B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1971/2019
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
handelnd durch B._______, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft und das Asyl des Kindsvaters C._______);
Verfügung des SEM vom 28. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a C._______ (Vater des Beschwerdeführers, nachfolgend: Vater) wurde
am 17. Dezember 2013 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl ge-
währt.
A.b Im Rahmen des Familiennachzugs gelangte B._______ (Mutter des
Beschwerdeführers, nachfolgend: Mutter) am 20. September 2017 in die
Schweiz. Da ihr vom Kanton D._______ bereits am 24. August 2017 eine
B-Bewilligung ausgestellt worden war, zog sie ihr Asylgesuch mit Erklärung
vom 26. September 2017 zurück.
B.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren. Mit Schrei-
ben vom 18. Januar 2019 der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen des
Kantons D._______ ersuchten die Eltern beim SEM um Einbezug des Be-
schwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern. Mit Eingabe vom
31. Januar 2019 ersuchte die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen zu-
sammen mit dem Vater um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flücht-
lingseigenschaft des Vaters.
C.
Das SEM forderte den Vater und die Mutter des Beschwerdeführers, wel-
che zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr an derselben Adresse wohnhaft
waren, je mit Schreiben vom 28. Januar 2019 zur Beantwortung offener
Fragen zu ihrer Beziehung, zur Beziehung des Vaters zum Beschwerde-
führer und über das Sorgerecht auf.
D.
D.a Das an den Vater adressierte Schreiben erhielt das SEM von der
schweizerischen Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurück.
D.b Die Mutter beantwortete die Fragen mit einem undatierten Schreiben
(Eingang beim SEM am 6. Februar 2019). Sie gab dabei an, sie stehe ak-
tuell in einem schlechten Verhältnis zum Kindsvater. Der Beschwerdefüh-
rer lebe bei ihr, sie kümmere sich um ihn. Der Vater sehe ihn einmal pro
Woche, nehme aber kaum an seinem Leben teil und sein Umgang mit dem
Beschwerdeführer sei sehr schlecht. Das Sorgerecht müsse noch geregelt
werden.
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D.c Das SEM sandte dem Vater die Aufforderung zur Stellungnahme er-
neut mit Einschreiben vom 11. Februar 2019, welches wiederum mit dem
Vermerk „nicht abgeholt“ zurückkam.
D.d Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 beantwortete der Vater die vom
SEM gestellten Fragen und hielt dabei fest, er und seine Ehefrau hätten
eigentlich am 1. Februar 2019 erneut zusammenziehen wollen, es sei aber
zu weiteren Streitigkeiten gekommen, weshalb sie sich gemeinsam für eine
Trennung entschieden hätten. Zusammen mit der Kindes- und Erwachse-
nenschutzbehörde (KESB) strebten sie eine Besuchsrechtsregelung an.
Sie würden das Sorgerecht gemeinsam ausüben, die Obhut über den Be-
schwerdeführer werde jedoch die Mutter haben. Er wolle seinen Sohn re-
gelmässig, wenn möglich, alle zwei Wochen, sehen. Da er und seine Frau
sich seit der Geburt bereits zwei Mal getrennt hätten, sei dies jedoch
schwierig. Sie seien auf die Unterstützung einer Drittperson angewiesen,
welche die Besuche mit ihnen bespreche und regle.
E.
Das SEM forderte den Vater mit Schreiben vom 25. Februar 2019 auf, eine
Kopie der Besuchsrechtsregelung sowie Belege für die aktive Teilnahme
am Leben seines Sohnes zum aktuellen Zeitpunkt einzureichen.
F.
F.a Am 8. März 2019 erhielt das SEM auch dieses Schreiben mit dem Ver-
merk „nicht abgeholt“ zurück.
F.b Mit Eingabe vom 21. März 2019 teilte die KESB der Stadt E._______
dem SEM im Auftrag des Vaters mit, die Abklärungen betreffend Besuchs-
recht seien noch im Gange und es liege noch keine definitive Regelung
vor. Die KESB sei damit betraut. Künftige Treffen seien vorgesehen und
geplant. Der Vater verfüge aktuell über keine Fotos seines Sohnes.
G.
Mit Verfügung vom 28. März 2019 lehnte das SEM das Gesuch um Einbe-
zug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des
Vaters ab.
H.
Mit Eingabe vom 16. April 2019 (Eingang bei Gericht am 26. April 2019)
fochten die Eltern des Beschwerdeführers diese Verfügung an und bean-
tragten den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft
des Vaters.
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Zum Beweis legten sie der Beschwerde ein Foto des Beschwerdeführers
zusammen mit seinem Vater sowie eine am 16. April 2019 unterzeichnete
„Vereinbarung über Besuche und Kontakte“ bei.
I.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft
getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG werden in der Schweiz geborene Kinder
von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und der Asylgewährung entgegenstehende „besondere Umstände“ sind
beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines an-
deren Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht
gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat,
oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt
wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen ha-
ben, als Familie zusammenzuleben. Die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft bedingt zudem, dass die anspruchsberechtigte Person ihren
Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. zum Ganzen BVGE
2012/32 E. 5.1).
4.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der ge-
samten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu ge-
währleisten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4b und EMARK 2000
Nr. 22 E. 7). Dies setzt aber ein Zusammenleben respektive eine effektiv
gelebte Familienbeziehung des den Einbezug beantragenden Kindes mit
dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde,
voraus (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-4520/20187 vom 22. August
2018 m.w.H., D-273/2017 vom 26. Januar 2017, E-846/2014 vom 11. Au-
gust 2014).
4.3 Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des
Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheides (vgl. EMARK 2002
Nr. 20 E. 5a).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides an, ein beson-
derer Grund im Sinne des Gesetzes, der gegen den Einbezug eines Kindes
in die Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils spreche, liege vor, wenn die
Familiengemeinschaft nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt werde
und auch ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes keine intakte, tatsäch-
lich gelebte Familiengemeinschaft zwischen dem den Einbezug beantra-
genden Kind und dem betroffenen Elternteil bestehe.
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Die Mutter habe in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2019 angegeben, ihr
Verhältnis zum Kindsvater sei schlecht. Ein Sorgerechtsvertrag sei in Aus-
arbeitung. Der Beschwerdeführer lebe bei ihr, sie kümmere sich um ihn,
der Vater sehe seinen Sohn lediglich einmal pro Woche und nehme nicht
aktiv an dessen Leben teil. Den Umgang des Vaters mit dem Sohn habe
die Mutter als schlecht beurteilt. Der Vater habe in seinem Schreiben vom
22. Februar 2019 ebenfalls angegeben, eine Besuchsrechtsregelung sei in
Ausarbeitung. Er werde das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter ausü-
ben, wolle seinen Sohn gerne regelmässig sehen, aktuell sei dies jedoch
schwierig.
Die Vorinstanz stellte fest, es seien keine Belege für die aktive Teilnahme
des Vaters am Leben des Sohnes eingereicht worden. Aufgrund der Akten-
lage sei nicht davon auszugehen, dass ein intaktes, tatsächliches Fami-
lienleben zwischen Vater und Sohn vorliege, was einen besonderen Um-
stand im Sinne des Asylgesetzes darstelle. Somit könne der Vater seine
Flüchtlingseigenschaft nicht auf den Sohn übertragen.
5.2 In der Beschwerdeeingabe bringen die Eltern vor, ihnen sei das Wohl
des Beschwerdeführers wichtig. Mit Hilfe der KESB könnten sich trotz ihrer
Trennung miteinander unterhalten und hätten eine Besuchstagsregelung
gefunden. Mit dieser Regelung werde gezeigt, dass der Vater aktiv am Le-
ben des Sohnes teilnehmen wolle und die Kindsmutter damit einverstan-
den sei. Damit sei ein aktives Familienleben entstanden.
6.
6.1 Da der Vater des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling an-
erkannt und ihm Asyl gewährt worden ist, erfüllt der in der Schweiz gebo-
rene Beschwerdeführer damit grundsätzlich die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3
AsylG. Es bleibt zu prüfen, ob ein besonderer Umstand gegeben ist, der
gegen den Einbezug des Beschwerdeführers in den seinem Vater zuer-
kannten Flüchtlingsstatus spricht.
6.2 Alleine aufgrund des Vorliegens von unterschiedlichen Wohnadressen
kann zwar nicht unmittelbar das Bestehen einer Familieneinheit verneint
werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4520/2018 vom
22. August 2018 E. 5.2 mit Verweis auf E-2537/2017 vom 29. Mai 2017).
Aus den Akten geht aber nicht hervor, dass der Vater tatsächlich eine Be-
ziehung zu seinem Kind unterhält. Im vorinstanzlichen Verfahren ist er dies-
bezügliche Beweismittel und Belege nach Aufforderung der Vorinstanz
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schuldig geblieben. Die Mutter gab sodann an, das Verhältnis zum Vater
und der Umgang des Vaters mit dem Sohn seien schlecht. Dieser beteilige
sich kaum an dessen Leben. Der Vater selbst führte aus, es sei schwierig,
Zeit mit seinem Sohn zu verbringen. Die am 16. April 2019 geschlossene
Besuchsvereinbarung und die nachgereichte Fotografie vermögen daran
nichts zu ändern. Zum aktuellen Zeitpunkt kann der Vater nicht glaubhaft
machen, dass er den Kontakt zu seinem Sohn regelmässig pflegt, womit
es an der Voraussetzung einer effektiv gelebten und schützenswerten Be-
ziehung zwischen Vater und Sohn mangelt.
6.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass be-
sondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG gegeben sind, die
gegen den Einbezug des Beschwerdeführers in die seinem Vater zuer-
kannte Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sprechen.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass, nachdem die Voraus-
setzungen des Familienasyls im Sinn von Art. 51 Abs. 3 AsylG nicht erfüllt
sind, die Bestimmungen von Art. 8 EMRK vorliegend nicht ergänzend an-
gewendet werden können (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Versand: