung gewährt werden können (Art. 93
AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312] sowie Weisungen des BFM
vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe).
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. Bei dieser Sachlage
besteht keine Veranlassung, Frist zur Einreichung von Beweismitteln an-
zusetzen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
6.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
Albaniens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Urteil ist der
Antrag, es sei von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos ge-
worden.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist
das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Barbara Balmelli
Versand: