Abtei lung V
E-1971/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Gambia,
vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-1971/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2009 - gleichentags eröff-
net - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2009 nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
Seite 2
E-1971/2009
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom
26. März 2009 (Poststempel) die Aufhebung der Verfügung des BFM
vom 19. März 2009 und die Zurückweisung der Sache an die Vorins-
tanz zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) beantragt,
dass insbesondere der Sachverhalt der vorgebrachten geschlechts-
spezifischen Verfolgung sowie die medizinische Situation der Be-
schwerdeführerin vertieft abgeklärt werden soll,
dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege beantragt,
dass sie der Beschwerde einen Internetauszug (Pressebericht vom
10. Januar 2007) und einen Arztbericht vom 21. März 2009 beilegte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
Seite 3
E-1971/2009
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), wobei auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Transitzentrum Altstät-
ten vom 10. Februar 2009, der Anhörung zu den Asylgründen vom
2. März 2009 und auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb
die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die
Wegweisung zu verfügen und den Vollzug anzuordnen ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, es
habe keine geschlechtsspezifische Anhörung gemäss Art. 6 AsylV
stattgefunden, obwohl sie während der Anhörung geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung geltend gemacht habe, insbesondere mehrfach erlitte-
ne Vergewaltigung und nicht Nötigung, wie das BFM angebe,
dass das BFM diese zu Unrecht als nachgeschoben und dadurch als
unglaubhaft klassifiziert sowie die erlittene Verfolgung selbst nicht auf
ihre Glaubhaftigkeit geprüft habe,
dass die unter Ausschluss des männlichen Dolmetschers getätigten
Aussagen der Beschwerdeführerin in keiner Weise darauf hindeuten
würden, dass die erlittenen Vergewaltigungen nicht stattgefunden hät-
ten und eine ausführliche Befragung mit einer professionellen Dolmet-
scherin hätte durchgeführt werden müssen, um die entsprechenden
Vorbringen als unglaubhaft werten zu können,
dass die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend macht, das
BFM habe eine eingehende Sachverhaltserhebung unterlassen und
somit das rechtliche Gehör verletzt,
Seite 4
E-1971/2009
dass gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG der Bundesrat ergänzende Bestim-
mungen über das Asylverfahren erlässt, insbesondere um der speziel-
len Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu
werden,
dass in Anwendung von Art. 6 AsylV 1, der sich auf Art. 17 Abs. 2
AsylG stützt, Asylsuchende von einer Person gleichen Geschlechts
anzuhören sind, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische
Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf ge-
schlechtsspezifische Verfolgung hindeutet,
dass der Begriff “geschlechtsspezifische Verfolgung“ dabei nicht in ei-
nem engen Sinne auszulegen ist und - wie im Anhang zur Weisung
zum Asylgesetz über die Anhörung im Kanton vom 20. September
1999 (Asyl 22.1 AH 7) präzisiert wurde - “Verfolgung in der Form se-
xueller Gewalt“ meint und sich aus dem Schutzgedanken von Art. 6
AsylV 1 ergibt, dass jede Verfolgung, welche mit sexueller Gewalt ein-
hergeht oder die geschlechtliche Identität des Opfers treffen soll, dar-
unter zu subsumieren ist,
dass es schliesslich darum geht, einer asylsuchenden Person die
Möglichkeit zu geben, sich zu den erlittenen und allenfalls asylrechtlich
relevanten Erlebnissen vollumfänglich und möglichst unbeeinträchtigt
von Angst- und Schamgefühlen zu äussern,
dass die zuständige Behörde sicherstellen muss, dass die asylsuchen-
de Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört wird, wenn
konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen
(vgl. Art. 6 AsylV 1; vgl. dazu ausserdem Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2003 Nr. 2
E. 5c S. 16 ff.),
dass die Vorinstanz diese rechtlichen Vorgaben vorliegend erfüllt hat,
dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung keine Andeutungen
machte, welche auf das Vorliegen von geschlechtsspezifischer Verfol-
gung hätten schliessen lassen können,
dass demnach nicht zu beanstanden ist, dass anlässlich der Bundes-
anhörung eine männliche Person als Dolmetscher aufgeboten wurde,
Seite 5
E-1971/2009
dass die Anhörung auf Nachfrage, ob ihr auf der Reise etwas gesche-
hen sei, das sie nur mit Frauen besprechen möchte, umgehend unter-
brochen wurde, der Dolmetscher den Raum verliess und die Anhörung
durch die weibliche, professionelle Befragerin fortgeführt wurde (A8/15
F60),
dass der vorliegend in Frage stehende rechtserhebliche Sachverhalt in
der Folge hinreichend abgeklärt wurde,
dass sich aus der Anhörung ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin
vollumfänglich und inhaltlich unbeeinträchtigt hat äussern können
(A8/15 F61 bis F72),
dass sich das BFM aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerde-
führerin nicht zu einer vertieften Befragung, weiteren Abklärungen und
zusätzlichen Untersuchungen hat veranlasst sehen müssen (A8/15
F71),
dass die gegenteiligen Vorbehalte und Rügen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht durchzudringen vermögen,
dass zudem klarzustellen gilt, dass die Beschwerdeführerin sexuelle
Übergriffe während ihrer Reise von Mauretanien in die Schweiz und
nicht geschlechtsspezifische Verfolgung in ihrem Heimatland oder aus
Motiven, die im Heimatland begründet wären, geltend macht,
dass die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
bezüglich der Erstellung eines rechtsgenüglichen Sachverhaltes im
Hinblich auf das allfällige Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
demnach unbegründet ist,
dass vorliegend die Frage der strafrechtlichen Qualifikation der sexuel-
len Übergriffe (sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung) offengelassen
werden kann,
dass die Einschätzung des BFM, wonach die Vorbringen bezüglich der
sexuellen Übergriffe als nachgeschoben und demnach als unglaubhaft
eingestuft werden müssten, aufgrund des gesamten Aussageverhal-
tens der Beschwerdeführerin und der gesamten Aktenlage nicht von
der Hand gewiesen werden kann,
Seite 6
E-1971/2009
dass in Ergänzung zu den Ausführungen des BFM festzustellen ist,
dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Anzahl der sexuellen
Übergriffe nicht festgelegt hat, wenn sie vorbringt, man habe sie "...ge-
zwungen, zwei oder drei Mal mit ihnen zu schlafen" (A8/15 F61),
dass angesichts der persönlichen Betroffenheit und der Eindrücklich-
keit solcher Erlebnisse jedoch im vorliegenden Sachverhaltsrahmen
die Fähigkeit der Nennung einer konkreten Anzahl erwartet werden
müsste,
dass im Weiteren im eingereichten ärztlichen Bericht vom 21. März
2009 von einer zweimaligen Vergewaltigung während der Flucht aus
dem Heimatland die Rede ist, obwohl die Beschwerdeführerin weitere
sexuelle Übergriffe durch den Mann, der sie von Italien in die Schweiz
gebracht habe, geltend machte,
dass die Beschwerdeführerin zudem bezüglich der Männer, die wäh-
rend der Schiffsfahrt - laut Bundesanhörung - sexuellen Zwang ausge-
übt hätten, nicht kongruente Angaben macht, wenn sie anlässlich der
Erstbefragung bestätigt, es habe sich um Besatzungsleute des Schif-
fes gehandelt (A1/12 S. 7 und S. 8), jedoch anlässlich der Bundesan-
hörung nicht weiss, ob es sich um Passagiere oder Besatzung gehan-
delt habe (A8/15 F77/78 und F85/86),
dass demnach die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der von ihr
geltend gemachten Form überwiegend mit Zweifeln behaftet sind,
auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass sie während der Reise von
Mauretanien in die Schweiz sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen
ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe betont, die
geschlechtsspezifischen Vorbringen seien zur Beurteilung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges absolut relevant, und es sei für sie
momentan nicht zumutbar, in ihre Heimat zurückzukehren,
dass das BFM bei einer eindringlicheren Befragung hätte feststellen
müssen, dass eine psychiatrische Untersuchung angezeigt gewesen
wäre und das Bundesamt genauere Abklärungen bezüglich des Vorlie-
gens von Wegweisungshindernissen hätte vornehmen müssen,
dass die Beschwerdeführerin einräumt, sie hätte zum Zeitpunkt der
Anhörung selbst nicht erkannt, dass sie psychiatrische Hilfe benötige,
Seite 7
E-1971/2009
dass nach den vorstehenden Erwägungen das BFM jedoch den Sach-
verhalt hinreichend abgeklärt hat und in der angefochtenen Verfügung
zu Recht den Schluss zog, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
von Wegweisungshindernissen seien aufgrund der Aktenlage nicht er-
forderlich (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass an dieser Einschätzung die Vorbringen in der Rechtsmitteleinga-
be in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen,
dass die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
auch bezüglich der Erstellung eines rechtsgenüglichen Sachverhaltes
im Hinblick auf das allfällige Vorliegen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen unbegründet ist,
dass die Identität der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht feststeht
und das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannte,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es der Beschwerde-
führerin verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzurei-
chen,
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiege-
ner tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein
kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass auch aufgrund der auf Beschwerdeebene geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme keine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich wird, die den
Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen würde (vgl.
EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.) und auf-
grund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind,
wonach der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz aus
medizinischen Gründen zwingend erforderlich wäre,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
Seite 8
E-1971/2009
dass infolge der Aktenlage eine konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führerin in ihrem Heimatland aufgrund einer medizinischen Notlage
nicht droht,
dass im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss
angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesam-
ten vorliegenden Akten und Umständen keine Hindernisse allgemeiner
oder individueller Art hervorgehen, die im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen und der Rechtsprechung gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprechen würden,
dass es schliesslich der Beschwerdeführerin obliegt, sich die notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und die diesbezügliche Mitwirkung in persönlicher
Hinsicht umso angebrachter erscheint, als die Beschwerdeführerin in
Gambia einen elfjährigen Sohn zurückgelassen hat,
dass durch die Beschwerde nicht dargetan und auch aus den Akten
nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll-
ständig feststellt oder unangemessen ist,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Verweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist
und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet hat, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aus-
sichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
Seite 9
E-1971/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N ...)
- Y._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
Versand:
Seite 10