Abtei lung V
E-1968/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
A._____, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1968/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. August 2009 an die Schweize-
rische Botschaft in Colombo (Eingang: 14. August 2009) suchte die
Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei zwanzig
Jahre alt und komme aus B._____ (kleine Stadt in der Nordprovinz
Jaffna, Anm. BVGer). Sie lebe dort in Lebensgefahr, seit das B._____
Army Camp von jemandem darüber informiert worden sei, dass sie die
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt habe. Die eigent-
lichen Probleme hätten am (...) 2008 begonnen, als Unbekannte in
Zivil nach Hause gekommen und sie und ihre Mutter mit einer Pistole
bedroht hätten. Sie sei in der Folge untergetaucht und habe sich
schliesslich am (...) 2008 dem Human Rights Commission Office ge-
stellt. Daraufhin sei sie bis zum (...) 2009 in Schutzhaft gewesen.
Nachdem sie das Gefängnis in (...) verlassen habe, sei sie zwecks
Befragung in das Army Camp zitiert und dort aufgefordert worden,
einmal wöchentlich vorbeizukommen. Sie habe Angst, eines Tages
getötet zu werden; sie könne nicht in Jaffna bleiben und benötige
sofort Schutz in der Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 24. August 2009 forderte die Botschaft die Be-
schwerdeführerin auf, im Falle des Festhaltens am Gesuch zu ihren
Vorbringen detaillierte Ausführungen zu machen, alle Beweismittel zu
bezeichnen und Unterlagen (in Kopie) betreffend ihre Identität einzu-
reichen.
C.
In ihrer Zuschrift vom 18. September 2009 wiederholte die Beschwer-
deführerin die bereits bei der ersten Eingabe gemachten Ausführun-
gen, reichte Kopien verschiedener, ihre Identität belegender Doku-
mente und ihre Vorbringen betreffender Beweismittel (ohne entspre-
chende Übersetzung) ein.
Am 19. Oktober 2009 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an
die Botschaft und bat um eine baldige Anhörung, da das Warten für
sie in Colombo sehr schwer sei. In der Beilage stellte sie englische
Übersetzungen eines Teils der bereits eingereichten Dokumente zu.
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D.
Mit Eingabe vom 9. November 2009 machte die Beschwerdeführerin
geltend, am (...) 2009 seien zwei Männer des CID (Criminal In-
vestigation Department) zum Haus gekommen, wo sie und ihre
Schwester sich aufgehalten hätten. Ihre Schwester sei zur (...) mit-
genommen und zweieinhalb Stunden lang ausgefragt worden. Die
Männer hätten ihre Schwester vor allem über die Beschwerdeführerin
befragt und ihr gesagt, dass sie beide zu weiteren Befragungen auf -
geboten würden. Seither würden sie in Angst leben. Sie könne nicht
nach Jaffna zurück, weil die Army sich bei Personen, welche die IDP-
Camps (internally displaced persons) verlassen hätten, über sie er-
kundigt habe.
E.
E.a Am 1. Dezember 2009 hörte die Botschaft die Beschwerdeführerin
zu ihren Asylgründen an. Dabei ergänzte diese ihre schriftlichen Vor-
bringen dahingehend, dass sie im Jahre 2005 aus Armut für drei Mo-
nate in einem Trainingscamp der LTTE gewesen sei. Bevor sie an der
Waffe ausgebildet worden sei, habe sie ihr Vater auf ihren Wunsch hin
mit Hilfe ihres Onkels, einem (...) der LTTE, aus dem Camp geholt. Sie
habe keine anderen Familienmitglieder bei den LTTE und mit diesen
auch keine Probleme gehabt.
E.b Die Probleme hätten im (...) 2008 angefangen. Sechs Männer in
Armeeuniform seien nach Hause gekommen, hätten die Identitäts-
karten der Anwesenden geprüft und gesagt, die LTTE besuche dieses
Haus. Die Männer hätten sie aufgefordert, zur Befragung in das Civil
Office zu komme, welcher Aufforderung sie nicht Folge geleistet
hätten. Später seien dieselben Männer erneut gekommen und hätten
ihre Mutter verprügelt; sie seien dann zusammen zum Office gegan-
gen. Die Beschwerdeführerin sei gefragt worden, ob sie bei den LTTE
gewesen sei, was sie verneint habe. Die Männer hätten aber davon
gewusst und sie geschlagen. Anschliessend hätten sie von ihr ver-
langt, jeden Tag in das Civil Office zu kommen. Bis zum (...) 2008 sei
sie (...) wöchentlich dorthin gegangen; manchmal sei sie dabei
körperlich attackiert worden.
E.c Am (...) 2008 sei ein Freund von ihr wegen Unterstützung der
LTTE erschossen worden. Drei Tage später, als sie zum Civil Office
gegangen sei, seien die Männer sehr grob zu ihr gewesen und hätten
viele Fragen gestellt. Unter anderem hätten sie sich nach ihrem
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Heimweg erkundigt. Zurück im Hause, seien drei Männer in Zivil ge-
kommen, welche ihre Mutter mit einer Waffe bedroht hätten. Sie habe
ihre Mutter schreien gehört, sei geflohen und habe sich in einem
Tempel versteckt. Am nächsten Morgen habe sie sich zur Human
Right's Commission begeben. Ihre Familienmitglieder seien schikaniert
worden, etwa durch die Aufforderung, zur Befragung in das Office zu
kommen.
E.d Die Leute, die ihr und ihrer Familie nachstellten, würden der EPDP
(Eelam People's Democratic Party) angehören. Nach der Entlassung
aus der Schutzhaft, wo die Beschwerdeführerin oft krank geworden
sei, sei sie nicht nach Hause gegangen, denn die EPDP habe von der
Freilassung erfahren, zu Hause nach ihr gesucht und ihre Mutter mit
dem Tode bedroht, falls sie nicht sage, wo die Beschwerdeführerin
sich aufhalte.
E.e Nach diesem Vorfall sei die Beschwerdeführerin am (...) 2009 zu-
sammen mit ihrer Mutter zum Civil Office gegangen. Man habe ihr ge-
sagt, sie müsse (...) in der Woche vorbeikommen, und zwar allein,
ohne ihre Mutter. Sie sei aber nie allein hingegangen.
E.f Im (...) 2009 habe sie durch Bestechung ihre "clearance" erhalten
und sei nach Colombo gereist. Am (...) 2009 seien, als die Be-
schwerdeführerin abwesend gewesen sei, zwei Männer in Zivil zum
Haus ihrer Tante in Colombo gekommen. Die beiden hätten nach ihr
gefragt. Die Tante habe gesagt, dass die Beschwerdeführerin nicht im
Hause wohne. Nach diesem Vorfall habe sie sich für einige Zeit bei
einer entfernten Bekannten aufgehalten, sei dann aber nach Erhalt der
Einladung zur Anhörung durch die Botschaft zur Tante zurückgekehrt.
F.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 überwies die Botschaft dem
BFM das Dossier zur abschliessenden Beurteilung. Im Begleit-
schreiben wurde der geschilderte Sachverhalt wiedergegeben und un-
ter dem Titel "Einschätzung" unter anderem darauf aufmerksam ge-
macht, die Beschwerdeführerin sei einer Mitarbeiterin der Botschaft
während einer Dienstreise im (...) in Jaffna vorgestellt und vom Leiter
des Camps als von Paramilitärs ernsthaft bedroht beschrieben worden
(s. dazu im Einzelnen nachstehend E. 6.1).
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G.
Am 6. Januar 2010 leitete die Botschaft dem BFM ein von der Be-
schwerdeführerin bei ihr eingereichtes Bestätigungsschreiben eines
Bekannten vom 17. Dezember 2009 und am 8. Februar 2010 eine
weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2010 weiter;
darin teilte die Beschwerdeführerin ihre neue Aufenthaltsadresse mit
und führte aus, das Civil Office habe von der früheren Adresse Kennt-
nis erhalten, nachdem Unbekannte ihre Eltern zu deren Bekanntgabe
gezwungen hätten. Wie erwartet seien in der Folge Personen an ihrem
früheren Aufenthaltsort in Colombo aufgetaucht und hätten nach ihr
gefragt. Gemäss vorgängiger Absprache habe man ihnen gesagt, die
Beschwerdeführerin sei wieder nach Jaffna gegangen. Wenige Tage
später habe sie erfahren, dass sich Männer vom Civil Office bei ihren
Eltern gemeldet hätten und sehr wütend geworden seien, weil sie sich
nicht dort aufgehalten habe. Man habe die strikte Anweisung hinter -
lassen, sie müsse sich sofort nach ihrer Rückkehr beim Civil Office
melden.
H.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 – eröffnet am 16. März 2010 –
verweigerte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einreise in
die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
Auf die entsprechende Begründung wird in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
I.
Am 3. März 2010 leitete die Botschaft dem BFM eine erneute Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2010 zu, in welcher diese
ausführte, ihre Mutter sei vor fünf Tagen wieder von drei unbekannten
Männern zu Hause aufgesucht und wegen ihr bedroht worden. Man
habe sie zu ihrer Auslieferung oder zur Bekanntgabe der Adresse in
Colombo aufgefordert. Nach diesem Vorfall sei ihre Mutter aus Angst
ebenfalls nach Colombo gereist.
J.
Mit in englischer Sprache abgefasster Rechtsmitteleingabe vom
22. März 2010, welche beim Bundesverwaltungsgericht am 29. März
2010 eingegangen ist, ersuchte die Beschwerdeführerin um Schutz in
der Schweiz und stellt damit sinngemäss den Antrag auf Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und Bewilligung der Einreise in die
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Schweiz.
Auf die entsprechende Begründung wird in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
K.
Am 18. Mai 2010 leitete die Botschaft ein weiteres Schreiben der Be-
schwerdeführerin vom 19. April 2010 an das Bundesverwaltungs-
gericht weiter, in welchem auf die in der Zwischenzeit erfolgten Be-
drohungen hingewiesen wird.
L.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 bestätigte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Botschaft den Eingang ihrer
Beschwerde und teilte gleichzeitig mit, dass sich diese in Prüfung be-
finde.
M.
Mit von der Botschaft übermittelter Eingabe vom 8. Juli 2010 ersuchte
die Beschwerdeführerin erneut um Schutz in der Schweiz und führte
zu den jüngsten Ereignissen aus, dass ihre Eltern und ihr jüngerer
Bruder schon wieder wegen ihr bedroht worden seien und sie erfahren
habe, dass Kontaktleute der Army von B._____ sie auch in Colombo
suchen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wird jedoch praxisge-
mäss in Fällen wie dem vorliegenden auf eine entsprechende Über-
setzung verzichtet und die in englischer Sprache abgefasste Be-
schwerde akzeptiert. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweize-
rische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bun-
desamt, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sach-
verhaltes bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
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AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zu-
mutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung
der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 21 E. 2b S. 137).
5.
5.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreisebewilligung
und die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin damit,
dass die von dieser befürchteten Übergriffe durch die EPDP nach kon-
stanter Praxis nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat dafür ent -
weder die Verantwortung trage, indem er solche Handlungen anrege
oder unterstütze, oder nicht willens und in der Lage sei, den notwen-
digen Schutz zu gewähren. Dies treffe aber im vorliegenden Fall gera-
de nicht zu, da die Beschwerdeführerin in ein staatliches Schutz-
programm aufgenommen worden sei, indem sie sich zuerst in das (...)
habe begeben können und später im (...) Aufnahme gefunden habe.
Die Tatsache, dass sie nach eigenen Angaben das (...) freiwillig ver -
lassen habe, da sie aufgrund der schlechten Lebensbedingungen oft
krank geworden sei, gebe zudem Anlass zur Annahme, sie selber
habe ihre Bedrohung nicht mehr allzu hoch eingeschätzt. Es sei ihr
schliesslich theoretisch auch möglich, bei einer akuten Gefährdungs-
situation erneut um Schutzhaft zu ersuchen. Dass ihr der srilankische
Staat ausserhalb der bestehenden (...) Centres den gewünschten
Schutz nicht gewähren könne, sei auf die spezifische Situation in Sri
Lanka zurückzuführen. Aufgrund der grossen Zahl von betroffenen
Personen und der aktuellen politischen und sozialen Situation könne
vom Staat nicht erwartet werden, dass er der Beschwerdeführerin
jederzeit und überall absolute Sicherheit garantieren könne. Ebenso
seien die mit dem Aufenthalt im (...) verbundene Perspektivlosigkeit
und die misslichen Unterbringungsverhältnisse kein Grund, die Ein-
reise zu bewilligen. Die schweizerische Gesetzgebung sehe nicht vor,
Asylsuchenden, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Ein-
reise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG –
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und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon
deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation oder
in einer allgemeinen Notlage befänden.
Was die geltend gemachte Bedrohung durch den CID betreffe, so
könne diese aufgrund des Gefährdungsprofils der Beschwerdeführerin
objektiv nicht nachvollzogen werden. Allein aus der Tatsache, dass sie
als Jugendliche während drei Monaten ein Training bei den LTTE ab-
solviert habe, lasse sich keine gegen sie gerichtete zukünftige Ver-
folgung ableiten. Zwar sei sie in ein (...) verbracht worden und habe
dort ihre kurze Mitgliedschaft bei den LTTE bekanntgegeben, aber es
sei ihr danach die Entlassung aus dem Centre bewilligt worden und sie
habe deswegen weder Nachteile noch ein Gerichtsverfahren erleiden
müssen. Daraus lasse sich ableiten, dass sie von den Behörden "ge-
screent" worden sei und kein weiteres Verfolgungsinteresse des
srilankischen Staates gegen sie bestehe. Im Übrigen seien die An-
gaben zu den angeblichen Nachforschungen des CID widersprüchlich
ausgefallen.
An ihren Vorbringen betreffend den Aufenthalt in den (...) und die Frei -
lassung aus denselben werde nicht gezweifelt. Trotzdem fehle es im
vorliegenden Fall an konkreten Anhaltspunkten für eine zukünftige
Gefährdung, weshalb sie nicht schutzbedürftig im Sinne des Asyl-
gesetzes sei. Ihr Asylgesuch sei daher abzulehnen und die Einreise in
die Schweiz nicht zu bewilligen.
5.2 In der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bis-
herigen Vorbringen und bekräftigte, wegen der Verfolgung durch das
Civil Office der Army in B._____ weder zu Hause in Jaffna noch in
Colombo, wo sie nun vom CID bedroht werde, sicher leben zu können.
Am (...) 2010 seien erneut Männer in Zivil, sehr wahrscheinlich Leute
vom Civil Office der Army in B._____, bei ihr zu Hause in Jaffna er -
schienen und hätten ihren Vater wegen ihr bedroht. Sie hätten ihm
gesagt, sie wüssten, dass die Beschwerdeführerin Waffen besessen
habe, und sie hätten ihn zu ihrer Auslieferung aufgefordert. Bei nicht
Nichterfüllung ihrer Forderung hätten sie ihm seine Entführung in Aus-
sicht gestellt.
6.
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6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass entgegen der Ansicht des Bundesamtes eine der
Beschwerdeführerin im Heimatstaat drohende Gefahr asylrechtlich re-
levanter Behelligungen nicht ausgeschlossen werden kann. So ist
insbesondere dem mit der Überweisung der Akten zum Entscheid an
das BFM beigelegten Schreiben der Schweizerischen Botschaft in
Colombo vom 2. Dezember 2009 zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführerin einer Mitarbeitenden der Botschaft während ihrer Dienst-
reise im (...) in Jaffna vorgestellt und vom Leiter des Camps als von
Paramilitärs als ernsthaft bedroht beschrieben worden ist. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführerin nach Jaffna wird nach Einschätzung der
Botschaft als weder zulässig noch empfehlenswert eingestuft. Zudem
wird darauf hingewiesen, dass das soziale Netz in Colombo zeitlich
begrenzt sei, da die Verwandten und Bekannten nur noch auf den Er -
halt eines Ausland-Visums warten würden. Die Realisierung ihrer
Ausreise aus Jaffna via Bestechungsgelder sei glaubwürdig, da sie
nicht von der Armee, sondern von der EPDP verfolgt werde. Der Fall
wurde zudem als Prioritätsfall deklariert .
6.2 Die Vorinstanz zog die Vorbringen der Beschwerdeführerin in
Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die EPDP nicht in
Zweifel, sprach ihr jedoch die Asylrelevanz ab, da keine staatliche Ver-
folgung vorliege und der Staat genügend Schutz biete.
Dieser Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht entgegen-
gehalten, dass der militärische Flügel der EPDP gemäss diversen Be-
richten weiterhin aktiv ist, mit dem srilankischen Geheimdienst und
weiteren Sicherheitskräften zusammenarbeitet und in der Vergangen-
heit bei der Identifizierung und beim Verschwindenlassen beziehungs-
weise Töten von vermeintlichen LTTE-Sympathisanten mitwirkte. Trotz
öffentlicher Dementis von staatlicher Seite gibt es zudem Anzeichen
dafür, dass EPDP-Offizielle Schutz vor juristischer Verfolgung genies-
sen (im Sinne von Beispielen: U.S. Departement of State, Country
Reports on Human Rights Practices, Sri Lanka, 2007; British High
Commission, 12.01.2010 in: Border Agency, Country of Origin Infor-
mation Report, Sri Lanka, 18.02.2010).
Die nach dem Gesagten mutmasslich enge (verdeckte) Zusammen-
arbeit der EPDP mit dem Militär und dem srilankischen Geheimdienst
führt dazu, dass nicht ohne Weiteres generell von einer nichtstaat -
lichen Verfolgung gesprochen werden kann. Selbst wenn aber die vor-
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liegend geltend gemachte Verfolgung durch die EPDP als nichtstaat-
lich einzustufen wäre, ist fraglich, ob der Staat gewillt und in der Lage
ist, die Betroffene zu schützen. Zwar konnte sich die Beschwerde-
führerin, wie vom BFM ausgeführt, in Schutzhaft begeben. Dies kann
jedoch keine ihr auf lange Dauer zumutbare Lösung darstellen.
6.3 Es kann somit aufgrund des aktuellen Aktenstandes eine asyl -
relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen
werden, zumal die von ihr geltend gemachte Bedrohung durch die
EPDP auch nach Einschätzung der Schweizerischen Botschaft in Co-
lombo (s. vorstehend E. 6.1) glaubhaft erscheint. Jedenfalls scheint es
im vorliegenden Fall angezeigt, den Sachverhalt näher abzuklären.
Für die Frage, ob der Beschwerdeführerin zu diesem Zweck die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen ist, ist entscheidend, ob ihr die Aus-
reise in ein anderes Land zuzumuten wäre. Diesbezüglich ist zunächst
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, da sie weder jemals in der Schweiz war
noch über sich in der Schweiz aufhaltende Verwandte oder Bekannte
verfügt (s. Anhörungsprotokoll S. 3 und 9). Sie hat aber gemäss den
vorliegenden Akten auch zu keinem anderen Land einen Bezug, da sie
nach eigenen Angaben weder über Verwandte und Bekannte im Aus-
land verfügt noch selbst jemals im Ausland war. In Anbetracht, dass
die Schweiz der einzige Staat in Europa ist, welcher Asylgesuche auf
seiner Botschaft im Herkunftsstaat der Betroffenen zulässt, ist nicht
ersichtlich, welchen anderen Staat anstelle der Schweiz die Be-
schwerdeführerin um Schutz anrufen könnte.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit im Ergebnis zum
Schluss, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in
die Schweiz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zu Unrecht nicht
bewilligt und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 6 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom
25. Februar 2010 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, der
Beschwerdeführerin im Hinblick auf weitere Abklärungen beziehungs-
weise die Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Seite 11
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7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kos-
ten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Da die Beschwerde-
führerin nicht vertreten war, ist im vorliegenden Fall nicht von solchen
Kosten auszugehen und damit keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2010 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
Versand:
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