B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1964/2008
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien
A._______ geboren am 1. Januar 1987, Türkei,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Rechtsbe-
ratungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 / N_______.
E-1964/2008
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______, verliess sein Dorf laut eigenen Angaben am 3.
November 2007 und gelangte nach C._______. Am 28. November 2007
habe er, versteckt im Laderaum eines Strassengütertransporters, sein
Heimatland verlassen. Die Reise habe durch ihm unbekannte Länder ge-
führt, bis er am 1. Dezember 2007 illegal in die Schweiz eingereist sei.
Am 3. Dezember 2007 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Dort fanden am 5. De-
zember 2007 die summarische Befragung zu den Personalien, dem Rei-
seweg und den Ausreisegründen (Protokoll: A1) und am 14. Januar 2008
die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll: A5) statt. Nebst seinem tür-
kischen Personalausweis (nüfus cüzdanı) vom (…) 2005 reichte er einen
Familienregisterauszug, einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der Demokra-
tik Toplum Partisi (DTP) vom 24. Juli 2007 inklusive Quittung und ver-
schiedene Presseartikel betreffend Verstösse gegen Menschenrechte ein.
A.b Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, beinahe die
Hälfte der Bewohner seines Herkunftsdorfes gehörten der Familie (…) an
und zahlreiche ihrer Mitglieder engagierten sich für die DTP. Die Gross-
familie werde seitens der türkischen Behörden des Terrorismus beschul-
digt. Am (…) sei das Dorf von türkischen Sicherheitskräften beschossen
worden; dabei sei einer seiner (…) umgebracht, ein anderer und zahlrei-
che (…) seien verletzt worden. Zu diesem Vorfall könne er Unterlagen
beschaffen, da die Presse darüber berichtet habe. Abgesehen davon sei
die Familie schikaniert worden, etwa indem man sie anlässlich von Aus-
weiskontrollen lange habe warten lassen.
Er selber sei seit ungefähr seit einem Jahr Mitglied der DTP beziehungs-
weise engagiere sich für die Partei; er habe sich oft im Parteilokal auf-
gehalten und im Jugendverband mitgewirkt. Während der Wahlen im
Sommer 2007 sei er mit seinem Verwandten (…) unterwegs gewesen
und habe mit ihm Wahlpropaganda gemacht. In diesem Sommer sei er
viermal auf verschiedene Polizeiposten geführt und jeweils für mehrere
Stunden festgehalten worden. Man habe ihm seine Verwandtschaft zu
Terroristen vorgeworfen, ihn aufgefordert, seine Tätigkeit für die DTP ein-
zustellen und sie nicht zu wählen, und ihn als Spitzel für die Polizei an-
werben wollen. Anlässlich der zweiten Festnahme sei er mit einem Faust-
schlag am Auge verletzt worden.
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Am (…) 2007 habe es einen Vorfall (…) gegeben. Drei Tage später habe
ein Polizist namens D._______ den Beschwerdeführer telefonisch aufge-
fordert, auf den Polizeiposten zu kommen und ihn und seine Familie be-
droht für den Fall, dass er der Aufforderung nicht folge. Er sei deshalb
hingegangen, und D._______ habe ihm drei Namen genannt: (…), zwei
Bekannte, sowie (…), ein Onkel. D._______ habe ihn aufgefordert, innert
15 Tagen eine dieser Personen zu liquidieren. Er habe ihm eine Pistole
gegeben und 3000 USD als Anzahlung für die Tat. Gleichzeitig habe er
ihm versprochen, nach der Ausführung des Auftrags werde er am besten
Ort der Türkei ein gutes Leben führen. Drei Tage später habe D._______
ihn angerufen und gefragt, warum der Auftrag nicht ausgeführt worden
sei. Er habe die Pistole und das Geld seinem Vater gegeben, damit er sie
zurückgebe. Die drei Personen habe er gewarnt, beziehungsweise sein
Vater habe das getan, und am (…) 2007 habe er das Dorf verlassen. Der
Tötungsauftrag, den er nicht habe ausführen wollen, sei sein eigentlicher
Ausreisegrund gewesen, nicht zuletzt, um seine Familie weniger zu ge-
fährden. Alle vier Tage werde er zu Hause gesucht.
A.c Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, bisher keinen Militärdienst
geleistet zu haben; er wolle dies auch nicht, weil er nicht gegen Kurden
kämpfen wolle. Dies sei allerdings nicht ein Grund für seine Ausreise ge-
wesen. Nach Erhalt des Aufgebots, habe er 2007 einen Verschiebungs-
antrag eingereicht, habe aber die Antwort noch nicht erhalten.
Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, während
acht Jahren die Grund- und Sekundarschule besucht und anschliessend
die gymnasiale Stufe im Fernstudium absolviert zu haben. Er habe nie
gearbeitet, weil seine Familie in einer sehr guten wirtschaftlichen Situati-
on lebe. Seine Kernfamilie (…) lebe grösstenteils noch immer in
B._______, eine Halbschwester lebe in Deutschland.
A.d Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 verneinte das BFM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies
ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, seine Vorbringen seien
unglaubhaft, die Anordnung der Wegweisung sei die gesetzliche Regel-
folge einer Abweisung des Asylgesuches und der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig, zumutbar und möglich.
B.
Mit Beschwerde vom 25. März 2008 gelangte der Beschwerdeführer an
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das Bundesverwaltungsgericht mit den materiellen Anträgen auf Aufhe-
bung der BFM-Verfügung, Anerkennung als Flüchtling und Asylgewäh-
rung, dem Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das
BFM zu neuem Entscheid und dem Subeventualantrag auf Feststellung
der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit
der Folge seiner vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht beantragte
er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung
des BFM seien seine Vorbringen glaubhaft und seine Mitgliedschaft bei
der DTP sei nun belegt. Dafür, dass er vom Auftragsmord erst im Rahmen
der Anhörung berichtet habe, gebe es nachvollziehbare Erklärungen. Er
sei aufgrund seiner politischen Aktivität und seiner Familienzugehörigkeit
mehrmals von der Polizei verhaftet und bedroht worden; die Übergriffe
hätten darauf abgezielt, ihn unter schweren Drohungen zum Mord zu ver-
leiten. Als Neffe des DTP-(…) sei er zunehmend ins Visier der türkischen
Polizei geraten. Viele Verwandte seien in die Schweiz geflohen; dabei
handle es sich um Familienangehörige, die in der Türkei teilweise bis zu
zehn Jahren wegen ihrer politischen Aktivitäten inhaftiert gewesen seien.
Die Gefahr einer eigenen Verfolgung und einer Reflexverfolgung sei
gross.
Zusammen mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer verschiede-
ne Beweismittel zu den Akten reichen, darunter eine Bestätigung seiner
Mitgliedschaft bei der DTP vom (…) inklusive Übersetzung, Ausweisko-
pien seiner in der Schweiz lebenden Verwandten, einen Untersuchungs-
bericht der Staatsanwaltschaft (…) inklusive Übersetzung sowie diverse
Artikel aus schweizerischen und türkischen Presseerzeugnissen, teilwei-
se mit Übersetzung (act. 1/17).
C.
Mit Verfügung vom 4. April 2008 verzichtete der Instruktionsrichter auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies die Behandlung des Gesu-
ches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späte-
ren Zeitpunkt und wies jenes um Beigabe eines unentgeltlichen Rechts-
beistandes ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, an der
Abklärung des Sachverhalt mitzuwirken und namentlich seine Verwandt-
schaft mit verfolgten Personen zu belegen.
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D.
Am 29. April 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung und diverse Beweismittel zum Ereignis vom (…) und
betreffend seine Verwandtschaft zu den davon betroffenen Personen so-
wie seine Verwandtschaft zu (…) ein (sub act. 3). Zur Aufforderung des In-
struktionsrichters, eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft beim Jugendflü-
gel der DTP einzureichen, machte er geltend, eine offizielle Mitgliederkar-
te gebe es nicht und seine Bemühungen, eine Bestätigung der DTP für
seine Aktivitäten zu erhalten, seien erfolglos geblieben.
E.
E.a Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 lud der Instruktionsrichter die Vorin-
stanz zum Schriftenwechsel ein.
E.b Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2008, am 19. Juni
2009 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben, an seiner Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer eine Fotogra-
phie zu den Akten reichen, die E._______ zusammen mit F._______,
dem Vater des Beschwerdeführers, zeige, als sie im Mai 2008 in der Pro-
vinz (…) auf Propagandatour für die DTP gewesen seien.
G.
Am 16. September 2008 nahm der Beschwerdeführer auf Aufforderung
des Gerichts (Verfügung vom 9. September 2008) insoweit Stellung zu
zwei von dritter Seite eingereichten Schriftstücken als er deren Entfer-
nung aus den Akten beantragte, was er faktisch dadurch bewerkstelligte,
dass er die Dokumente nicht mehr zu den Akten gab.
H.
Am 3. November 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers eine Honorarnote über insgesamt Fr. 3850.− zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 4. und vom 5. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer
mitteilen, das Bundesverwaltungsgericht habe in den Beschwerdesachen
D-1306/2008 und E-5277/2006 die Rechtsmittel gutgeheissen und das
BFM angewiesen, der Tante des Beschwerdeführers und deren Kindern
sowie weiteren Verwandten aus dem Dorf B._______ Asyl zu gewähren.
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Seite 6
J.
Am 4. August 2009 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines türki-
schen Schreibens vom 29. Juni 2009 samt Übersetzung ins Deutsche
ein. Darin bestätige der Dorfvorsteher von B._______ unter anderem,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 von der Gendarmerie gesucht
worden sei, weshalb er das Dorf verlassen habe. Auch heute noch werde
er gesucht, und seines Vaters Haus sei viele Male aufgesucht worden.
K.
K.a Mit Verfügung vom 18. November 2009 lud der Instruktionsrichter das
BFM zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein, forderte es auf, zu den
neu eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen, und wies es auf die
beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschwerdesachen
D-1306/2008 und E-5277/2006 hin.
K.b Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2009 an seiner
Verfügung und deren Begründung fest und beschränkte sich auf die Aus-
sage, dem Schreiben des Dorfvorstehers komme keine entscheidende
Beweiskraft zu, da solche Dokumente gegen die Erweisung von Gefällig-
keiten leicht erworben werden könnten.
K.c Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 gab der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Duplik.
K.d Mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 monierte der Beschwerdefüh-
rer, die Argumente des BFM für die Untauglichkeit des eingereichten Be-
weismittels (vgl. Bst. J.b) seien nicht stichhaltig, zumal es weder Fäl-
schungsmerkmale bezeichnet noch Hinweise auf den Charakter eines
Gefälligkeitsschreibens angeführt habe. Trotz entsprechender Einladung
des Bundesverwaltungsgerichts äussere sich das Bundesamt nicht zu
den beiden Urteilen, welche Familienangehörige des Beschwerdeführers
betreffen würden. Ferner habe das BFM einem weiteren Verwandten des
Beschwerdeführers, einem aus B._______ stammenden (…), mit Verfü-
gung vom (…) Asyl gewährt (N_______). Zusammen mit der Eingabe
reichte er den entsprechenden Entscheid des BFM und eine weitere Kos-
tennote über Fr. 437.50 ins Recht.
L.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer eine
Arbeitsbestätigung inklusive Jahreslohnabrechung einreichen und führte
dazu aus, er sei wirtschaftlich selbständig und durch seine Arbeitstätigkeit
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sozial integriert in der Schweiz. Gleichzeitig erkundigte er sich nach dem
Zeitpunkt der Entscheidfällung.
Am 16. Januar 2012 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
mit, dass dem Verfahren hohe Priorität zukomme und es voraussichtlich
in der ersten Jahreshälfte 2012 zum Abschluss kommen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 8
3.
Der Beschwerdeführer begehrt unter anderem die Rückweisung der An-
gelegenheit an die Vorinstanz. Zwar begründet er dieses aus der Sicht
der Verfahrenslogik fälschlicherweise als Eventualantrag bezeichnete Be-
gehren nicht konkret, ergänzt aber in seiner Beschwerdeeingabe den
vom BFM in der Verfügung festgestellten Sachverhalt um die Vorkomm-
nisse rund um die Familie (…). Wie bereits anlässlich des erstinstanzli-
chen Asylverfahrens geltend gemacht, wiederholt er ferner seine Befürch-
tung, auch aufgrund seiner familiären Herkunft in asylrelevanter Weise
gefährdet zu sein, und moniert schliesslich im Rahmen seiner Duplik vom
28. Dezember 2009, das BFM habe zu Unrecht zu den seine Familienan-
gehörigen betreffenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht
Stellung genommen. Damit rügt er sinngemäss eine mangelhafte Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Sowohl die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
als auch die Verletzung von Verfahrensregeln können unter Umständen
zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen, weshalb diese Rü-
gen vorab zu prüfen sind.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Asylverfahrens in der
Schweiz vorgebracht, er gehöre der Grossfamilie (…) aus B._______ an
und sei – unter anderem – deswegen in der Türkei in asylrelevanter Wei-
se gefährdet. Er bezog sich auf seinen Onkel (…), das Ereignis vom (…)
sowie die Klage seines Onkels gegen den türkischen Staat. Er machte
auch geltend, die Familie (…) habe seitens der schweizerischen Behör-
den Einreisevisa erhalten. Schliesslich führte er eine verwandtschaftliche
Beziehung zu (…) an. Für das BFM war damit ohne Weiteres erkennbar,
dass diese Vorbringen im Hinblick auf Art. 3 AsylG erheblich sein könn-
ten, zumal die Asylverfahren der Angehörigen der Grossfamilie (…) im
damaligen Zeitpunkt alle erstinstanzlich hängig waren (bzw. am (…) ent-
schieden wurden), nachdem die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) in ihrem Urteil vom (…) das BFM angewiesen hatte, (…) und sei-
nen Angehörigen die Einreise zu bewilligen mit der Begründung, sie seien
in der Türkei im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet. Zweifellos war dem
BFM ebenso bekannt, dass die Frage der Reflexverfolgung vor dem Hin-
tergrund des Herkunftslandes Türkei nach wie vor aktuell ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungericht weitergeführte Praxis gemäss Entscheidungen
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und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 10.2.3).
Indem diese Umstände weder aus dem Sachverhalt noch den Erwägun-
gen der angefochtenen Verfügung in irgend einer Weise hervorgehen, hat
das BFM den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 49 Bst. b VwVG).
Der Versuch des Bundesverwaltungsgerichts, den Mangel allenfalls im
Rahmen des Schriftenwechsels zu heilen, ist misslungen, sah sich das
BFM doch auch nach der Gutheissung der Beschwerden der Familienan-
gehörigen durch das Bundesverwaltungsgericht, mit welchen das BFM
angewiesen wurde, diesen Asyl zu gewähren, nicht veranlasst, die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Famili-
enzugehörigkeit unter dem Aspekt der Verfolgung als Familienmitglied
beziehungsweise demjenigen der Reflexverfolgung zu würdigen. Auch
wenn das Bundesverwaltungsgericht möglicherweise die Entscheidreife
selber herbeiführen könnte, steht bereits dieser Mangel einem reformato-
rischen Entscheid entgegen.
4.2. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst eine
Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in
Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich
zu äussern, und deren Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob
sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Partei-
en befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Be-
gründung erkennen. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation
zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen,
die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind (vgl. BVGE
2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung und die einschlägige Literatur; PATRICK SUTTER in Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Hrsg. Auer/Mül-
ler/Schindler, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 2 zu Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheides muss auf jeden Fall so abgefasst sein,
dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl.
BGE 134 I 183 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a).
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Vorliegend ist das BFM seinen so umschriebenen Pflichten nicht nachge-
kommen. Aus der angefochtenen Verfügung und den beiden knapp abge-
fassten Vernehmlassungen geht nicht hervor, ob die Vorinstanz die fami-
liäre Zugehörigkeit des Beschwerdeführers überhaupt zur Kenntnis ge-
nommen hat und ob sie seine geltend gemachte Identität als bewiesen
oder glaubhaft gemacht anerkennt. Entsprechend schweigt sie sich voll-
ends aus über alle Aspekte, die im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit
zur (Gross-)Familie (…) im Hinblick auf eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG von Bedeutung sein könnten. Auch die angebliche verwandt-
schaftliche Beziehung zu (…) wird vom BFM übergangen. Eine sachge-
rechte Anfechtung war dem Beschwerdeführer demzufolge nicht möglich.
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller
(selbständiger) Natur, was bedeutet, dass dessen Verletzung grundsätz-
lich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Zwar kann die
Beschwerdeinstanz ausnahmsweise, insbesondere aus prozessökonomi-
schen Gründen, eine Gehörsverletzung heilen. Dazu sind aber vorliegend
die Voraussetzungen nicht gegeben, zumal die Versäumnisse des BFM
umso schwerer wiegen, als es sich bei dem nicht berücksichtigten Vor-
bringen um ein zentrales in der Asylbegründung handelt, das BFM es
auch auf zweimalige Vernehmlassung hin versäumt hat, eine hinreichen-
de Begründung nachzuliefern, und das Bundesverwaltungsgericht letztin-
stanzlich entscheidet (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 f.).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Weiterführung an das BFM
zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung erübrigt sich infolge Gegenstandslosigkeit.
7.
Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten
eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-1964/2008
Seite 11
Der Rechtsvertreter weist in seinen Kostennoten vom 3. November 2008
und 24. Dezember 2009 eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.−,
einen Zeitaufwand von 16 3/4 Stunden und eine Auslagenpauschale von
Fr. 50.− aus; er macht einen Stundenansatz von Fr. 250.− geltend. Abge-
sehen von der so genannten Dossiereröffnungspauschale, welche pra-
xisgemäss nicht entschädigt wird, erscheinen die sich ergebenden Kos-
ten der Vertretung im Betrag von Fr. 4237.50 angemessen. Das BFM ist
anzuweisen, den Beschwerdeführer in diesem Umfang zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 4237.50 auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N_______
– die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)