Abtei lung V
E-1970/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______, Kongo (H._______),
vertreten durch Joseph Ngandu, SAJIM-Freiburg,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1970/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 24. März 2007 verliess und über C._______, D._______ und
E._______ am 23. Mai 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte,
dass am 29. Mai 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe
die summarische Befragung und am 2. Juli 2007 die Anhörung zu den
Asylgründen durch das B._______ stattfand,
dass der Beschwerdeführer angab, er stamme aus H._______, wo er
für das F._______ tätig gewesen sei,
dass er dabei im Hinblick auf die Wahlen von 2006 die Leute politisch
im Sinne seiner Partei sensibilisiert und auch bei sich zu Hause Ver-
sammlungen abgehalten habe,
dass er zur Zeit der Wahlen im Juli 2006 festgenommen und während
kurzer Zeit festgehalten worden sei,
dass er am 22. März 2007 anlässlich von Unruhen nach Hause habe
fliehen können, wo er erfahren habe, dass das Militär nach ihm ge-
sucht habe,
dass er in der folgenden Nacht erneut zu Hause gesucht worden sei,
sich indessen habe verstecken können,
dass er aufgrund dieser Lage die Demokratische Republik Kongo ver-
lassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2008 – eröffnet am
19. März 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
beizubringen,
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dass in diesem Zusammenhang aufgrund der Unstimmigkeiten in den
Angaben des Beschwerdeführers insbesondere zu den Umständen
seiner Reise nach Westeuropa davon auszugehen sei, er verfüge in
Tat und Wahrheit über relevante Identitätspapiere, die er aber dem
BFM vorenthalte,
dass des Weiteren sich die Vorbringen des Beschwerdeführers – in
Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft – auf den ersten Blick
als offensichtlich unglaubhaft erweisen würden,
dass zum Beispiel der Beschwerdeführer, welcher Mitglied des
F._______ und damit politisch sehr aktiv gewesen sein wolle, den
politischen Gegner respektive die gegnerische Partei nicht zu nennen
gewusst habe,
dass er überhaupt grundlegende Kenntnisse der politischen Realitäten
in der Demokratischen Republik Kongo vermissen lasse,
dass auch sein Verhalten während der angeblichen Suche nach ihm
durch das Militär nicht geglaubt werden könne,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht erfülle und aufgrund der Akten offenkundig auch keine zusätzli-
chen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass an diesem Befund auch der vom Beschwerdeführer abgegebene
F._______-Parteiausweis sowie die Wählerkarte nichts zu ändern
vermöchten, zumal bekanntlich Dokumente dieser Art in seinem
Herkunftsland leicht zu kaufen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2008 (Post-
stempel 26. März 2008) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die Guthei-
ssung der Beschwerde, die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
14. März 2008, hauptsächlich die Gewährung von Asyl und eventuell
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid be-
antragte und einen im Internet veröffentlichten Artikel zu den Unruhen
vom März 2007 zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass – mit der nachfolgenden Einschränkung – auf die form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf den Antrag der Asylgewährung deshalb nicht eingetreten
werden kann, bezüglich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs
die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts jedoch
nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44
AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG,
auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, daher die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn.
b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwer-
den auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl.
Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass in der Beschwerde diesbezüglich lediglich vorgebracht wird,
übermässigen Formalismus betreibend und unter dem Vorwand, der
Beschwerdeführer habe keinen Reisepass vorgelegt, weigere sich das
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BFM auf das Asylgesuch nicht eintzutreten, obwohl das Gesetz nicht
in jedem Fall einen Reisepass, sondern ein Identitätspapier verlange
(vgl. Beschwerde S. 3),
dass er indessen seinen Wählerausweis (carte d'électeur) sowie sei-
nen Parteiausweis vorgelegt habe (vgl. Beschwerde S. 3),
dass in diesem Zusammenhang die entsprechenden Erwägungen des
BFM (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.) indessen nicht zu beanstan-
den sind,
dass hierbei sowohl der zu den Akten gegebene Wählerausweis sowie
wie auch der Parteiausweis nicht als rechtsgenügliche Identitätspapie-
re im Sinne des Gesetzes gelten können (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass im Übrigen neben der notorischen Käuflichkeit derartiger Doku-
mente auch das im Parteiausweis eingetragene Ausgabedatum vom
7. März 2007, rund zwei Wochen vor der angeblichen Ausreise des Be-
schwerdeführers aus dem Heimatstaat, die Zweifel am ordentlichen
Erwerb jener Papiere als berechtigt erscheinen lässt,
dass unter den vorliegenden Gesamtumständen der angebliche Verlust
des Reisepasses (vgl. Protokoll der Erstanhörung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum S. 3) nicht glaubhaft erscheint, sondern anzuneh-
men ist, dieser werde den Asylbehörden aus durchschaubaren Grün-
den vorenthalten,
dass das BFM somit das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, zutreffend und mit überzeugender Begründung verneint hat,
dass das BFM zu Recht die auf die protokollierte Anwort des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit der G._______ hinwies,
wonach er den Namen dieser Partei nicht kenne und dies ihre Sache
sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 3, respektive Protokoll der
Erstanhörung im Empfangs- und Verfahrenszentrum S. 5 unten),
dass der entsprechende Erklärungsversuch in der Beschwerde (vgl.
dort S. 3) unbehelflich erscheint,
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dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als auf den ersten Blick unglaubhaft qualifiziert hat und es dem Be-
schwerdeführer insgesamt nicht gelingt, in der Beschwerde den Erwä-
gungen des BFM Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass an dieser Feststellung auch das mit der Beschwerde kommentar-
los eingereichte Beweismittel, in dem der Beschwerdeführer mit kei-
nem Wort erwähnt wird, nichts zu ändern vermag,
dass sich im Übrigen der Beschwerdeführer mit den weiteren konkre-
ten Unglaubhaftigkeitsargumenten der Vorinstanz nicht auseinander-
setzt und unter diesen Umständen zur Vermeidung unnötiger Wieder-
holungen auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4
VwVG),
dass das BFM bei der vorliegenden Aktenlage offensichtlich auch kei-
ne weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vor-
nehmen musste,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte
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für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen wür-
de (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in H._______, dem Geburts- und
Wohnort des Beschwerdeführers, noch individuelle Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen, und – soweit
aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat technisch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 zu qualifizieren ist,
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N_______)
- das B._______ ad _______ (A-Post; Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König R. Bindschedler
Versand:
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