B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1964/2017
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Ok-
tober 2015 und der Anhörung vom 20. Dezember 2016 im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Er sei iranischer Staatsangehöriger aus Shiraz, Provinz Fars. Im (…) habe
er sich den Basij (paramilitärische Miliz) angeschlossen; (…) habe er seine
Aktivitäten eingestellt, ohne offiziell auszusteigen. Ungefähr im Jahr 2013
habe er einen Christen namens B._______ kennengelernt, der ihn über
das Christentum aufgeklärt habe. Im Rahmen dieser Gespräche hätten sie
sich kritisch über den Islam geäussert. Er habe einer Gruppe von ungefähr
sieben Personen angehört, die sich jeweils bei jemandem zu Hause getrof-
fen und über Gott gesprochen hätten. Die Mitglieder dieser Gruppe hätten
Pseudonyme angenommen; man habe deren genaue Identität nicht ge-
kannt. Die Regierung habe von diesen Treffen erfahren und der Bruder des
Beschwerdeführers, welcher in der Armee diene, sei informiert worden,
dass Letzterer zusammengeschlagen werden solle. Deshalb habe der Be-
schwerdeführer im (…) 2015 den Iran illegal verlassen und sei über meh-
rere Länder am (…) 2015 in die Schweiz gelangt. Sein Bruder habe seine
Reise mitfinanziert. Nach seiner Ausreise hätten sich Personen, die sich
als seine Freunde ausgegeben hätten, bei seiner Mutter im Iran nach ihm
erkundigt. Im (…) sei er in der Schweiz getauft worden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Personenstandsur-
kunde, ein „(…)“ der C._______ (beides im Original), zwei Kursbestätigun-
gen des D._______, einen Schuldispens, mehrere Kursbestätigungen und
Lobesschreiben der Basij und eine Bescheinigung einer Schule, wonach
er an einem Koran-Lese-Wettbewerb teilgenommen habe (alles in Kopie
und nicht übersetzt), ein.
B.
Mit Verfügung vom 2. März 2017 – eröffnet am 6. März 2017 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. April 2017 be-
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antragte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte er Kopien der bereits anlässlich des vorinstanzli-
chen Verfahrens eingereichten Dokumente, ein Schreiben der E._______
vom 29. März 2017 sowie eine Liste mit Verweisen auf aktuelle Berichter-
stattung im Zusammenhang mit verfolgten Christen im Iran ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in-
klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Dem Be-
schwerdeführer wurde Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses
im Betrag von Fr. 750.–, den er am 5. Mai 2017 fristgerecht bezahlte.
E.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer ein seine
Asylgründe ergänzendes Schreiben sowie ein (undatiertes) Schreiben sei-
nes Bruders, ein (undatiertes) Schreiben eines iranischen Christen (beide
inkl. Übersetzung), ein als persönliches Zeugnis bezeichnetes (undatier-
tes) Schreiben und einen Auszug aus Wikipedia zu den Basij ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Be-
schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, anlässlich der Anhö-
rung immer wieder unterbrochen worden zu sein, weshalb er wichtige De-
tails nicht habe vorbringen können. Damit macht er sinngemäss eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs geltend.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
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Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Dem Anhörungsprotokoll lässt sich nicht entnehmen, dass dem Be-
schwerdeführer eine sachgemässe Darlegung seiner Vorbringen nicht
möglich gewesen wäre. Ihm wurde von der Vorinstanz die Möglichkeit ge-
boten, sich umfassend zu seinen Fluchtgründen zu äussern. Auch die bei
der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hat keine Einwände zum
Protokoll erhoben. Entsprechend ergeben sich aus den Akten keine An-
haltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Gehörs-
anspruch des Beschwerdeführers verletzt.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Probleme
vor seiner Ausreise aus dem Iran als den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht genügend. Es sei nicht ersichtlich, dass er sich mit den mögli-
chen Folgen einer Konversion auseinandergesetzt habe oder was ihn kon-
kret dazu bewogen habe, sich dem Christentum zuzuwenden. Auch sei er
im Iran weder zum Christentum konvertiert noch habe er dort an christli-
chen Gottesdiensten teilgenommen, sondern habe sich lediglich in unre-
gelmässigen Abständen in Privathäusern mit anderen Personen über reli-
giöse Fragen ausgetauscht. Entsprechend sei ein Verfolgungsinteresse an
seiner Person nicht ersichtlich. Von den ungefähr sieben Personen, mit de-
nen er sich heimlich getroffen habe, habe er nur eine Person gekannt. Folg-
lich sei nicht erkennbar, wie er hätte identifiziert werden können. Es sei
auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Geheimdienste nicht bei einer die-
ser Zusammenkünfte zugegriffen beziehungsweise nach ihm gesucht hät-
ten. Seine Familienangehörigen seien – bis auf ein zweimaliges Nachfra-
gen nach seinem Aufenthaltsort – nicht in die Ermittlungen einbezogen
worden, was mit der behaupteten Gefährdungslage nicht zu vereinbaren
sei. Zudem seien seine Aussagen vage und unsubstantiiert. Die Beweis-
mittel seien unbehelflich, da es sich dabei ausschliesslich um Kursbestäti-
gungen, Lobes- und Dankesschreiben der Basij handle. In Bezug auf die
in der Schweiz erfolgte Konversion zum Christentum hält die Vorinstanz mit
Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung fest, dass
eine diskrete und private christliche Glaubensausübung im Iran grundsätz-
lich möglich sei. Letztere vermöge dann Massnahmen auszulösen, wenn
im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche
Umfeld von einer aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmen-
den Glaubensausübung erfahren würde. Der Beschwerdeführer sei in der
Schweiz zufällig in Kontakt mit einer Kirche gekommen und habe sich erst
fast (…) nach seiner Einreise taufen lassen. Es würden keine Hinweise auf
eine missionarische Tätigkeit seinerseits, welche ihn öffentlich bekannt ge-
macht hätte, bestehen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass seine
Konversion den iranischen Behörden bekannt sei. Entsprechend bestünde
kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung zu befürch-
ten hätte.
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Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung würden keine Anhaltspunkte be-
stehen, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohen würde. Auch würden weder die im Iran herr-
schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
einer Rückkehr sprechen. Der Vollzug sei schliesslich technisch möglich
und praktisch durchführbar.
6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen. Er habe den Islam zu hinterfragen begon-
nen und sich an dessen Vormachtstellung im Alltagsleben und der damit
einhergehenden sozialen Kontrolle gestört. Eines Tages habe er
B._______ kennengelernt und nach einem Jahr regelmässiger Kontakte
habe er sich selbst als Christ bezeichnet. Äusserlich sei seine Bekehrung
kaum sichtbar gewesen. An seinem Arbeitsplatz sei nicht kontrolliert wor-
den, ob man die Moschee besuche und zu Hause habe er seine Abwesen-
heit von der Moschee mit seiner Arbeitstätigkeit, welche längere Aufent-
halte im Süden Irans bedingt habe, erklären können. Während seiner freien
Tage habe er B._______, der einen Hauskreis geleitet habe, besucht. Vor-
sichtshalber hätten sie keine Lieder gesungen und keine Musik gemacht.
Weder er selbst noch ein anderes Mitglied dieser Gruppe seien zu dieser
Zeit verfolgt worden. Als ehemaliger Basij habe er jedoch damit gerechnet,
dass sich dies ändern würde. Von B._______ habe er gelernt, dass er sein
Beten und Fasten niemandem zeigen müsse, dies betreffe allein die Be-
ziehung zwischen ihm und Gott. Eines Tages habe sein Bruder über einen
Freund, der für ein islamisches Gericht tätig gewesen sei, erfahren, dass
der Geheimdienst den abtrünnigen Basij, der nun missionieren würde, zu-
sammenschlagen werde. Als sein Bruder ihn damit konfrontiert habe, habe
er ihm erklärt, dass er Christ geworden sei. Daraufhin sei es zu einer Aus-
einandersetzung zwischen ihnen gekommen. Schliesslich habe sein Bru-
der ihn angewiesen, aus dem Iran zu flüchten. Noch am selben Abend
habe er seine Heimatstadt verlassen und sei in die Türkei geflohen. Nach
seiner Ankunft in der Schweiz habe er von der ersten Woche an eine Kirche
besucht. Im (…) sei er Anhängern der Freikirche E._______ begegnet und
habe diese Kirche von da an jeden Sonntag besucht. Am (…) habe er sich
dort taufen lassen. Er habe angefangen, an Treffen der Jugendgruppe teil-
zunehmen. Seit er im Glauben gefestigter sei, möchte er den Auftrag wahr-
nehmen, anderen Menschen von Jesus zu erzählen. Zu diesem Zweck be-
gleite er wöchentlich andere Personen der E._______ zu Asylzentren, um
deren Bewohner zu Gottesdiensten einzuladen. Weil er seinen Glauben in
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der Schweiz offen auslebe, würde das insbesondere von seinen Landsleu-
ten zur Kenntnis genommen werden und er werde angefeindet. Aus diesen
Gründen habe er seinen Wohnort gewechselt und wohne nun in einem
Mehrfamilienhaus, dass ausschliesslich von E._______-Mitgliedern be-
wohnt werde. Er sei überzeugt, dass die iranische Regierung über seinen
Religionswechsel informiert sei. Da er bei den Basij gewesen sei und sein
Bruder ein hochrangiges Militärmitglied sei, würde seine Familie unter be-
sonderer Beobachtung stehen. Nachdem er den Iran verlassen habe, hät-
ten oftmals Arbeitskollegen angerufen um nachzufragen, wo er sei. Zudem
seien zwei Personen aus seiner Basij-Basis zu seiner Familie gekommen
und hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Dies sei nach seinem Ver-
schwinden an sich nicht ungewöhnlich, doch sei zuvor niemand von diesen
Personen bei ihm zu Hause gewesen. Auch könne er nicht sagen, wie sie
ihm gesinnt seien. Dennoch seien diese Besuche für ihn beunruhigend,
weil er selbst früher Menschen unter Gewaltanwendung auf den richtigen
Weg habe zurückbringen müssen. Ferner sei B._______ inhaftiert worden,
da man in seinem Fahrzeug eine Bibel gefunden habe. Um im Iran eine
Existenz aufbauen zu können, müsste der Beschwerdeführer das islami-
sche Glaubensbekenntnis vor Zeugen ablegen. Dies sei ihm aufgrund sei-
ner neuen Überzeugungen nicht möglich, weshalb sein Abfall vom Islam
sofort öffentlich würde. Schliesslich macht er Ausführungen zur aktuellen
Lage im Iran im Allgemeinen und zur Situation der Christen im Besonderen.
In seiner ergänzenden Eingabe vom 11. Mai 2017 beantragt er eine Neu-
beurteilung des Kostenentscheids, da die Beschwerde nicht aussichtslos
sei. In materieller Hinsicht weist er darauf hin, dass bereits die Nicht-Aus-
übung des muslimischen Glaubens eine Gefahr darstelle. Sein Bruder
habe ihn bislang gegenüber den Sicherheitsdiensten nicht denunziert, da
eine weitere Ausschlachtung der Konversion des Beschwerdeführers des-
sen Ansehen und dem Ansehen der ganzen Familie schaden würde. Der
Umstand, dass seine Eltern nichts von seiner Bekehrung wüssten, zeige,
dass seine Familie nicht frei von religiösem Fanatismus sei. Sein Glau-
benswechsel sei aufgrund seiner Vergangenheit als Basij und seiner Her-
kunft aus einer strenggläubigen Familie von überdurchschnittlicher Bri-
sanz. Er habe sich bereits im Iran dem christlichen Glauben zugewendet
und sei kurz vor seiner Flucht in akuter Gefahr gewesen, da die Basij und
damit auch die Regierung, darauf aufmerksam geworden seien.
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgung
durch die iranischen Behörden vor seiner Ausreise aus dem Iran würden
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den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genü-
gen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung und gemäss Zusammenfassung in E. 6.1 kann mit den
nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Be-
schwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerde-
führer bekräftigt den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von
der Vorinstanz geltend gemachten Ungereimtheiten, vermag diese jedoch
in den entscheidenden Punkten nicht aufzulösen. Es wird nicht in Frage
gestellt, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Iran mit dem christli-
chen Glauben auseinandergesetzt hat. Jedoch ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass dieser Umstand den Behör-
den bekannt geworden ist. So führt er in der Beschwerde selbst aus, dass
seine Bekehrung äusserlich kaum sichtbar gewesen sei. Weder an seinem
Arbeitsplatz noch an seinem Wohnort sei aufgefallen, dass er die Moschee
nicht mehr besucht habe. Vor diesem Hintergrund ist seine Aussage, be-
reits die Nicht-Ausübung des muslimischen Glaubens würde eine Gefahr
darstellen, nicht nachvollziehbar, da ihm dies vor seiner Ausreise aus dem
Iran offensichtlich ohne weiteres möglich gewesen ist. Weiter führt er aus,
die Teilnehmer der privaten Treffen hätten sich nicht gekannt und man habe
sicherheitshalber keine Lieder gesungen oder Musik gemacht (vgl. Be-
schwerde S. 3 und vorinstanzliche Akten A12 F92), was ebenfalls gegen
eine Kenntnisnahme seitens der iranischen Behörden spricht. Dies wird
zudem unterstrichen durch seine Aussage, sein Bruder habe ihn bislang
nicht denunziert. Hätten die Behörden tatsächlich Kenntnis von den Betä-
tigungen des Beschwerdeführers gehabt, wäre eine Denunziation durch
seinen Bruder gar nicht mehr nötig beziehungsweise möglich gewesen.
Dessen Schreiben, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteili-
gung an einer ungesetzlichen Minderheitsgruppe in Gefahr sei, ist als Ge-
fälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Aus den Erkundun-
gen bei den Eltern nach seinem Aufenthaltsort kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten, erscheint es doch als sehr wahrschein-
lich, dass jene – wie er selbst andeutet – mit seinem Verschwinden an sich
und nicht mit seiner Glaubensausübung zusammen hingen. Er führt selbst
aus, dass er nicht wisse, wie diese Personen ihm gesinnt seien. Angesichts
dessen, dass nicht davon auszugehen ist, die iranischen Behörden hätten
Kenntnis von der Konversion des Beschwerdeführers und vor dem Hinter-
grund, dass eine diskrete und private christliche Glaubensausübung im
Iran grundsätzlich möglich ist, ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer gezwungen sein sollte, das islamische Glaubensbe-
kenntnis vor Zeugen abzulegen. Aus den Akten ergeben sich zusammen-
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fassend keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt seiner Ausreise aus dem Iran einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt gewesen wäre oder ihm eine solche gedroht habe. Da-
ran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie
sich auf Unbestrittenes oder auf die Situation von Christen im Iran im All-
gemeinen beziehen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung von Asyl abgelehnt.
7.2
7.2.1 Mit dem Vorbringen, durch seine Konversion in der Schweiz im Iran
einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, macht der Beschwerdeführer subjek-
tive Nachfluchtgründe geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend
macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG
verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E. 7.1 S. 352;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis ei-
ner begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.2.2 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchen-
den im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die
christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall einer nä-
heren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden insbe-
sondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5; Urteil des BVGer
E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.3.1). Eine christliche Glau-
bensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante
Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach
aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss,
dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar mis-
sionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten näm-
lich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der
Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Si-
cherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum im-
mer auch als Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und
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dem eigenen Stamm gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss
daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konver-
sion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit in Betracht gezogen
werden.
7.2.3 Es wird nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz konvertiert ist und sich an den Aktivitäten der Freikirche
E._______ beteiligt. Hingegen ist auch hier aufgrund der Akten nicht davon
auszugehen, dass dies den iranischen Behörden bekannt ist. Anlässlich
der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die iranischen Be-
hörden wüssten nicht, dass er den Iran verlassen habe (vgl. A12 F170).
Entsprechend konnte ihnen zu diesem Zeitpunkt auch nicht bekannt sein,
dass er sich in der Schweiz hat taufen lassen. Es bestehen aufgrund der
Akten keine Hinweise darauf, dass sich das in der Zwischenzeit geändert
hätte. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer würde im Namen der
E._______ Bewohner von Asylzentren zu Gottesdiensten einladen, ist
nicht belegt. Zudem würde es sich hierbei ohnehin um einen kleinen Per-
sonenkreis (von Landsleuten) handeln. Es könnte somit nicht von einer für
die breite Öffentlichkeit erkennbaren Glaubensbekundung gesprochen
werden. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, wonach es sich bei den
Familienangehörigen des Beschwerdeführers um extrem fanatische Mus-
lime handelt. Im Gegenteil, die Familie habe B._______ – einen Christen –
regelmässig bei sich zu Hause empfangen (vgl. Beschwerde S. 2). Zudem
unterstützte der Bruder des Beschwerdeführers diesen sowohl bei der Aus-
reise als auch während des Asylverfahrens (vgl. A12 F198). Auch seine
Schwester, über die er B._______ kennengelernt habe (vgl. Beschwerde
S. 2), habe Kenntnis von seiner Auseinandersetzung mit dem Christentum
gehabt (vgl. A12 F155 f.). Vor diesem Hintergrund lässt allein der Umstand,
dass der Beschwerdeführer seine Eltern nicht über seine Glaubensände-
rung informiert habe, nicht auf religiösen Fanatismus schliessen. Schliess-
lich ergeben sich aus der angeblichen Verhaftung B._______ keine Rück-
schlüsse auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers, hat sich doch jener
im Iran missionarisch betätigt, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft.
Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsrechtlich rele-
vante Nachteile drohen würden. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-
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Seite 12
instanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
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Seite 13
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den Aussagen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte
dafür, dass er im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Im Übrigen macht er dies auch nicht geltend. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der ge-
nerellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden
kann.
Ferner lassen sich den Akten auch keine individuellen Wegweisungshin-
dernisse entnehmen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gut
gebildeten jungen und gesunden Mann mit beruflicher Erfahrung und ei-
nem Familiennetz im Heimatstaat. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würde, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar erweist.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Für die vom Beschwerdeführer beantragte Neubeurteilung des Kos-
tenentscheids beziehungsweise des Gesuchs um unentgeltliche Rechts-
pflege besteht aufgrund der Leistung des Kostenvorschusses sowie oben-
stehender Ausführungen kein Anlass.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss ist
zu deren Bezahlung zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be-
zahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Maria Wende
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