B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1972/2016
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 15. Februar 2016 in der Schweiz (…)
Asylgesuche stellten,
dass sie vom SEM am 22. Februar 2016 zur Person, zum Reiseweg und
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt wurden (Akten SEM A8/12
und A9/12),
dass sie vorbrachten, afghanische Staatsbürger tadschikischer Ethnie zu
sein und das Heimatland am 13. November 2015 verlassen zu haben,
dass sie betreffend Reiseroute angaben, über den Iran, die Türkei, Grie-
chenland, Mazedonien, Serbien, Österreich und Deutschland in die
Schweiz gelangt zu sein,
dass die Beschwerdeführenden gemäss einer Abfrage der Eurodac-Daten-
bank am 10. Februar 2016 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatten und
die Abfrage noch weitere Treffer ergab,
dass ihnen das SEM anlässlich der erwähnten Befragungen das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung möglicherweise nach Deutschland
sowie anderen Ländern gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte,
dass sie bezüglich Deutschland vorbrachten, sie hätten von Anfang an die
Schweiz als Ziel vorgesehen gehabt und würden nicht nach Deutschland
zurückkehren wollen,
dass ihnen zudem in Deutschland erklärt worden sei, ihre Fingerabdrücke
seien lediglich aus polizeilichen Gründen abgenommen worden,
dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf allfällige medizinischen Be-
schwerden erklärte, aufgrund der Drohungen in ihrem Heimatland gehe es
ihr psychisch sehr schlecht und ihr Sohn sei erkältet und sei krank, seit sie
in der Türkei gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer ausser einer Erkältung keine gesundheitlichen
Probleme geltend machte,
dass das SEM am 17. Februar 2016 – gemäss den Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
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stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – innert rele-
vanter Frist ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden
an Deutschland richtete,
dass die deutschen Behörden diesem Ersuchen am 20. Februar 2016 ent-
sprachen,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. März 2016 (eröffnet am 23. März
2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, wobei die Vorinstanz
in ihrem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen
des Dublin-Verfahrens und die Asylgesuchseinreichungen in Deutschland,
verbunden mit entsprechender Daktyloskopierung – festhielt, Deutschland
sei für das Asylverfahren zuständig,
dass die deutschen Behörden ihrer Übernahme zugestimmt hätten,
dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, Deutschland würde sich nicht an
die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, und in Würdigung
der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme,
dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten aus-
händigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen auf die angefochtene Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Nichteintretensentscheid mit
Eingabe vom 30. März 2016 Beschwerde erhoben und sinngemäss bean-
tragen, die Verfügung des SEM vom 2. März 2016 sei aufzuheben und das
SEM sei anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sowie
die Asylgesuche in der Schweiz zu behandeln,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringen, das Ziel (ihrer
Reise) sei von Anfang an die Schweiz gewesen und die Fingerabdrücke
seien ihnen in Deutschland gegen ihren Willen abgenommen worden,
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dass sie zudem am 26. März 2016 erfahren hätten, dass der Vater der Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimatland gestorben sei, was die Beschwer-
deführerin "total aus der Bahn geworfen" habe,
dass hinzukomme, dass die Beschwerdeführerin in der fünften Woche
schwanger sei und die geschilderte Situation das Leben nicht gerade ein-
fach mache, weshalb sie darum bitten würden, ihnen aus humanitären
Gründen hier in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass sie schliesslich geltend machen, ihr zweijähriger Sohn habe seit sei-
ner Geburt nie in ruhigen und friedlichen Verhältnissen leben können,
dass für weitere Vorbringen auf die Akten verwiesen werden kann,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Beschwerde als frist- und formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
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dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit
der Asylgesuche nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der ange-
fochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum
Dublin-Verfahren genügt,
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die Beschwerdeführenden aktenkundig am 10. Februar 2016 in
Deutschland daktyloskopiert wurden und Asylgesuche stellten,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der vom SEM erwähnten Bestimmung
von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – Deutschland für die Prüfung ihrer
Asylanträge zuständig ist, was von den deutschen Behörden mit Abgabe
der Erklärung vom 20. Februar 2016 betreffend die Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden ausdrücklich anerkannt wurde,
dass damit die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Landes und die Grund-
lage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG offensichtlich gegeben ist,
dass die Entgegnungen der Beschwerdeführenden gegen eine Rückfüh-
rung nach Deutschland aufgrund der zu beachtenden rechtlichen Bestim-
mungen und der geltenden Rechtsprechung nicht stichhaltig sind,
dass den Beschwerdeführenden in dieser Hinsicht vorab entgegenzuhal-
ten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für das
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Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestim-
mung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine
den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass zwar gegenwärtig aus Kapazitätsgründen gewisse Schwierigkeiten
der deutschen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen sind,
es indes keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die die konkrete Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass vielmehr davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben,
dass vorliegend davon ausgegangen werden darf, die Beschwerdeführen-
den seien durchaus in der Lage, in Deutschland gegenüber den dort zu-
ständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen,
dass die medizinische Struktur vor Ort der Beschwerdeführerin eine allen-
falls notwendige fachärztlich kompetente Betreuung ihrer psychischen Be-
einträchtigungen und ebenso eine fachärztlich begleitete Niederkunft auch
in Deutschland garantiert,
dass diesen Erwägungen gemäss Deutschland für die Behandlung der
Asylanträge der Beschwerdeführenden zuständig ist und aufgrund der Ak-
ten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf die
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Gesuche in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Grün-
den geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu er-
klären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass die Beschwerdeführenden auch aus der Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
nichts für sich ableiten können, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessens-
spielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation
der Beschwerdeführenden und der genügenden Auseinandersetzung des
Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM
hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit
jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.),
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von
Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung nicht
zu beanstanden und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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