Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1970/2011
U r t e i l v om 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter JeanPierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 24.
März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat am 31. Dezember 2005 und gelangte auf dem Landweg via
ihr unbekannte Länder am selben Tag beziehungsweise am 3. Januar
2006 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangszentrum
B._______ ein Asylgesuch einreichte. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, dass sie als Alevitin und Kurdin Sympathien für die
kurdische Sache gehegt und an Seminaren der DEHAP (Demokratik Halk
Partisi [Demokratische Volkspartei]) teilgenommen habe, weshalb sie
verhaftet und aufgefordert worden sei, sich als Spitzel zu betätigen. Weil
sie sich geweigert habe, sei sie eine Nacht lang inhaftiert und dabei
mehrmals vergewaltigt worden.
B.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, begründete
dies mit der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und den Vollzug
an. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22.
November 2007 Beschwerde, welche mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 vollumfänglich
abgewiesen wurde.
C.
Mit Eingabe vom 4. November 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin –
handelnd durch ihren Rechtsvertreter – das BFM, die Verfügung vom
22. Oktober 2007 betreffend die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges in Wiedererwägung zu ziehen und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen
festzustellen. Weiter wurde beantragt, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens von
Vollzugshandlungen abzusehen.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr (…) Zustand habe
sich nach der Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. Oktober 2010 kontinuierlich verschlechtert, so dass sie am (…) 2010
habe hospitalisiert werden müssen. Ihre (…) Erkrankung sei weitaus
gravierender, als bisher – auch vom Bundesverwaltungsgericht –
angenommen, (…).
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Seite 3
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen
Arztbericht, datiert vom 4. November 2010, von Dr. med. C._______, vom
(…), sowie verschiedene Dokumente betreffend den Aufenthaltsstatus
(…) in der Schweiz ein.
D.
Am 8. November 2010 ersuchte das BFM die kantonale Behörde, den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) einstweilen auszusetzen.
E.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 ersuchte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin das BFM um Ansetzung einer angemessenen Frist
zur Einreichung eines ausführlichen (…) Berichts und reichte ein
Schreiben vom 19. Dezember 2010, von Dr. med. D._______, (…), zu
den Akten.
F.
Am 11. Januar 2011 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, innert
Frist einen ärztlichen Bericht beizubringen.
Am 9. Februar 2011 wurde ein ärztlicher Bericht, datiert vom 2.
Februar 2011, von Dr. med. E._______, (…), zu den Akten gereicht.
G.
Mit Verfügung vom 24. März 2011 – eröffnet am 1. April 2011 – wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin unter
Kostenfolge ab, erklärte die Verfügung vom 22. Oktober 2007 als
rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die
Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
H.
Mit Beschwerdeeingabe vom 1. April 2011 beantragt die
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vor
instanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur
Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und
Neubeurteilung an das BFM. Eventualiter seien die Entscheide des BFM
vom 22. Oktober 2007 und vom 24. März 2011 aufzuheben und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Weiter sei der
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Seite 4
Wegweisungsvollzug unverzüglich zu sistieren und der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung beizugeben. In formeller Hinsicht wird um
Fristansetzung vor Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zur
Einreichung einer Kostennote zwecks Bestimmung der
Parteientschädigung sowie um Mitteilung des Spruchkörpers ersucht. Im
Weiteren wurde das Nachreichen einer vollständigen
Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdefrist in Aussicht
gestellt. Als Beweismittel wurde nochmals der der Vorinstanz bekannte
Arztbericht vom 2. Februar 2011, von Dr. med. E.______, eingereicht.
I.
Mit Telefax vom 1. April 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die
kantonale Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an,
einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen.
J.
Am 2. Mai 2011 reichte der Rechtsvertreter die in Aussicht gestellte
Beschwerdeergänzung ein. Auf deren Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai
2011 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin
zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Einreichung eines
aktuellen ärztlichen Zeugnisses und einer Entbindungserklärung der sie
behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht innert Frist aufgefordert.
Ferner wurde ihr das Spruchgremium – nachträgliche Veränderungen
vorbehalten – bekanntgegeben.
L.
Mit Eingaben vom 26. beziehungsweise 30. Mai 2011 wurde ein
ärztliches Zeugnis, datiert vom 24. Mai 2011, von Dr. med. D._______, zu
den Akten gereicht. Weiter wurde um Ansetzung einer Frist zur
Einreichung eines Arztberichtes ersucht, falls weitere, intensivere
medizinische Abklärungen für die Beschwerdebeurteilung notwendig sein
sollten.
M.
Am 25. Mai 2011 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
E1970/2011
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
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Seite 6
4.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf,
auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein
Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch
auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. Entscheidungen des
Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Eine
Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten
Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die
bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.2. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
4.3. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs eine seit dem Abschluss des ordentlichen
Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober
2010 erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen
Sinne vorliegt.
5.
5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im
Wesentlichen aus, bei der Beschwerdeführerin werde mit Arztbericht vom
2. Februar 2011 des (…) eine (…) diagnostiziert. Weiter werde
festgehalten, dass das Vorliegen einer (…) aufgrund der klinischen
Situation nicht bestätigt werden könne. Allerdings ergäben sich
anamnestische und testpsychologische Hinweise auf eine solche. Diese
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Ungewissheit der Ärzte zum allfälligen Vorliegen einer (…) wirke
angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin (…) in
stationärer Behandlung und anschliessend (…) war, befremdend.
Zusätzliche offene Fragen hinterlasse die Tatsache, dass bei der
Beschwerdeführerin in einem früheren Arztbericht von 2008 eine (…)
festgestellt worden sei. Aus einer nicht erhärteten Diagnose könnten
jedoch keine konkreten Hinderungsgründe für einen Wegweisungsvollzug
abgeleitet werden. Weiter sei ungeachtet dieser Zweifel festzustellen,
dass die (…) Probleme der Beschwerdeführerin auch in der Türkei
adäquat behandelt werden könnten. Neben dem staatlichen
Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiere,
gebe es immer mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen,
die EUStandards entsprächen. Das Versorgungsniveau sei jedoch
regional unterschiedlich. (…) sei der Zugang zu Gesundheitsdiensten und
Beratungsstellen garantiert, wobei eine medikamentöse,
krankenhausorientierte Betreuung im Vordergrund stehe. Differenzierte
ambulante Versorgungsangebote würden im öffentlichen
Gesundheitssystem weitgehend fehlen, jedoch in privaten
Gesundheitseinrichtungen kostenpflichtig angeboten. Die medizinische
Behandlung der Leiden der Beschwerdeführerin sei somit in der Türkei
grundsätzlich möglich, wobei Einbussen im Betreuungsstandard –
insbesondere hinsichtlich spezifischer Betreuungsangebote wie (…) –
eine Rückkehr nicht unzumutbar erscheinen liesse.
Betreffend den Antrag im Wiederwägungsgesuch, das BFM müsse einen
Arztbericht eines unabhängigen Arztes einholen, falls die
Beschwerdeführerin nicht bereits gestützt auf die vorhandenen
Arztberichte vorläufig aufgenommen werde, argumentierte die Vorinstanz,
sie weiche nicht grundsätzlich von den ärztlich gestellten Diagnosen ab
und gehe von der Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus.
Welche Schlüsse das BFM aus den eingereichten Arztberichten
hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges ziehe, sei eine rechtliche und keine medizinische
Frage, weshalb es sich erübrige, einen weiteren Arztbericht einzuholen.
Weiter lasse auch die enge Beziehung (…) den Wegweisungsvollzug
nicht unzumutbar erscheinen, zumal die Tochter über einen
ausländerrechtlichen Status in der Schweiz verfüge und somit die
Möglichkeit habe, die Beschwerdeführerin jederzeit in der Türkei zu
besuchen. Überdies habe die Beschwerdeführerin im Heimatstaat ein
grosses familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei ihrer Reintegration
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unterstützen könnte. Schliesslich sei (…) und könnte ihr bei der
Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme behilflich sein.
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrem Hauptbegehren auf
Rechtsmittelebene, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt, weshalb die
vorinstanzliche Verfügung zu kassieren und die Sache zurückzuweisen
sei. Das BFM stütze seinen ablehnenden Entscheid hauptsächlich darauf,
dass die eingereichten Arztberichte widersprüchliche Angaben enthielten
und argumentiere, betreffend die Diagnose bestünden Zweifel. Bei dieser
Sachlage hätte das BFM die Pflicht gehabt, einen weiteren Arztbericht
einzufordern oder zu veranlassen, welcher diese Zweifel ausgeräumt
hätte. Dem Argument der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge in
ihrer Heimat über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, wird entgegen
gehalten, alle ihre Geschwister würden den Kontakt zu ihr ablehnen und
hätten ihr bereits mehrfach die Unterstützung verweigert, weshalb sie bei
einer Rückkehr in die Türkei wirtschaftlich auf sich allein gestellt wäre.
Aufgrund der fehlenden finanziellen Unterstützung und der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wäre ihre angemessene und
notwendige ärztliche Versorgung in der Türkei nicht gewährleistet. Zudem
habe sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. Oktober 2010 gezeigt, dass sie den (…) der Vorbereitung ihrer
Rückreise nicht gewachsen gewesen sei, wobei sich der drohende
Wegfall (…) als zusätzliche Problematik erwiesen habe.
6.
6.1. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt zwar grundsätzlich von Amtes
wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese
behördliche Untersuchungspflicht wird aber durch die den Asylsuchenden
gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Es
liegt somit − unter Berücksichtigung der diversen vorliegenden ärztlichen
Berichte und nachfolgender Ausführungen − an der Beschwerdeführerin,
ihren aktuellen Gesundheitszustand darzulegen und allfällige
Arztzeugnisse einzureichen, dies umso mehr, wenn wie vorliegend im
Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens
Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden.
6.2. Zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte die
Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 4. November 2010 vom (…)
ein und am 11. Januar 2011 gab das BFM der Beschwerdeführerin im
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Seite 9
Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens antragsgemäss die
Gelegenheit, einen ärztlichen Bericht vom behandelnden Spezialarzt
beizubringen. In der Folge wurde am 9. Februar 2011 ein ausführlicher
ärztlicher Bericht, datiert vom 2. Februar 2011, vom (…), zu den Akten
gereicht. Die beiden eingereichten Berichte sind als schlüssig,
nachvollziehbar und vollständig zu beurteilen und stellen damit eine
ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges dar. Soweit gerügt wird, das BFM habe es
unterlassen, einen weiteren Arztbericht einzufordern, welcher die Zweifel
des BFM an einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der
Beschwerdeführerin ausgeräumt hätte, ist zusammen mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung der ärztlichen Berichte und
den daraus gezogenen Schlüssen hinsichtlich Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs um eine rechtliche Würdigung und nicht um eine
Tatsachenfrage handelt. Darüber hinaus obliegt es im vorliegenden
ausserordentlichen Verfahren nicht der Behörde, sondern der
Beschwerdeführerin, neue und rechtserhebliche Sachverhaltselemente
im wiedererwägungsrechtlichen Sinn darzulegen und diese mit
Beweismitteln zu belegen, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass der
Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene erneut Gelegenheit gegeben
wurde, ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen. Dem BFM kann
folglich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht
vorgeworfen werden, es habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
hinreichend abgeklärt und dadurch das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt.
6.3. Demnach ist der Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung abzulehnen.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist − unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG −
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen NonRefoulement
Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat
zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere
Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr
ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 2006 Nr.
10 E. 5.1 S. 106 mit weiteren Hinweisen).
7.3. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Türkei macht die
Beschwerdeführerin keine seit dem Abschluss des ordentlichen
Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober
2010 erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn
geltend und bringt keine Einwände gegen die diesbezügliche Beurteilung
durch die Vorinstanz vor. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass
sich aus der allgemeinen Lage in der Türkei kein Wegweisungshindernis
ableiten lässt, da gemäss konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer dort herrschenden Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann.
7.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten individuellen
Wegweisungshindernisse eine wesentliche Änderung der Sachlage
eingetreten ist, welche eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin
erforderlich machen würde.
7.5. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010
wurde festgehalten, einerseits sei nicht erstellt, dass die notwendige
medizinische Behandlung und Betreuung im Heimatland nicht verfügbar
wäre, und andererseits seien (…), welche die Beschwerdeführerin als
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Auslöser für (…) geltend mache, als unglaubhaft zu bewerten. Zudem sei
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht mit
einer derart schwerwiegenden Situation vergleichbar, welche eine
vorläufige Aufnahme erfordern würde (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7925/2007 vom 1. Oktober 2010 E. 7.2.5
S.12 f.). Das Bundesverwaltungsgericht verwies auf einen Arztbericht
vom 9. Juni 2008 von Dr. med. D._______, welcher der
Beschwerdeführerin (…) diagnostizierte.
7.6. Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens beruft sich die
Beschwerdeführerin auf eine Verschlechterung ihres (…) Zustandes nach
Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober
2010. Den eingereichten Arztberichten lässt sich entnehmen, dass sie
vom (…) in (…), vom (…) in (…) und vom (…) sowie vom (…) erneut in
(…) hospitalisiert war. Mit Arztbericht des (…) vom 4. November 2010
wurde (…) und festgestellt, die Beschwerdeführerin verfüge zum jetzigen
Zeitpunkt nicht über die notwendigen (…) Ressourcen, um eine Rückkehr
in die Türkei ohne (…) Beeinträchtigungen ins Auge fassen zu können.
Der ausführliche ärztliche Bericht des (…) vom 2. Februar 2011 hielt fest,
dass die Beschwerdeführerin an einer (…) leide. Inwieweit von einer (…)
auszugehen sei, lasse sich zur Zeit nicht sicher entscheiden. Die
Diagnose einer (…) erscheine aufgrund der klinischen Informationen nicht
gerechtfertigt, allerdings gebe es Hinweise auf das Vorliegen einer
solchen. Betreffend die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat wurde
festgehalten, eine (…) sei sicherlich (…) behandelbar. Bezüglich der
Behandlung einer allfälligen (…) sei jedoch davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin als Kurdin und Alevitin Schwierigkeiten hätte, einen
dem gleichen Kulturkreis entstammenden (…) zu finden.
Das auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Zeugnis vom 24. Mai
2011 von Dr. med. D._______ verweist hinsichtlich Diagnose auf ein
Gutachten der Lohnausfallversicherung (…), welches (…) festgestellt
habe.
7.7. Betreffend eine medizinische Notlage ist festzustellen, dass nur dann
auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden
kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der
betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung
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Seite 12
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat oder
Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2 S. 21 sowie die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK] publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und
b).
7.8. Die ärztlichen Berichte lassen zwar den Schluss zu, dass sich der
gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit Abschluss des
ordentlichen Verfahrens verändert hat: Diagnostiziert wurden (…), infolge
derer die Beschwerdeführerin von Oktober 2010 bis Mai 2011 mehrfach
in ambulanter oder stationärer (…) Behandlung war. Hingegen ist dieser
gesundheitlichen Veränderung die wiedererwägungsrechtliche Relevanz
abzusprechen. Einerseits dürfte die zeitweilige Verschlimmerung des (…)
Zustandes der Beschwerdeführerin grösstenteils auf dem
bevorstehenden Wegweisungsvollzug gründen. So hält der Arztbericht
vom 2. Februar 2011 fest, dass sich die Beschwerden seit Herbst 2010
verstärkt hätten, "dies wohl im Zusammenhang mit der Ablehnung des
Asylgesuchs der Patientin" (vgl. Beilage zu vorinstanzlichen Akten B9/8
S. 2.). Andererseits ist auch bei Anerkennung einer Verschlechterung des
Gesundheitszustands weiterhin von der grundsätzlichen Behandelbarkeit
der Beschwerden in der Türkei auszugehen. Ohne die (…) Probleme und
die schwierige Situation der Beschwerdeführerin in Abrede zu stellen, ist
unter Berücksichtigung der aktenkundigen Arztberichte bei einer
Rückführung folglich nicht von einer konkreten Gefährdung in Form einer
medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen.
Hinsichtlich einer möglichen erneuten Verschlechterung des Zustandes
der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der bevorstehenden
Rückführung ist festzuhalten, dass es Aufgabe der Vollzugsbehörde sein
wird, die Beschwerdeführerin – allenfalls unter Beizug medizinischer
Fachkräfte – darauf vorzubereiten.
7.9. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch das allfällige Vorliegen einer
(…) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchte, da nach den
Erkenntnissen des Gerichts in der Türkei die Möglichkeit besteht, eine
derartige (…) Erkrankung fachärztlich und in einer der
Beschwerdeführerin vertrauten Sprache adäquat behandeln zu lassen
(vgl. hierzu beispielsweise Urteil E8269/2007 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2011 E. 6.8. S. 16 sowie D
3146/2011 vom 15. Juli 2011 E. 6.4. S. 11).
E1970/2011
Seite 13
7.10. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, ihre persönlichen Umstände
(…) seien bisher durch die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht
unzureichend gewürdigt worden. Weiter hätten sich sämtliche
Geschwister von ihr distanziert, weshalb sie im Heimatland entgegen der
Auffassung der Vorinstanz über kein familiäres Beziehungsnetz verfüge.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich hierbei um beim früheren
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bereits bekannte Tatsachen
und folglich um blosse Urteilskritik handelt, für welche im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens kein Raum bleibt (vgl. E. 4.1. S. 6).
7.11. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.12. In Bezug auf die Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde im Wiedererwägungsverfahren keine
veränderte Sachlage geltend gemacht, weshalb diesbezüglich auf die
Erwägungen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 verwiesen werden
kann.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung
der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die
rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 22. Oktober 2007 in
Wiedererwägung zu ziehen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, zumal diese
am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Vorinstanz
hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen.
Folglich ist auch die Beschwerde abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Seite 14
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25.
Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200. zu
verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 600. ist der Beschwerdeführerin vom
Gericht zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
E1970/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 25. Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 1200. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600. wird
der Beschwerdeführerin vom Gericht zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand: