B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-197/2014
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende bzw. Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Asyl und Wegwei-
sung); Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden bzw. Gesuch-
stellenden vom 4. Oktober 2011 mit Verfügung vom 28. November 2013
– eröffnet am 30. November 2013 – abwies sowie die Wegweisung aus
der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass die Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden mit Eingabe vom
9. Januar 2014 an das BFM, welche das Bundesamt zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, gegen die vorinstanzliche
Verfügung Beschwerde erhoben, sowie gleichzeitig ein Gesuch um Wie-
derherstellung der Beschwerdefrist einreichten,
dass in der Beschwerdeschrift insbesondere ausgeführt wurde, die
Rechtsmittelfrist sei zwar bereits am 30. Dezember 2013 abgelaufen, je-
doch sei das Zeitfenster für die Anfechtung sehr ungünstig gewesen,
dass sie einerseits zuerst die negativen Folgen der vorinstanzlichen Ver-
fügung nicht gekannt hätten, und andererseits in der Folge keinen Anwalt
hätten finden können, da über Weihnachten die Auswahl guter Anwälte
spärlich gewesen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen
um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig
ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
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der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 233),
dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung ei-
ner Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder
Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offensichtlich unzulässige
Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheiden
(vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG),
dass somit das mit Gesuch vom 9. Januar 2014 anhängig gemachte Ver-
fahren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist in einem Spruchgre-
mium aus drei Richtern oder Richterinnen zu behandeln ist, hingegen die
mit der gleichen Eingabe vom 9. Januar 2014 ins Recht gelegte Be-
schwerde aufgrund der verspäteten Rechtsmitteleingabe durch den Ein-
zelrichter oder die Einzelrichterin zu entscheiden wäre,
dass aus prozessökonomischen Gründen beide Verfahren vereinigt in
Dreierbesetzung zu behandeln sind,
dass die Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden legitimiert sind,
weshalb auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vom
9. Januar 2014 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 sowie
Art. 24 VwVG),
dass hinsichtlich der Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2014 auf die
nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfü-
gung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Be-
hörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu
übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass im Übrigen eine gesetzliche oder behördliche Frist als gewahrt gilt,
wenn die Partei innert Frist an eine unzuständige Behörde gelangt
(Art. 21 Abs. 2 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 30. November
2013 eröffnet wurde (vgl. A 33/1) und demnach die 30-tägige Beschwer-
defrist am 30. Dezember 2013 geendet hat (Art. 20 VwVG),
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dass die eingereichte Beschwerde vom 9. Januar 2014 somit verspätet
ist, welcher Umstand von den Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellen-
den auch nicht bestritten wird,
dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen
wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEL in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung kei-
ne Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern auf eine erhebliche
Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zu-
rückzuführen ist (a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 24 VwVG),
dass bei einer Fristwiederherstellung das Ersuchen mit einem Antrag in-
nert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begrün-
den ist, wobei die Gründe nachzuweisen sind und die versäumte Hand-
lung nachzuholen ist (a.a.O., N 18 zu Art. 24 VwVG),
dass aus der Eingabe der Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden
vom 9. Januar 2014 hervorgeht, sie hätten einerseits zuerst die negativen
Folgen der vorinstanzlichen Verfügung nicht gekannt, und andererseits in
der Folge keinen Anwalt finden können, da über Weihnachten die Aus-
wahl guter Anwälte spärlich gewesen sei,
dass somit das behauptete Hindernis nach den Feiertagen am 27. De-
zember 2013 weggefallen ist, weshalb von der Rechtzeitigkeit des inner-
halb der 30-tägigen Frist eingereichten Gesuches vom 9. Januar 2014
auszugehen und folglich, da die versäumte Rechtshandlung nachgeholt
wurde, auf dieses einzutreten ist,
dass die vorliegend zur Begründung angeführten Gründe – im Wesentli-
chen wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstel-
lenden treffe kein Verschulden, da sie einerseits zuerst die negativen Fol-
gen der vorinstanzlichen Verfügung nicht gekannt hätten, und anderer-
seits in der Folge keinen Anwalt hätten finden können, da über Weihnach-
ten die Auswahl guter Anwälte spärlich gewesen sei – für eine Wiederher-
stellung der Frist nach Lehre und Praxis nicht ausreichen (vgl. hierzu die
weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission
[ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 und 2005 Nr. 10; vgl. statt vieler
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Urteile D-3768/2013 vom 27. August 2013, E-3911/2013 vom 22. Juli
2013, D-2158/2013 vom 25. April 2013),
dass insbesondere keine objektiven Gründe für das Versäumnis ersicht-
lich sind, und die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist lediglich auf Nach-
lässigkeit beruht (aus dem Gesuch vom 9. Januar 2014 geht insbesonde-
re hervor, dass die Rechtshandlung auch ohne die Hilfe einer Rechtsver-
tretung erfolgen konnte), weshalb sehr wohl öffentliche Interessen der
Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegenüberstehen und das Ver-
säumnis nicht als unverschuldet gilt,
dass auch die übrigen Ausführungen in der Eingabe vom 9. Januar 2014
nicht geeignet sind, obige Einschätzung umzustossen,
dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab-
zuweisen ist,
dass folglich auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 9. Januar
2014 nicht einzutreten ist (und nach dem Gesagten vorliegend Ausführun-
gen zur fehlenden Originalunterschrift unterbleiben können),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden bzw. den Gesuchstellenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführenden
bzw. Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden,
das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: