B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1965/2015
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihm am 10. Dezember 2014 anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) im (…) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Itali-
ens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Wegwei-
sung in diesen Signatarstaat, zu einem Nichteintretensentscheid gestützt
auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu seinem Gesund-
heitszustand gewährt wurde,
dass er anführte, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, er möchte bei
(…) bleiben, er könne sich nicht vorstellen, nach Sri Lanka zurückzukeh-
ren, er sei gesund und er hoffe, hier bleiben zu können,
dass er zur Stützung seiner Asylvorbringen eine Kopie des (…) zu den Ak-
ten reichte,
dass vom SEM bei der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka in Auftrag
gegebene Abklärungen ergaben, dass die italienische Botschaft dem Be-
schwerdeführer am (…) ein vom (…) bis (…) gültiges Arbeitsvisum für (…)
ausgestellt hatte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Ersu-
chen des SEM vom (…) um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. März 2015 – eröffnet am 23. März
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und
den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
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den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, die italienischen Behörden hätten inner-
halb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen ge-
nommen, womit Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Italien bisher kein Asyl-
gesuch eingereicht habe, nichts an der Zuständigkeit dieses Signatarstaa-
tes ändere, und er nach seiner Rückführung die Möglichkeit habe, dort um
Asyl nachzusuchen,
dass es den italienischen Behörden obliege, das Asylgesuch zu prüfen,
den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln und gegebenen-
falls die Wegweisung in den Heimatstaat anzuordnen,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vorlägen, dieser Signatarstaat halte sich nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen und führe das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht kor-
rekt durch,
dass es sich beim in der Schweiz lebenden (…) nicht um einen Familien-
angehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle, weshalb auch
dieser Umstand die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermöge,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am (…)
zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, der ihm
Schutz vor Rückschiebung gewähre, weshalb das Non-Refoulement-Ge-
bot in Bezug auf den Heimat- respektive Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei,
dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestünden, und eine Über-
stellung nach Italien im Übrigen zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2015 (Datum Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und sinngemäss beantragte, sie sei aufzuheben und das
Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen,
dass er zur Begründung ausführte, er habe nicht gewusst, dass er über ein
Visum für Italien verfüge, sein Agent habe darüber nicht informiert,
dass ihm sein Agent alles, unter anderem auch seinen Reisepass, wegge-
nommen habe und nach seiner Einreise in die Schweiz sofort zurückge-
kehrt sei,
dass er in keinem anderen Land Asyl beantragt und immer nur die Wahrheit
erzählt habe,
dass er nicht nach Sri Lanka zurückkehren könne, weil er dort gefährdet
sei,
dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom
27. März 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung
nach Italien per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-Verordnung ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass Abklärungen des SEM bei der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka
ergaben, dass die italienische Botschaft dem Beschwerdeführer am (…)
ein vom (…) bis (…) gültiges Arbeitsvisum für (…) ausgestellt hatte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM innert
der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwor-
tet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht
bestreitet, aber im Rahmen des ihm bei der BzP gewährten rechtlichen
Gehörs geltend macht, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt und er
möchte bei (…) bleiben,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewie-
sen hat, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht um Asyl
nachgesucht habe, vermöge nichts an der Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asylverfahrens zu ändern,
dass es sich beim (…) des Beschwerdeführers nicht um einen Familienan-
gehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle,
dass der Familienbegriff gemäss Art. 11 Dublin-III-VO jenen nach Art. 2 Bst.
g Dublin-III-VO sowie unverheiratete minderjährige Geschwister um-fasst
(FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K4 zu
Art. 11), weshalb er hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht zum Tragen
kommt,
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dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in
seiner Rechtsmitteleingabe explizit oder implizit die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbst-
eintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen
Schutz durch dieses Land führen würde,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
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oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht ge-
eignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist und
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage die am 27. März 2015 verfügte superprovisori-
sche Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Vollzugs der Überstellung
nach Italien) hinfällig wird,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: