B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1970/2016
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 / N (…).
E-1970/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 3. August 2014 in die Schweiz und
suchte am 4. August 2014 um Asyl nach. Am 20. August 2014 fand die
Befragung zur Person (BzP) und am 26. November 2015 eine einlässliche
Anhörung zu den geltend gemachten Fluchtgründen statt. Dabei trug der
Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
A.b Er sei in B._______ geboren. Die Schule habe er bis zur achten Klasse
besucht. Ab dem Jahr 1990 habe er mit seiner Ehefrau in Asmara gelebt
und dort als Händler gearbeitet. Im Jahr 1999 beziehungswiese im Jahr
2000 sei er in den Militärdienst eingezogen worden. Er sei während seiner
Dienstzeit in der Landwirtschaft oder als Wache eingesetzt worden, wobei
er keinen Lohn dafür erhalten habe. Aufgrund seines Alters – er sei damals
bereits (…) Jahre alt gewesen – habe man ihn nach vier Jahren aus dem
Dienst entlassen. Danach sei er zu seiner Ehefrau und den fünf gemeinsa-
men Kindern nach Asmara zurückgekehrt, wo er weiterhin als Händler ge-
arbeitet habe. Im Jahr 2014 sei er von den eritreischen Behörden mehr-
mals aufgefordert worden, wieder „eine Waffe zu tragen“ beziehungsweise
in die Volksarmee einzutreten. Diesen Aufforderungen habe er keine Folge
geleistet. Nachdem er gehört habe, dass andere Dienstverweigerer inhaf-
tiert worden seien, sei er nach Erhalt der dritten Aufforderung im Juni 2014
illegal aus Eritrea ausgereist. Seine Ehefrau sei nach seiner Ausreise in-
haftiert und zu seinem Aufenthaltsort befragt worden.
A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer
seine eritreische Identitätskarte (in Kopie), seinen Eheschein (in Kopie) so-
wie zwei Fotografien von ihm (eine im Original und eine in Kopie) aus sei-
ner Zeit im Militärdienst ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleich-
zeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er im Alter von (…) Jahren erneut in den eritrei-
schen Militärdienst beziehungsweise in den Reservedienst einberufen wor-
den sei, seien nicht glaubhaft. So habe er widersprüchliche Angaben zu
den jeweiligen Stationierungsorten während seiner Dienstzeit gemacht.
Weiter habe er angegeben, man habe ihn in der Runde 9 ½ nach Sawa
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aufgeboten. Eine solche Runde habe es (gemäss Kenntnisstand des SEM)
indes nicht gegeben. Es sei zudem realitätsfremd, dass er im Alter von rund
(…) Jahren zum ersten Mal in den Militärdienst eingezogen worden sein
solle, wobei dies aufgrund der Willkür des eritreischen Staates nicht voll-
ständig auszuschliessen sei. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus
im Jahr 2014 im Alter von (…) Jahren jedoch nochmals in den Militärdienst
beziehungsweise in den Reservedienst einberufen worden sein solle, sei
jedoch äusserst unwahrscheinlich, zumal er nicht über spezifische Kompe-
tenzen verfüge, um auch nach dem 50. Lebensjahr im Militärdienst gefragt
zu sein. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die eritrei-
schen Behörden darauf beschränkt haben sollen, dem Beschwerdeführer
alle drei Monate Vorladungen zuzustellen, ohne ihn für die anschliessende
mehrfache Dienstverweigerung irgendwie zu belangen. Aufgrund des Al-
ters des Beschwerdeführers bei der Ausreise sei weiter davon auszuge-
hen, dass er – entgegen seinen Ausführungen – seinen Heimatstaat legal
verlassen habe.
C.
Mit Eingabe vom 30. März 2016 reichte der Beschwerdeführer – handelnd
durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein. Er beantragte die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das SEM habe sich auf
scheinbare Widersprüche in seinen Ausführungen betreffend den geleiste-
ten Militärdienst, welcher mehr als zehn Jahre zurückliege, gestützt. Er
habe Eritrea aber ohnehin nicht deswegen verlassen, sondern weil er im
Alter von (…) Jahren aufgefordert worden sei, sich erneut zu bewaffnen.
Soweit das SEM sich auf den Standpunkt stelle, es sei kaum vorstellbar,
dass jemand in seinem Alter erneut rekrutiert werde, verhalte es sich wi-
dersprüchlich, habe dieses doch im EASO-Bericht „Länderfokus Eritrea“
vom 31. Mai 2015 (S. 44) selbst festgehalten, dass die eritreische Regie-
rung nebst dem Nationaldienst seit März 2012 eine Volksarmee (auch Zi-
vilmiliz genannt) aufbaue. Diese würde parallel zum Nationaldienst existie-
ren und es würden Eritreer im Alter zwischen 18 bis circa 70 Jahren, welche
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nicht im Nationaldienst aktiv seien, eingezogen. Angehörige dieser Volks-
armee müssten unbezahlte Arbeitseinsätze leisten. Personen, die der Auf-
forderung zum Eintritt in die Volksarmee keine Folge leisten würden, hätten
seitens der eritreischen Behörden mit schwerwiegenden Konsequenzen
(Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätskarte, aber auch Inhaftie-
rung) zu rechnen, da sie ebenfalls als Deserteure betrachtet würden. Dies
lasse sich ebenfalls dem EASO-Bericht entnehmen. Entgegen der An-
nahme des SEM seien seine Ausführungen zu seinen Fluchtgründen also
durchaus realitätsnah und auch asylrelevant. Folglich könne auch die Ver-
mutung des SEM, wonach er, der Beschwerdeführer, legal aus Eritrea aus-
gereist sei, nicht aufrechterhalten werden.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2016 wurde das SEM zur Vernehm-
lassung innert Frist eingeladen.
E.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe
hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2016 im Wesentli-
chen entgegen, dieser habe im vorinstanzlichen Verfahren stets einen Wie-
dereintritt in den eritreischen Nationaldienst geltend gemacht, wobei er in
der Beschwerdeschrift nun klargestellt habe, dass es sich bei der Auffor-
derung, wieder „eine Waffe zu tragen“, um ein Aufgebot in die sogenannte
Volksarmee, einem seit März 2012 von den eritreischen Behörden einbe-
rufenen Milizdienst, handle. Wer diesem Dienst nicht Folge leiste, riskiere
tatsächlich den Verlust von Lebensmittelcoupons oder Identitätspapieren
oder eine Inhaftierung. Für Personen, die nicht mehr im nationaldienst-
pflichtigen Alter seien (18 bis 40 Jahre gemäss Art. 8 der Proklamation
82/1995 über den eritreischen Nationaldienst), würden aber die Strafbe-
stimmungen bei Desertion und Verweigerung des Nationaldienstes nicht
gelten (Art. 37 der erwähnten Proklamation; Art. 279 und Art. 300 eritrei-
sches Strafgesetzbuch). Asylrelevante Konsequenzen bei Dienstverweige-
rung müssten demnach konkret begründet werden. Es genüge nicht, eine
Furcht vor schwerwiegenden Konsequenzen lediglich mit Vermutungen zu
begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte vorhanden
sein, dass sich die erwartete Bedrohung konkret realisieren werde. Beim
Beschwerdeführer würden indes keine solchen Anzeichen vorliegen. Er
habe keine Druckmassnahmen der heimatlichen Behörden geltend ge-
macht, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, er hätte mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte und asylre-
levante Nachteile zu befürchten.
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Seite 5
F.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Be-
schwerdeführer in der Person von Fürsprecher Peter Weibel einen amtli-
chen Rechtsbeistand.
G.
Am 2. November 2017 wurde den Beschwerdeführern angezeigt, dass das
Verfahren aus organisatorischen Gründen seit dem 1. November 2017 in
die Zuständigkeit der unterzeichnenden Richterin falle.
H.
Mit Schreiben vom 3. November 2017 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken(Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-
macht, ab dem Jahr 1999 beziehungsweise 2000 während vier Jahren im
eritreischen Nationaldienst gedient zu haben. Die Frage, ob das SEM zu
Recht am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens gezweifelt hat, kann vorlie-
gend offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer – wie er in seiner Rechts-
mitteleingabe zu Recht einwendet – nicht geltend machte, deswegen aus
Eritrea ausgereist zu sein. Vielmehr brachte er bereits in der BzP vor, er
habe sich der mehrmaligen Aufforderung, in die Volksarmee einzutreten,
widersetzt und sei aus Eritrea ausgereist, weil er befürchtet habe, deswe-
gen inhaftiert zu werden (A3/13, S. 8, Ziff. 7.01). Auf Beschwerdeebene
bringt er weiter vor, Personen, welche der Aufforderung zum Eintritt in die
Volksarmee keine Folge leisten würden, hätten seitens der eritreischen Be-
hörden mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen, da sie ebenfalls
als Deserteure betrachtet würden.
E-1970/2016
Seite 7
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es zunächst als glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea mehrmals auf-
gefordert wurde, der Volksarmee beizutreten, sich diesen Aufforderungen
jedoch widersetzt hat. Für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbingens – welche
im Übrigen auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird – sprechen seine
in den Befragungen übereinstimmenden Angaben zu den Umständen des
Erhalts der Vorladungen, namentlich auch zur Vorgehensweise und zum
Zeitpunkt, sowie zu den Geschehnissen in seinem Umfeld, welche letztlich
zum Ausreiseentschluss geführt hätten (A3/13, S. 8, Ziff. 7.01; A19/13, F44
f.). Seine mit Realkennzeichen versehenen Aussagen wirken zudem in sich
schlüssig und weisen keine Übertreibungen auf. Auf die Frage, ob er von
seiner Ehefrau zwischenzeitlich Neuigkeiten erfahren habe, erklärte der
Beschwerdeführer, man habe sie nach seiner Ausreise verhaftet und zu
seinem Aufenthaltsort befragt. Er räumte aber anlässlich der Befragung
auch ein, dass seine Frau nach drei Tagen ohne Auflagen wieder freigelas-
sen worden sei und seither keine Probleme mehr gehabt habe (A19/13,
F15F19). Nach seinen Ausreisegründen befragt, gab er zu Protokoll, er
habe – nachdem er zum dritten Mal zum Dienstantritt aufgefordert worden
sei – gehört, dass Bekannte von ihm, welche sich ebenfalls der Aufforde-
rung zum Eintritt in die Volksarmee mehrfach widersetzt hätten, verhaftet
worden seien. Er habe daher entschieden – der Beschwerdeführer war im
Ausreisezeitpunkt 65-jährig – das Land zu verlassen (A19/13, F45 f., F56).
Danach gefragt, ob er wisse, was mit seinen Bekannten, welche verhaftet
worden seien, passiert sei, führte der Beschwerdeführer aus, diese seien
nach einem Monat wieder aus der Haft entlassen worden. Sie würden
heute „eine Waffe tragen“ und man habe sie im Sinne einer Bestrafung
nach C._______ geschickt, wo sie ohne Lohn in der Landwirtschaft arbei-
ten würden (A19/13, F47). Auf die drei Aufgebote angesprochen, führte der
Beschwerdeführer aus, diese seien in schriftlicher Form von Mitarbeitern
der Zoba zu ihm nach Hause gebracht worden (A19-13, F49). Dabei habe
es sich um ein etwa A4 grosses weisses Papier gehandelt und es sei da-
rauf gestanden „um diese Zeit musst du dich da und da befinden“. Es habe
auch einen Stempel von der Verwaltung enthalten (A19/13, F53 f.).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers decken sich – wie im Folgenden
zu zeigen sein wird (E. 4.3.2) – mit den Erkenntnissen des Gerichts zur
eritreischen Volksarmee.
4.3 Zu prüfen bleibt indes die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Weigerung, in die Volksarmee einzutreten, bei einer Rückkehr nach
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Seite 8
Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung gewärtigen muss beziehungs-
weise ob ihm – analog der nachfolgend dargestellten Rechtsprechung (E.
4.3.1) zum eritreischen Nationaldienst – aufgrund seiner Weigerung und
der anschliessenden Ausreise aus Eritrea eine regimefeindliche Haltung
unterstellt würde und er deswegen mit einer unverhältnismässigen Bestra-
fung zu rechnen hätte.
4.3.1 Die Dienstverweigerung oder Desertion vom eritreischen National-
dienst führt aufgrund der unverhältnismässigen Bestrafung zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl (vgl. hin-
sichtlich der immer noch Gültigkeit entfaltenden Rechtsprechung Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 3).
Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion
ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kon-
takt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig an-
zunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser-
tierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaf-
tierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure
regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion
wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit
aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur dro-
hende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde,
was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung rechts-
staatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒ grundsätz-
lich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die
betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifi-
ziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit ande-
ren Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft
werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu er-
warten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015
des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2017 E. 6.1 mit Hinweis
auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 3).
4.3.2 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volks-
armee (people’s army in Englisch; hizbawi serawit in Tgrinisch; auch Zivil-
miliz genannt), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthi-
opischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand und deren Zweck
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Seite 9
darin besteht, die durch zahlreiche Desertionen geschwächte eritreische
Armee als kostengünstige Kompensation zu stärken. Die Dienstpflicht in
der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst auf
keiner gesetzlichen Grundlage (SEM, Fokus Eritrea, Volksarmee "Volks-
miliz", 31. Januar 2017, S. 4). Sie setzt sich aus demobilisierten und aus
dem Nationaldienst Entlassenen sowie über 50-jährigen, nicht mehr der
Reserve angehörenden Personen zusammen (U.S. Department of State,
Country Reports on Human Rights Practices for 2017: Eritrea,
20. April 2018,
dex.htm?year-=2017&dlid=276997#wrapper, S. 23, zuletzt abgerufen am
10. September 2018; European Asylum Support Office EASO, EASO-Be-
richt über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015,
S. 44; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Fokus Eritrea, Die Volksar-
mee – Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016; SEM, Volks-
armee, S. 5 f.). Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst
eine militärische Grundausbildung (Waffenausbildung) und werden an-
schliessend für Bewachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze,
so beispielsweise in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Land-
wirtschaft, aufgeboten. Die Einsätze werden an einzelnen Tagen oder über
einige Wochen hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den
Erwerbsausfall an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (Landinfo, Country
of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016,
,
zuletzt abgerufen am 10. September 2018; SEM, Volksarmee, S. 11). Die
Rekrutierungen für die Volksarmee fanden bisher vor allem in Asmara und
Keren statt (Bertelsmann Stiftung, BTI 2018, Eritrea Country Report, 2018,
S. 27). Für die Verwaltung und die Umsetzung der Volksarmee sind die
Lokalverwaltungen (in Asmara: Nus-Zobas) zuständig. Sie (teils auch die
Arbeitgeber) rekrutieren die Bevölkerung in die Volksarmee, indem die Be-
troffenen aufgefordert werden, sich zu einer bestimmten Zeit an einem be-
stimmten Ort zu melden, wobei dies auf sehr unterschiedliche Arten erfol-
gen kann, beispielswiese durch einen schriftlichen Brief der Lokalverwal-
tung oder durch Aushänge an öffentlichen Plätzen (SEM, Volksarmee, S. 8,
S. 13; Landinfo, National Service, S. 26). Eine Rekrutierung ist noch bis ins
Alter von circa 70 Jahren, gemäss vereinzelten Quellen sogar bis circa 75
Jahren möglich (SFH, Themenpapier der Länderanalyse, Eritrea: National-
dienst, 30. Juni 2017, S. 18; EASO-Bericht, S. 44; Landinfo, National Ser-
vice, S. 25; SEM, Volksarmee, S. 12).
E-1970/2016
Seite 10
4.3.3 Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforde-
rung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informatio-
nen. Ausweislich der (überaus dünnen) Quellenlage kommt als Bestrafung
der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein Entzug
der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar eine
Inhaftierung in Frage (SEM, Volksarmee, S. 15 f.; SFH, Nationaldienst,
S. 19; EASO-Bericht, S. 44; Amnesty International, Just Deserters: Why
indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees.
Dezember 2015, AFR642
9302015ENGLISH.PDF, S. 25, zuletzt abgerufen am 10. September 2018;
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for
2017: Eritrea, 20. April 2018, https://www. /j/drl/rls/hrrpt/human-
rightsreport/index.htm?year-=2017&dlid=276997#wrapper, S. 6, zuletzt
abgerufen am 10. September 2018). Aus den verfügbaren Quellen geht
sodann vereinzelt hervor, dass inhaftierte Volksarmeeverweigerer, wie be-
reits Militärdienstverweigerer, einer unverhältnismässig harten Bestrafung
ausgesetzt seien. So würden Betroffene in Einzelzellen ohne Tageslicht in-
haftiert, nicht genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden
(SFH, Nationaldienst, S. 19; UN Human Rights Council. Report of the de-
tailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.
Juni 2015, U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights
Practices for 2017: Eritrea 2017, 20. April 2018,
/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm? year=2017&dlid=276997#wrap-
per, S. 4, zuletzt abgerufen am 10. September 2018 2018). Teils würden
auch Ehefrauen von Verweigerern verhaftet werden (SEM, Volksarmee,
S. 15).
Vereinzelt wird auch die Meinung vertreten, dass Personen, die sich der
Einberufung zur Volksarmee durch Flucht ins Ausland entziehen, als De-
serteure betrachtet und wie Deserteure bestraft würden (SFH, Volksarmee;
vgl. auch Danish Immigration Service, Eritrea: Drivers and Root Causes of
Emigration, National Service and the Possiblity of Return, August und Ok-
tober 2014,
409B-8A22-0DF0DACBDAEF/0/EritreareportEndeligversion.pdf, S. 14,
zuletzt abgerufen am 10. September 2018). Für diese Annahme spricht der
Umstand, dass die Volksarmee gemäss neueren Berichten mutmasslich
ebenfalls dem Kommando der Armee untersteht beziehungsweise seit Mai
2014 in die Struktur der Armee integriert worden sein soll und nun von Mi-
litärkommandeuren geführt wird, auch wenn sie zumindest formell keinen
Teil des Nationaldienstes bildet (SEM, Volksarmee, S. 12; SFH, National-
dienst, S. 19 f.). Die Volksarmee kann als eine weitere Verlängerung der
E-1970/2016
Seite 11
militärischen Dienstpflicht qualifiziert werden (Urteil D-7898/2015 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 als Referenzurteil publi-
ziert E. 12.5).
4.4 Gestützt auf die Quellenlage erscheint es mithin wahrscheinlich, dass
im Falle einer Volksarmeeverweigerung erhebliche Sanktionen drohen und
diese Sanktionen, welche empfindlich ausfallen können, nicht allein der Si-
cherstellung des Dienstes in der Volksarmee dienen. Der Umstand, dass –
rein formell betrachtet – für Personen, die nicht mehr im nationaldienst-
pflichtigen Alter sind, die Strafbestimmungen bei Desertion und Verweige-
rung des Nationaldienstes nicht zur Anwendung kommen, ändert daran of-
fensichtlich nichts.
4.5 Nachdem im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer in einem konkreten Kontakt mit den eritreischen Behörden
zum Zwecke der Einberufung in die Volksarmee stand, besteht eine hohe
Wahrscheinlichkeit, dass ihm seitens der eritreischen Behörden mit seiner
Verweigerung des Dienstes in der Volksarmee und seiner illegalen Aus-
reise aus dem Heimatland eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde.
Bekannte des Beschwerdeführers, welche sich ebenfalls verweigert ha-
ben, die jedoch im Land verblieben sind, wurden nach Aussage des Be-
schwerdeführers inhaftiert und nach ihrer Freilassung dem Dienst zuge-
führt. Obwohl sie mithin im Land verblieben sind, wurden sie empfindlich
sanktioniert. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass seine
Frau nach seiner Ausreise für drei Tage inhaftiert worden sei. Vor diesem
Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen. Der Beschwerdeführer er-
füllt mithin die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe im Sinne von
Art. 53 AsylG sind sodann nicht ersichtlich.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom
26. Februar 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E-1970/2016
Seite 12
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 3. No-
vember 2017 eine Kostennote, welche einen Vertretungsaufwand von 9.5
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– ausweist, zu den Akten
gereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9‒13 VGKE) ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte
Stundenansatz bei Fr. 250.– zu belassen. Auch der geltend gemachte zeit-
liche Vertretungsaufwand erweist sich als angemessen. Dazu sind die ef-
fektiv ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 30.80 sowie ein Mehrwertsteu-
erzuschlag von 8% hinzuzurechnen, womit sich das zu entschädigende
und von der Vorinstanz auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2‘598.
(abgerundet) beläuft.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1970/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2016 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2598. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
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