B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1969/2015
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…), und die
Kinder C._______, geboren (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Frank-
reich (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden im [90er Jahre] erstmals in der Schweiz
um Asyl ersuchten und in der Folge vorläufig aufgenommen wurden, wobei
ihnen, nachdem ihnen im (…) 2001 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
wurde, das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mitteilte,
dass die vorläufige Aufnahme erloschen sei,
dass die Beschwerdeführenden im (…) 2002 nach Sri Lanka zurückreisten,
dass sie eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 17. August 2014
erneut verliessen und noch am selben Tag mit einem von den französi-
schen Behörden ausgestellten Visum nach Frankreich gereist seien, von
wo aus sie am 12. September 2014 in die Schweiz gelangten, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchten,
dass ihnen im Rahmen der Befragung zur Person vom 1. Oktober 2014
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt wurde, welches
Land gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylanträge
zuständig sei,
dass die Vorinstanz Frankreich am 29. Oktober 2014 um Aufnahme der
Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 respektive Abs. 3 Dublin-III-
VO ersuchte und die französischen Behörden das Gesuch am 29. Dezem-
ber 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO guthiessen,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 an
das BFM auf ihre Verbundenheit mit der Schweiz hinwiesen, um Behand-
lung ihrer Asylgesuche durch die Vorinstanz ersuchten und zum Beleg der
geltend gemachten Vorbringen diverse Unterlagen einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht eintrat und die Wegweisung nach Frankreich sowie den Voll-
zug der Wegweisung anordnete,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2015 mit Urteil E-291/2015
vom 3. März 2015 guthiess und die Verfügung des BFM vom 30. Dezember
2014 aufhob sowie die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz
zurückwies,
dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. März 2015
(welche die Verfügung des SEM vom 12. März 2015 ersetzt) – eröffnet am
27. März 2015 – nicht eintrat, die Wegweisung nach Frankreich sowie den
Vollzug der Wegweisung anordnete, die Beschwerdeführenden auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen und ausserdem festhielt, ihnen würden die editionspflichtigen
Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art.
107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Staatssekretariat zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
französischen Behörden hätten dem Ersuchen der Vorinstanz um Über-
nahme der Beschwerdeführeden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO
am 29. Dezember 2014 zugestimmt, wodurch die Zuständigkeit bei Frank-
reich liege, das vorliegende Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzufüh-
ren,
dass die Zuständigkeit Frankreichs unabhängig von der Frage, welche
Ausreisemöglichkeiten die Beschwerdeführenden beziehungsweise ob sie
Kenntnis von den Auswirkungen der Dublin-III-VO gehabt hätten, gegeben
sei,
dass auch die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführenden – sie hät-
ten [viele] Jahre lang in der Schweiz gelebt, würden das Land kennen so-
wie die Sprache beherrschen, möchten hier bleiben, weil die Menschen-
rechte hier respektiert würden, und sie und die Kinder im Übrigen äusserst
integriert seien – die Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung ihrer
Asylgesuche nicht zu widerlegen vermöchten,
dass somit auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde und die Beschwer-
deführenden grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet seien
(Art. 44 AsylG),
dass hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung festzuhalten sei, sie könn-
ten in einen Drittstaat reisen, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, und ferner keine Hinweise
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auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Frank-
reich bestehen würden,
dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden,
dass die Beschwerdeführenden zwar vorgetragen hätten, eine Rückkehr
nach Frankreich würde die Lage der ganzen Familie verschlechtern, da
ihnen ein Leben dortzulande völlig neu wäre und sie in der Schweiz gute
soziale Kontakte aufgebaut hätten,
dass gleichwohl auch dieser Umstand nicht zu einer Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führe,
dass Frankreich die Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 (sog. Auf-
nahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und
Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe und es den Be-
schwerdeführenden zuzumuten sei, sich an die zuständigen Behörden zu
wenden, sollte die vorgefundene Situation nicht ihren Bedürfnissen ent-
sprechen,
dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür bestün-
den, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr nach Frank-
reich in eine existenzielle Notlage geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. März 2015 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben – wobei sie ihre Eingabe vom 26. März 2015 (diese
richtete sich noch gegen die nun ersetzte Verfügung vom 12. März 2015)
als integralen Bestandteil der Beschwerde erklärten – und beantragten, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf
ihre Asylgesuche einzutreten, diese zu behandeln, von der Wegweisung
aus der Schweiz nach Frankreich bis auf weiteres abzusehen und den Voll-
zug der Wegweisung nicht durchzuführen, sondern die bisherige Auf-
nahme weiterzuführen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie Rechtsverbeiständung, um Verzicht auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ersucht wurde,
dass sich die Beschwerdeführenden auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beru-
fen und auf die Einzigartigkeit ihres Falles – jahrelanger Aufenthalt in der
Schweiz, Integrationsfähigkeit und soziales Netz – sowie das Kindswohl
verweisen und hierzu ausführen, es sei für die Persönlichkeitsentwicklung
der Kinder wesentlich, dass ihre Eltern selbst für den Lebensunterhalt der
Familie aufkommen könnten, wobei im Falle der Beschwerdeführenden in
der Schweiz eine äusserst realistische Möglichkeit zum selbständigen Le-
benserwerb bestehe, was die sehr spezifische Situation und den Einzelfall-
charakter verdeutliche,
dass sie ausserdem Hochdeutsch und Englisch sprechen würden und der
Beschwerdeführer gar Schweizerdeutsch verstehe, jedoch des Französi-
schen nicht mächtig seien, was in Frankreich die Möglichkeit zum selbstän-
digen Lebenserwerb um Monate oder vermutlich Jahre verzögere und die
Laufbahn der Kinder in Schule und Berufsbildung negativ beeinflusse so-
wie zu weiteren entwicklungshemmenden Gegebenheiten führe,
dass die Kinder im Übrigen bereits im Heimatland aufgrund ihrer Volkszu-
gehörigkeit diverse Umzüge (beispielsweise aufgrund verunmöglichter Zu-
lassung zur Schule durch lokale Behörden) hätten hinnehmen müssen,
dass die Beschwerdeführerin ferner mit einer Behandlung wegen (...) und
Mangel an (…) sowie (…) beginnen werde (ein Arztbericht werde sobald
verfügbar nachgereicht) und ein Transfer nach Frankreich den eingeleite-
ten Behandlungsprozess verzögern würde,
dass zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen zahlreiche Dokumente
eingereicht wurden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. April 2015 weitere Be-
weismittel – unter anderem den angekündeten Arztbericht die Beschwer-
deführerin betreffend – ins Recht legten,
dass sie mit einer als "Verwaltungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe
vom 7. April 2015 ihre geltend gemachten Vorbringen wiederholten und
Beweisunterlagen zu den Akten reichten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art.
31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art.
8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzel-
nen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III
Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs.
2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass für den Fall, dass die antragsstellende Person ein gültiges Visum ge-
mäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO besitzt – oder ein solches, das seit weni-
ger als sechs Monaten abgelaufen ist und mit welchem sie in das Hoheits-
gebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO)
–, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist, es sei denn, dass das Visum im
Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsverein-
barung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex] erteilt wurde,
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dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens noch in ihrer Beschwerdeschrift bestritten haben, dass die fran-
zösischen Behörden ihnen ein Visum – gemäss eigenen Angaben gültig
vom (…) bis (…) September 2014 – ausgestellt haben,
dass sie damit im massgelblichen Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung
im Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten – nämlich am 12. September
2014 – über ein von Frankreich ausgestelltes Visum verfügten, das seit
weniger als sechs Monaten abgelaufen ist (vgl. Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 7
Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass im Übrigen die französischen Behörden am 29. Dezember 2014 der
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-
III-VO zustimmten, und die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung
des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens damit grundsätzlich
gegeben ist,
dass weder die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des
ihnen gewährten rechtlichen Gehörs noch die Vorbringen auf Beschwerde-
stufe obige Erwägung umzustossen vermögen,
dass es zudem nicht die Sache der asylsuchenden Personen ist, den für
ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Be-
stimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und al-
leine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE 2010/45 E.
8.3),
dass es weiter keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
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dass davon auszugehen ist, Frankreich anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, die französischen Behörden
würden den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr die Aufnahme ver-
weigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in ih-
rem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Aus-
reise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr
laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass sie sich überdies bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das franzö-
sische Asylsystem bemüht haben,
dass in der Beschwerde ferner geltend gemacht wurde, die Beschwerde-
führerin werde mit einer Behandlung wegen (…) und Mangel an (…) sowie
(…) beginnen und ein Transfer nach Frankreich würde den eingeleiteten
Behandlungsprozess verzögern,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann gegen Art. 3 EMRK verstossen kann, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 27. Mai 2008, N. gegen
Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05]),
dass dies für die Situation der Beschwerdeführerin keineswegs zutrifft, und
es sich mithin nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung handelt, wel-
che im Hinblick auf eine Überstellung nach Frankreich von Bedeutung sein
könnte,
dass dem Dublin-System im Übrigen die Annahme immanent ist, der be-
treffende Mitgliedstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleis-
tungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie, welche
medizinische Versorgung garantiert, gebunden, weshalb grundsätzlich
nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Frankreich eine bestimmte Krankheit
angemessen behandelt werden kann oder nicht, oder ob die fachlich kom-
petente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für die
Rückführung dorthin vorhanden ist,
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dass folglich kein völkerrechtliches Überstellungshindernis nach Frank-
reich aufgrund ihrer Leiden angenommen wird und davon auszugehen ist,
sie werde in Frankreich eine adäquate medizinische Betreuung finden,
dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf
hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr
nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass ferner auch in individueller Hinsicht keine Gründe aufgezeigt wurden,
die eine Überstellung nach Frankreich als unzulässig erscheinen liessen,
dass die Beschwerdeführenden zudem die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der
Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch
die Schweiz führen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 festhielt, dem Gericht komme im
Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) keine Beurteilungs-
kompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu,
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatsekreta-
riat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite
oder missbrauche und damit Bundesrecht verletzte,
dass das SEM die individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden im
Zusammenhang mit humanitären Gründen zwar nur konzis, aber gleich-
wohl berücksichtigt hat, weshalb keine Ermessensunterschreitung vorliegt,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass bei Nichteintretensentscheiden im Rahmen von Dublin-Verfahren
systembedingt kein Raum für eine separate Prüfung der Voraussetzungen
von Wegweisung und Wegweisungsvollzug bleibt (BVGE 2010/45 E. 10.2
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und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom 18. Dezem-
ber 2013 E. 6), und die entsprechende Prüfung – soweit notwendig – be-
reits bei der Prüfung der Gründe des Nichteintretens stattgefunden hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM vom 20. März 2015 zu bestätigen ist,
dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde gegenstandslos wird (Art. 107a Abs. 3 AsylG),
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: