B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1968/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…)
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlöschen der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des SEM vom 5. März 2018 / N (…).
E-1968/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 16. April 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 stellte das SEM fest,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte ihr Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungs-
vollzug erachtete es indes als unzumutbar und schob diesen zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Verfügung des SEM erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 10. März 2016 stellte der Beschwerdeführer, handelnd
durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter, ein zweites Asylgesuch. Mit
Verfügung vom 27. September 2017 stellte das SEM erneut fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein
Asylgesuch ab. Es hielt zudem fest, dass die am 23. Dezember 2014 an-
geordnete vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder bis zum Er-
löschen weiterhin bestehe. Auch diese Verfügung des SEM erwuchs unan-
gefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 teilte das SEM dem zuständigen kan-
tonalen Migrationsamt mit, dass die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führenden gestützt auf Art. 84 Abs. 4 AuG (SR 142.20) erloschen sei.
Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführenden seien zu einem
nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt aus der Schweiz ausgereist und hät-
ten am 17. Oktober 2017 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Die
Schweiz habe am 3. November 2017 gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), dem Ersuchen Deutschlands
um Wiederaufnahme (take back) der Beschwerdeführenden zugestimmt.
Am 27. November 2017 habe das Deutsche Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge der Schweiz mitgeteilt, dass die Beschwerdeführenden flüchtig
seien. Die Frist für deren Rücküberstellung in die Schweiz sei gemäss
Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bis zum 3. Mai 2019 verlängert worden. Die
E-1968/2018
Seite 3
Beschwerdeführenden seien zudem länger als zwei Monate landesabwe-
send gewesen, wobei sie dafür keine Bewilligung der Schweiz besessen
hätten.
D.
Mit Faxeingabe vom 23. Januar 2018 ersuchte der dazumal lediglich vom
Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsvertreter um Einsicht in die vo-
rinstanzlichen Akten.
E.
Das SEM entsprach dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers in-
soweit, als es ihm – mit Ausnahme von internen Aktenstücken und solchen,
welche die Beschwerdeführerin betrafen – mit Schreiben vom 25. Januar
2018 Einsicht gewährte.
F.
Mit Faxeingabe vom 30. Januar 2018 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter ein Gesuch um "Wiedererteilung der vorläufi-
gen Aufnahme" beim SEM einreichen. In ihrer Eingabe bestritten sie nicht,
nach Deutschland ausgereist zu sein und dort am 17. Oktober 2017 ein
Asylgesuch gestellt zu haben. Im Weiteren machten sie aber geltend, dass
der Beschwerdeführer psychisch krank sei und sich den Folgen seiner Ta-
ten nicht bewusst gewesen sei. In diesem Zusammenhang stellten sie in
Aussicht, bei Bedarf einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters
nachzureichen. Sie führten weiter aus, dass sie sich nach der im Rahmen
des Dublin-Verfahrens erfolgten Zustimmung der Schweiz zur Überstellung
inzwischen wieder in der Schweiz befinden würden, jedoch ohne eine gül-
tige Aufenthaltsbewilligung. Inzwischen seien sie vom zuständigen Migra-
tionsamt darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihre Aufenthaltsbewilli-
gung entzogen worden sei. Wegen des anhaltenden bewaffneten Konflikts
in ihrem Heimatstaat sei eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar, weshalb
ihnen gestützt auf Art. 83 Abs. 1 AuG erneut die vorläufige Aufnahme zu
gewähren sei.
G.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 teilte das SEM den Beschwerdefüh-
renden mit, dass ihr Gesuch vom 30. Januar 2018 als Gesuch um "Wie-
derherstellung der vorläufigen Aufnahme" entgegengenommen werde. Es
räumte ihnen die Gelegenheit ein, ihr Gesuch bis zum 23. Februar 2018 zu
substantiieren und weitere Unterlagen nachzureichen. Gleichzeitig wurde
E-1968/2018
Seite 4
der Rechtsvertreter aufgefordert, eine auf den Namen der Beschwerdefüh-
rerin lautende Anwaltsvollmacht nachzureichen, falls sie ebenfalls von ihm
vertreten werde.
H.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 liessen die Beschwerdeführenden zwei
Anwaltsvollmachten, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers und
der Beschwerdeführerin, sowie einen Arztbericht vom 17. Februar 2018
einreichen. Bezüglich ihres Gesuches um "Wiederherstellung der vorläufi-
gen Aufnahme" liessen sie ausführen, sie seien am 17. Oktober 2017 nach
Deutschland ausgereist und hätten dort gleichentags ein Asylgesuch ge-
stellt. Bereits am 30. Oktober 2017 seien sie wieder in die Schweiz einge-
reist und hätten sich seither im ihnen zugewiesenen Kanton aufgehalten.
Aus dem eingereichten Arztbericht gehe hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer an einem generalisierten Schmerzsyndrom bei psychosozialer Belas-
tungssituation und einer depressiven Störung leide. Er sei sich der Folgen
seiner Taten nicht bewusst gewesen.
I.
Mit Verfügungen vom 5. März 2018, eröffnet am 6. März 2018, lehnte das
SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um "Wiederherstellung der
vorläufigen Aufnahme" ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG
erlösche die vorläufige Aufnahme bei definitiver Ausreise des Ausländers,
nicht bewilligtem Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder Erhalt
einer Aufenthaltsbewilligung. Von einer „definitiven Ausreise“ sei gemäss
Art. 26a Bst. a der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der
Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen
Personen (VVWA, SR 142.281) unter anderem dann auszugehen, wenn
eine vorläufig aufgenommene Person in einem anderen Staat ein Asylge-
such einreiche. Die Beschwerdeführenden hätten unbestrittenermassen in
Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Es könne deshalb offen bleiben,
ob sie, wie von ihnen geltend gemacht, bereits am 30. Oktober 2017 wieder
in die Schweiz eingereist seien. Da mit dem Erlöschen der vorläufigen Auf-
nahme als Folge einer als definitiv zu qualifizierenden Ausreise aus der
Schweiz auch die ursprünglich im Asylverfahren angeordnete Wegweisung
„verbraucht“ sei, bestehe kein Raum für eine erneute Prüfung von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-239/
2017 vom 3. Februar 2017 E. 6.3).
E-1968/2018
Seite 5
Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Erkran-
kung führte das SEM ergänzend aus, dass beim Stellen eines Asylgesu-
ches im Ausland per se von einem Erlöschenstatbestand auszugehen sei
(mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-4653/2017 26. Oktober 2017
E. 4.3). Der geltend gemachte psychisch labile Zustand, welcher es ihm
verunmögliche, die Folgen seiner Taten einzusehen, sei aufgrund der Ak-
tenlage zudem nicht erstellt. Abgesehen von einer festgestellten Magen
Darm Entzündung sowie Rückenschmerzen seien lediglich Verdachtsdiag-
nosen (unerfüllter Kinderwunsch, Depression) gestellt worden. Auch diese
würden jedoch nicht den Schluss zulassen, dass die Beschwerdeführen-
den die Folgen ihres Handelns nicht hätten absehen können. Zudem habe
der Beschwerdeführer im Januar 2018 eine Arbeitstätigkeit antreten wol-
len, was gegen das Vorhandensein einer Kognitionseinschränkung, welche
es ihm verunmöglichen würde, die Folgen eines Asylgesuchs im Ausland
abzusehen, spreche.
J.
Mit Eingabe vom 4. April 2018 (Datum Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin
ersuchten sie um die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom
5. März 2018 und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowie um erneute Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als
amtlichen Rechtsbeistand ersucht.
In ihrer Eingabe hielten die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Er-
wägungen im Wesentlichen entgegen, dass durchaus Raum für die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien be-
stehe. So habe das Bundesverwaltungsgericht in einem gleichgelagerten
Fall (Urteil D-4653/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.4) festgehalten, dass
die kantonalen Behörden Vollzugshindernisse erneut prüfen und eine vor-
läufige Aufnahme beantragen könnten. Sie seien sogar dazu verpflichtet,
diese zu beantragen, wenn Wegweisungsvollzugshindernisse nicht ausge-
schlossen werden könnten. Im vorliegenden Fall sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs bereits mehrfach festgestellt worden. Aufgrund
des andauernden Bürgerkrieges in Syrien sei ein Wegweisungsvollzug
dorthin nach wie vor unzumutbar. Weil die kantonale Migrationsbehörde
verpflichtet gewesen sei, beim SEM erneut eine vorläufige Aufnahme zu
E-1968/2018
Seite 6
beantragen, aber keinen solchen Antrag gestellt habe, habe das SEM vor-
liegend die Unzumutbarkeit der Wegweisung prüfen müssen. Hinzu
komme, dass das SEM im Asylbereich allfällige Wegweisungsvollzugshin-
dernisse prüfe und der Kanton die Wegweisung bloss vollziehe.
Die Beschwerdeführenden liessen schliesslich anmerken, dass sie gleich-
zeitig mit der vorliegenden Rechtsmitteleingabe den zuständigen Kanton
darum ersucht hätten, beim SEM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu
stellen.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht zeigte den Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 6. April 2018 den Eingang ihrer Beschwerde an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Erlöschen
der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen
unter E. 4 – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend darge-
legt, als offensichtlich unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57
Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E-1968/2018
Seite 7
4.
Was den Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens anbelangt,
ist Folgendes festzustellen: Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 hat das
SEM das Migrationsamt des Kantons C._______ darüber in Kenntnis ge-
setzt, dass die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden, welche zu
diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts waren, erloschen sei. Erst
nachdem der Beschwerdeführer beim Kanton im Januar 2018 um Bewilli-
gung eines Stellenantritts ersuchte, wurden die Beschwerdeführenden
über das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme informiert. Der mandatierte
Rechtsvertreter hat am 23. Januar 2018 um "Wiederherstellung der vorläu-
figen Aufnahme" ersucht. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs er-
liess das SEM am 5. März 2018 zwei die Beschwerdeführenden betref-
fende Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, mit entsprechender Rechts-
mittelbelehrung. Darin stellte es nochmals fest, dass die vorläufige Auf-
nahme von Gesetzes wegen erloschen sei, weshalb das "Gesuch um Wie-
derherstellung der vorläufigen Aufnahme" abzulehnen sei. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet folglich die Frage, ob die vorläufige Auf-
nahme, wie vom SEM festgestellt, von Gesetzes wegen erloschen ist und
ob das SEM zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung
der vorläufigen Aufnahme abgelehnt hat.
5.
Bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung
des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme ist zu prüfen, ob die Vorinstanz
zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestands im Sinne von Art. 84
Abs. 4 AuG festgestellt hat. Sofern das Gericht den vorinstanzlichen Fest-
stellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene
Verfügung auf, womit die vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand hat.
6.
6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der
definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von
mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Als
definitive Ausreise gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG gilt eine Ausreise insbeson-
dere dann, wenn die vorläufig aufgenommene Person in einem anderen
Staat ein Asylgesuch einreicht (Art. 26a Bst. a VVWA). Die Einreichung ei-
nes Asylgesuchs im Ausland stellt per se einen Erlöschenstatbestand dar
(vgl. hierzu auch CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Rz 20 zu Art. 84 AuG). Glei-
ches ist anzunehmen für den Fall des nicht bewilligten Auslandaufenthalts
E-1968/2018
Seite 8
von mehr als zwei Monaten gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG (vgl. SPE-
SCHA/THÜR/ZÜND/ BOLZLI/HRUSCHKA, Migrationsrecht [Kommentar],
4. Aufl. 2015, Rz 8 zu Art. 84 AuG). Die Bestimmung von Art. 84 Abs. 4
AuG ist auf alle vorläufig aufgenommenen Personen – mit oder ohne An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft – anwendbar (vgl. das Urteil des
BVGer E-5483/2016 vom 10. Mai 2017 E. 5.6 [zur Publikation bestimmt]).
Beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Rechts-
folge, die von Gesetzes wegen eintritt (vgl. a.a.O., Rz 7 zu Art. 84 AuG).
6.2 Vorliegend müssen sich die Beschwerdeführenden den Erlöschens-
grund der durch die Asylgesuchstellung in einem anderen Land manifes-
tierten definitiven Ausreise gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG i.V.m. mit Art. 26a
Bst. a VVWA entgegenhalten lassen. Die Beschwerdeführenden haben un-
bestrittenermassen in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Die vorge-
brachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers – welche auf-
grund der heutigen Aktenlage im Übrigen nicht belegt ist – vermag daran
nichts zu ändern. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen
des SEM verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht
vollumfänglich anschliesst. Das SEM hat sodann zutreffend festgehalten,
dass der Erlöschensgrund der Asylgesucheinreichung im Ausland den
Wegfall der vorläufigen Aufnahme von Gesetzes wegen bewirkt, was die
Berücksichtigung von Härtefällen und eine Einzelfallprüfung nach dem Ver-
hältnismässigkeitsgrundsatz ausschliesst (vgl. hierzu auch das Urteil des
BVGer E-5483/2016 vom 10. Mai 2017 E. 6.2). Der Erlöschenstatbestand
von Art. 84 Abs. 4 AuG i.V.m. Art. 26a Bst. a VVWA kennt sodann keine
Einschränkung auf bestimmte Länder respektive unterscheidet nicht zwi-
schen Dublin-Mitgliedstaaten und übrigen Drittstaaten (vgl. hierzu die Ur-
teile des BVGer D-239/2017 vom 3. Februar 2017 E. 6.2 und D-6450/2015
vom 8. Juni 2016 E. 3.6). Nachdem die vorläufige Aufnahme aufgrund der
Asylgesuchseinreichung in Deutschland erloschen ist, erübrigt sich eine
Prüfung, ob die Beschwerdeführenden auch den Erlö-schensgrund des
nicht bewilligten Auslandaufenthalts von mehr als zwei Monaten (Art. 84
Abs. 4 AuG) gesetzt haben. Wie zuvor ausgeführt, handelt es sich beim
Erlöschen der vorläufigen Aufnahme um eine vom Gesetz vorgeschriebene
Rechtsfolge.
6.3 Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf verzichtet, das Vorliegen
von Wegweisungshindernissen zu prüfen. Mit der als definitiv zu qualifizie-
renden Ausreise der Beschwerdeführenden wurde die im Rahmen des
Asylverfahrens angeordnete Wegweisung „verbraucht“, weshalb für die er-
neute Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen für die Vorinstanz
E-1968/2018
Seite 9
im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine Grundlage
mehr bestand (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.1). Das in der Beschwerde zitierte
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4653/ 2017 vom 26. Oktober 2017
E. 4.4 hält nichts Gegenteiliges fest, sondern verweist diesbezüglich auf
die genannte publizierte Praxis.
6.4 Die Beschwerdeführenden halten sich nach dem Erlöschen der vorläu-
figen Aufnahme ohne ein geregeltes Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf.
Das weitere Vorgehen bestimmt sich daher nach den Bestimmungen des
AuG (Abschnitt 3 [Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen]). Die zustän-
dige kantonale Behörde prüft die Wegweisung umfassend und hat bei ih-
rem Entscheid allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zwingend
nachzugehen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass auch im auslän-
derrechtlichen Weg- oder Ausweisungsverfahren das Vorliegen von Voll-
zugshindernissen eingehend geprüft wird. Wenn das Vorliegen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen (nicht nur die Unmöglichkeit betreffend)
nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, hat die kantonale Behörde
beim SEM ein Gesuch auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach
Art. 83 Abs. 6 AuG zu stellen (vgl. Urteile des BVGer E-6704/2017 vom
1. März 2018 E. 8.2., D-5025/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3 und C-6333/
2013 vom 30. Juli 2014 E. 3.3). Dieses Antragsrecht steht lediglich der kan-
tonalen Behörde zu. Die betroffene Person kann jedoch vor der kantonalen
Behörde und anschliessend im Instanzenzug einfordern, dass beim SEM
ein entsprechender Antrag gestellt wird (BGE 137 II 305 E. 3.2 f.; SPE-
SCHA/KERLAND/BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 3. Aufl., 2015,
S. 354). Sie kann sich nicht direkt an die Bundesbehörde wenden (BGE
137 II 305 E. 3.2). Dem SEM kommt im Falle des kantonalen Antrags wie-
derum die alleinige Kompetenz zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme
zu; es wird daher jeweils durch den Antrag der kantonalen Behörde in das
ausländerrechtliche Verfahren involviert. Kommt die kantonale Behörde
hingegen zum Schluss, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor-
liegen, ordnet sie sowohl die Wegweisung als auch deren Vollzug in ver-
bindlicher Weise an. Diese Anordnung unterliegt ebenfalls der Anfech-
tungsmöglichkeit auf dem kantonalen Verwaltungsrechtsweg.
6.5 Die Beschwerdeführenden haben gleichzeitig mit der vorliegenden
Rechtsmitteleingabe das zuständige Migrationsamt des Kantons
C._______, welches für die Regelung des weiteren Aufenthalts der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz zuständig ist, darum ersucht, beim
SEM einen Antrag gemäss Art. 83 Abs. 6 AuG zu stellen (Beschwerde, Bei-
E-1968/2018
Seite 10
lage 3). Es liegt nun an der kantonalen Behörde, allfällige Vollzugshinder-
nisse zu prüfen und im Falle des Vorliegens solcher Hindernisse einen ent-
sprechenden Antrag beim SEM zu stellen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Der Antrag auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem
Entscheid gegenstandslos.
9.
Die Beschwerdeführenden ersuchen um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die
Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aus-
sichtslos erscheinen, auf Antrag davon befreien, Verfahrenskosten zu be-
zahlen. Die Beschwerdeführenden sind aufgrund der Aktenlage im Urteils-
zeitpunkt als bedürftig zu erachten. Ihre Begehren waren bei Einreichung
der Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, wes-
halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Beiordnung des bevollmäch-
tigten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und berufen sich da-
bei auf Art. 110a AsylG. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines
amtlichen Rechtsbeistandes richten sich im vorliegenden Fall jedoch nach
Art. 65 Abs. 2 VwVG, nachdem die Anwendung von Art. 110a AsylG auf die
in Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG genannten Fälle beschränkt ist.
10.2 Unter den in Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen Voraussetzungen
wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn es zur Wahrung der
Rechte der Partei notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend
ist dabei, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der
professionellen juristischen Hilfe eines Anwalts bedarf (vgl. dazu BGE 128
I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a
S. 44 ff.). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c S. 10).
E-1968/2018
Seite 11
In Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden, in denen es im Wesentli-
chen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht und be-
sondere Rechtskenntnisse daher zur wirksamen Beschwerdeführung im
Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, wird die unentgeltliche Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den be-
sonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hin-
sicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren bietet
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derartige Schwierigkei-
ten, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würden. Es
besteht mithin keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
(Dispositiv: nächste Seite)
E-1968/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskos-
ten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: