B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1968/2017
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung
des SEM vom 8. März 2017.
E-1968/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______
(Provinz Aleppo) – reiste gemäss eigenen Angaben im Juni 2013 in die
Türkei aus, wo er für zwei Jahre bei seinen Brüdern gelebt habe. Danach
sei er über verschiedene europäische Länder am 15. August 2015 in die
Schweiz eingereist, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte.
B.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 25. August 2015 trug er im
Wesentlichen vor, er habe die Matura abgeschlossen, indes (…) nie einen
Beruf erlernt. Vor 1996 habe er in B._______ gelebt, dann bis 2011 in
C._______ gewohnt, bevor er wieder (bis zu seiner Ausreise) nach
B._______ zurückgekehrt sei.
Er habe Syrien insbesondere aufgrund des Bürgerkriegs verlassen. Ver-
schiedene Male sei er an Kontrollpunkten von diversen Kriegsparteien an-
gehalten worden. Angehörige des sogenannten Islamischen Staates (IS)
hätten ihm in einer solchen Situation religiöse Fragen gestellt, welche er
nicht habe beantworten können. Daraufhin hätten sie ihn – einmal für drei
Tage, einmal für 24 Stunden – als Geisel gefangen gehalten. Anlässlich
eines Gefangenenaustauschs mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel,
Volksverteidigungseinheiten) sei er schliesslich freigekommen (A6 S. 7).
C.
Vom 21. Juli bis 13. August 2016 befand sich der Beschwerdeführer für
eine stationäre Rehabilitation im Spital (…). Dessen Berichte vom 21. Juli,
2. August und 12. August 2016 stellten fest, dass er unter anderem an ei-
nem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links, an einem
chronischen exacerbierten lumboradikulären Reizsyndrom links und (…)
leide.
D.
Am 30. Juni und am 30. August 2016 wurde der Beschwerdeführer einge-
hend angehört. Dabei brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er und seine Brüder hätten aufgrund der politischen Ak-
tivitäten des Vaters schon immer Probleme mit den syrischen Behörden
gehabt (A6 S. 7; A15 F40 ff.; A21 F51 ff.): Im Jahr 1993 sei er für drei Tage
vom syrischen Militärgeheimdienst in C._______ festgehalten worden, da-
mit sich sein Vater stelle. Als dieser nachgegeben habe, sei der Beschwer-
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deführer freigekommen (A15 F41 ff.; A21 F51). Im Jahr 2013 sei er ein wei-
teres Mal, als er sich in Begleitung seines Vaters (und seiner Schwägerin)
einen Reisepass habe ausstellen lassen wollen, für drei Tage inhaftiert wor-
den (A15 F41, 48 ff. und 87 ff.; A21 F33 ff. und 48 ff.). Für den Vater sei im
Jahr 2013 eine Amnestierung ergangen.
Zudem sei er anfangs 2013 zweimal vom IS angehalten worden: Beim ers-
ten Mal sei er aufgrund eines Gefangenenaustauschs nach drei Tagen frei-
gekommen, beim zweiten Mal habe ein Angehöriger des IS, ein Kollege
des Beschwerdeführers, sich für ihn eingesetzt, weshalb er nach einem
Tag entlassen worden sei (A15 F54 und 96 ff.). Ferner sei die Gegend um
B._______ von allen Seiten abgesperrt gewesen und es habe weder Arbeit
noch Lebensmittel gegeben (A15 F55; A21 F23).
Schliesslich sei, nach seiner Ausreise im (…) 2013 aus Syrien (A15
F67 ff.), im (…) 2013 ein Cousin väterlicherseits – ein Führer der YPG in
der Region B._______ namens D._______ (Codename E._______, A15
F64; A21 F24) – vom Fernsehsender Al-Jazeera interviewt worden. Darauf-
hin sei der Familienname D._______ an allen Checkpoints bekannt gewe-
sen, was die Bewegungsfreiheit der Familie eingeschränkt habe (A15 F53).
Später sei ein anderer Cousin väterlicherseits mit Namen D._______ an
einem Checkpoint enthauptet worden (A15 F58 ff.; A21 F24 ff.). Anlässlich
der Beerdigung dieses Cousins sei er – der Beschwerdeführer – kurzweilig
nach Syrien zurückgekehrt (A15 F69 ff.; A21 F10 ff.).
E.
Mit Verfügung vom 8. März 2017 – am nächsten Tag eröffnet – lehnte das
Staatssekretariat das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn
aus der Schweiz weg. Die Wegweisung sei indes wegen Unzumutbarkeit
nicht zu vollziehen.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Probleme, wel-
che der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Aktivitäten des Vaters
gehabt habe, würden weit zurückliegen. Bezüglich seiner Festnahme im
Jahr 1993 (sowie einer Misshandlung im Jahr 2003) und seiner Ausreise
sei kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang festzustellen
(Art. 3 AsylG [SR 142.31]), zumal bis zum Jahr 2013 nichts mehr vorgefal-
len sei. In diesem Jahr, nach der Amnestierung des Vaters, habe sich der
Beschwerdeführer zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Daraufhin sei er
mit seinem Vater und seiner Schwägerin nach Aleppo gereist, um sich ei-
nen Reisepass ausstellen zu lassen. Dabei seien der Beschwerdeführer
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und sein Vater festgenommen worden; nach drei Tagen sei der Beschwer-
deführer ordentlich entlassen worden, der Vater nach 14 Tagen. Diese
Festnahme sei im Zusammenhang mit einer Sicherheitsprüfung zu be-
trachten. Aufgrund der vorangegangenen Amnestie und der Freilassung
des Vaters könne indes nicht davon ausgegangen werden, dass dieser
noch gesucht worden sei, selbst wenn für die Freilassung Geld bezahlt
worden sei. Insgesamt würden diese Vorbringen nicht in einem direkten
Zusammenhang mit der Ausreise stehen beziehungsweise keine asylrele-
vante Intensität entfalten.
Auch das Vorbringen, die Familie sympathisiere mit den YPG, vermöge
keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die Region rund um
B._______, wo der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 wieder gelebt
habe, sei seit Frühjahr 2012 von Angehörigen der YPG kontrolliert worden.
Daher sei davon auszugehen, dass die YPG de facto mit den syrischen
Behörden zusammengearbeitet hätten und deren Mitglieder nicht mehr
durch diese verfolgt worden seien. Dies werde auch dadurch bestätigt,
dass der Vater nach der Ankunft des Beschwerdeführers in der Schweiz
(von der Türkei) wieder nach Syrien zurückgekehrt sei. Seitens der YPG
habe der Beschwerdeführer keine Verfolgung geltend gemacht.
Die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2013 durch den IS sei als
eine willkürliche Festnahme zur Erwirkung eines Gefangenenaustausches
zu betrachten; diesem Vorfall fehle es an Gezieltheit. Solche schikanösen
Übergriffe durch Anhänger des IS, bedingt durch die Kriegswirren und die
allgemeine Lage in Syrien, würden keine Asylrelevanz entfalten.
Hinsichtlich des Vorbringens, ein Cousin mit dem Familiennamen
D._______ habe ein Interview gegeben, weswegen ein anderer Cousin
etwa zwei Wochen später bei einem Kontrollposten enthauptet worden sei,
hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, wer
dafür verantwortlich gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass es
sich um einen Checkpoint der syrischen Behörden gehandelt habe, da –
wie bereits dargelegt – zu dieser Zeit die Mitglieder der YPG nicht mehr im
Fokus der syrischen Behörden gestanden seien. Die Art der Tötung spre-
che eher für eine Handlung des IS; sie sei nicht als zielgerichtet im Sinne
von Art. 3 AsylG zu betrachten. Selbst wenn das Interview der tatsächliche
Grund für die Tötung des Cousins gewesen wäre, sei nicht davon auszu-
gehen, dass jede Person mit dem Namen D._______ getötet worden wäre
und dass dem Beschwerdeführer eine zielgerichtete Verfolgung drohen
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würde. So sei er denn auch für kurze Zeit für die Beerdigung des Cousins
aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt.
Das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des
Bürgerkriegs verlassen, sei auf die Kriegswirren respektive auf die allge-
meine politische und wirtschaftliche Lage dieses Landes zurückzuführen
und stelle keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers dar.
Auch seien die gesundheitlichen Vorbringen nicht als eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu werten.
Letztlich sei festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem Aufenthalt in der Türkei und seiner Ausreise aus diesem Land äus-
serst widersprüchlich ausgefallen seien.
Zusammenfassend sei – weil die Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten würden – das
Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen.
F.
Am 3. April 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte dabei, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventua-
liter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde die vollumfängliche Einsicht in die
Akten A13, A17 und A18 beantragt, eventualiter sei ihm dazu das rechtliche
Gehör zu gewähren, wobei ihm anschliessend eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Zudem sei von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und er sei von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
Zur Untermauerung seiner Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerde-
führer Kopien von Aufenthaltsausweisen von diversen Familienmitgliedern
aus verschiedenen europäischen Ländern sowie eine Fürsorgebestätigung
der Gemeinde (…) vom 26. März 2017 zu den Akten.
Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E-1968/2017
Seite 6
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. April 2017 wurde die Rüge der Verletzung
der vorinstanzlichen Paginierungs- und Aktenführungspflicht behandelt
und das Gesuch um Akteneinsicht sowie um Ansetzung einer Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen; das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das
SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 28. April 2017 hielt das SEM fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, enthalte. Auf die weiteren Feststellungen der Vorinstanz wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Am 17. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr; auf
seine Argumente wird – soweit diese entscheidrelevant sind – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
J.
Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich eine Identitätskarte (ausgestellt
im […]) des Beschwerdeführers, (…) und eine Kopie der Aufenthaltsbewil-
ligung der Schweiz für seine Schwester E._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Zunächst sind die verfahrensrechtlichen Rügen zu behandeln, soweit
dies nicht bereits in der Instruktionsverfügung vom 7. April 2017 gesche-
hen ist. Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM habe seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur richtigen und vollständi-
gen Abklärung Sachverhalts verletzt, indem es die Dossiers der Schwester
E._______ und von weiteren Verwandten in der Schweiz nicht beigezogen
habe, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich auf das politische Profil
der gesamten Familie D._______ hingewiesen habe. Diesen sowie weite-
ren Angehörigen sei in Europa Asyl gewährt oder sie seien als Flüchtlinge
anerkannt worden, weshalb das SEM hätte abklären müssen, ob dem Be-
schwerdeführer eine Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden drohe
(er verwies hierzu unter anderem auf die Urteile des BVGer D-2352/2015
vom 22. August 2016 und E-4122/2016 vom 16. August 2016). Ausserdem
sei auffällig, dass das SEM die Mutter des Beschwerdeführers weder in
den Protokollen noch in seiner Verfügung erwähnt habe. Ferner sei zu be-
mängeln, dass es nach Einreichung des Asylgesuchs rund ein Jahr habe
verstreichen lassen, bis es den Beschwerdeführer angehört habe; überdies
gehe aus den Akten nicht hervor, weshalb die erste Anhörung vom 30. Juni
2016 unvermittelt abgebrochen worden sei. Letztlich sei darauf hinzuwei-
sen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
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Seite 8
rers gemäss Zwischenverfügung des SEM vom 23. März 2017 darauf be-
ruhe, dass ihm aufgrund (…) und der aktuellen Lage in Syrien eine exis-
tenzsichernde Lebensgrundlage fehle. Diese Begründung fehle indes in
der angefochtenen Verfügung.
3.2 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass der Beschwerde-
führer anlässlich der Befragung als einzige in der Schweiz lebende Ver-
waldte seine Schwester E._______ (N […]) erwähnt habe. Diese sei indes
nicht originär als Flüchtling anerkannt worden, sondern sei zusammen mit
ihren Kindern mit Verfügung des SEM vom 2. Februar 2015 in das Asyl
ihres Ehemannes F._______ miteinbezogen worden (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
Sie habe anlässlich ihres Asylgesuchs weder eigene Asylgründe noch sol-
che aufgrund ihrer Familie genannt. Auch gelte festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund des Ehemannes seiner Schwester, welcher ein
Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistan)
und für diese sowie für die PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der De-
mokratischen Union) aktiv tätig gewesen sei, keine Probleme geltend ge-
macht habe. Die Schwester habe keine Probleme betreffend die Familie
geltend gemacht, die der Beschwerdeführer nicht selber erwähnt hätte.
Aus diesen Gründen habe das SEM in seiner Verfügung vom 8. März 2017
auf die Erwähnung dieser Dossiers verzichtet.
Weil sich der Beschwerdeführer während der Befragung respektive Anhö-
rung auch nicht auf die weiteren Verwandten in der Schweiz berufen habe,
seien auch diese Dossiers in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt
worden. G._______ (N […]), ein Bruder von F._______, habe eine Verfol-
gung aufgrund der politischen Aktivitäten seines Bruder H._______ geltend
gemacht. Der Beschwerdeführer habe – wie bereits erwähnt – jedoch nie
irgendwelche Probleme im Zusammenhang mit der Familie seines Schwa-
gers geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner in sei-
nem Urteil D-1324/2015 vom 13. Februar 2017 betreffend I._______
(N […]), ein weiterer Bruder von F._______, eine asylrelevante Verfolgung
(mithin auch eine Reflexverfolgung) verneint. Der Neffe des Beschwerde-
führers J._______ (N […]) sei in seinem Asylverfahren mit keinem Wort auf
mögliche Probleme aufgrund seiner Familie eingegangen. Das verwandt-
schaftliche Verhältnis zu K._______ (N […]) und L._______ (N […]) habe
das SEM nicht eruieren können; diese Personen seien weder vom Be-
schwerdeführer noch von E._______ respektive deren Ehemann erwähnt
worden, weshalb eine Prüfung dieser Dossiers im Rahmen der Vernehm-
lassung nicht angezeigt sei.
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Seite 9
Den Kopien der Aufenthaltsbewilligungen von im Ausland lebenden Perso-
nen mit den D._______ könne der Grund für die Ausstellung der Bewilli-
gungen nicht entnommen werden; zudem handle es sich dabei teilweise
um vorläufige Aufnahmen, teilweise um nationale Identitätskarten.
Hinsichtlich des Einwandes betreffend den Abbruch der ersten Anhörung
verwies das SEM darauf, dass eine solche in der Regel nur für einen hal-
ben Tag angesetzt werde. Wenn eine Anhörung nicht innert der dafür vor-
gesehenen Zeit beendet werden könne, sei es sinnvoll, diese abzubrechen
und an einem anderen Tag fortzuführen.
3.3 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass das SEM die
Dossiers seiner Verwandtschaft offensichtlich beigezogen habe; dies hätte
es indes zwingend in der angefochtenen Verfügung oder im Aktenverzeich-
nis erwähnen müssen. Durch diesen Verzicht habe es den Anspruch auf
rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. Aus den Ausführun-
gen des SEM sei überdies nicht ersichtlich, ob die Dossiers der Verwand-
ten in der Schweiz für die Entscheidfindung betreffend den Beschwerde-
führer berücksichtigt worden seien oder nicht; es sei lediglich bekannt,
dass diese in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien.
Im Übrigen sei unverständlich, dass das SEM trotz der politisch aktiven
Familie weiterhin davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer keiner asyl-
relevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
3.4
3.4.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfecht-
baren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10
E. 3.3 m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49
Bst. b VwVG (bzw. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sach-
verhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bun-
desverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des
Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorin-
stanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und voll-
ständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz
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Seite 10
gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungs-
weise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle
entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil
sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvoll-
ständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
3.4.2 Es trifft zu, dass aus der angefochtenen Verfügung keine Anhalts-
punkte dafür ersichtlich sind, dass das SEM insbesondere das Dossier der
Schwester E._______ (A6 S. 5) beim Entscheid über das Asylgesuch des
Beschwerdeführers beigezogen hat. Wenn die Vorinstanz ein Dossier ei-
nes Verwandten beigezogen und berücksichtigt hat, wäre es angezeigt,
dass ein solcher Beizug und die Begründung des Beizugsergebnisses
auch ihren Niederschlag im Asylentscheid finden (vgl. Urteil des BVGer E-
4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4).
Hingegen hat das SEM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die
in der Beschwerde nunmehr angeführten Verfahrensakten von Verwandten
beigezogen und äussert sich in der Vernehmlassung diesbezüglich.
In der Beschwerde wird, unter Hinweis auf die Urteile D-2352/2015 vom
22. August 2016 und E-4122/2016 vom 16. August 2016, zutreffend aus-
geführt, dass sich bei Geltendmachen einer entsprechenden Reflexverfol-
gung respektive bei zuerkannter Flüchtlingseigenschaft der Beizug von
Dossiers von engen Verwandten aufdrängen kann. Diese Konstellation trifft
vorliegend jedoch nicht zu, weshalb der Beschwerdeführer aus den er-
wähnten Urteilen nichts zu seinen Gunsten für sich ableiten kann. Zum ei-
nen hat sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Reflexver-
folgung in der Befragung respektive Anhörungen lediglich auf seinen Vater
und seinen Cousin bezogen; das SEM hat die Glaubhaftigkeit dieser Vor-
bringen nicht in Zweifel gezogen. Zum anderen ist das SEM in seiner Ver-
nehmlassung eingehend auf das Dossier der Schwester E._______ und
deren Ehemann F._______ eingegangen und hat festgestellt, dass seine
Schwester ins Familienasyl ihres Ehemannes aufgenommen wurde
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Seite 11
(Art. 51 Abs. 1 AsylG). Ausserdem hat das SEM zu Recht erwogen, dass
der Beschwerdeführer bezüglich seines Schwagers keine Verfolgungs-
gründe vorgebracht, sondern sich einzig auf persönliche Verfolgungs-
gründe oder auf politische Aktivitäten seines Vaters respektive seines
Cousins bezogen hatte. Auch lassen sich den Protokollen keine Hinweise
entnehmen, dass er bezüglich weiterer Mitglieder der Familie seines
Schwagers mit asylrelevanten Nachteilen konfrontiert gewesen wäre. Das
Argument, bei der gesamten Familie handle es sich um eine politisch äus-
serst aktive Familie, reicht alleine nicht aus, um gestützt darauf eine Ver-
folgung (respektive eine Reflexverfolgung) des Beschwerdeführers anzu-
nehmen.
Nach dem Gesagtem liegt bezüglich des Beizugs von Dossiers von Ver-
wandten keine Gehörsverletzung vor.
3.4.3 Hinsichtlich des zeitlichen Abstandes zwischen Gesuchseinreichung
und Anhörung ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist,
wenn zwischen der Einreichung des Asylgesuchs respektive der Befragung
und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Jedoch gibt es keine
zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des
SEM, die Anhörungen innerhalb eines gewissen Zeitraums durchzuführen.
Der Länge des zwischen den einzelnen Anhörungen verstrichenen Zeit-
raums ist indes bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers
Rechnung zu tragen.
3.4.4 Ein Grund, weshalb die Erstanhörung vom 30. Juni 2016 nach drei
Stunden und 40 Minuten abgebrochen wurde, ist in den Protokollen nicht
ersichtlich; festgehalten ist einzig, dass eine Fortsetzung der Anhörung fol-
gen werde (A15 S. 12). Den diesbezüglichen Ausführungen des SEM in
seiner Vernehmlassung, für eine Anhörung seien in der Regel vier Stunden
vorgesehen, ist nichts entgegenzuhalten. Aus der Unterbrechung der An-
hörung ist keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör zu erkennen, und eine solche Vorgehensweise erscheint
als gerechtfertigt, wenn sich abzeichnet, dass für eine zielbringende Anhö-
rung mehr Zeit benötigt wird. Massgebend ist, ob die angehörte Person in
der Lage ist, der Anhörung zu folgen und ihre Asylgründe umfassend dar-
zulegen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien,
sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu
beurteilen ist. Vorliegend ist das konkrete Vorgehen des SEM nicht zu be-
anstanden.
E-1968/2017
Seite 12
3.4.5 An der Befragung wurde der Name der Mutter des Beschwerdefüh-
rers (A6 S. 3) erwähnt. Sie scheint indes für die Asylbegründung des Be-
schwerdeführers nicht von Bedeutung zu sein, denn seine vorgebrachten
Probleme stützen sich gemäss seinen Angaben auf die politischen Aktivi-
täten seines Vaters oder des erwähnten Cousins. Im Sinne einer Mitwir-
kung (Art. 8 AsylG) hätte der Beschwerdeführer jederzeit über seine Mutter
und ihre Rolle, falls diese für seine Asylbegründung relevant ist, berichten
können. Eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM ist nicht fest-
stellbar.
3.4.6 Der Beschwerdeführer bemängelte ferner in der Beschwerdeschrift,
dass das SEM die Verfügung vom 8. März 2017 im Wegweisungsvollzugs-
punkt einzig mit der Sicherheitslage in Syrien begründet habe. Indes habe
es in seiner Zwischenverfügung vom 23. März 2017 (Verfügung betreffend
Akteneinsichtsgewährung, in welcher zudem eine Begründung für die vor-
läufige Aufnahme dargelegt wurde; A 30/2) zusätzlich festgehalten, dass
dem Beschwerdeführer auch aufgrund (…) eine existenzsichernde Le-
bensgrundlage fehlen würde.
Bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Ziff. 4 des Verfügungsdispo-
sitivs) handelt es sich um einen positiven Verfügungsteil, weil dieser den
Begehren der Parteien (eventualiter) voll entspricht. Von daher gesehen
könnte gemäss Art. 35 Abs. 3 VwVG auf eine Begründung der Verfügung
in diesem Punkt verzichtet werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 635). Wird indes ein Gesuch um Begründung der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme gestellt, hat das SEM gemäss Art. 35 Abs. 3 VwVG die
Pflicht, eine nachvollziehbare Begründung seines Entscheides, welche die
wesentlichen Entscheidmotive enthält, der gesuchstellenden Partei nach-
zureichen (vgl. Urteile des BVGer F-2036/2018 vom 6. März 2019 E. 4.5
und C-2466/2008 vom 27. Juni 2011 E. 3.3, je m.w.H.).
Vorliegend liegt keine Gehörsverletzung vor. Dass die Verfügung vom
8. März 2017 zur Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs lediglich den Hinweis auf die Sicherheitslage in Syrien enthält, ist
nicht zu beanstanden. Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers
um Akteneinsicht namentlich auch "in alle internen Anträge" (vgl. A29/3) mit
Zwischenverfügung vom 23. März 2017 behandelt, die Akteneinsicht in in-
terne Anträge zu Recht verweigert, das Gesuch diesbezüglich aber als Ge-
such um Begründung der vorläufigen Aufnahme entgegengenommen und
behandelt (vgl. A30/2 S. 2). Dieses Vorgehen ist im Lichte von Art. 35 Abs.
3 VwVG korrekt und in keiner Weise zu beanstanden; es ist denn auch
E-1968/2017
Seite 13
nicht ersichtlich, welcher Nachteil für den Beschwerdeführer im Vorgehen
des SEM gelegen haben soll.
3.4.7 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, das SEM habe will-
kürlich behauptet, seine Schilderung der Ausreise aus Syrien basiere auf
widersprüchlichen Angaben. Es habe unterlassen, diese Behauptung mit
Verweis auf die Protokolle zu begründen.
Es ist richtig, dass das SEM die Feststellung, die Angaben zum Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Türkei und zu seiner Ausreise aus diesem
Land seien widersprüchlich ausgefallen, nicht weiter begründet hat. Nichts-
destotrotz geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Vor-
instanz die wesentlichen Vorbringen bezüglich der Asylbegründung be-
rücksichtigt hat. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids war ohne
weiteres möglich. Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge,
wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen
nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist
es im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen zur Sache, welche eine
umfassende Würdigung der vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten,
gerecht geworden. Dass es in einem Abschlusssatz erwähnt, dass es die
Angaben zum Aufenthalt in der Türkei und zur Ausreise aus der Türkei als
widersprüchlich qualifiziert, ist für die Beurteilung der Asylgründe durch die
Vorinstanz nicht entscheidrelevant. Die Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs ist daher unbegründet.
3.5 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie zur Neubeurteilung abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1968/2017
Seite 14
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil die
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand-
halten würden (Art. 3 AsylG).
5.2 In seiner Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer fest, dass das
SEM von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgehe. Zu betonen sei,
dass er einer politisch sehr engagierten Familie angehöre. Insbesondere
sei sein Vater für die kurdische Sache lange Jahre aktiv gewesen, dabei
habe er die PKK sowie die YPG unterstützt. Wegen seiner politischen Hal-
tung und Aktivitäten sei er mehrfach verhaftet worden und über Jahre ein-
gesperrt gewesen. Als Folge davon sei er – der Beschwerdeführer – jahre-
lang gezielt verfolgt worden (Reflexverfolgung); letztmals sei er im Jahr
2013 beim Passbüro wegen seines Vaters verhaftet worden. Der Vater sei
erst nach Bezahlung von (…) Mio. syrische Lira entlassen worden. Die An-
nahme des SEM, bei dieser Festnahme handle es sich um eine Sicher-
heitsprüfung, sei eine völlig spekulative und willkürliche Argumentation. Die
Familie sei der syrischen Regierung zweifellos seit Jahren bekannt gewe-
sen. Durch das Interview seines Cousins auf Al-Jazeera sei die gesamte
Familie noch mehr in den Verfolgungsfokus gerückt, weswegen die Verfol-
gung des Beschwerdeführers offensichtlich in einem direkten Zusammen-
hang mit der Verfolgung des Vaters respektive der ganzen Familie stehe
und überdies eindeutig eine asylrelevante Intensität entfalte.
Bezüglich seiner Festnahmen durch den IS sei festzuhalten, dass diese ihn
schwer belastet hätten und ebenfalls als Grund für eine definitive Ausreise
aus Syrien zu betrachten seien. Durch diese Ereignisse habe er befürchtet,
erneut vom IS aufgegriffen und möglicherweise auch getötet zu werden.
Die Argumentation der Vorinstanz, diese schikanösen Übergriffe beträfen
die gesamte Bevölkerung, sei angesichts der bekannten Gräueltaten gera-
dezu höhnisch. Der IS wähle seine Opfer stets nach eigenen Massstäben
aus, was eine gezielte Verfolgung der Personen bedeute, welche nicht
seine Weltanschauung und sein Religionsverständnis teilen würden. Es
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stehe folglich fest, dass die Nachteile, denen der Beschwerdeführer durch
die zwei Übergriffe des IS ausgesetzt gewesen sei, asylrelevant seien.
Die Annahme des SEM, hinter der Enthauptung seines Cousins stehe der
IS, sei völlig spekulativ und willkürlich. Es werde nicht behauptet, dass je-
der mit dem Namen D._______ verfolgt würde. Indes habe er – der Be-
schwerdeführer – aufgezeigt, dass seine Familie noch stärker ins Visier der
syrischen Behörden geraten sei. Mit seiner kurzfristigen Rückkehr in sein
Heimatdorf, um der Beerdigung des enthaupteten Cousins beizuwohnen,
sei er nur ein geringes Risiko eingegangen, zumal die Region durch die
YPG kontrolliert worden sei.
Schliesslich sei auf die Einschätzungen des UNHCR zur Lage und Verfol-
gungsgefährdung in Syrien hinzuweisen. Demnach stehe eindeutig fest,
dass seine Vorbringen asylrelevant seien.
5.3 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gilt festzuhalten, dass
das SEM einzig darauf hinwies, dass die Angaben des Beschwerdeführers
zu seinem Aufenthalt in der Türkei und seiner Ausreise aus diesem Land
widersprüchlich ausgefallen seien. Darauf ist – weil nicht entscheidrelevant
– nicht weiter einzugehen. Im Übrigen wurde die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen nicht in Zweifel gezogen.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Einschätzung der Vorin-
stanz bezüglich der fehlende Asylrelevanz der Vorbringen aus den folgen-
den Erwägungen als zutreffend.
5.4.1 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus
einer Reflexverfolgung entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnah-
men abgesehen von der primär getroffenen Person – vorliegend sind damit
der Vater sowie die Cousins des Beschwerdeführers gemeint – auch auf
Familienangehörige und Verwandte, wie den Beschwerdeführer, erstre-
cken (vgl. hierzu BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Doch auch in einem sol-
chen Fall muss die Verfolgungssituation in der Regel aktuell sein, um ge-
mäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen
dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusam-
menhang bestehen muss. Dabei wird anerkannt, dass es plausible objek-
tive und subjektive Gründe gibt, die eine zeitlich verzögerte Ausreise er-
klärbar machen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2.; 2010/57 E. 2.4 und 3.2 so-
wie 2009/51 E. 4.2.5, je m.w.H.).
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Bezüglich der Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 1993 respektive
der Misshandlung im Jahr 2003 und der Ausreise im Jahr 2013 kann ein
Kausalzusammenhang weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht be-
jaht werden, zumal es zwischen den Jahren 2003 und 2013 bezüglich des
Beschwerdeführers zu keinem weiteren Vorfall gekommen sei (A21 F52).
5.4.2 Die vorgebrachte Reflexverfolgung, der Beschwerdeführer sei im (…)
2013, als er sich einen Reisepass habe ausstellen lassen wollen, für drei
Tage vom militärischen Sicherheitsdienst verhaftet worden (A15 F41, 48 ff.
und 87 ff.), ist ebenso als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Unter Beach-
tung, dass der Vater vor dem Versuch der Passausstellung durch das syri-
sche Regime amnestiert worden und nach seiner Festnahme nach 14 Ta-
gen freigekommen sei (A21 F33 ff.), vermag die Behauptung, der Vater und
der Sohn seien aus politischen Gründen verhaftet worden, nicht standzu-
halten. Gemäss einer Meldung der Neuen Zürcher Zeitung vom 16. April
2013 sind durch die (damalige) Amnestie von Präsident Assad verschie-
dene Gefangene – mit Ausnahme von Revolutionären – freigekommen
(vgl.
1.18065498, besucht am 9. Januar 2020). Der Umstand, dass für die Frei-
lassung des Vaters Geld bezahlt worden sei, ändert an dieser Einschät-
zung nichts. Für eine ordentliche Entlassung spricht auch, dass der Be-
schwerdeführer danach all seine Sachen, auch seine Identitätskarte, wie-
derbekommen habe (A21 F49). Überdies erreicht dieser kurzzeitige Eingriff
in die Bewegungsfreiheit nicht die erforderliche Intensität, zumal der Be-
schwerdeführer während diesen drei Tagen lediglich befragt worden sei
(A21 F50). Aus diesen Gründen ist dieser Vorfall – die Festnahme des Be-
schwerdeführers im Frühjahr 2013 – als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
5.4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, es sei spekulativ an-
zunehmen, dass die Verantwortung der Enthauptung des Cousins nicht bei
den syrischen Behörden liege, geht auch das Gericht davon aus, dass mit
hoher Wahrscheinlichkeit der IS für die Tötung des Cousins in dieser Form
verantwortlich war. Wie sich aus der Vernehmlassung des SEM ausserdem
entnehmen lässt, gaben die Schwester E._______, ihr Ehemann
F._______ sowie dessen Bruder I._______ jeweils an, dass dieser Cousin
vom IS respektive von Daesh getötet worden sei.
Das Gericht schliesst sich indessen den Erwägungen des SEM nicht an,
dass diese Tat nicht zielgerichtet gewesen sei. Allerdings ist der Grund für
die Tötung des Cousins unklar respektive es kann nicht mit überwiegender
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Seite 17
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass tatsächlich das In-
terview eines anderen Cousins die Ursache für diesen Gewaltakt gewesen
sei. Dementsprechend sind dessen Auswirkungen auf den Beschwerde-
führer nicht in überzeugender Form dargetan worden. Auch dieser Vorfall
ist folglich als asylirrelevant zu bezeichnen; der Beschwerdeführer hat in
diesem Zusammenhang nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit aufgezeigt,
dass auch er aufgrund des Schicksals seines Cousins eine begründete
Furcht vor Verfolgung haben müsse.
5.4.4 Des Weiteren müssen Verfolgungsmassnahmen die betroffene Per-
son gezielt treffen. Wer nur zufällig von Massnahmen, die eigentlich nicht
gegen ihn persönlich gerichtet waren, getroffen wurde oder Angst hat, künf-
tig Opfer zufälliger Übergriffe zu sein, ist nicht Flüchtling im Rechtssinne
(WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.16). Bei den Festnahmen des Be-
schwerdeführers im Frühling 2013 durch den IS stand nicht seine Person
im Vordergrund, weshalb es an einer solchen Gezieltheit fehlt. Wie der Be-
schwerdeführer selber aussagte, seien er und (…) weitere Personen für
drei Tage im Keller eines Hauses festgehalten worden mit dem Zweck, ei-
nen Gefangenen der YPG – (…) – freizubekommen (A15 F105); die Be-
troffenen wurden zum Zweck eines Gefangenenaustauschs offenbar wahl-
los und zufällig ausgewählt. Auch bei der zweiten Festnahme ist der Grund
nicht in der Person des Beschwerdeführers auszumachen: Es seien viele
Leute gewesen, die angehalten worden seien; diejenigen, welche die reli-
giösen Fragen nicht hätten beantworten können, seien festgenommen wor-
den; der Beschwerdeführer sei einen Tag lang in IS-Haft gewesen (A15
F106). Auch dieser Vorfall ist, mangels Intensität wie mangels Gezieltheit,
nicht als eine asylrelevante Massnahme zu bezeichnen.
5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb das Staatssekretariat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers als unzumutbar, weshalb sie im angefochtenen Entscheid seine vor-
läufige Aufnahme verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich ange-
sichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse weitere
Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
und 2011/7 E. 8).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und nicht zu beanstanden
ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurden mit Instruktions-
verfügung vom 7. April 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gutgeheissen. Von der Bedürftigkeit ist auch bei der
heutigen Aktenlage weiterhin auszugehen. Dem Beschwerdeführer sind
dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe
Versand: