B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1969/2014
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
Iran,
alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 1. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat am (…) Dezember 2013 und suchten am 5. Januar 2014 in
der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des BFM ergaben, dass den
Beschwerdeführenden 1 und 3 am (…) Dezember 2013 von der italieni-
schen Botschaft in Teheran vom (…) Dezember 2013 bis am (…) Januar
2014 gültige Schengen-Visa ausgestellt worden waren.
Anlässlich der Befragungen vom 22. Januar 2014 wurde den Beschwer-
deführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt,
welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch
machten sie geltend, nie in Italien eingereist zu sein und die ausgestellten
Visa für die Reise nicht verwendet zu haben. Ihr Zielstaat sei die Schweiz
gewesen, wegen ihrer in diesem Land lebenden Familienangehörigen.
Zudem wies die Beschwerdeführerin 3 auf die fehlende Sicherheit in Ita-
lien hin.
B.
Mit zwei separaten Gesuchen vom 31. Januar 2014 – betreffend die Be-
schwerdeführenden 1 und 3 einerseits und die Beschwerdeführenden
2 und 4 andererseits – ersuchte das BFM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 bezie-
hungsweise Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO.
C.
Mit Schreiben vom 26. März 2014 lehnten die italienischen Behörden eine
Übernahme des Beschwerdeführers 1 ab, unter Hinweis darauf, dass
dem Übernahmegesuch weder genügende Beweismittel noch ein Nach-
weis des Eurodac-Treffers beigelegt gewesen seien.
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Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 26. März 2014 ersuchte das BFM die italienischen
Behörden um eine Neubeurteilung des Übernahmegesuches betreffend
den Beschwerdeführer 1, dies unter Beilage der Fingerabdrücke des Be-
schwerdeführers sowie des Suchergebnisses im zentralen Visa-
Informationssystem (CS-VIS).
E.
Mit Schreiben vom 1. April 2014 stimmten die italienischen Behörden ei-
ner Übernahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 gestützt auf Art. 11
beziehungsweise Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu.
F.
Mit Verfügung vom 1. April 2014 (eröffnet am 10. April 2014) trat das BFM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstel-
lung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer
Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das BFM den Vollzug
der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Mit Beschwerdeeingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. April 2014 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die
Verfügung vom 1. April 2014 sei aufzuheben, auf ihre Asylgesuche sei
einzutreten und es sei ihnen Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
H.
Am 14. April 2014 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstel-
lung per sofort einstweilen aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Ferner wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer
Vernehmlassung gesetzt.
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J.
Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2014 hielt das Bundesamt an seiner Ver-
fügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
K.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 machten die Beschwerdeführenden von
dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2014 eingeräumten
Recht zur Replik Gebrauch, und sie bekräftigten ihre Beschwerdevorbrin-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter nachfolgender Einschränkung – einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-1969/2014
Seite 5
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorlie-
genden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist des-
halb nicht einzutreten.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rück-
überstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes die-
ser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im
spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO).
E-1969/2014
Seite 6
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbst-
eintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, son-
dern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder in-
ternationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch
behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkommens
ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde ei-
nen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist
(vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.). Hingegen besteht bei drohen-
dem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das
flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der der EMRK, der Inter-
nationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR
0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung
des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl.,
2012, Art. 3 K8 K11 S. 74).
4.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführen-
den 1 und 3 im massgeblichen Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im
Besitz von gültigen, durch die italienischen Behörden ausgestellten
Schengen-Visa waren, woraus sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-
VO die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylverfahrens
ergibt (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO sieht vor,
dass, falls mehrere Familienangehörige in demselben Mitgliedstaat
gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und die An-
E-1969/2014
Seite 7
wendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur
Folge haben könnte, für die Prüfung derjenige Mitgliedstaat zuständig ist,
der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen
gestellten Antrags zuständig ist. Demnach ergibt sich aus der Zuständig-
keit Italiens für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers 1,
dass dieser Staat auch für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 2
und 4 zuständig ist. Der Einwand in der Beschwerdeeingabe, nur zwei
der vier Familienmitglieder seien im Besitz von Schengen-Visa gewesen,
ist somit unbehelflich. Ebenso irrelevant für die Frage der Zuständigkeit
sind die Argumente der Beschwerdeführenden, sie hätten die Visa für ihre
Ausreise nicht verwendet und seien nie in Italien eingereist.
Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 31. Januar 2014 um
Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO.
Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 1. April 2014 zu.
Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die
Verfahren der Beschwerdeführenden gegeben.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist im Weiteren zu prü-
fen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
5.2 Die Beschwerdeführenden verwiesen in ihrer Beschwerdeeingabe
diesbezüglich darauf, dass derzeit in einem analogen Fall eine Be-
schwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
hängig sei und der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet werden sollte.
Eine hinreichende Unterstützung und rechtliche Anerkennung für Flücht-
linge sei in Italien nicht gewährleistet. Insbesondere fehle es an schuli-
schen Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder und an medizinischer
Betreuung.
5.3 Hierzu ist festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden zwar da-
für sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Über-
stellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt sind, Italien indessen Vertragspartei der
EMRK, der FK sowie der FoK ist. Angesichts der Vermutung, wonach je-
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Seite 8
ner Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es den Beschwerdeführen-
den, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte
vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates
in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den
notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebens-
umständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Ur-
teil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezem-
ber 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).
5.4 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehal-
ten, die Aufnahmerichtline umzusetzen. Es kann ausserdem entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden in Fortführung der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden,
Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die
Aufnahmerichtlinie verstossen. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in
der Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und
Italien ([Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzulässigkeits-
entscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35
Abs. 3 EMRK) bestätigt. Darin führte der Gerichtshof aus, dass kein sys-
tematischer Mangel an Unterstützung und Einreichungen für Asylsuchen-
de (als besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, wenn auch die
allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. auch
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3508/2013 vom 27. Juni
2013).
Diese Rechtsprechung hat – auch wenn es sich bei den Asylsuchenden
um Familien mit Kindern handelt – nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5918/2013 vom 23. April 2014
E. 7.2 unter Hinweis auf die Urteile D-1694/2014 vom 4. April 2014,
E-1476/2014 vom 17. März 2014, E-1372/2014 vom 21. März 2014,
D-538/2014 vom 14. Februar 2014, E-6838/2013 vom 27. Dezember
2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezember 2013). Es ist somit davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführenden in Italien Zugang zu einem fai-
ren Asylverfahren haben werden und sie damit nicht unmenschlicher Be-
handlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung
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ihrer Asylgründe unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder
von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft
würden.
5.5 Für die beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum
Entscheid des EGMR über ein bei der Grossen Kammer hängiges Ver-
fahren (vgl. Beschwerde S. 2) besteht nach dem Gesagten keine Veran-
lassung; dies umso weniger als der voraussichtliche Zeitpunkt jeder Ent-
scheidfällung nicht bekannt ist und Dublin-Verfahren generell rasch zu
behandeln sind, damit der zuständige Staat möglichst bald mit der mate-
riellen Prüfung des Asylantrags beginnen kann. Dieser Verfahrensantrag
wird deshalb abgewiesen.
5.6 Die Beschwerdeführenden vermögen nach dem oben Dargelegten die
Vermutung, wonach Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
hält, nicht umzustossen. Sie haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch kei-
ne Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei
einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Die Frage, wie sich die Schutzstandards der von der Schweiz ratifizierten
Menschenrechtsinstrumente zu der EU-Grundrechtecharta verhalten,
ebenso wie die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Grundrechte-
charta für die Schweiz, kann vorliegend offenbleiben, nachdem die
Schwelle einer relevanten Grundrechtsbeeinträchtigung nicht überschrit-
ten wird.
Es wurden von ihnen auch keine konkreten Hinweise für die Annahme
vorgebracht, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Üb-
rigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen
E-1969/2014
Seite 10
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.7 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar in ge-
wissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation
von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations
on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5:
"Reception conditions for asylum-seekers"). Indes werden nach Kenntnis
des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche
Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden be-
vorzugt behandelt. Zudem nehmen sich auch private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an.
5.8 Bezüglich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesund-
heitlichen Probleme ist Folgendes festzustellen:
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es
sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem der-
massen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung
mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Un-
terstützung erwarten kann.
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die körperlichen
Beschwerden des Beschwerdeführers 1 aufgrund eines im Heimatstaat
erlittenen Verkehrsunfalls sowie die durch Arztberichte und Überwei-
sungsformulare in den Akten der Vorintanz dokumentierten gesundheit-
lichen Probleme der übrigen Beschwerdeführenden lassen nicht darauf
schliessen, dass sie besonders aufwändiger medizinischer Behandlungen
bedürften, welche in Italien nicht erhältlich wären. In diesem Zusammen-
hang ist ferner festzustellen, dass die angeblichen Hepatitis B- und
Asthma-Erkrankungen der Beschwerdeführerin 2 erstmals auf Beschwer-
deebene vorgebracht und nicht durch ärztliche Berichte belegt wurden.
Die Beschwerdeführenden vermögen nicht nachzuweisen, dass sie nicht
reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefähr-
E-1969/2014
Seite 11
den würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne
dieser restriktiven Rechtsprechung demnach nicht zu rechtfertigen.
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet,
den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich
zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit be-
sonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen
Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen
keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adä-
quate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen
Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt
sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der
konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rech-
nung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Wei-
se über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.9 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkre-
tes und ernsthaftes Risiko glaubhaft machen, welches ihre Überstellung
als unzulässig erscheinen lassen würde. Italien ist gemäss Dublin-III-VO
zuständig für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und
entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 29 Dublin-II-VO aufzunehmen.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO beziehungsweise der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren
Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3).
5.10 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 auf-
zunehmen.
6.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
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Seite 12
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10). Auch auf das Eventualbegehren, es sei die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen, ist nicht einzutreten.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM ist zu bestätigen.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 die unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: