B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1967/2014
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Gaziantep,
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. Januar 2014 ver-
liess und am 2. Februar 2014 in die Schweiz einreiste, wo er tags darauf
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 10. Februar 2014 sowie
der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 5. März 2014 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe
eine Beziehung zu einem Mädchen unterhalten, was von dessen Familie
nicht akzeptiert worden sei,
dass er im Jahre 2011 von einem Bruder und vom Vater beziehungsweise
von zwei Brüdern seiner Freundin geschlagen worden sei und mit einem
Nasenbeinbruch ins Spital habe eingeliefert werden müssen,
dass seine Familie im November 2013 beim Vater seiner Freundin um de-
ren Hand angehalten und dieser die Einwilligung verweigert habe,
dass seine Freundin ihn am 23. Dezember 2013 besucht habe und ihr
Bruder ihr gefolgt sei, woraufhin es zu einem Streit gekommen sei, bei
dem der Bruder ihm mit einem Messer eine 5 Zentimeter lange Schnitt-
verletzung an der Hand zugefügt habe,
dass er Ende Januar 2014 mit seiner Freundin eine Woche bei seiner
Grossmutter väterlicherseits im Dorf B._______ verbracht und gehofft ha-
be, ihr Vater werde, wie dies in ähnlichen Konstellationen vorgekommen
sei, danach seine Zustimmung zur Heirat erteilen,
dass der Vater jedoch am Tag der Rückkehr, dem 26. Januar 2014, vom
Verlust der Jungfräulichkeit seiner Tochter erfahren habe und gleichen-
tags gemeinsam mit zweien seiner Söhne und mit Pistolen bewaffnet zu
ihm nach Hause gekommen sei,
dass die Besucher an die Tür geschlagen, seine (Beschwerdeführer) Fa-
milie diese jedoch nicht geöffnet habe, und er über das Dach geflohen
sei,
dass einer seiner Onkel und seine Mutter wegen des Vorfalls noch glei-
chentags zur Polizei gegangen seien und diese gesagt habe, sie könne
erst bei einem Angriff eingreifen,
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dass er am Abend des 27. Januar 2014 nach Istanbul gefahren und drei
Tage später ausgereist sei, da er bei einem weiteren Aufenthalt in der
Türkei von der Familie seiner Freundin getötet worden wäre,
dass sein Bruder ihm nach der Erstbefragung über Facebook mitgeteilt
habe, dass die Familie seiner Freundin nach seiner Ausreise im Eltern-
haus vorbeigekommen sei und nach ihm gefragt habe,
dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Identität einen Nüfus zu
den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 14. März 2014 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
stellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur voll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und erneutem
Entscheid an das BFM zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. April 2014
den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz
abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We-
sentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unbe-
sehen der Frage der Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG,
dass der türkische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei,
der Beschwerdeführer selbst jedoch nicht einmal ansatzweise versucht
habe, die türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen,
dass einzig seine Verwandten nach dem Vorfall vom 26. Januar 2014 die
Polizei kontaktiert, aber keine schriftliche Anzeige eingereicht oder sons-
tige Schritte unternommen hätten, weshalb den türkischen Behörden kein
mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit angelastet wer-
den könne,
dass die geltend gemachten Nachteile sich sodann aus lokal oder regio-
nal beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden und der Be-
schwerdeführer sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil
der Türkei entziehen könnte, weshalb er nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei,
dass er während seines Aufenthalts im Haus seiner Grossmutter und spä-
ter in Istanbul keinen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen sei und er
mehrere Verwandte ausserhalb seines Wohnorts habe, zu denen er sich
hätte begeben können,
dass seine Ausführungen betreffend den angeblich nicht vorhandenen
Schutz bei seinen ausserhalb von Gaziantep wohnenden Verwandten va-
ge ausgefallen seien und die Aussage, er könne sich in der Türkei nicht
verstecken, als reine Schutzbehauptung zu werten sei,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene den Sachverhalt er-
neut darlegt und insbesondere ausführt, er könne nicht in die Türkei zu-
rückkehren, da die Familie seiner Freundin sehr hartnäckig sei, ihn über-
all aufspüre und nicht aufgebe, bis sie ihn erwischt und erschossen ha-
ben werde,
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dass sein Leben im Falle einer Rückkehr in Gefahr wäre, da die Polizei
erst reagieren würde, wenn es für ihn bereits zu spät wäre,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM damit keine sub-
stanziierten Einwände entgegenhält,
dass er auch auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar darlegt, wes-
halb er sich der angeblich drohenden privaten Verfolgung nicht durch ei-
nen Wechsel seines Wohnorts innerhalb der Türkei entziehen können
sollte,
dass er sodann die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu entkräften ver-
mag, wonach er gar nicht versucht habe, die grundsätzlich schutzfähigen
und –willigen türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen und den Vater
und die Brüder seiner Freundin anzuzeigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht
angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34
E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache als gegen-
standslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sodann abzuweisen ist, da – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – die Beschwerdebegehren als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb eine der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: