B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1968/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Dezember 2007
erstmals seinen Heimatstaat verliess und nach Griechenland gelangte, wo
er sich bis August 2013 aufhielt und anschliessend in seinen Heimatstaat
zurückkehrte,
dass er im Januar 2014 seinen Heimatstaat erneut verliess und über ver-
schiedene Länder am 11. August 2014 in die Schweiz gelangte, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Altstätten vom 21. August 2014 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 6. März 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe Ende Dezember 2013 auf dem Weg
nach Hause gesehen, dass sich der Nachbarssohn B._______ mit seiner
Mutter gestritten habe,
dass er B._______ daraufhin mit einer Glasflasche verletzt habe, worauf
dieser hospitalisiert worden sei,
dass er sich in der Folge nach Casablanca abgesetzt habe,
dass der Vater von B._______ gegen ihn eine Anzeige wegen Köperverlet-
zung eingereicht habe,
dass der Vater und der Bruder von B._______ ausserdem Rache gegen
ihn geschworen hätten,
dass er von Dritten erfahren habe, dass der Bruder von B._______ ihm
nach Casablanca gefolgt sei,
dass er sich aus diesen Gründen und aus Angst vor einer Haftstrafe zur
Ausreise entschlossen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
12. März 2015 – eröffnet am 18. März 2015 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen,
dass er bezüglich des Datums des Angriffs auf B._______ widersprüchli-
che Angaben gemacht habe, wobei er seine Aussagen auf entsprechenden
Vorhalt bei der Anhörung wiederholt habe,
dass er auch betreffend die gegen ihn erhobene Anzeige unterschiedliche
Angaben gemacht habe,
dass er im EVZ angegeben habe, diese sei am 25. Dezember 2013 einge-
reicht worden, währenddem er bei der Anhörung dafür den 21. Dezember
2013 genannt habe, wobei er dort ausgeführt habe, am 25. Dezember 2013
habe der Vater des Opfers die Anzeige zurückgezogen, da er und der Bru-
der von B._______ entschieden hätten, Selbstjustiz auszuüben,
dass die Vorinstanz weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe im EVZ
vorgebracht, seine Mutter habe in dieser Angelegenheit einen Anwalt ein-
geschaltet und am 25. Dezember 2013 vor Gericht ausgesagt, wonach
B._______ lediglich auf den Kopf gefallen sei; demgegenüber habe er in
der Anhörung ausgesagt, dass die Anzeige am 25. Dezember 2013 zurück-
gezogen worden sei, wobei er weder einen Anwalt noch eine Aussage sei-
ner Mutter vor Gericht erwähnt habe, und schliesslich auf entsprechenden
Vorhalt geltend gemacht habe, seine Schwester hätte einen Anwalt enga-
gieren wollen, was jedoch wegen fehlenden finanziellen Mitteln nicht mög-
lich gewesen sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Vater und der
Bruder von B._______ die Anzeige gegen ihn zurückgezogen und be-
schlossen hätten, Selbstjustiz auszuüben, nicht plausibel und unlogisch
seien,
dass abgesehen davon, der marokkanische Staat grundsätzlich schutzfä-
hig und schutzwillig sei und ihm aufgrund der Aussagen des Beschwerde-
führers kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit an-
gelastet werden könne,
dass der Beschwerdeführer überdies keine rechtsgenüglichen Ausweispa-
piere eingereicht habe, weshalb seine Identität bis heute nicht feststehe,
dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 26. März 2015
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
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erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen; es sei die zuständige Behörde vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen; eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Be-
schwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerdeführer die Formularbeschwerde handschriftlich er-
gänzte und zur Begründung anführte, er habe die Wahrheit gesagt,
dass er unter Stress gestanden und auf Kommando habe aussagen müs-
sen,
dass er nicht nach Marokko zurückkehren könne, da die Polizei und das
Strafsystem unberechenbar und er schutzlos sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Ausschluss
des Eventualantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, welchem kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend – die Un-
angemessenheit gerügt werden kann (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorab auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen in der Verfü-
gung des SEM zu verweisen ist,
dass entgegen der in der Beschwerde geltend gemachten Rüge, wonach
der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf Kommando habe Ant-
worten geben müssen, den Akten keine derartigen Anhaltspunkte entnom-
men werden können (vgl. Akte A13),
dass auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung keine
solchen Bemerkungen gemacht hat,
dass sich der Beschwerdeführer indessen immerhin die Möglichkeit wahr-
nahm, sich an die Hilfswerksvertretung zu wenden und diese in zwei An-
gelegenheiten (Bezahlung der vom Kanton verlangten Geldforderung we-
gen illegaler Einreise sowie medizinische Probleme) um Hilfe ersucht hat,
wobei die Hilfsverwerksvertretung gegenüber dem Befrager zu weiteren
medizinischen Abklärungen angeregt hat,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen ferner als zutreffend erweisen
und auch das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zahl-
reiche Ungereimtheiten (Widersprüche und unlogische Angaben) in den
Vorbringen des Beschwerdeführers feststellt,
dass der Beschwerdeführer der Begründung des SEM in der angefochte-
nen Verfügung nichts Substanziiertes entgegenhält, sondern lediglich
seine bereits vorgebrachten Asylgründe wiederholt und geltend macht, das
Strafsystem in Marokko sei unberechenbar und man sei Privaten gegen-
über schutzlos,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Er-
wägungen verwiesen werden kann,
dass sich im Übrigen die im Zusammenhang mit den vom Beschwerdefüh-
rer begangenen Tätlichkeiten allenfalls gegen ihn eingeleiteten Ermitt-
lungsmassnahmen rechtsstaatlich legitim sind,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers auch sonst keine asylrecht-
lich relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG entnommen wer-
den können,
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dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und es dem
Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekreta-
riat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Marokko nicht gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung spricht,
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Krampf-
adern), an denen er bereits seit drei Jahren leide, wie von der Vorinstanz
zutreffend festgestellt, in Marokko behandelbar sind und die in der Schweiz
erfolgte Behandlung dort fortgesetzt werden kann, zumal Marokko über ein
funktionierendes Gesundheitssystem verfügt,
dass die Vorinstanz zudem auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe
hingewiesen hat,
dass seine Beschwerde auch diesbezüglich nichts enthält, was zu einer
anderen Einschätzung zu führen vermöchte,
dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte so-
mit als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Marokko
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass sich der Antrag betreffend Datenweitergabe als gegenstandslos er-
weist, wobei betreffend den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung
bei bereits erfolgter Datenweitergabe festzustellen ist, dass den Akten
keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklu-
sive Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive
Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: