B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1969/2018
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Con-
sultation juridique pour étrangers, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. März 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. November 2011 erstmals in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfü-
gung vom 22. November 2012 auf das Asylgesuch mangels Abgabe von
Identitätspapieren und Vorbringen von Asylgründen (er habe Nigeria aus
sportlichen Gründen als Minderjähriger mit seiner Familie verlassen) nicht
eintrat,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertre-
ters am 10. April 2015 die Schweiz erneut um Asyl ersuchte (Mehrfachge-
such nach Art. 111c AsylG),
dass er dabei geltend machte, im August 2014 auf Anraten seines Stiefva-
ters – mit einem von der nigerianischen Botschaft in der Schweiz erstellten
Reisepass freiwillig – die Schweiz verlassen zu haben, um sich um dessen
Restaurant und Bar in B._______ zu kümmern,
dass, nachdem der Stiefvater sich im Dezember 2014 aus beruflichen
Gründen dorthin begeben habe, die Polizei den Beschwerdeführer und
dessen Mutter mehrfach auf der Suche nach diesem aufgesucht habe,
dass dieser nämlich gesucht worden sei, weil er militante Gruppen in
B._______ unterstützt habe,
dass der Beschwerdeführer am (…) Februar 2015 festgenommen und über
seinen Stiefvater sowie über von Jugendlichen ausgelöste Unruhen im
Barbetrieb befragt worden sei, wobei er alles abgestritten habe,
dass er am nächsten Tag mitgenommen worden sei, um den Barbetrieb zu
durchsuchen, wobei 15 Waffen, Munition und Masken gefunden worden
seien, worauf er mit dem Vorwurf, in der Gegend Unruhe gestiftet zu haben,
in Haft genommen worden sei, um das Urteil abzuwarten,
dass am (…) Februar 2015 (sic!) der Polizeiposten, wo er festgehalten wor-
den sei, angegriffen worden sei, wobei er und andere Insassen hätten flie-
hen können,
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dass er bei einem Freund Zuflucht gefunden habe, der ihm sodann dazu
verholfen habe, sich in den Niger abzusetzen, wo ihm sein Stiefvater be-
stätigt habe, dass er militante Gruppierungen unterstütze,
dass der Beschwerdeführer aus Angst den Niger so rasch wie möglich ver-
lassen habe, vor allem nachdem er erfahren habe, dass seine Mutter fest-
genommen worden sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
vom 19. September 2016 und der ergänzenden Anhörung vom 29. März
2017 anführte, seine Mutter sei wieder aus dem Gefängnis entlassen wor-
den (B14 F34),
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs angab, im Dezember 2014
habe die Polizei die Bar gestürmt und Personen, darunter ihn, in Bussen
abtransportiert (B14 F74; B16 F11),
dass ihm auf Nachfrage als Grund angegeben worden sei, in der Bar seien
illegale Handlungen wie Prostitution von Minderjährigen, Planung von Ent-
führungen und Drogenhandel abgewickelt worden, wobei auch eine Pistole
gefunden worden sei (B14 F75; B16 F13),
dass er zwar im Januar 2015 vor Gericht geführt worden sei, aber weiterhin
in Haft auf das Urteil habe warten müssen B14 F76 f., F93, B16 F16 f.),
dass er schliesslich aus dem Gefängnis habe fliehen können (B16 F31),
weil wegen einer Explosion die Mauer und das Gefängnistor zerstört ge-
wesen seien (B14 F95 f.; B16 F43, F54 ff.), worauf er mit drei Mitinsassen
(B14 F) beziehungsweise mit einer Person (B16 F65) zu einem Freund ge-
flohen sei (B16 F76),
dass er von diesem erfahren habe, seine Mutter sei festgenommen worden
(B16 F82 f., F104) und immer noch in Gewahrsam (B16 F105),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
2. März 2018 – eröffnet am 7. März 2018 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der in seiner
schriftlichen Begründung dargelegte Sachverhalt unterscheide sich funda-
mental von jenem, welchen der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhö-
rungen zu Protokoll gegeben habe,
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dass insbesondere die Unterstützung von Militanten durch seinen Schwie-
gervater in den Anhörungen als Ausgangspunkt seiner Gefährdung völlig
fehle,
dass auch das Waffenarsenal in der Bar in den Befragungen durch eine
Pistole ersetzt worden sei und der Zeitpunkt der angeblichen Verhaftung
unterschiedlich geschildert worden sei (B1: Februar 2015; B14 und B16
Dezember 2014),
dass auch innerhalb der beiden Anhörungen massive Widersprüche zu
verzeichnen seien,
dass dies beispielsweise die Anzahl Personen betreffe, mit denen er sich
nach der Flucht aus dem Gefängnis bei seinem Freund eingefunden haben
wolle (B14 F97 ff, B16 F65, 80, 96), oder den Aufenthaltsort seiner Mutter,
als er sich dort befunden habe (B14 F100, B16 F82, 98),
dass es ihm deshalb nicht gelinge, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu machen,
dass im Übrigen der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar, tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
3. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzu-
heben, ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm die vorläufige Auf-
nahme zu erteilen; subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Erhebung
des vollständigen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er zudem in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. April 2018 festgestellt
wurde, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstwei-
len in der Schweiz abwarten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft sind, als zutreffend erweisen,
dass deshalb vorab auf die Begründung in der Verfügung vom 2. März
2018 zu verweisen ist,
dass im Übrigen der Rechtsvertreter in seiner Rechtsmitteleingabe den von
der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselementen nichts entgegen-
hält, sondern lediglich angibt, der Beschwerdeführer würde diesbezüglich
noch Ergänzungen anbringen,
dass kein Anlass besteht, die angekündigte Ergänzung (ohne Antrag auf
Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung, sondern unter Hinweis auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG) abzuwarten,
dass nämlich die vom SEM erwähnten krassen Widersprüche (Begrün-
dung, warum der Stiefvater von der Polizei gesucht worden sein soll, Zeit-
punkt der Haft der Mutter, Anzahl Personen, mit denen er sich nach der
Flucht aus dem Gefängnis beim Freund eingefunden haben will, etc.) zu
bestätigen sind,
dass zudem auffällt, dass er in seiner schriftlichen Eingabe vom 10. April
2015 schilderte, die Polizei habe ihn am (…) Februar 2015 in der Bar fest-
genommen und sei am darauffolgenden Tag mit ihm in die Bar zurückge-
kehrt, um diese zu durchsuchen, wobei Waffen vorgefunden worden seien,
während er an den Befragungen zu Protokoll gab, am Tag nachdem er
festgenommen worden sei (im Dezember 2014), sei ihm in der Polizeista-
tion eine Waffe gezeigt worden, die in der Bar gefunden worden sei,
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dass dies darauf hindeutet, dass diese Waffe bereits anlässlich der Razzia
gefunden worden war oder zumindest nicht anlässlich einer Hausdurchsu-
chung, an welcher der Beschwerdeführer zugegen gewesen sein will,
dass ausserdem eine allfällige Verfolgung aufgrund der Flucht aus dem
Gefängnis während eines Strafverfahrens nicht aus einem asylrelevantem
Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgen würde und keine Hinweise in
den Akten bestehen, dass diese Strafverfolgung – sollte sie denn stattge-
funden haben – auf solchen Gründen basierte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
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Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, selbst
wenn von einem – rechtsstaatlich legitimen – Strafprozess auszugehen
wäre, da nicht vorgebracht wurde, es sei ein unverhältnismässig strenges
Urteil gesprochen worden, welches auf einen sogenannten Politmalus hin-
deuten würde,
dass den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer
eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass allfällige Unruhen und Gewaltsituationen in Nigeria nicht landesweit
vorliegen und das Gericht mit dem SEM einig geht, dass auch keine per-
sönliche Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. zur
Schwelle bei gesundheitlichen Beschwerden BVGE 2009/2 E.9.3.2
m.w.H.),
dass somit weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aus-
sichtslos erweisen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: