B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1971/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 16. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe
für die Peschmerga als Minenräumer gearbeitet und im Rahmen dieser Tä-
tigkeit mit seinem Team durch den IS (Islamischer Staat) vergrabene Minen
aufgespürt, während ein anderes Team für die Entschärfung der Minen ver-
antwortlich gewesen sei. Ungefähr im Juli 2015 habe sich während einer
Minenentschärfung in B._______ eine Explosion ereignet. Das dafür zu-
ständige Team sei dabei ums Leben gekommen. Die Familien der Verstor-
benen, welche sehr mächtig gewesen seien und über gute Beziehungen
zu Regierungsmitgliedern verfügt hätten, hätten sein Team, also auch ihn,
für den Tod der Arbeitskollegen verantwortlich gemacht. Sie seien deswe-
gen fortan belästigt und schikaniert worden. Man habe ihnen sogar mit ei-
ner Anzeigeerstattung und mit Vergeltung gedroht. Aus Angst habe er des-
halb den Irak verlassen. Nach seiner Ausreise sei tatsächlich eine Anzeige
gegen ihn erstattet worden. Zudem habe er erfahren, dass ein Mitbeschul-
digter verhaftet und zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei.
A.b Mit Verfügung vom 9. November 2017 verneinte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung an.
A.c Mit Urteil E-6944/2017 vom 17. Januar 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom
21. November 2017 ab.
B.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 9. November 2017 und die Gewährung von Asyl, eventua-
liter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er begründete sein Gesuch
damit, am (…) 2018 sowie am (…) 2018 habe jeweils ein Richter des Jus-
tizrats des Präsidiums des Berufungsgerichts der Region C._______ eine
Vorladung an ihn adressiert, wonach er am (…) 2018 bei der genannten
Justizbehörde für eine Verhandlung hätte erscheinen müssen. Die Vorla-
dungen seien an seine Wohnadresse zugestellt worden. Aus Angst hätten
seine Verwandten ihre Wohnung verlassen. Damit seien neue Tatsachen
eingetreten und neue Beweismittel entstanden, die eine erneute Prüfung
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seines Asylgesuchs rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bemühe
sich um Nachreichung der Originale der vorerst in Kopie eingereichten Vor-
ladungen (samt Übersetzung).
C.
Mit Verfügung vom 16. März 2018 – eröffnet am 20. März 2018 – wies das
SEM die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe
vom 22. Februar 2018 ab und stellte fest, seine Verfügung vom 9. Novem-
ber 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von
Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 4. April 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Die zuständige Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit
superprovisorischer Massnahme vom 5. April 2018 einstweilen aus.
F.
Am 13. April 2018 bestätigte die ORS Service AG den Bezug von Nothilfe
durch den Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
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auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht als Wie-
dererwägungsgesuch entgegengenommen.
5.1 Dazu ist vorab hinsichtlich der einleitenden Erwägungen der Vorinstanz
zur Wiedererwägung festzuhalten, dass die im Asylverfahren bekannten
Folgegesuchskonstellationen der Wiedererwägung und des Mehrfachge-
suchs im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes in einem neu einge-
fügten 3. Abschnitt des 8. Kapitels des Asylgesetzes geregelt sind, wobei
Art. 111b das Wiedererwägungsverfahren regelt und Art. 111c AsylG unter
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dem Titel „Mehrfachgesuche“ die gesetzliche Neuregelung von Folgeasyl-
gesuchen beinhaltet. Art. 111d AsylG regelt die Gebühren. Diese Bestim-
mungen sind am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. Ein Wiedererwägungs-
gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwä-
gungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet
sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tat-
sachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Be-
schwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiederer-
wägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123
Abs. 2 Bst. a letzter Teilsatz BGG; BVGE 2013/22).
6.
6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, weder die
eingereichten Vorladungen noch die Angaben des Beschwerdeführers be-
züglich der Präsenz von unbekannten Personen und des Umzugs seiner
Familienangehörigen seien geeignet, die erstinstanzliche Glaubhaftigkeits-
beurteilung seiner Vorbringen umzustossen. Die in Kopie eingereichten
Vorladungen könnten nicht auf ihre Authentizität geprüft werden und seien
damit nicht geeignet, eine Verfolgungsfurcht beziehungsweise staatliche
Verfolgungsmassnahmen zu belegen. Ungeachtet dessen könne den bei-
gelegten Übersetzungen nicht entnommen werden, weshalb sich der Be-
schwerdeführer bei den Justizbehörden seines Heimatstaates hätte mel-
den sollen und welche Sache zu verhandeln gewesen wäre. Es bestehe
kein Kausalzusammenhang zwischen den eingereichten Beweismitteln
und den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen.
Weiter habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht er-
wähnt, die heimatlichen Behörden öffentlich kritisiert zu haben, und er lie-
fere auch im Wiedererwägungsgesuch keine konkreten Hinweise auf staat-
liche Verfolgungsmassnahmen oder eine diesen zugrundeliegende Verfol-
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gungsmotivation. Die erwähnte Präsenz von unbekannten Personen ba-
siere auf Vermutungen, woraus kein Kausalzusammenhang mit einer Ge-
fährdung abzuleiten sei. Zudem sei der vorgebrachte Umzug seiner Fami-
lienangehörigen nicht überprüfbar und vermöge keine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Angesichts der unveränderten
Sachlage im Asylpunkt werde in Bezug auf Wegweisungshindernisse auf
die Verfügung vom 9. November 2017 verwiesen, welche vom Bundesver-
waltungsgericht in dessen Urteil E-6944/2017 gestützt worden sei.
6.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er könne nun die Originale
der Vorladungen samt den Seiten 2 einreichen. Dabei sei zu erwähnen,
dass gemäss der Praxis der richterlichen und polizeilichen Behörden da-
rauf jeweils kein Grund angegeben werde, ansonsten der Vorladung keine
Folge geleistet würde. In der Regel würden auch keine schriftlichen Vorla-
dungen ausgestellt, sondern nur bei besonders gravierenden Fällen und
wenn die Person verhaftet werden müsste. Weiter machte der Beschwer-
deführer geltend, die Verwandten seines verstorbenen Kollegen seien ein-
flussreich. Er sei wegen seiner gegenüber der Behörden geäusserten Kritik
Verfolgung ausgesetzt.
7.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit zutreffen-
der Begründung abgewiesen hat. Insbesondere kann vorab auf die zutref-
fenden Feststellungen hingewiesen werden, wonach es dem Beschwerde-
führer im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht gelungen sei, seine Asyl-
gründe glaubhaft darzulegen, da diese als inkonsistent, widersprüchlich
und nicht nachvollziehbar zu bezeichnen gewesen seien. Mit den als Be-
weismittel eingereichten zwei Vorladungen, deren Originale und die Seiten
2 nun auf Beschwerdeebene nachgereicht worden sind, vermag der Be-
schwerdeführer seine Asylgründe ebensowenig glaubhaft zu machen, kön-
nen diesen Dokumenten doch keinerlei Angaben dafür entnommen wer-
den, weshalb der Beschwerdeführer vor Gericht hätte erscheinen müssen.
Damit ist auch kein Zusammenhang mit den im ordentlichen Verfahren vor-
gebrachten Asylgründen ersichtlich, zumal diese wie erwähnt, ohnehin als
unglaubhaft bezeichnet wurden. Indem der Beschwerdeführer dazu ein-
wendet, es sei üblich, den Grund der Vorladung nicht aufzuführen und eine
Vorladung nur in besonders gravierenden Fällen auszustellen, vermag dies
zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Die als neue Beweismittel einge-
reichten Vorladungen müssen daher als unerheblich bezeichnet werden.
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Unter diesen Umständen erübrigt sich, diese einer Echtheitsprüfung zu un-
terziehen.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, neue Beweismittel oder Tatsachen vorzubringen, die aus ob-
jektiver Sicht geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu ma-
chen. Vorliegend wurden zudem keine Gründe aufgeführt, die den Vollzug
der Wegweisung neu als unzulässig, unzumutbar und unmöglich erschei-
nen liessen.
Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgewiesen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weite-
ren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers nä-
her einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
9.
Mit dem vorliegenden Direktentscheid erweisen sich die Gesuche um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am
5. April 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil
dahin.
11.
11.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nach dem Ge-
sagten sind die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die materiellen
Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzu-
weisen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: