Abtei lung V
E-1963/2009 und E-3054/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
alle Eritrea,
vertreten durch Catherine Weibel, BAS Beratungsstelle
für Asylsuchende der Region Basel, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin); Verfügungen des BFM vom
12. Februar 2009 und vom 29. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1963/2009
E-3054/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tigrinerin aus
D._______, eigenen Angaben zufolge am 28. Januar 2007 aus Eritrea
ausreiste und via den Sudan und Libyen nach Italien gelangte, wo sie
am 10. Dezember 2008 angelangt und von wo sie am 15. Dezember
2008 weiter in die Schweiz gelangt sei,
dass sie am 15. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass das BFM die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin am
16. Dezember 2008 mit denjenigen der Eurodac-Datenbank verglich
und sich dabei eine Ersterfassung der Beschwerdeführerin in
Lampedusa e Linosa (Italien) am 1. Mai 2008 und eine Asylgesuchs-
einreichung im italienischen Crotone am 23. Mai 2008 ergab,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzanhörung im EVZ
Basel das rechtliche Gehör zur erkennungsdienstlichen Erfassung in
Lampedusa e Linosa am 1. Mai 2008 durch die italienischen Behörden
gewährt und sie nach einem allfälligen Asylgesuch in Italien gefragt
wurde, wobei sie den ersten Vorhalt mit Schweigen quittierte und das
Stellen eines Asylgesuches verneinte,
dass sie ihr Asylgesuch in der Schweiz damit begründete, in Eritrea
wegen ihres früheren Ehemannes, welcher der Pfingstgemeinde an-
gehört habe, zur Ausreise gezwungen gewesen zu sein, nachdem
dieser im Anschluss an einen Gottesdienst gesteinigt und sie selbst
von der Nachbarschaft terrorisiert worden sei,
dass sie weiter darauf hinwies, im achten Monat schwanger zu sein
und sich mit dem Vater des Kindes, welcher sich noch in Libyen be-
finde, im Sudan nach Brauch verheiratet zu haben,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung die Ab-
klärungsergebnisse aus Italien zur Kenntnis gebracht wurden, ihr die
Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und sie auf die mutmass-
liche Zuständigkeit der italienischen Behörden für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens hingewiesen wurde,
dass sie darauf entgegnete, nur die Schweiz könne ihr Schutz bieten,
Seite 2
E-1963/2009
E-3054/2009
dass das BFM das Dublin Office in Italien am 16. Januar 2009 um
Stellungnahme zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin am (...) in der Schweiz [ein Kind] gebar,
dass das BFM in seinem Schreiben vom 2. Februar 2009 an das
Dublin Office in Italien feststellte, aufgrund des ungenutzten Frist -
ablaufs zur Stellungnahme durch das Dublin Office sei von der Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens auszu-
gehen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2008, eröffnet am
26. März 2009, in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
nach Italien anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
anführte, die Beschwerdeführerin sei am 1. Mai 2008 in Lampedusa e
Linosa daktyloskopiert worden und habe in Italien ein Asylgesuch ge-
stellt,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen; SR 0.142.392.68) sowie dem Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Be-
sitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island
oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien bis zum 30. Januar 2009 keine Antwort auf die Anfrage
des BFM vom 16. Januar 2009 betreffend Rückübernahme erteilt habe
und daher davon auszugehen sei, dass dem Ersuchen zugestimmt
worden sei,
Seite 3
E-1963/2009
E-3054/2009
dass der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2008 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei,
dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt seien,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien sodann als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu bezeichnen sei,
dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid
keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der mit der Beschwerdeführerin nach Brauch verheiratete Be-
schwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Tigriner aus E._______
(Eritrea), am 13. Februar 2009 im EVZ Basel um Asyl nachsuchte,
dass er sein Asylgesuch im Wesentlichen mit seiner Inhaftierung und
anschliessenden Deportation (aufgrund der äthiopischen Herkunft
seines Vaters) nach Äthiopien im Jahre 2002 begründete,
dass ein am 16. Februar 2009 vorgenommener Vergleich seiner
Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ebenfalls eine
Registrierung des Beschwerdeführers in Lampedusa e Linosa am
1. Mai 2008 und eine Asylgesuchsstellung am 23. Mai 2008 in Crotone
ergab,
dass das BFM am 9. März 2009 die italienischen Behörden um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Überein-
kommens ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
26. März 2009 gegen den sie betreffenden Entscheid vom 12. Februar
2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass sie in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung vom
12. Februar 2009 und die Rückweisung des Gesuches zur materiellen
Prüfung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs beantragen liess,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um superprovisorischen
Vollzugsstopp, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Ein-
Seite 4
E-1963/2009
E-3054/2009
bezug des Ehemannes in ihr Asylgesuch und Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ersuchen liess,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung
vom 3. April 2009 die Vollzugsbehörde anwies, einstweilen von Voll -
zugshandlungen abzusehen,
dass sie überdies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtete,
dass sie sodann die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung
überwies, welches sich am 29. April 2009 dazu vernehmen liess, wozu
die Beschwerdeführerin mit Replik vom 18. Mai 2009 Stellung nahm,
dass das italienische Ministero dell'Interno, „Unità Dublino“, dem BFM
in zwei Schreiben vom 8. und 24. April 2009 mitteilte, die Be-
schwerdeführenden hätten in Italien den Flüchtlingsstatus, was zur
Folge habe, dass die Fälle damit nicht mehr in die Kompetenz des
Dublin-Office fielen, sondern eine Rücküberstellung der Flüchtlinge
gestützt auf ein Polizeiabkommen stattzufinden habe und in diesem
Rahmen ein neues Rückübernahmegesuch zu stellen sei,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ent-
scheid vom 29. April 2009 – eröffnet am 12. Mai 2009 – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ebenfalls nicht eintrat und dessen
Wegweisung samt Vollzug nach Italien anordnete, nachdem das
italienische Dublin-Office auf die Anfrage betreffend Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens innert Frist nicht
geantwortet hatte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
12. Mai 2009 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und
vorab die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen liess,
dass eventualiter unter Berücksichtigung der Situation der Be-
schwerdeführerin, welche mit dem HIV-Virus infiziert sei, und des
gemeinsamen Kindes, hinsichtlich dessen HIV-Infizierung noch Ab-
klärungen liefen, die Unzumutbarkeit des Vollzuges der gesamten
Familie festzustellen sei,
Seite 5
E-1963/2009
E-3054/2009
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den superprovisorischen
Vollzugsstopp, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die ge-
meinsame Behandlung der Beschwerde mit derjenigen seiner Ehefrau
und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen
liess,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung
vom 19. Mai 2009 die beiden Verfahren vereinigte, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den zuständigen
Kanton anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass sie die Beschwerde sodann unter Hinweis auf die Schreiben der
italienischen "Unità Dublino" dem BFM zur Vernehmlassung überwies,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 mitteilte,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen
könnten,
dass diese Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zusammen mit
dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
Seite 6
E-1963/2009
E-3054/2009
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukäme,
dass die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten ist,
dass gemäss dieser Bestimmung in der Regel auf ein Asylgesuch
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat reisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass das BFM zur Begründung der Zuständigkeit Italiens vorab das
Dublin-Assoziierungsabkommen und damit implizit die Dublin-II -Ver-
ordnung (Verordnung [EG] Nr. 143/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan-
gehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist)
anführte,
Seite 7
E-1963/2009
E-3054/2009
dass die italienische "Unità Dublino" dem BFM mit Schreiben vom
8. und 24. April 2009 mitteilte, die Beschwerdeführenden hätten in
Italien den Flüchtlingsstatus, was zur Folge habe, dass die
Zuständigkeit des Dublin-Office weggefallen sei und ein Transfer der
Beschwerdeführenden nach Italien gestützt auf ein bilaterales
Polizeiabkommen stattzufinden habe,
dass das BFM, diese Meldungen der italienischen Behörden offen-
sichtlich ignorierend, zur Begründung seiner Verfügungen jeweils die
Anwendbarkeit des Dublin-Asoziierungsabkommen anführte und auf
die Asylgesuche gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraussetzt, ein anderer Staat sei zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig,
dass indessen im Falle der in Italien als Flüchtlinge anerkannten Be-
schwerdeführenden kein Asyl- und Wegweisungsverfahren in jenem
Staat durchzuführen sein wird, und dass das Dublin-Abkommen sowie
der entsprechende Nichteintretenstatbestand des schweizerischen
Asylgesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt demzufolge nicht an-
wendbar sind,
dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in der Schweiz an-
gesichts ihres vorgängigen Aufenthalts in Italien vielmehr im Hinblick
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG und gegebenenfalls der Ausschluss-
klausel von Art. 34 Abs. 3 AsylG zu prüfen gewesen wären,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer
reformatorischen Entscheidfindung absieht, da das BFM sowohl die
Schreiben der italienischen "Unità Dublino" als auch die Aufforderung
des Bundesverwaltungsgerichts zur nachträglichen Stellungnahme zu
den Schreiben dieser italienischen Behörde im Rahmen des am
19. Mai 2009 eingeleiteten Vernehmlassungsverfahrens unbeachtet
liess und fraglich ist, ob der Sachverhalt als für die Anwendung der
Ausschlussklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG genügend erstellt
betrachtet werden kann,
dass jedenfalls der Entscheid zu begründen ist, und es nicht Aufgabe
des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, als einzige und letzte
Seite 8
E-1963/2009
E-3054/2009
Instanz die der Vorinstanz obliegenden Begründungspflichten wahr-
zunehmen,
dass im Hinblick auf eine Wegweisung nach Italien auch dem aktuellen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Kindes
Rechnung zu tragen sein wird,
dass sich auch diesbezüglich die Frage nach der ausreichenden Er-
stellung des Sachverhaltes aufdrängt, waren doch zum Zeitpunkt der
Entscheidfindung durch das BFM die Ergebnisse betreffend eine
allfällige HIV-Infektion des Kleinkindes noch ausstehend,
dass die Verfügungen vom 12. Februar 2009 und 29. April 2009 nach
dem Gesagten aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Hauptbegehren um Rück-
weisung der Verfügungen an die Vorinstanz durchgedrungen sind,
weshalb ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihnen
aufgrund des Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihnen ent-
standenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzu-
sprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsvertreterin mit Eingaben vom 12. Mai 2009 und
9. März 2010 zwei Kostennoten für die jeweiligen Beschwerde-
verfahren zu den Akten gereicht hat, welche einen Aufwand von 2,5
beziehungsweise 6,25 Stunden à Fr. 150.-- ausweisen,
dass dieser Aufwand als den jeweiligen Verfahren angemessen sowie
als im Einklang mit den Bemessungsfaktoren des Reglementes über
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu bezeichnen und in vollem Umfang zu ver-
güten ist,
dass das BFM den Beschwerdeführenden daher eine Entschädigung
im Umfang von 1'312.50 (inkl. Auslagen) zu entrichten hat.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Seite 9
E-1963/2009
E-3054/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen vom 12. Februar 2009 und 29. April 2009 werden
aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1'312.50 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
Seite 10