B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1970/2017
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
amtlich verbeiständet durch MLaw Katarina Socha,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 2. März 2017 / N (…).
E-1970/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Hazara aus der Provinz Ghazni – verliess
eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (…) November 2015 und
reiste über D._______ und den südlichen Landesteil zunächst in den Iran.
Von dort reiste er weiter auf dem Landweg und gelangte letztendlich von
Deutschland herkommend am (…) Dezember 2015 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 17. Dezember 2015 wurde im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person
(BzP) durchgeführt. Am 17. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer
eingehend zu seinen Asyl- und Ausreisegründen angehört.
A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe
mit den Eltern und dem jüngeren Bruder in C._______, Provinz Ghazni,
gelebt. Als er (…)-jährig gewesen sei, sei sein Vater tödlich verunfallt, wo-
rauf die Familie nach D._______ gezogen sei. Dort habe er in einem Res-
taurant eines Bekannten aus dem Heimatdorf gearbeitet. Er habe keine
Schule besucht, sei aber drei Jahre lang in der Moschee unterrichtet wor-
den. Kurz vor dem Winter 2016 sei er im Restaurant von einem Mann an-
gesprochen worden. Dieser habe ihn gefragt, ob er Bücher mit dem Titel
"Heiliges Buch" verteilen würde. Er habe zugestimmt, da er gedacht habe,
damit den Menschen eine Freude zu machen. Er habe in der Folge 20 bis
25 Bücher erhalten, die er bei seiner Rückkehr ins Heimatdorf mitgenom-
men und dort vor dem Schulhaus an Schüler verteilt habe. Tags darauf sei
er aufgefordert worden, in die Moschee zu kommen. Es seien viele Men-
schen anwesend gewesen und eine Person habe ihn auf den Hinterkopf
geschlagen. Auf Geheiss des Mullahs habe er sich in die Mitte gesetzt.
Dieser habe ihn in der Folge unter anderem gefragt, wer ihm diese Bücher
gegeben und warum er diese verteilt habe. Er habe wahrheitsgetreu ge-
antwortet. Da die Leute laut geworden seien, habe er aus Angst heftig ge-
weint. Der Mullah habe ihn schliesslich aufgefordert, die Mutter zu holen.
Zu Hause habe er (Beschwerdeführer) der Mutter alles erzählt. Diese habe
sich zur Moschee begeben, während er daheim gewartet habe. Etwa
20 Minuten später sei die Mutter wiedergekommen. Sie habe ihn aufgefor-
dert, unverzüglich wegzugehen. Er sei daher sofort durch eine Hintertüre
geflüchtet. Er sei zu Fuss über die Berge und vom nächsten Dorf per Au-
tostopp nach E._______ und nach einer Nacht nach D._______ gelangt.
Unterwegs habe er von der Mutter erfahren, dass er christliche Bücher ver-
teilt habe und die Dorfbewohner ihn steinigen wollten. Die Mutter habe ihm
abgeraten, nach F._______ oder D._______ zu gehen, weil dort alle über
E-1970/2017
Seite 3
den Vorfall informiert seien. Er sei dennoch nach D._______ zu seinem
Arbeitgeber gegangen und habe ihm die Geschichte erzählt. Dieser sei
darüber wütend geworden, dass er ihm die Bücher nicht vorher gezeigt
habe. Zudem sei er (Arbeitgeber) von seinem (Beschwerdeführer) Onkel
mütterlicherseits telefonisch gebeten worden, ihn in den Iran zu schicken.
Der Arbeitgeber habe in der Folge einen Schlepper und seine Ausreise or-
ganisiert.
A.c Am 3. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer als unbegleitetem
minderjährigen Asylsuchenden eine Vertrauensperson zugewiesen. Am
25. November 2016 zeigte die (aktuelle) Rechtsvertreterin die Mandats-
übernahme an.
A.d Ebenfalls am 17. Februar 2017 – im Anschluss an die eingehende An-
hörung – verfasste die für die Befragung verantwortlich zeichnende Sach-
bearbeiterin des SEM eine Aktennotiz betreffend "Beanstandungen der
Rechtsvertreterin [RV] und Hilfswerkvertreterin [HWV] bei der heutigen An-
hörung".
A.e Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte die Rechtsvertretung eine
Stellungnahme zur Bundesanhörung vom 17. Februar 2017 ein. Nament-
lich wurde darin gerügt, diese habe den Grundsätzen einer kindsgerechten
Anhörung nicht entsprochen.
B.
Mit Verfügung vom 2. März 2017 – eröffnet am 3. März 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde dieser zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
C.a Mit Eingabe vom 30. März 2017 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen die Verfügung vom 2. März
2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Hauptsache
liess er die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten
Sachverhaltsabklärung und Beurteilung beantragen; eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
E-1970/2017
Seite 4
C.b In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beigabe einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin beantragen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 stellte der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe einer unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung gut. Die für das vorliegende Beschwerdever-
fahren mandatierte Rechtsvertreterin wurde antragsgemäss als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde das SEM zur
Vernehmlassung eingeladen.
E.
E.a Die Vorinstanz nahm in der Vernehmlassung vom 21. April 2017 na-
mentlich zum Vorwurf der nicht kindsgerecht durchgeführten ausführlichen
Anhörung Stellung und verwies im Übrigen auf die Erwägungen in ihrer
Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
E.b Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer
am 4. Mai 2017 unter Ansetzen einer Frist zur Replik zur Kenntnis ge-
bracht. Der Beschwerdeführer liess am 11. Mai 2017 seine Stellungnahme
zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-1970/2017
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Asylvorbringen als in verschiedenen
Punkten unstimmig, realitätsfremd und nicht überzeugend. Die Vorbringen
würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht genügen, so dass deren asylrechtliche Relevanz nicht ge-
prüft werden müsse.
3.2 Auf Beschwerdeebene wird der Sachverhalt kurz wiederholt und für die
Details auf die Anhörungsprotokolle verwiesen. Es wird vorweg einerseits
gerügt, die eingehende Anhörung sei nicht kindsgerecht durchgeführt, an-
dererseits sei das rechtliche Gehör verletzt worden, und daraus sei un-
rechtmässigerweise gefolgert worden, die Asylvorbringen seien unglaub-
haft.
3.2.1 Gemäss Rechtsprechung – insbesondere BVGE 2014/30 – sei der
Minderjährigkeit eines Asylsuchenden bei der Anhörung Rechnung zu tra-
gen. Insbesondere sei neben Alter und Reife des Kindes auch die individu-
elle Kapazität zu berücksichtigen, Fragen richtig zu verstehen, sich an den
Sachverhalt zu erinnern und sich auszudrücken. Die befragende Person
müsse auch dafür sorgen, dass sich die minderjährigen Asylsuchenden
möglichst wohl fühlen, zumal sie sich bei der Anhörung in einer Stress-
situation befinden würden und einen Sachverhalt respektive das Erlebte
nicht auf Anhieb wiedergegeben könnten. Das Schaffen von Vertrautheit
könne sich positiv auf die Aussagen auswirken. Die Anhörung Minderjähri-
ger solle durch speziell geschultes Personal erfolgen.
E-1970/2017
Seite 6
Beim minderjährigen Beschwerdeführer handle es sich um einen einfachen
Dorfjungen ohne Schulbildung. Diesem persönlichen und kulturellen Hin-
tergrund sei Rechnung zu tragen, zumal der Beschwerdeführer doch Mühe
zeitige, gewisse Zusammenhänge und Erklärungen richtig zu verstehen.
Der Beschwerdeführer befinde sich zudem nicht in einer guten psychi-
schen Verfassung. Er weise auffallende Narben und Schnittwunden am
Unterarm auf und habe während den Rechtsberatungsterminen Gefühls-
ausbrüche gehabt; eine psychologische Unterstützung sei angeordnet wor-
den. Der Beschwerdeführer sei durch die Situation der Anhörung sichtlich
überfordert und nervös gewesen und habe gezittert. Dies sei den Bemer-
kungen der anwesenden Hilfswerkvertretung zu entnehmen.
Eine objektive Prüfung des Anhörungsprotokolls vom 17. Februar 2017
zeige auf, dass die befragende Person gegenüber dem Jugendlichen eine
negative Haltung eingenommen habe. Bereits die Einleitung entspreche
nicht den üblichen Standards bei der Anhörung minderjähriger Asylsuchen-
der. In der Folge habe die befragende Person negative, wenig konstruktive
Bemerkungen, Wertungen und Kritiken geäussert, die sich nicht positiv auf
die Atmosphäre der Anhörung und auf die Antworten des Beschwerdefüh-
rers ausgewirkt hätten. Es habe in dieser Befragung weder eine ange-
nehme Atmosphäre noch ein Minimum an Vertrautheit und an Interesse am
minderjährigen Beschwerdeführer geschaffen werden können. Dies sei
umso bedauerlicher, als die Befragungstechnik unmittelbaren Einfluss auf
Qualität und Nutzen der Antworten habe. Der vorliegende Befragungsstil
zeuge vom Gegenteil: Die Befragerin habe von Anfang an die Haltung ein-
genommen, die Erlebnisse des Beschwerdeführers seien ohnehin erfun-
den. Ausserdem habe die ausführliche Anhörung über ein Jahr nach der
Einreise stattgefunden; das Gesetz sehe jedoch vor, dass nach der ersten
summarischen Befragung die ausführliche Anhörung innert nützlicher Frist,
in der Regel innerhalb von 20 Tagen nach Kantonszuweisung, erfolgen
solle.
3.2.2 Vorliegend sei in diesem Zusammenhang auch das rechtliche Gehör
verletzt worden. So sei nach der Anhörung mit Schreiben vom 27. Februar
2017 schriftlich auf die Mängel der Befragung hingewiesen worden. Auf
dieses Schreiben habe das SEM nicht geantwortet, vielmehr habe es in
derselben Woche den negativen Asylentscheid erlassen.
E-1970/2017
Seite 7
3.2.3 Gemäss den einschlägigen Regelwerken – wie dem Übereinkommen
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und der
Richtlinie des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nati-
onen (UNHCR) "Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1
(A)2 und 1(F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über
die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 22. Dezember 2009" – seien die Be-
fragungen kindgerecht durchzuführen und die Antworten entsprechend zu
würdigen. So müsse bei einem Minderjährigen nicht unbedingt "Lüge" sein,
was im Fall eines Erwachsenen als "Lüge" zu werten wäre. Es gelte mithin
ein tiefer Beweismassstab, der im Asylentscheid zu würdigen sei; im Zwei-
fel müsse "für das Kind" entschieden werden. Diesen Anforderungen ge-
nüge die Vorinstanz bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, die
gestützt auf die nicht kindsgerechte Befragung erfolgt sei, nicht.
3.2.4 Der Beschwerdeführer habe, entgegen der Auffassung des SEM, in
freier Rede detailreich über den unbekannten Mann erzählt, der ihm die
Bücher gegeben habe. Diese Schilderungen würden glauben lassen, dass
er diese Begegnung tatsächlich erlebt habe.
3.2.5 Die Vorinstanz erachte es als realitätsfremd, dass der Beschwerde-
führer sich zu Sinn und Zweck der Bitte jenes Mannes, die Bücher zu ver-
teilen, ebenso wenig habe äussern können, wie zur Frage, weshalb dieser
das nicht selbst gemacht habe. Gemäss SEM sei der Beschwerdeführer
drei Jahre lang in einer Moschee unterrichtet worden. Er hätte daher um
die Bedeutung des Buchtitels wissen müssen. Auch wäre eine Reaktion
der vor dem Schulareal Anwesenden zu erwarten gewesen, die ihn beim
Verteilen gesehen hätten. Diese Argumentation sei "unbefriedigend" und
nicht vertretbar. Erstens könne von der befragten Person in aller Regel
nicht erwartet werden, das Verhalten eines Dritten zu erklären. Solche Fra-
gen seien daher grundsätzlich fragwürdig. Zudem würden vorliegend of-
fensichtlich die kognitiven Fähigkeiten des minderjährigen Beschwerdefüh-
rers fehlen, um solche Fragen respektive sein Verhalten damals erklären
zu können.
3.2.6 Als heikel erweise sich generell eine Schlussfolgerung, ein Sachver-
halt sei "realitätsfern, nicht nachvollziehbar oder unplausibel". So spreche
sich auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des kulturell- und
persönlichkeitsabhängigen Konzepts für eine zurückhaltende Anwendung
des Kriteriums der Plausibilität aus.
E-1970/2017
Seite 8
3.2.7 Insgesamt sei die Argumentation der Vorinstanz, weshalb der Be-
schwerdeführer respektive seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, nicht
überzeugend. Dem Entscheid vom 2. März 2017 sei auch nicht zu entneh-
men, inwiefern die Vorinstanz eine Würdigung aller Glaubwürdigkeitsele-
mente vorgenommen habe. Stattdessen habe diese sich ausschliesslich
auf ihre subjektive Sicht konzentriert. Abschliessend sei zu betonen, dass
die Aussagen des Beschwerdeführers keine Widersprüche enthalten wür-
den.
3.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Ton der Befragerin in
der Anhörung zu den Asylgründen sei stets korrekt und freundlich gewesen
und die Rügen betreffend die Durchführung dieser Befragung seien unbe-
gründet.
3.4 In seiner Replik lässt der Beschwerdeführer an seiner Darstellung der
Sach- und Rechtslage festhalten.
4.
Vorweg ist namentlich zur Rüge der nicht kindsgerecht durchgeführten An-
hörung vom 17. Februar 2017 Folgendes festzustellen:
4.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren muss im Fall unbegleiteter Minder-
jähriger spezifischen Anforderungen genügen und es sind unter anderem
hinsichtlich der Art und Weise der Befragung gewisse Regeln zu beachten
(vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3 m.w.H. und das in der Replik bei-
spielhaft erwähnte Urteil des BVGer E-5381/2014). So muss die die Befra-
gung durchführende Person zu Beginn der Anhörung darum bemüht sein,
ein Klima des Vertrauens zu schaffen, um so die Bereitschaft der minder-
jährigen Person zu fördern, über ihre Erlebnisse zu berichten. Dies soll er-
reicht werden, indem zu Beginn der Anhörung in einer altersgerechten
Sprache Ziel und geltende Regeln erläutert sowie die direkt mitwirkenden,
anwesenden Personen vorgestellt und deren jeweilige Rolle erklärt wer-
den. Zudem ist die minderjährige Person, in einer verständlichen Art, auf
die Wichtigkeit des Wahrheitsgehaltes ihrer Aussagen hinzuweisen. Die
befragende Person muss sich durchwegs um eine wohlwollende und neut-
rale Haltung bemühen, dabei auch nonverbale Formen der Kommunikation
(im Verhalten der minderjährigen Person) beachten und vermerken. Be-
sonders wichtig ist zudem, dass die Fragen offen formuliert werden und so
eine freie Erzählung gefördert wird.
E-1970/2017
Seite 9
4.2
4.2.1 Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom 17. Februar 2017 fällt
als erstes auf, dass im Einleitungsteil die bei der Anhörung von Minderjäh-
rigen durch das SEM üblicherweise verwendeten Einleitungsformulierun-
gen und -fragen fehlen. Die Befragerin bemühte sich auch im weiteren Ver-
lauf der Anhörung offensichtlich nicht sonderlich darum, ein Klima des Ver-
trauens herzustellen. Die Art und Weise der zu verschiedenen Themenbe-
reichen formulierten Fragen – namentlich bezüglich der vom Beschwerde-
führer angegebenen Minderjährigkeit und Identität – sind als wenig empa-
thisch zu bezeichnen und waren offensichtlich nicht geeignet, ein Klima des
Vertrauens aufzubauen. Beispielsweise wirken die Fragen im Zusammen-
hang mit der Tazkira, dem Alter und dem Nachnamen des Beschwerdefüh-
rers eher als Feststellungen, denn als offene Fragen und das vom Be-
schwerdeführer angegebene jugendliche Alter wurde unter anderem mit
dieser – gänzlich unangebrachten – Feststellung als unglaubhaft bezeich-
net: "Ausserdem haben Sie so viele Stirnfalten wie ich, obwohl ich dreimal
so alt bin, was ebenfalls gegen Ihre behauptete Minderjährigkeit spricht"
(vgl. Protokoll A21/22 S. 10 F103). Die bei der Anhörung anwesende
Rechtsvertreterin ersuchte denn auch darum, die Anhörung solle kindsge-
recht durchgeführt werden (vgl. a.a.O. S. 11 F109). Und die der Befragung
beiwohnende Hilfswerkvertreterin hielt in ihren Bemerkungen fest, der Be-
schwerdeführer sei sehr nervös gewesen und habe gezittert. Die Atmo-
sphäre der Anhörung monierte sie als "eher unangenehm" (vgl. Anhang
zum Protokoll A21/22 "Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung gemäss
Art. 30 Abs. 4 AsylG“).
Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass im Anschluss an die sum-
marische Erstbefragung vom 17. Dezember 2015 dem Beschwerdeführer
eine für unbegleitete minderjährige Asylsuchende gesetzliche Vertretung
bestellt wurde, was grundsätzlich die Feststellung einer glaubhaften Min-
derjährigkeit voraussetzt.
4.2.2 Im Anschluss an die besagte Anhörung erstellte die Befragerin auf-
grund der erwähnten Einwendungen der Rechtsvertretung eine Aktennotiz
(A22/2), in der sie eine Stellungnahme formulierte und namentlich festhielt,
die Rechtsvertretung sei nach ihrer Intervention eingeladen worden, sich
im weiteren Verlauf der Befragung jederzeit und unverzüglich zu melden.
Solche Interventionen seien im weiteren Verlauf der Anhörung nicht erfolgt,
lediglich am Ende der Befragung sei um Protokollierung der Anmerkung
bezüglich kindsgerecht zu führender Anhörung gebeten worden.
E-1970/2017
Seite 10
4.2.3 Die Rechtsvertreterin reichte am 27. Februar 2017 zusätzlich eine
Stellungnahme zur Anhörung vom 17. Februar 2017 zu den Akten, in der
sie erneut auf die nicht kindsgerecht durchgeführte Befragung hinwies und
– für den Fall des Anzweifelns der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
– eine ergänzende Anhörung durch eine andere Person des SEM ersuchte.
Dieser Antrag blieb nicht nur unbeantwortet, sondern auch in der angefoch-
tenen Verfügung völlig unerwähnt (demnach auch prozessual unbehan-
delt).
4.2.4 Die nunmehr im Rechtsmittel und in der Replik erneuerten Rügen mit
Bezug auf die Anhörung vom 17. Februar 2017 erfolgen auch nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht. Das Protokoll ist durch einen mit
wenig Empathie geführten Befragungsstil gekennzeichnet. Die Anhörung
war, insbesondere im Einleitungsteil, nicht altersgerecht und ist damit man-
gelhaft durchgeführt worden.
4.2.5 Dadurch und durch die Nichtbehandlung des Antrags auf Durchfüh-
rung einer erneuten Anhörung hat das SEM das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers verletzt.
4.3 Es stellt sich vor dem Hintergrund dieser Feststellung die Frage, ob der
entscheidwesentliche Sachverhalt heute dennoch als hinreichend erstellt
gelten kann:
4.3.1 In diesem Zusammenhang ist nach eingehender Prüfung der gesam-
ten vorinstanzlichen Akten festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der
Anhörung namentlich im Teil der "Anhörung zur Sache" (vgl. Protokoll
A21/22 S. 11 ff. F111 ff.) Gelegenheit gehabt hat und in der Lage gewesen
ist, seine Asylgründe ausführlich und ohne Unterbrechungen in freier Er-
zählung zu schildern (vgl. a.a.O. S. 11–13 F111 f.). Dieser Sachvortrag um-
fasst zwei volle, eng beschriebene Protokollseiten und ist damit vergleichs-
weise sehr ausführlich. Am Ende dieser Protokollstelle bejahte er die An-
schlussfrage, ob er nun alle Asylgründe genannt habe (vgl. vgl. Protokoll
A21/22 S. 13 F112). Auch die nachfolgend zu den vorgetragenen Asylgrün-
den einzeln gestellten Fragen hat der Beschwerdeführer eingehend und
durchaus redegewandt beantworten können. Die aus seinen Antworten zu
spürende Reife ist dabei letztlich vor dem Hintergrund dessen zu sehen,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung kurz vor seiner
Volljährigkeit gestanden ist. Insgesamt lassen die protokollierten Ausfüh-
rungen nicht den Eindruck aufkommen, wesentliche Sachverhaltselemente
seien nicht zur Sprache gekommen. Zudem wird auch in den Eingaben auf
E-1970/2017
Seite 11
Beschwerdeebene nicht aufgezeigt, inwiefern der Sachverhalt im Einzel-
nen nicht richtig oder unvollständig festgestellt worden sein solle. Vielmehr
wird im Rechtsmittel bei der kurzen Wiedergabe des Sachverhalts für "wei-
tere Details" auf die Anhörungsprotokolle verwiesen (vgl. Beschwerde S. 4
und besonders S. 5 ad Ziff. 2.9).
4.3.2 Auf Beschwerdeebene wurde zu den genannten Mängeln der Befra-
gung erneut und ausführlich Stellung bezogen. Die Vorinstanz hat sich in
ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2017 ihrerseits ausführlich geäussert
und der Beschwerdeführer konnte in seiner Replikschrift nochmals seine
Einwendungen und Vorbehalte anbringen. Insgesamt konnte der – inzwi-
schen volljährige – Beschwerdeführer nach Überzeugung des Gerichts
seine Fluchtgründe vollständig darlegen. Trotz der festgestellten Mängel
der Anhörung vom 17. Februar 2017 erscheint der Sachverhalt mithin als
erstellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes infolge unvoll-
ständiger oder unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes ist daher im Er-
gebnis zu verneinen.
Daran ändert letztlich auch der Einwand des langen Zeitablaufs zwischen
den beiden Befragungen nichts: Wie aus den nachfolgenden Erwägungen
ersichtlich wird, stehen Fragen der Substanziiertheit oder Stimmigkeit der
Vorbringen – insbesondere die Problematik des Verblassens der Erinne-
rungen durch Zeitablauf (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 4.7) – in casu nicht im
Vordergrund. Im Übrigen führte die Terminierung der Anhörung beim Be-
schwerdeführer faktisch dazu, dass er bei der zweiten Befragung – bei wel-
cher er erstmals Fragen zu seinen Asylgründen beantworten musste, weil
die BzP nur verkürzt durchgeführt worden war – schon fast volljährig war
(vgl. Protokoll A6/11 S. 7 Punkt 7).
4.3.3 Die beantragte Kassation der Verfügung wegen der Verletzung des
rechtlichen Gehörs hätte konkret die Konsequenz, dass der Beschwerde-
führer nochmals durch das SEM angehört werden müsste – diesmal aller-
dings ohne die besonderen Vorkehrungen, die bei der Befragung von un-
begleiteten Minderjährigen zu treffen sind, weil er kurz nach der Anhörung
vom Februar 2017 volljährig geworden ist. Nachdem von einem vollständig
bekannten Sachverhalt auszugehen ist, würde die Rückweisung zu einem
prozessualen Leerlauf führen und wäre auch für den Beschwerdeführer mit
keinem Nutzen verbunden. Unter diesen Umständen ist von einer Heilung
der Verfahrensfehler auszugehen und der Antrag auf Rückweisung abzu-
weisen. Der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist hinge-
gen im Kosten und Entschädigungspunkt Rechnung zu tragen.
E-1970/2017
Seite 12
5.
5.1 Es bleibt gemäss dem Eventualbegehren der Rechtsvertreterin zu prü-
fen, ob die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zum Bejahen
der Flüchtlingseigenschaft führen, dabei steht die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen im Raum:
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Vorliegend ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
seine Asylbegründung trotz der mangelbehafteten Anhörung vom 17. Feb-
ruar 2017 frei und ohne unterbrochen zu werden darlegen konnte und auch
die weiteren Fragen dazu klar und ohne Hinweise auf Verständigungsprob-
leme beantworten konnte. Es kann daher für die Prüfung der materiellen
Asylbegründung inhaltlich vollumfänglich auf seine protokollierten Schilde-
rungen abgestellt werden.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer schildert zunächst in durchaus nachvollzieh-
barer Weise, dass er nach dem Tod des Vaters etwa 2012 nach D._______
gegangen sei und dort Arbeit in einem Hostel/Restaurant gefunden habe,
die er während drei Jahren ausgeübt habe; zwischenzeitlich sei er ins Dorf
zurückgekehrt. Nachdem zunächst der Onkel in der Regel die Grossein-
käufe für die Mutter erledigt habe, habe diese ihn vor dem Winter – gemäss
E-1970/2017
Seite 13
den protokollierten Angaben muss es sich um den Winter 2015/16 gehan-
delt haben – gebeten, diesmal die Einkäufe zu erledigen. Zwei bis drei Tage
vor seiner Reise ins Heimatdorf habe ihn im Restaurant ein fremder Mann
angesprochen, ihm etwa 20 bis 25 Bücher mit der Aufschrift "Heiliges
Buch" angeboten und ihn gebeten, diese im Heimatdorf zu verteilen. Der
Beschwerdeführer will diese Bücher unbesehen an sich genommen und in
der Folge vor der Schule seines kleinen Heimatdorfes verteilt haben.
5.4.2 Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung, sind diese
Vorbringen offensichtlich unglaubhaft. Im kulturellen und religiösen Kontext
Afghanistans erscheint die Vorstellung, ein Jugendlicher würde von einem
Unbekannten knapp zwei Dutzend – leicht als christlich erkennbare – Bü-
cher zur Verteilung an die Dorfbevölkerung entgegennehmen, als realitäts-
fremd und völlig unrealistisch. Darauf angesprochen erklärte der Be-
schwerdeführer, er habe sich die Frage nicht gestellt, um was für Bücher
es sich konkret handle (vgl. a.a.O. S. 16 F136), was unplausibel und unlo-
gisch erscheint.
5.4.3 Er führte zudem aus, er habe nur drei Jahre religiösen Unterricht in
der Moschee gehabt, der Koran sei zudem auf Arabisch, nicht auf Farsi
geschrieben gewesen (vgl. a.a.O. S. 15 F135, S. 16 F137–141). Auch
diese Argumentation ist nicht überzeugend: Gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers ist erstens davon auszugehen, er habe den Buchtitel sel-
ber gelesen ("Er antwortete, dass diese Bücher religiöse Bücher seien und
zeigte mir ein Buch, auf dem "Ketab-E-Moqadas" stand", vgl. a.a.O. S. 15
F135). Weiter wäre aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
während dreier Jahre religiösen Unterricht erhalten haben will, zu erwarten
gewesen, dass ihm aufgrund der erkannten Buchüberschrift sehr wohl de-
ren Inhalt und damit Brisanz bewusst worden wäre (zumal er zum diesem
Zeitpunkt immerhin bereits über 16-jährig war). Dass er die Bücher den-
noch ohne jegliches Nachfragen zur Verteilung angenommen haben will,
erscheint nach dem Gesagten als unglaubhaft.
5.4.4 Nicht schlüssig ist weiter die (freie) Schilderung, der Mann habe ihn
einerseits nach dem Lohn gefragt, hierbei seinem Erstaunen ob des gerin-
gen Gehalts Ausdruck gegeben und ihm dann angeboten, dass er (Be-
schwerdeführer) etwas für ihn erledigen könne (vgl. Protokoll A22/21 S. 11
F111). Vor dem Hintergrund dieser Darstellung der Ereignisse wäre zu er-
warten gewesen, der Mann habe dem Beschwerdeführer zu einem Zusatz-
einkommen verhelfen wollen. Indessen erklärte der Beschwerdeführer auf
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die entsprechende Nachfrage, er habe kein Geld erhalten (vgl. a.a.O. S. 15
F. 127 f.).
5.4.5 Diese Zweifel werden durch weitere, schwerlich nachvollziehbare
Schilderungen erhärtet: So ist einerseits nicht einleuchtend, dass (übrigens
auch: wie) er die rund zwei Dutzend Bücher den mehrstündigen Weg zum
Heimatdorf – der Beschwerdeführer sprach von sechs bis sieben Stunden
Entfernung (vgl. a.a.O. S. 3 F19) – transportiert haben und bereits hier ein
nicht zu unterschätzendes Risiko des Erwischtwerdens bei Kontrollen ein-
gegangen sein will. Andererseits will er die Bücher im Heimatdorf vor der
Schule verteilt haben, wobei dort Kinder bis zur neunten Klasse anzutreffen
gewesen seien und während der Verteilaktion auch "Weissbärtige" vor Ort
gewesen sein sollen (vgl. a.a.O. S. 17 F. 149 f.). Vor dem Hintergrund die-
ser Aussagen kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer
seine Verteilaktion völlig ungehindert hat zu Ende führen können und erst
am folgenden Tag zum Erscheinen in der Moschee aufgefordert worden
sein soll.
5.4.6 Die diesbezüglichen materiellen Ausführungen in der vorinstanzli-
chen Verfügung sind mithin zutreffend. Zur dabei geschilderten Verfol-
gungssituation gab der Beschwerdeführer an, die Leute in der Moschee
seien alle wütend gewesen, hätten ihn beschimpft und er sei geschlagen
worden (vgl. a.a.O. S. 19 F167 f.). Dass ihn diese Leute dann hätten gehen
lassen, um die Mutter zu holen, ist logisch nicht zu erklären, wäre ihm damit
doch eine leichte Gelegenheit zur Flucht geboten worden.
5.4.7 In der Folge will der Beschwerdeführer diese trotz seiner grossen
Angst nicht einmal genutzt und auf die Heimkehr der Mutter gewartet ha-
ben. Erst als diese sich rufend und warnend dem Haus genähert habe, sie
sei dabei von zwei Verfolgern überholt worden, sei der Beschwerdeführer
durch eine Hintertür hinaus und über steiniges Gelände bergauf geflüchtet
(vgl. a.a.O. S. 12 F111 [freie Schilderung]). Bereits diese Schilderung des
Beginns der Flucht hinterlässt einen abenteuerlichen und konstruierten
Eindruck. Dass er während der angeblich Hals über Kopf erfolgten Flucht
zudem die finanziellen Mittel mitgenommen haben will, um in einem Hotel
übernachten zu können, wirkt ebenfalls unglaubhaft.
5.4.8 Als er in D._______ angekommen sei, solle bereits die Weiterreise
zu einem Onkel im Iran organisiert gewesen sein – der Arbeitgeber sei ent-
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sprechend informiert worden – und auch später haben sich angeblich je-
weils innert kürzester Zeit Weiterreise und Schlepper organisieren lassen.
Auch diese Schilderungen wirken in ihrer Gesamtheit unrealistisch.
5.4.9 Auf Beschwerdeebene wird den einzelnen, in der vorinstanzlichen
Verfügung genannten, Unglaubhaftigkeitsmerkmalen wenig Konkretes ent-
gegen gehalten. Vielmehr wird versucht, die Schlussfolgerungen der Vor-
instanz mit dem Hinweis auf die Minderjährigkeit sowie mit der Feststellung
zu entkräften, dass eine Argumentation, ein Sachverhalt sei "realitätsfern,
nicht nachvollziehbar oder unplausibel", heikel sei. Diese allgemein gehal-
tenen Einwendungen vermögen jedoch die zahlreichen Unglaubhaftig-
keitselemente, die in ihrer Gesamtwürdigung das Bild einer erfundenen
Geschichte vermitteln, nicht zu relativieren.
5.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach dem
Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur
Begründung seines Asylgesuchs den Anforderungen von Art. 7 AsylG an
das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts offensichtlich
nicht genügen.
5.6 Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht und mit zutref-
fender inhaltlicher Begründung abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Nachdem der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich
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die Frage nach dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit –
heute nicht, weil diese Vollzugshindernisse praxisgemäss alternativer Na-
tur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführ-
bar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
7.2 Die von der Vorinstanz in der Verfügung vom 2. März 2017 angeord-
nete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell
in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen-
verfügung vom 6. April 2017 wurden jedoch die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gutgeheissen.
9.2 Angesichts der Heilung der vorinstanzlichen Verfahrensmängel auf Be-
schwerdeebene erscheint es sachgerecht, den notwendigen Aufwand der
amtlichen Rechtsbeiständin dem SEM (statt der Gerichtskasse) zur Vergü-
tung aufzuerlegen, zumal andernfalls der Rückweisungsantrag des Be-
schwerdeführers gutzuheissen gewesen wäre. In der Beschwerde wurde
von der amtlichen Rechtsbeiständin ausgeführt, der bisherige finanzielle
Vertretungsaufwand betrage insgesamt 1600.– Franken. Dieser Betrag er-
scheint angesichts der gesamten Verfahrensumstände als angemessen.
Unter Berücksichtigung des abschätzbaren notwendigen Aufwands für das
Erstellen der Replik wird das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin auf
insgesamt Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1800.– bestimmt
und dem SEM zur Vergütung auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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